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Document 21975A0722(01)

    Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka - Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifanpassungen - Erklärung der Regierung der Republik Sri Lanka über Zolltarifanpassungen

    ABl. L 247 vom 23.9.1975, p. 2–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1995

    Related Council regulation

    21975A0722(01)

    Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka - Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifanpassungen - Erklärung der Regierung der Republik Sri Lanka über Zolltarifanpassungen

    Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/09/1975 S. 0002 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0226
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0226
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0020
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0020


    ++++

    ABKOMMEN

    über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    einerseits ,

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SRI LANKA

    andererseits ,

    EINGEDENK der freundschaftlichen Beziehungen und historischen Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Sri Lanka und ihres gemeinsamen Wunsches , ihre Handels - und Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und auszubauen ,

    ENTSCHLOSSEN , ihre Wirtschafts - und Handelsbeziehungen auf der Grundlage vergleichbarer Vorteile und gegenseitigen Nutzens zu festigen , zu vertiefen und vielseitiger zu gestalten ,

    IN DER UBERZEUGUNG , daß eine moderne Handelspolitik ein wichtiges Instrument zur Förderung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist ,

    IN BEKRAFTIGUNG ihres gemeinsamen Wunsches , ihren Beitrag zu einer neuen Phase der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu leisten und die Entfaltung ihrer menschlichen und materiellen Krafte auf der Grundlage von Freiheit , Gleichheit und Gerechtigkeit zu fördern ,

    HABEN BESCHLOSSEN ein Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zu schließen , und haben hiertur als Bevollmächtigte ernannt :

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :

    Herrn Mariano RUMOR ,

    Minister für auswartige Angelegenheiten ,

    Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften ;

    Sir Christopher SOAMES ,

    Kommissar der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ;

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SRI LANKA

    Herrn Tikiri Banda ILANGARATNE ,

    Minister für Aussen - und Binnenhandel ;

    DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehorig befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

    Artikel 1

    Die Vertragsparteien bauen ihren Handel auf der Grundlage vergleichbarer Vorteile und gegenseitigen Nutzens aus , um zu ihrem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und zur Verbesserung des Ausgleichs ihrer beiderseitigen Handelsbilanz auf einem möglichst hohen Niveau beizutragen .

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien räumen einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigungsklausel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommen ein .

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien räumen einander bei der Einfuhr und Ausfuhr das Hoechstmaß an Liberalisierung ein , das sie gegenüber dritten Ländern im allgemeinen anwenden ; sie bemühen sich , bei den für die eine oder andere Vertragspartei wichtigen Erzeugnissen möglichst weitgehende Erleichterungen zu schaffen , die mit ihrer Politik und ihren jeweiligen Verpflichtungen vereinbar sind .

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien verpflichten sich , den Ausbau und die Diversifizierung ihres Handels auf einem möglichst hohen Niveau zu fördern . Sie treffen zur Erreichung dieses Ziels alle zweckdienlichen Maßnahmen , einschließlich besonderer Maßnahmen , die auf Grund der Struktur und der Möglichkeiten dieses Handels erforderlich sind .

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien können ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit , sofern sie den Handel betrifft , in Bereichen , die für beide Parteien von Interesse sind , unter Berucksichtigung der Entwicklung ihrer eigenen Wirtschaftspolitik ausbauen .

    Artikel 6

    Die Vertragsparteien vereinbaren , zur Durchführung der Artikel 4 und 5 die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen ihren Wirtschaftsorganisationen zu fördern und die zu diesem Zweck geschaffenen oder zu schaffenden Einrichtungen zu unterstützen .

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien bemühen sich , die Zusammenarbeit im Handel und in verwandten Wirtschaftsbereichen in dritten Ländern zu verstärken , soweit es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt .

    Artikel 8

    ( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der aus Vertretern der Gemeinschaft und Vertretern der Republik Sri Lanka besteht . Der Gemischte Ausschuß tagt einmal jährlich . Weitere Tagungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen einberufen werden .

    ( 2 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Arbeitsprogramm .

    ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann Fachunterausschüsse einsetzen , die ihn bei der Erfuellung bestimmter Aufgaben unterstützen .

    Artikel 9

    Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und erarbeitet und empfiehlt praktische Maßnahmen zur Erreichung der darin gesetzten Ziele . Er untersucht alle Schwierigkeiten , die den Ausbau und die Diversifizierung des Handels zwischen der Vertragsparteien behindern könnten .

    Artikel 10

    Der Gemischte Ausschuß hat insbesondere die Aufgabe ,

    a ) Mittel zu untersuchen und auszuarbeiten , um die Handelshemmnisse , insbesondere die nichttarifären und zollähnlichen Hemmnisse , die in einzelnen Handelsbereichen bestehen , zu beseitigen , wobei die Arbeiten der betreffenden internationalen Organisationen auf diesem Gebiet zu berücksichtigen sind ;

    b ) sich zu bemühen , Mittel zu finden , um die Durchführung einer Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Wirtschaft und Handel zu fördern , soweit diese zum Ausbau und zur Diversifizierung ihres Handels beiträgt ;

    c ) den Informationsaustausch zu erleichtern und Kontakte in allen Fragen zu fördern , die die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Wirtschaft auf einer beiderseits vorteilhaften Grundlage sowie die Schaffung günstiger Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit betreffen .

