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Document 31973R3613

    Verordnung (EWG) Nr. 3613/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses

    ABl. L 365 vom 31.12.1973, p. 187–187 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1973/3613/oj

    31973R3613

    Verordnung (EWG) Nr. 3613/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1973 S. 0187 - 0187
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0055
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0055


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3613/73 DES RATES vom 27. Dezember 1973 zur Durchführung der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 16 des am 23. November 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ermächtigt den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß, am Abkommen selbst und an seinen Anlagen durch Beschlüsse bestimmte Änderungen vorzunehmen.

    Am 4. Dezember 1973 hat der Gemischte Ausschuß die Änderungen der Anlagen des Abkommens beschlossen, die durch Änderungen von Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich geworden sind ; er hat weiterhin die notwendigen Änderungen des Abkommens selbst beschlossen, um der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sind Gegenstand der Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73.

    Zur Durchführung der vorgenannten Beschlüsse müsden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Beschlüsse Nrn. 1/73, 2/73, 3/73 und 4/73 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sind in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1974 anzuwenden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 1973.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ove GULDBERG (1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 1.

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