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Document 62023CN0164

    Rechtssache C-164/23, VOLÁNBUSZ: Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 16. März 2023 — VOLÁNBUSZ Zrt./Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 16. März 2023 — VOLÁNBUSZ Zrt./Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal

    (Rechtssache C-164/23, VOLÁNBUSZ)

    (2023/C 189/29)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Szegedi Törvényszék

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: VOLÁNBUSZ Zrt.

    Beklagte: Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal

    Vorlagefragen

    1.

    Kann der Begriff „Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist“ in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 (1) dahin ausgelegt werden, dass dies der Ort ist, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. eine Einrichtung oder ein Parkplatz eines Personenbeförderungsunternehmens oder ein anderer geografischer Punkt, der als Ausgangsort der vorgesehenen Strecke definiert ist, von dem aus der Fahrer — im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers — regelmäßig seinen Dienst verrichtet und wohin er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt?

    2.

    Ist es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine „Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 handelt, von Bedeutung, ob an diesem Ort ausgebaute Einrichtungen (z. B. Sozialräume, Ruhezonen) vorhanden sind oder nicht?

    3.

    Ist es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine „Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 handelt, von Bedeutung, dass die Lage dieser konkreten Orte für die Arbeitnehmer (Fahrer) günstig ist, nämlich in jedem Fall näher an den Wohnungen der Arbeitnehmer (Fahrer) liegen als die firmenrechtlich eingetragenen Niederlassungen bzw. Zweigniederlassungen des Unternehmens, so dass die Fahrer weniger Wegezeit aufwenden müssen, als wenn sie ihre Arbeit in den firmenrechtlich eingetragenen Niederlassungen bzw. Zweigniederlassungen des Unternehmens begännen bzw. beendeten?

    4.

    Soweit der Begriff „Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 nicht der Definition entspricht, wonach dies der Ort ist, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. eine Einrichtung oder ein Parkplatz eines Personenbeförderungsunternehmens oder ein anderer geografischer Punkt, der als Ausgangsort der vorgesehenen Strecke definiert ist, von dem aus der Fahrer — im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers — regelmäßig seinen Dienst verrichtet und wohin er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt, kann dann die Definition dieses Begriffs der Verordnung Nr. 561/2006 so aufgefasst werden, dass unter Berücksichtigung des 5. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 561/2006 die Sozialpartner im Zuge von Tarifverhandlungen oder in anderer Weise günstigere Bedingungen für die Arbeitnehmer festlegen können?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1).


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