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Document 62023TN0142

Rechtssache T-142/23: Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Swenters/Kommission

ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/35


Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Swenters/Kommission

(Rechtssache T-142/23)

(2023/C 189/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Ivo Swenters (Hasselt, Belgien) (vertreten durch J. Coninx, Advocaat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klageschrift für zulässig und begründet hinsichtlich Form und Inhalt zu erklären;

folglich den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Stützung seiner Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 13. Januar 2023 über die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV, die von der SCR-Sibelco NV, der Cimenteries C.B.R. Cementbedrijven NV, der Grintbedrijf SBS NV, der Kiezelgroeve Varenberg NV, der Dragages Graviers et Travaux (Dragratra) NV, der Sibelco Nederland BV, der Van Nieuwpoort Groep BV, der Heidelbergcement AG und der Hülskens Holding GmbH & Co begangen worden sein sollen (Sache AT.40683 — Belgischer Sand) folgende zwei Gründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verstoßen

Die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die vom Kläger angeführten Umstände und Absprachen sorgfältig zu ermitteln, obwohl starke Wettbewerbsverzerrungen vorgelegen hätten. Die vom Kläger angeführten Argumente seien ohne jegliche Prüfung verworfen worden und die Kommission beschränke sich in dem angefochtenen Beschluss auf summarische und oberflächliche Feststellungen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Bedeutung für die Union nicht richtig beurteilt

Die Kommission habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Kläger angeführten Zuwiderhandlungen auf einen Mitgliedstaat beschränkt zu sein scheinen, und habe dadurch die internationale Dimension des Sachverhalts nicht erkannt. Die Kommission habe auch die Dauer der Zuwiderhandlungen außer Acht gelassen und zu Unrecht die Schlussfolgerung gezogen, dass die nationalen Gerichtsinstanzen und Behörden gut in der Lage seien, die vom Kläger angeführten wettbewerbsverzerrenden Praktiken zu beurteilen.


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