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Document 62022TA0061

    Rechtssache T-61/22: Urteil des Gerichts vom 19. April 2023 — OD/Eurojust (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vorübergehende Versetzung im dienstlichen Interesse – Art. 7 des Statuts – Beistandsersuchen – Art. 24 des Statuts – Vorläufige Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Anspruch auf rechtliches Gehör – Haftung)

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/29


    Urteil des Gerichts vom 19. April 2023 — OD/Eurojust

    (Rechtssache T-61/22) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vorübergehende Versetzung im dienstlichen Interesse - Art. 7 des Statuts - Beistandsersuchen - Art. 24 des Statuts - Vorläufige Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung)

    (2023/C 189/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: OD (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (vertreten durch A. Terstegen-Verhaag und M. Castro Granja als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

    Gegenstand

    Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Juni 2021, mit der die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) beschloss, sie vorübergehend auf eine Stelle als [vertraulich] zu versetzen, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 21. Oktober 2021, mit der Eurojust ihre Beschwerde vom 22. Juni 2021 zurückgewiesen hat, und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihr durch diese Entscheidungen entstanden sein soll.

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) vom 17. Juni 2021, mit der OD vorübergehend auf eine Stelle als [vertraulich] versetzt wurde, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Eurojust trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von OD.


    (1)  ABl. C 119 vom 14.3.2022.


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