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Document 52023XC0609(03)

    Mitteilung der Kommission Hinweise für Interessenträger zum Austritt des Vereinigten Königreichs und den EU-Beihilferechtsvorschriften 2023/C 202/04

    C/2023/3680

    ABl. C 202 vom 9.6.2023, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/25


    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    Hinweise für Interessenträger zum Austritt des Vereinigten Königreichs und den EU-Beihilferechtsvorschriften

    (2023/C 202/04)

    Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein „Drittland“ (1). Im Austrittsabkommen (2) war ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete. Das Austrittsabkommen sah in einigen Fällen auch Trennungsbestimmungen am Ende des Übergangszeitraums vor.

    Alle interessierten Parteien werden zunächst in Teil A auf die seit dem Ende des Übergangszeitraums geltende Rechtslage hingewiesen. Anschließend werden in Teil B die in Nordirland nach Ende des Übergangszeitraums anwendbaren Vorschriften erläutert.

    A.   Rechtslage seit dem Ende des Übergangszeitraums

    1.   Beihilfeverfahren

    Seit dem Ende des Übergangszeitraums unterliegen vom Vereinigten Königreich gewährte staatliche Beihilfen nur dann noch der EU-Beihilfenkontrolle, wenn sie den Handel zwischen Nordirland und der Europäischen Union beeinträchtigen, für den das Protokoll zu Irland/Nordirland (3) (im Folgenden das „Protokoll“)/der Windsor-Rahmen (4) gilt. Außerhalb der besonderen Bestimmungen des Windsor-Rahmens (siehe unten) ist die Europäische Kommission daher nicht mehr befugt, etwaige vom Vereinigten Königreich nach diesem Datum gewährte staatliche Beihilfemaßnahmen zu prüfen und darüber Beschlüsse zu erlassen. Daher können Interessenträger zu solchen Maßnahmen keine förmlichen Beschwerden mehr bei der Europäischen Kommission einreichen.

    Für staatliche Beihilfen, die das Vereinigte Königreich vor dem Ende des Übergangszeitraums gewährt hat, gelten folgende Regeln:

    Nach Artikel 92 Absatz 1 des Austrittsabkommens ist die Europäische Kommission weiterhin für laufende Verfahren (5) in Bezug auf staatliche Beihilfen des Vereinigten Königreichs zuständig.

    Nach Artikel 93 Absatz 1 des Austrittsabkommens bleibt die Europäische Kommission auch befugt, neue Verwaltungsverfahren in Bezug auf vom Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gewährte staatliche Beihilfen einzuleiten. Eine solche Einleitung muss allerdings innerhalb von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums erfolgen.

    Nach Artikel 95 Absatz 1 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse der Europäischen Kommission in diesen Fällen für das Vereinigte Königreich rechtsverbindlich und gegenüber diesem vollstreckbar.

    Darüber hinaus behält die Europäische Kommission das Recht, bei Nichtbefolgung solcher Beschlüsse den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Eine solche Klage ist innerhalb von 4 Jahren nach Ende des Übergangszeitraums oder dem Datum des betreffenden Beschlusses zu erheben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (6). Die diesbezüglichen Urteile des Gerichtshofs sind für das Vereinigte Königreich rechtsverbindlich und gegenüber diesem vollstreckbar.

    Daher können Interessenträger die Europäische Kommission auch weiterhin mittels einer förmlichen Beschwerde oder auf anderem Wege über mutmaßlich unzulässige staatliche Beihilfen informieren, die das Vereinigte Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gewährt hat. Dies gilt auch für Fälle, in denen solche Beihilfen erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt oder anderweitig dem Begünstigten zuteilwerden, sofern der rechtliche Anspruch auf die Beihilfe dem Begünstigten vor Ende des Übergangszeitraums eingeräumt wurde.

    2.   Materiellrechtliche Bestimmungen über staatliche Beihilfen

    In Ausnahmefällen wird in den Kriterien, die in den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission als Voraussetzung für die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgelegt sind, auch auf die Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und/oder eine EU- oder EWR-weite Bedeutung Bezug genommen (7). Nach Ende des Übergangszeitraums wird das Vereinigte Königreich bei diesen Kriterien nicht mehr berücksichtigt, und die Mitgliedstaaten müssen dem bei neuen Beihilfen, die nach den einschlägigen Bestimmungen gewährt werden, gebührend Rechnung tragen.

