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Document JOL_1977_348_R_0059_027
Council Decision of 20 December 1977 concerning the conclusion of the Protocol extending the Arrangement regarding international trade in textiles
Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
ABl. L 348 vom 30.12.1977, p. 59–61
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
77/806/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 über den Abschluß des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilen
Amtsblatt Nr. L 348 vom 30/12/1977 S. 0059
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0159
**** ( 1 ) DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES PROTOKOLLS WIRD AUF VERANLASSUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT . BESCHLUSS DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1977 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR VERLÄNGERUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN ( 77/806/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE KOMMISSION HAT FÜR DIE GEMEINSCHAFT AN DEN VERHANDLUNGEN ZUR FORTFÜHRUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN TEILGENOMMEN ; DIESE VERHANDLUNGEN HABEN ZUR AUSARBEITUNG EINES PROTOKOLLS GEFÜHRT , DEM DER AM 14 . DEZEMBER 1977 ANGENOMMENE SCHLUSSBERICHT DES AUF GRUND DER GENANNTEN VEREINBARUNG GEBILDETEN TEXTILAUSSCHUSSES BEIGEFÜGT IST . ES IST WÜNSCHENSWERT , DASS DIE GEMEINSCHAFT DIE VERLÄNGERUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS DEN BEDINGUNGEN DES GENANNTEN PROTOKOLLS UND DES BEIGEFÜGTEN SCHLUSSBERICHTS ANNIMMT - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DAS PROTOKOLL ZUR VERLÄNGERUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN , DEM DER VON DEM TEXTILAUSSCHUSS AM 14 . DEZEMBER 1977 ANGENOMMENE SCHLUSSBERICHT BEIGEFÜGT IST , WIRD IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEBILLIGT . DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN TEXTE SIND DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DER PRÄSIDENT DES RATES IST ERMÄCHTIGT , DIE PERSON ZU BESTELLEN , DIE ZUR NOTIFIZIERUNG DES PROTOKOLLS NACH NUMMER 3 DES PROTOKOLL BEFUGT IST UND IHR DIE VOLLMACHTEN ZU ÜBERTRAGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM FÜR DIE GEMEINSCHAFT VERBINDLICH ZU HANDELN . ARTIKEL 3 DIESER BESCHLUSS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT ( 1 ). GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . SIMONET **** ANHANG ( ÜBERSETZUNG ) PROTOKOLL ZUR VERLÄNGERUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN DIE VERTRAGSPARTEIEN DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN ( NACHSTEHEND " DIE VEREINBARUNG " GENANNT ), IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 10 ABSATZ 5 DER VEREINBARUNG , BEKRÄFTIGEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEFUGNISSE DES TEXTILAUSSCHUSSES , UND DER TEXTILÜBERWACHUNGSSTELLE ERHALTEN BLEIBEN , BESTÄTIGEN DIE ABMACHUNGEN IN DEM AM 14 . DEZEMBER 1977 ANGENOMMENEN SCHLUSSBERICHT DES TEXTILAUSSCHUSSES , DESSEN WORTLAUT SICH IM ANHANG DIESES PROTOKOLLS BEFINDET , SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : 1 . DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 16 WIRD UM VIER JAHRE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 VERLÄNGERT . 2 . DIESES PROTOKOLL WIRD BEIM GENERALDIREKTOR DER VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ABKOMMENS HINTERLEGT . ES LIEGT FÜR DIE VERTRAGSPARTEIEN DER VEREINBARUNG , DIE ANDEREN REGIERUNGEN , DIE DIE VEREINBARUNG ANNEHMEN ODER DIE IHR GEMÄSS ARTIKEL 13 BEITRETEN UND FÜR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUR ANNAHME AUF , DIE DURCH UNTERZEICHNUNG ODER AUF SONSTIGE WEISE ERFOLGEN KANN . 3 . DIESES PROTOKOLL TRITT AM 1 . JANUAR 1978 FÜR DIE LÄNDER IN KRAFT , DIE ES BIS DAHIN ANGENOMMEN HABEN . FÜR EIN LAND , DAS DIE ANNAHME SPÄTER ERKLÄRT , TRITT ES ZUM ZEITPUNKT DIESER ANNAHME IN KRAFT . GESCHEHEN ZU GENF AM VIERZEHNTEN DEZEMBER NEUNZEHNHUNDERTSIEBENUNDSIEBZIG IN JE EINEM EXEMPLAR IN FRANZÖSISCHER , ENGLISCHER UND SPANISCHER SPRACHE , WOBEI JEDER WORTLAUT GLEICHERMASSEN VERBINDLICH IST . ANHANG SCHLUSSBERICHT , ANGENOMMEN VOM TEXTILAUSSCHUSS AM 14 . DEZEMBER 1977 1 . DIE TEILNEHMER AN DER VEREINBARUNG HABEN SICH GEGENSEITIG IHRE ANSICHTEN ÜBER DIE ZUKUNFT DER MULTIFASERVEREINBARUNG ( MFV ) MITGETEILT . 2 . ES GEHT AUS DEN VOM TEXTILAUSSCHUSS VORGENOMMENEN JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNGEN UND DEN GRÖSSEREN ÜBERPRÜFUNGEN DER MFV HERVOR , DASS EINIGE EINFUHRLÄNDER UND MEHRERE AUSFUHRLÄNDER AUF PRAKTISCHE SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER MFV STOSSEN . DIE DARÜBER GEFÜHRTEN DISKUSSIONEN ERSTRECKTEN SICH AUF WEITE GEBIETE , MIT DENEN DIE TEILNEHMER ZUFRIEDEN SIND SOWIE AUF SOLCHE , MIT DENEN SIE UNZUFRIEDEN SIND . DIESE SCHWIERIGKEITEN , VON DENEN EINIGE SCHON SEIT LANGEM BESTEHEN , BEEINTRÄCHTIGEN ERNSTLICH DEN HANDEL UND DIE WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG DER ENTWICKLUNGSLÄNDER . 3 . DIE MITGLIEDER DES TEXTILAUSSCHUSSES ERKANNTEN AN , DASS DER WELTHANDEL MIT TEXTILWAREN WEITERHIN DURCH EINE TENDENZ ZU EINER WENIG ZUFRIEDENSTELLENDEN SITUATION GEKENNZEICHNET IST UND DASS EINE SOLCHE SITUATION , WIRD SIE NICHT AUF ZUFRIEDENSTELLENDE WEISE BEHANDELT , FÜR DIE LÄNDER , DIE AM INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILWAREN TEILNEHMEN , SCHÄDLICHE FOLGEN HABEN KÖNNTE , SEIEN SIE EINFUHR- ODER AUSFUHRLÄNDER ODER WEDER DAS EINE NOCH DAS ANDERE . SIE KÖNNTE EINE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG AUF DIE PERSPEKTIVEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES HANDELS HABEN UND DEN HANDELSBEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN SOWIE DEM HANDEL DER ENTWICKLUNGSLÄNDER IM BESONDEREN SCHWERWIEGENDEN SCHADEN ZUFÜGEN . 