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Document 31970R2606
Regulation (EEC) No 2606/70 of the Commission of 22 December 1970 on the classification of goods under subheading No 85.12 A of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 2606/70 der Kommission vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 85.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 2606/70 der Kommission vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 85.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 278 vom 23.12.1970, p. 19–20
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 906 - 907
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705
Verordnung (EWG) Nr. 2606/70 der Kommission vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 85.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/12/1970 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0017
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0803
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0017
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0906
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0111
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0080
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0080
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2606/70 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 85.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Tarifierung von Geräten erforderlich, die Flüssigkeiten erwärmen und auf einer gleichbleibenden Temperatur halten. Die Geräte bestehen aus einem durch einen Thermostaten geregelten Tauchsieder und einem Elektromotor, der eine Pumpe und ein Rührwerk betätigt, wobei alle diese Bestandteile ein Ganzes bilden. Der Gemeinsame Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2376/70 des Rates vom 23. November 1970 (3), nennt in - Tarifnummer 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen; - in Tarifnummer 85.12 u.a. elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder und - in Tarifnummer 90.24 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnummer 90.14. Die zu tarifierenden Geräte sollen an den Wandungen von Wannen und Behältern aufgehängt werden, wobei Tauchsieder, Rührwerk und Pumpe in die Flüssigkeit tauchen, um sie zu erwärmen und in Bewegung zu halten, während ihre Temperatur durch den Thermostat kontrolliert wird. Diese Geräte entsprechen der Begriffsbestimmung und der Funktion von Tauchsiedern. Die Tarifnummer 85.12, in der Tauchsieder namentlich aufgeführt werden, enthält eine genauere Warenbezeichnung als die Tarifnummer 84.17, in der eine ganze Reihe von Apparaten und Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie zum Beispiel durch Heizen, zusammengefasst werden. Selbst bei Tauchsiedern mit Vorrichtungen zum Regeln der Temperatur ist in jedem Fall das charakterbestimmende Merkmal, Flüssigkeiten beim Eintauchen zu erwärmen. Deshalb können sie nicht als Apparate und Geräte der Tarifnummer 90.24 tarifiert werden. Sie müssen vielmehr der Tarifnummer 85.12 zugewiesen werden. Im übrigen hat sich der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens für die Einreihung dieser Waren in diese Tarifnummer ausgesprochen. Elektrische Tauchsieder sind in der Tarifstelle 85.12 A namentlich genannt. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geräte, die Flüssigkeiten erwärmen und auf einer gleichbleibenden Temperatur halten, bestehend aus einem durch einen Thermostaten geregelten (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 258 vom 27.11.1970, S. 1. Tauchsieder und einem Elektromotor, der eine Pumpe und ein Rührwerk betätigt, wobei alle diese Bestandteile ein Ganzes bilden, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle: 85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnummer 85.24: A. elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI