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Document 21973D1231(02)

    Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG- Portugal vom 12. Dezember 1973 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

    ABl. L 365 vom 31.12.1973, p. 120–126 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1977

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/10(3)/oj

    21973D1231(02)

    Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG- Portugal vom 12. Dezember 1973 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1973 S. 0120


    BESCHLUSS Nr. 10/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. Dezember 1973 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das in Anhang V des Protokolls Nr. 3 aufgeführte Muster der Warenverkehrsbescheinigung A.P.1 muß durch das Muster EUR.1 ersetzt werden, damit dieses letztgenannte Muster im Rahmen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 genannten Abkommen verwendet werden kann.

    Es ist erforderlich, das Verfahren zur Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung festzulegen, wenn diese sich auf eine zerlegte Ware bezieht, die in Teilsendungen eingeführt wird.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß es notwendig ist, die Verfahren zur Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen zu vereinfachen, die sich entweder auf Waren beziehen, die nach einem Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen betreffenden Staaten, ohne in ein Zollager verbracht worden zu sein, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden müssen oder auf Waren, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 des Protokolls Nr. 3 handelt.

    Einige weitere Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich sind auf Grund dieses Beschlusses zu ändern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    (1) Auf Ursprungserzeugnisse" im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Portugal auf Vorlage einer von den Zollbehörden Portugals oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzuwenden, deren Muster in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.

    (2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden die Bescheinigungen bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren haben.

    (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 wird eine zerlegte Ware der Kapitel 84 und 85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendungen eine Warenverkehrsbescheinigung für die vollständige Ware vorgelegt wird.

    (4) Die Zollbehörden Portugals oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen beziehen, auf dem Gebiet Portugals oder der Gemeinschaft befinden. Das Muster der Bescheinigung ist in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben."

    Artikel 2

    Artikel 9 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriflichen Antrag des Ausführers erteilt. Dieser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V zu diesem Protokoll gestellt und gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls ausgefuellt."

    Artikel 3

    (1) Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

    (2) Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 wird Artikel 10 Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

    (2) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bescheinigungen, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren."

    Artikel 4

    Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    (3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt."

    Artikel 5

    Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    Die Warenverkehrsbescheinigung ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt kann in einer oder mehreren Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, erstellt werden. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen; wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    Die Bescheinigung hat das Format 210×297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruch zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird."

    Artikel 6

    Artikel 20 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    Die Erläuterungen, die Listen A, B und C und das Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind Bestandteil dieses Protokolls."

    Artikel 7

    Anmerkung 7 zu Artikel 8 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

    Artikel 8

    Satz 2 der Anmerkung 8 zu Artikel 10 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

    Artikel 9

    Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/73 wird gestrichen.

    Artikel 10

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses Nr. 3/73 wird gestrichen.

    Artikel 11

    Die in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses Nr. 3/73 angeführte Kurzbezeichnung A.P.1 sowie die in Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 dieses Beschlusses angeführte Kurzbezeichnung A.W.1 werden durch die Kurzbezeichnung EUR.1 ersetzt.

    Artikel 12

    Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/73 wird gestrichen.

    Artikel 13

    (1) Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung in Anhang V des Protokolls Nr. 3 wird durch das im Anhang zu diesem Beschluß enthaltene Muster ersetzt.

    (2) Anhang VI des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

    (3) Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, gleichgültig, ob es sich um das Muster A.P.1 oder das Muster A.W.1 handelt, können unter den in diesem Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin so lange verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1973.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Vorsitzende

    R. de KERGORLAY

    Die Sekretäre

    A. CORREIA

    C. D. von SCHUMANN

    ANHANG

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen, wie folgt:

    ........................................................

    ........................................................

    ........................................................

    ........................................................

    LEGT folgende Nachweise VOR (*):

    ........................................................

    ........................................................

    ........................................................

    ........................................................

    (*) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen fûr die obengenannten Waren zu dulden;

    BEANTRAG die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    ..........................................

    (Ort und Datum)

    ..........................................

    (Unterschrift)

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