    B.   Vorschriften für Nordirland

    1.   Anwendung der Beihilfevorschriften nach Artikel 10 des Windsor-Rahmens

    Seit dem Ende des Übergangszeitraums gilt das Protokoll, das nun als Windsor-Rahmen bezeichnet wird (8). Der Windsor-Rahmen bedarf einer regelmäßigen Zustimmung der parlamentarischen Versammlung für Nordirland, wobei der anfängliche Anwendungszeitraum 4 Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums endet (9).

    Nach Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens gelten „in Bezug auf Maßnahmen, die den diesem Protokoll unterliegenden Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, ... für das Vereinigte Königreich die in Anhang 5 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, auch hinsichtlich Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Nordirland.“

    Dies bedeutet, dass die EU-Beihilfevorschriften weiterhin für die EU-Mitgliedstaaten sowie für das Vereinigte Königreich gelten, wenn es sich um Beihilfen handelt, die sich auf den Handel zwischen Nordirland und der Europäischen Union auswirken, der dem Windsor-Rahmen unterliegt. Aus anderen Bestimmungen des Windsor-Rahmens, insbesondere seinen Artikeln 5 und 9, ergibt sich, dass der Handel mit Waren und der Stromgroßhandel dem Windsor-Rahmen unterliegen (10).

    Was die Erzeugung von Agrar- und Fischereierzeugnissen und den Handel mit diesen in Nordirland anbelangt, so ist in Artikel 10 Absatz 2 des Windsor-Rahmens eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein bestimmter Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. Der genannte Höchstbetrag und der Mindestprozentsatz wurden vom Gemeinsamen Ausschuss (Europäische Union und Vereinigtes Königreich) mit Beschluss Nr. 5/2020 vom 17. Dezember 2020 (11) festgelegt. Auf alle Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit Agrar- und Fischereierzeugnissen in Nordirland, die nicht unter die Ausnahme fallen und sich auf den einschlägigen Handel zwischen Nordirland und der Union auswirken, ist Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens anwendbar.

    Die Europäische Kommission sowie der Gerichtshof der Europäischen Union und das Gericht (im Folgenden „Unionsgerichte“) bleiben für Beihilfen zuständig, die in den Anwendungsbereich des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens fallen (12).

    Am 17. Dezember 2020 gab die EU im Gemeinsamen Ausschuss, der für die Überwachung der Umsetzung des Austrittsabkommens zuständig ist, die folgende einseitige Erklärung ab: „Bei der Anwendung von Artikel 107 AEUV auf die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls genannten Situationen trägt die Europäische Kommission der Tatsache, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, gebührend Rechnung. Die Europäische Union betont, dass eine Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union, der Gegenstand dieses Protokolls ist, in keinem Fall nur hypothetisch sein, vermutet werden oder ohne echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland sein kann. Es muss nachgewiesen werden, warum die Maßnahme geeignet ist, eine solche Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union zu haben, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme.“

    In dieser Erklärung wird die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Protokolls präzisiert, das nun als Windsor-Rahmen bekannt ist. Sie berührt jedoch nicht die Auslegung des Begriffs „Auswirkung auf den Handel“ durch die Unionsgerichte.

    Die Voraussetzungen für einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme wurden in einer in der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für das Austrittsabkommen am 24. März 2023 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens wie folgt erläutert:

    Diese Gemeinsame Erklärung über die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens baut auf der Einseitigen Erklärung der Union auf, in der die Stellung Nordirlands im Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs bekräftigt und zugleich sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt der Union geschützt wird. Sie stellt die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens klar, legt die spezifischen Umstände fest, unter denen es wahrscheinlich ist, dass diese Bestimmung greift, wenn im Vereinigten Königreich Beihilfen gewährt werden, und sie kann zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden.

    Damit bei einer Maßnahme davon auszugehen ist, dass sie einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweist und somit Auswirkungen auf den Handel zwischen Nordirland und der Union im Windsor-Rahmen hat, muss sie tatsächliche vorhersehbare Auswirkungen auf diesen Handel haben. Die betreffenden tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen sollten wesentlich sein und nicht nur hypothetisch oder vermutet sein.

    Bei Maßnahmen, die einem in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährt werden, können die Größe des Unternehmens, die Höhe der Beihilfe und die Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt in Nordirland zu den für die Wesentlichkeit relevanten Faktoren zählen. Zwar stellt das bloße Inverkehrbringen von Waren auf dem nordirischen Markt allein noch keinen unmittelbaren und echten Bezug dar, bei dem Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, jedoch haben Maßnahmen, die in Nordirland ansässigen Begünstigten gewährt werden, mit größerer Wahrscheinlichkeit wesentliche Auswirkungen.