    Artikel 11

    Der Gemischte Ausschuß hat auch die Aufgabe , für das ordnungsgemässe Funktionieren der sektoralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu sorgen , und übt dazu die Befugnisse aus , die den nach Maßgabe dieser Abkommen eingesetzten oder einzusetzenden Gemischten Ausschüssen übertragen wurden .

    Artikel 12

    Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Sri Lanka geschlossenen Abkommen , soweit diese mit ihnen unvereinbar oder identisch sind .

    Artikel 13

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet , und für die Gebiete , in denen die Verfassung der Republik Sri Lanka gilt .

    Artikel 14

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens .

    Artikel 15

    ( 1 ) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben ( 1 ) .

    ( 2 ) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen . Es wird jeweils um ein weiteres Jahr verlängert , wenn es nicht sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs von einer Vertragspartei gekündigt worden ist .

    ( 3 ) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gemeinsamen Einvernehmen ändern , um neuen Gegebenheiten in der Wirtschaft sowie einer geänderten Wirtschaftspolitik beider Vertragsparteien Rechnung zu tragen .

    Artikel 16

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , dentscher , englischer , französischer , italienischer , niederlandischer und sinhala Sprache , wobei jeder Wortlaut verbindlich ist .

    Udfärdiget i Bruxelles , den 22 . juli 1975 .

    Geschehen zu Brüssel am 22 . Juli 1975 .

    Done at Brussels , 22 July 1975 .

    Fait a Bruxelles , le 22 juillet 1975 .

    Fatto a Bruxelles , addì 22 luglio 1975 .

    Gedaan te Brussel , 22 juli 1975 .

    For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    For the Council of the European Communities

    Pour le Conseil des Communautes europeennes

    Per il Consiglio delle Comunita europee

    Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

    *...

    For regeringen for republikken Sri Lanka

    Für die Regierung der Republik Sri Lanka

    For the Government of the Republic of Sri Lanka

    Pour le gouvernement de la republique de Sri Lanka

    Per il governo della Repubblica di Sri Lanka

    Voor de Regering van de Republiek Sri Lanka

    *...

    ( 1 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veroffentlicht .

    ANHANG I

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens

    1 . Die Vertreter der Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß übermitteln die vereinbarten Empfehlungen ihren jeweiligen Behörden zu möglichst rascher und umfassender Beratung und Durchführung . Ist der Gemischte Ausschuß ausserstande , eine Empfehlung über eine von einer Vertragspartei als dringend oder wichtig angesehene Angelegenheit abzugeben , so unterbreitet er den Standpunkt beider Vertragsparteien den jeweiligen Behörden zur weiteren Beratung .

    2 . Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen berücksichtigt der Gemischte Ausschuß in angemessener Weise die Entwicklungspläne der Republik Sri Lanka und die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wirtschaft , Industrie , Sozialpolitik , Wissenschaft und Umwelt sowie den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung beider Vertragsparteien .

    3 . Der Gemischte Ausschuß prüft die Möglichkeiten für einen wirksamen Einsatz aller Instrumente , die neben den Meistbegünstigungszollsatzen und den allgemeinen Präferenzen zur Verfügung stehen , und gibt entsprechende Empfehlungen ab , um den Handel mit für die Republik Sri Lanka wichtigen Erzeugnissen zu fordern .

    ANHANG II

    Herr ... !

    Bei den Beratungen , die am heutigen Tage zum Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka geführt haben , erklärte sich die Gemeinschaft hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Waren , die für die Republik Sri Lanka besonders wichtig sind , zur Bindung der bereits autonom angewandten Zollsenkungen und -aussetzungen bereit . Diese Zugeständnisse gelten so lange , bis sie mit Zustimmung beider Vertragsparteien im GATT bestätigt oder geandert werden .

    Liste der betroffenen Waren

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vorgeschlagene Bindung ( % ) *

    08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofruchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschunusse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * *

    * ex E : getrocknete Schnitzel von Kokosnussen * 2 *

    09.02 * Tee : * *

    * A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder weniger * 5 *

    * B . anderer * frei *

    09.04 * Pfeffer der Gattung " Piper " ; Früchte der Gattungen " Capsieum " und " Pimenta " : * *

    * A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *

    * I . Pfeffer der Gattung " Piper " : * *

    * a ) zum industriellen Herstellen von atherischen Ölen oder von Resinoiden ( a ) * frei *

    09.06 * Zimt und Zimtbluten : * *

    * A . gemahlen * 10 *

    * B . andere * 8 *

    09.08 * Muskatnüsse , Muskatblute und Kardamomen : * *

    * B . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *

    * III . Kardamomen * frei *

    41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Buffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 : * *

    * a . indisches Kipsleder , ganz , auch ohne Kopt und Fusse , mit einem Stuckgewicht von 4,5 kg oder weniger , nur pflanzlich gegerbt , auch weiterbearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar * frei *

    ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    Wir waren Ihnen verbunden , wenn Sie uns das Einverstandnis der Regierung der Republik Sri Lanka mit diesem Schreiben bestatigen wollten .

    Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    Leiter der Delegation von Sri Lanka

    Herr ... !

    Ich beehre mich , den Empfang Ihres heutigen wie folgt lautenden Schreibens zu bestatigen :

    " Bei den Beratungen , die am heutigen Tage zum Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka geführt haben , erklarte sich die Gemeinschaft hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Waren , die für die Republik Sri Lanka besonders wichtig sind , zur Bindung der bereits autonom angewandten Zollsenkungen und aussetzungen bereit . Diese Zugeständnisse gelten so lange , bis sie mit Zustimmung beider Vertragsparteien im GATT bestatigt oder geändert werden .

    Liste der betroffenen Waren

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vorgeschlagene Bindung ( % ) *

    08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofruchte , Guaven , Kokosnusse , Paranusse , Kaschunusse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * *

    * ex E . getrocknete Schnitzen von Kokosnussen * 2 *

    09.02 * Tee : * *

    * A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder weniger * 5 *

    * B . anderer * frei *

    09.04 * Pfeffer der Gattung " Piper " ; Fruchte der Gattungen " Capsicum " und " Pimenta " : * *

    * A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *

    * I . Pfeffer der Gattung " Piper " : * *

    * a ) zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden ( a ) * frei *

    09.06 * Zimt und Zimtbluten : * *

    * A . gemahlen * 10 *

    * B . andere * 8 *

    09.08 * Muskatnusse , Muskatblute und Kardamomen : * *

    * B . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *

    * III . Kardamomen * frei *

    41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Buffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 : * *

    * a . indisches Kipsleder , ganz , auch ohne Kopt und Fusse , mit einem Stuckgewicht von 4,5 kg oder weniger , nur pflanzlich gegerbt , auch weiterbearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar * frei *

    ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    Wir waren Ihnen verbunden , wenn Sie uns das Einverstandnis der Regierung der Republik Sri Lanka mit diesem Schreiben bestätigen wollten . "

    Ich beehre mich , Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Sri Lanka mit diesem Schreiben zu bestatigen .

    Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

    Für du Regierung der Republik Sri Lanka

    Herrn ...

    Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    ANHANG III

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zolltarifanpassungen

    Die Gemeinschaft hat am 1 . Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung Nr . 21 ( II ) der Zweiten Welthandelskonferenz von 1968 autonom ein Schema der Allgemeinen Zollpraferenzen in Kraft gesetzt . Die Gemeinschaft ist bereit , im Zuge ihrer Bemuhungen um eine Verbesserung dieses Schemas das Interesse der Republik Sri Lanka an der Erweiterung und Vertiefung ihrer Handelsbezichungen mit der Gemeinschaft zu berucksichtigen .

    Die Gemeinschaft ist ferner bereit , im Gemischten Ausschuß die Möglichkeiten weiterer Zolltarifanpassungen zu prufen , um den Ausbau des Handels mit Sri Lanka zu fordern .

    Die Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis , daß die Republik Sri Lanka gleichfalls bereit ist , im Gemischten Ausschuß etwaige Vorschlage der Gemeinschaft über Zolltarifanpassungen durch die Republik Sri Lanka im Hinblick auf den Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien zu erörtern , wobei die Entwicklungsbedurfnisse von Sri Lanka berucksichtigt werden .

    ANHANG IV

    Erklärung der Regierung der Republik Sri Lanka über Zolltarifanpassungen

    Die Republik Sri Lanka nimmt zur Kenntnis , daß die Gemeinschaft bereit ist , im Zuge ihrer Bemühungen um eine Verbesserung des Schemas der Allgemeinen Präferenzen das Interesse der Republik Sri Lanka an der Erweiterung und Vertiefung ihrer Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft zu berucksichtigen . Die Republik Sri Lanka wird in diesem Zusammenhang der Gemeinschaft die Punkte zur Prüfung unterbreiten , in denen das Schema der Allgemeinen Praferenzen der Gemeinschaft , insbesondere im Zusammenhang mit der gemeinsamen Absichtserklärung , verbessert werden kann .

    Die Republik Sri Lanka nimmt ferner zur Kenntnis , daß die Gemeinschaft ebenfalls bereit ist , im Gemischten Ausschuß die Möglichkeiten weiterer Zolltarifanpassungen zu prüfen , um die Entwicklung des Handels mit Sri Lanka zu fördern .

    In diesem Zusammenhang kann die Republik Sri Lanka der Gemeinschaft die Liste der Waren , für die Zollzugeständnisse gewünscht werden , zukommen lassen ; diese Liste muß im Gemischten Ausschuß geprüft werden .

    Die Republik Sri Lanka ist auch bereit , im Gemischten Ausschuß etwaige Vorschlage der Gemeinschaft über Zolltarifanpassungen durch die Republik Sri Lanka im Hinblick auf den Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen , wobei die Entwicklungsbedürfnisse von Sri Lanka berücksichtigt werden .

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