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Dokument 21973D1124(05)

    Beschluß des Gemischten Ausschusses EWG-Island Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

    ABl. L 324 vom 24.11.1973, str. 18—18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/1977

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/7(6)/oj

    21973D1124(05)

    Beschluß des Gemischten Ausschusses EWG-Island Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

    Amtsblatt Nr. L 324 vom 24/11/1973 S. 0018


    BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

    in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, für vor dem 1. April 1973 abgesandte Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände noch auf dem Versandwege befinden, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 4 des Protokolls Nr. 1 anzuwenden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Auf Waren, die sich am 1. April 1973 aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände noch auf dem Versandwege befinden, können bis zum 15. Mai 1973 die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 4 des Protokolls Nr. 1 angewendet werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrstaats die Papiere vorgelegt werden, die vor dem 1. April 1973 für die Erlangung dieser Vergünstigung erforderlich waren.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Vorsitzende

    Th. ASGEIRSSON

    Die Sekretäre

    O. EGILSSON M. C. SAUT

    Góra