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Document 52023M11114

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11114 – SWOCTEM / KLÖCKNER) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2023/C 317/11

    PUB/2023/1162

    ABl. C 317 vom 7.9.2023, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 317/17


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.11114 – SWOCTEM / KLÖCKNER)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2023/C 317/11)

    1.   

    Am 31. August 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    SWOCTEM GmbH („SWOCTEM“, Deutschland), kontrolliert von Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh,

    Klöckner & Co SE („Klöckner“, Deutschland).

    SWOCTEM wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Klöckner übernehmen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    SWOCTEM ist eine Holding, die im ausschließlichen Eigentum und unter der Kontrolle von Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh steht, der auch die Friedhelm Loh Group besitzt und kontrolliert. Die Friedhelm Loh Group umfasst ein Portfolio von Unternehmen, die in verschiedensten Sektoren tätig sind, darunter das Unternehmen Stahlo, das Stahl-Service-Center in Deutschland betreibt.

    Klöckner ist hauptsächlich in den Bereichen Lagerhaltung und Vertrieb von Stahl-, Edelstahl-, Aluminium-, Kunststoff- und anderen Industrieerzeugnissen tätig und betreibt Stahl-Service-Center und Brennschneidezentren.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.11114 – SWOCTEM / KLÖCKNER

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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