4 . EINIGE TEILNEHMERLÄNDER , SOWOHL EINFUHR- ALS AUCH AUSFUHRLÄNDER , WAREN DER ANSICHT , DASS ÄNDERUNGEN AM WORTLAUT DER VEREINBARUNG ERFORDERLICH WÄREN . ANDERE MEINTEN , DASS ALLE AUFGETRETENEN SCHWIERIGKEITEN AUF PROBLEME BEI DER DURCHFÜHRUNG ZURÜCKZUFÜHREN SEIEN UND DASS DIESE PROBLEME NACH DEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ZU LÖSEN SEIEN . ES IST BESCHLOSSEN WORDEN , ALLE SCHWERWIEGENDEN PROBLEME DES TEXTILHANDELS AUF DEM WEGE DER KONSULTATION UND DER VERHANDLUNGEN ZU LÖSEN . 5.1 . WAS DAS PROBLEM ANBELANGT , DAS EIN GROSSES EINFUHR-TEILNEHMERLAND IN SEINER ERKLÄRUNG AN DEN AUSSCHUSS ALS EINS DER FÜR IHN ENTSCHEIDENDEN PROBLEME BESCHRIEBEN HAT , SO HAT DER TEXTILAUSSCHUSS ANERKANNT , DASS DERARTIGE PROBLEME AUF BILATERALER EBENE IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 4 ODER DES ARTIKELS 3 ABSÄTZE 3 UND 4 GELÖST WERDEN SOLLTEN . 5.2 . DER AUSCHUSS HAT VON DER ERKLÄRUNG KENNTNIS GENOMMEN , DIE EIN GROSSES EINFUHRTEILNEHMERLAND DARÜBER ABGEGEBEN HAT , AUF WELCHER GRUNDLAGE ES DIE IM WEGE DER KONSULTATIONEN UND BILATERALEN VERHANDLUNGEN ERWÄHNTEN ZIELE ERREICHEN WILL , UND ER HAT KENNTNIS GENOMMEN VON DEM GUTEN WILLEN UND DER FLEXIBILITÄT EINIGER AUSFUHRLÄNDER , DIE DERZEITIG IM EXPORT VON TEXTILWAREN DER DREI UNTER DIE VEREINBARUNG FALLENDEN FASERN FÜHREND SIND . 5.3 . DER AUSSCHUSS HAT ÜBEREINSTIMMUNG DARÜBER ERZIELT , DASS ALLE KONSULTATIONEN UND VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DER MFV IM GEISTE DER FAIRNESS UND DER FLEXIBILITÄT GEFÜHRT WERDEN , UM ZU EINER BEIDERSEITIG ANNEHMBAREN LÖSUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ODER ARTIKEL 3 ABSÄTZE 3 UND 4 ZU KOMMEN , WAS DIE MÖGLICHKEIT BEINHALTET , IN EINZELFÄLLEN ÜBEREINSTIMMEND VON BESTIMMTEN ELEMENTEN IN VERNÜNFTIGEN GRENZEN ABZUWEICHEN . 5.4 . ES IST ÜBEREINSTIMMUNG DARÜBER ERZIELT WORDEN , DASS DIE IN DEM VORSTEHENDEN UNTERABSATZ VORGESEHENEN AUSNAHMEN VORÜBERGEHEND SEIN SOLLEN UND DASS DIE BETREFFENDEN TEILNEHMER DARÜBER INNERHALB KÜRZESTER ZEIT IM RAHMEN DER VEREINBARUNG ERNEUT BESCHLIESSEN SOLLEN . 5.5 . DER AUSSCHUSS HAT DES WEITEREN ALLE BETREFFENDEN TEILNEHMER EINDRINGLICH AUFGEFORDERT , UNVERZUEGLICH VERHANDLUNGEN EINZULEITEN , UM ZU BEIDERSEITIG BEFRIEDIGENDEN LÖSUNGEN IM SINNE DER MFV ZU GELANGEN . 5.6 . DER AUSSCHUSS HAT BEKRÄFTIGT , DASS BEI DER ERARBEITUNG DIESER LÖSUNGEN DIE INTERESSEN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER , DER NEU HINZUGEKOMMENEN MARKTTEILNEHMER UND DER KLEINLIEFERANTEN BEACHTET WERDEN MÜSSEN UND DASS DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 4 VOLLAUF RECHNUNG GETRAGEN WIRD . 