Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023M11078

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11078 — CONTARGO / ZIEGLER / SCHMID / JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2023/C 202/11

    PUB/2023/686

    ABl. C 202 vom 9.6.2023, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/49


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.11078 — CONTARGO / ZIEGLER / SCHMID / JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2023/C 202/11)

    1.   

    Am 31. Mai 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Contargo GmbH & Co. KG („Contargo“), kontrolliert von der Rhenus SE & Co. KG, Teil der Rethmann-Gruppe (alle Deutschland),

    Ziegler Holding GmbH („Ziegler“, Deutschland),

    SFI GmbH, kontrolliert von der Schmid-Gruppe („Schmid“, Deutschland).

    Die Rhenus SE & Co. KG, die Ziegler Holding GmbH und die SFI GmbH werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV) übernehmen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Contargo erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr, Auftrags-, Transport- und Hafenlogistik.

    Ziegler erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr und Transportlogistik.

    Schmid erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Güterverkehr und Transportlogistik.

    3.   

    Das JV ist im Containerumschlag tätig.

    4.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    5.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.11078 CONTARGO / ZIEGLER / SCHMID / JV

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top