    Bei in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährten Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen haben, muss für das Bestehen eines unmittelbaren und echten Bezugs, aufgrund dessen Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, zusätzlich nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe ganz oder teilweise an ein Unternehmen in Nordirland oder über die in Nordirland in Verkehr gebrachten relevanten Waren, beispielsweise durch einen Verkauf unter dem Marktpreis, weitergegeben würde.“

    Wie in der Gemeinsamen Erklärung bekräftigt, gilt Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens für Maßnahmen, die den einschlägigen Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, unabhängig davon, ob ein Begünstigter in Nordirland ansässig und/oder im einschlägigen Handel tätig ist.

    Es ist Sache der Europäischen Kommission, festzustellen, dass eine Maßnahme auf der Grundlage ihrer tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen einen hinreichend echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweist, um unter Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens zu fallen. In diesem Zusammenhang wird die Europäische Kommission die folgenden Erwägungen berücksichtigen:

    Bei Maßnahmen, die in Nordirland ansässigen Begünstigten gewährt werden, ist es wahrscheinlicher, dass sie einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweisen und dass Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens somit greift.

    Bei Maßnahmen, die Begünstigten in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland gewährt werden, muss die Europäische Kommission auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland nachweisen:

    Nach Auffassung der Europäischen Kommission müssen die Auswirkungen einer Maßnahme hinreichend wesentlich sein, damit der Nachweis solcher tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen auf den einschlägigen Handel zwischen Nordirland und der Union erbracht werden kann. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, wird die Europäische Kommission eine Reihe von Indikatoren heranziehen, insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe der Beihilfe und die Marktpräsenz des Unternehmens in Nordirland.

    Die Europäische Kommission muss ferner nachweisen, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe ganz oder teilweise an ein Unternehmen in Nordirland oder über die in Nordirland in Verkehr gebrachten relevanten Waren, beispielsweise durch einen Verkauf unter dem Marktpreis, weitergegeben würde. In diesem Zusammenhang wird die Europäische Kommission auch alle Bedingungen oder Merkmale der Maßnahme berücksichtigen, mit denen eine solche Weitergabe eines wirtschaftlichen Vorteils verhindert werden soll.

    Im Falle von Maßnahmen zugunsten von Dienstleistern muss die Europäische Kommission feststellen, dass ein Vorteil an Unternehmen weitergegeben wird, die im einschlägigen Warenhandel zwischen Nordirland und der Union tätig sind. Ein solcher mittelbarer Vorteil liegt in der Regel nur vor, wenn die Maßnahme so ausgestaltet ist, dass sekundäre Auswirkungen für bestimmbare Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen entstehen (13).

    Dies sei anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht:

    Eine Subventionsregelung zur Unterstützung in Nordirland ansässiger Hersteller von Waren fällt in der Regel in den Anwendungsbereich des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens, soweit sie als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

    Eine Subvention in begrenzter Höhe, die einem kleinen Unternehmen außerhalb Nordirlands und ohne nennenswerte Marktpräsenz auf dem nordirischen Markt gewährt wird, würde normalerweise keine Auswirkungen haben, die wesentlich genug sind, um auf der Grundlage tatsächlich vorhersehbarer Auswirkungen auf einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland schließen zu können.

    Bei erheblichen Subventionen für große Hersteller in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland wird die Europäische Kommission auf der Grundlage einer Reihe von Parametern wie der Marktpräsenz des Begünstigten in Nordirland prüfen, ob eine wesentliche Auswirkung auf den Handel mit Nordirland besteht. Wenn darüber hinaus die reale Gefahr besteht, dass ein wirtschaftlicher Vorteil weitergegeben wird, sodass Auswirkungen auf den nordirischen Markt vorliegen, wird die Europäische Kommission wahrscheinlich davon ausgehen, dass Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens anwendbar ist. Die Europäische Kommission gelangt in der Regel nicht zu dieser Schlussfolgerung, wenn durch die Ausgestaltung der Maßnahme dafür gesorgt ist, dass kein echtes Risiko besteht, dass der wirtschaftliche Vorteil weitergegeben wird und somit Auswirkungen auf den Markt in Nordirland hat.

    Eine Subventionsregelung zur Deckung bestimmter Ausbildungskosten von Dienstleistern würde in der Regel nicht unter Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens fallen, da sie nicht darauf ausgelegt wäre, dass sekundäre Auswirkungen für bestimmbare Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen entstehen, die im einschlägigen Handel zwischen Nordirland und der Union tätig sind. Eine Subventionsregelung, mit der Dienstleistern (z. B. im Finanzsektor) finanzielle Anreize geboten werden sollen, um die Kosten von Dienstleistungen für in Nordirland ansässige Unternehmen, die mit Waren zwischen Nordirland und der Union Handel betreiben, zu senken, könnte jedoch dazu führen, dass ein mittelbarer Vorteil an diese Unternehmen weitergegeben wird.

    2.   Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens

    Zölle, die das Vereinigte Königreich nach Artikel 5 Absatz 3 des Windsor-Rahmens erhebt, werden nicht an die Union überwiesen. Nach Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens kann das Vereinigte Königreich unter bestimmten Umständen eine Zollschuld erlassen oder Händlern Zölle erstatten (14). Diese Maßnahmen unterliegen, soweit es sich bei ihnen um staatliche Beihilfen handelt, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, den Beihilfebestimmungen des Artikels 10 des Windsor-Rahmens. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit solcher Beihilfemaßnahmen berücksichtigt die Europäische Kommission die Umstände in Nordirland in angemessener Weise (15).

    Diese Erläuterungen sind nicht erschöpfend. Ihr Zweck ist es vielmehr, den Gerichten und Bewilligungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs Orientierungshilfen für die Anwendung des Begriffs der Auswirkungen auf den Handel zwischen Nordirland und der Union an die Hand zu geben. Die vorliegenden Hinweise ersetzen die am 10. Februar 2021 veröffentlichten früheren Hinweise für Interessenträger.

    Die Website der Europäischen Kommission zu den EU-Beihilfevorschriften (https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid_en) enthält allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen. Diese Seiten werden bei Bedarf aktualisiert.


    (1)  Ein Drittland ist ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

    (2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) (im Folgenden das „Austrittsabkommen“).

    (3)  Einzelheiten zu den beihilferechtlichen Bestimmungen des Windsor-Rahmens sind Teil B dieser Hinweise zu entnehmen.

    (4)  Gemäß der in der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für das Austrittsabkommen am 24. März 2023 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs sollte das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung entsprechend den in dem genannten Beschluss festgelegten Regelungen fortan als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet werden. Daher wird das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet, wo dies für die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Austrittsabkommen relevant ist. Das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung kann in den internen Rechtsvorschriften der Union und des Vereinigten Königreichs auch als „Windsor-Rahmen“ bezeichnet werden.

    (5)  Als „laufende Verfahren“ gelten Verfahren, denen vor dem Ende des Übergangszeitraums eine interne Fallnummer zugewiesen wurde (siehe Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Austrittsabkommens).

    (6)  Artikel 87 Absätze 1 und 2 des Austrittsabkommens.

    (7)  Beispielsweise sehen bestimmte Instrumente für den Fall der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und/oder mit Vertragsparteien des EWR höhere Beihilfeintensitäten vor.

    (8)  Artikel 185 des Austrittsabkommens.

    (9)  Artikel 18 des Windsor-Rahmens.

    (10)  In den Artikeln 5 bis 9 wird ausführlich erläutert, welcher Handel unter den Windsor-Rahmen fällt. Für die Zwecke dieser Hinweise umfasst eine Bezugnahme auf Waren gegebenenfalls auch den Strommarkt.

    (11)  Beschluss Nr. 5/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 13).

    (12)  Artikel 12 Absatz 4 des Windsor-Rahmens.

    (13)  In Bezug auf den Begriff des mittelbaren Vorteils wird auf die Randnummern 115 und 116 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwiesen (ABl. C 262 vom 19.7.2016, , S. 1).

    (14)  Erstattung von Zöllen für nach Nordirland verbrachte Waren durch das Vereinigte Königreich; Erlass der auf nach Nordirland verbrachte Waren angefallenen Zollschuld (durch das Vereinigte Königreich); Einführung (durch das Vereinigte Königreich) von Regelungen zu Umständen, nach denen Zölle auf Waren, die „nachgewiesenermaßen nicht in die Union verbracht wurden“, erstattet werden; Entschädigung von Unternehmen (durch das Vereinigte Königreich), um die Auswirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen auszugleichen.

    (15)  Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens.


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