6 . DER AUSSCHUSS HAT ANERKANNT , DASS DIE LÄNDER MIT EINEM KLEINEN MARKT , EINEM BESONDERS HOHEN EINFUHRNIVEAU UND EINER ENTSPRECHEND NIEDRIGEN EIGENPRODUKTION DEN IN DEN VORSTEHENDEN ABSÄTZEN ERWÄHNTEN HANDELSPROBLEMEN AUSGESETZT SIND UND DASS IHRE PROBLEME IN EINEM GEIST DER FAIRNESS UND DER FLEXIBILITÄT GELÖST WERDEN MÜSSEN . BEI DIESEN LÄNDERN MÜSSEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 VOLL ANGEWENDET WERDEN . 7 . DER AUSSCHUSS HAT BEKRÄFTIGT , DASS DIE ZWEI DURCH DIE VEREINBARUNG ERRICHTETEN ORGANE , D.H . DER TEXTILAUSSCHUSS UND DIE TEXTILÜBERWACHUNGSSTELLE , WEITERHIN AUF IHREM JEWEILIGEN BEFUGNISBEREICH WIRKSAM ARBEITEN SOLLEN . 8 . ES IST BEKRÄFTIGT WORDEN , DASS BEI DER ZUKÜNFTIGEN DURCHFÜHRUNG DER MFV DEN BESONDEREN PROBLEMEN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER IN EINER WEISE RECHNUNG GETRAGEN WERDEN MUSS , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DER MFV , INSBESONDERE DEM ARTIKEL 1 ABSATZ 3 UND DEM ARTIKEL 6 , VEREINBAR SIND . 9 . ALLE TEILNEHMER SIND DER ANSICHT GEWESEN , DASS DIE GEGENSEITIGE ZUSAMMENARBEIT GRUNDSTEIN DER VEREINBARUNG SEIN MUSS UND ALS GRUNDLAGE ZUR BEHANDLUNG DER PROBLEME IN EINER WEISE DIENEN MUSS , DIE DEN ZIELEN DER MFV FÖRDERLICH SIND . DIE TEILNEHMER HABEN UNTERSTRICHEN , DASS DIE WESENTLICHEN ZIELE DER MFV DIE WAREN , DEN TEXTILWARENHANDEL , INSBESONDERE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER , AUSZUWEITEN UND GRADÜLL ZU EINER VERRINGERUNG DER HANDELSHEMMNISSE HINSICHTLICH DIESER ERZEUGNISSE UND ZU EINER LIBERALISIERUNG DES WELTHANDELS ZU GELANGEN UND GLEICHZEITIG DIE AUSWIRKUNGEN EINER DESORGANISATION AUF MÄRKTE UND PRODUKTIONSTYPEN SOWOHL DER EINFUHR- ALS AUCH DER AUSFUHRLÄNDER ZU VERMEIDEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ANGENOMMEN WORDEN , DASS ZUR SICHERUNG DES FUNKTIONIERENS DER MFV ALLE TEILNEHMER DAVON ABSEHEN , DIE DARUNTER FALLENDEN TEXTILIEN SOLCHEN MASSNAHMEN ZU UNTERWERFEN , DIE NICHT MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESES RECHTSAKTES VEREINBAR SEIEN , BEVOR SIE SÄMTLICHE MÖGLICHEN KORREKTURMASSNAHMEN ERGRIFFEN HABEN . 10 . ANGESICHTS DES EVOLUTIVEN UND ZYKLISCHEN CHARAKTERS DES TEXTILHANDELS UND DER BEDEUTUNG , DIE DIE VORHERIGE LÖSUNG DER PROBLEME AUF KONSTRUKTIVE UND FAIRE WEISE ZUM NUTZEN ALLER BETROFFENEN PARTEIEN UND AUF DER GRUNDLAGE DER IN DEN VORSTEHENDEN ABSÄTZEN 1 BIS 9 ERWÄHNTEN ELEMENTE SOWOHL FÜR DIE EINFUHRLÄNDER ALS AUCH FÜR DIE AUSFUHRLÄNDER HAT , HAT DER TEXTILAUSSCHUSS GEMEINT , DASS DIE MFV IN IHRER DERZEITIGEN FORM FÜR EINEN ZEITRAUM VON VIER JAHREN VERLÄNGERT WERDEN SOLLTE , WOBEI DIES DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DIES DURCH DIE UNTERZEICHNUNG EINES PROTOKOLLS HIERZU AB 15 . DEZEMBER 1977 BESTÄTIGT WIRD .