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Document 62022CA0177

Rechtssache C-177/22, Wurth Automotive: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — JA/Wurth Automotive GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff „Verbraucher“ – Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen Vertragspartei den Eindruck erwecken kann, dass sie zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelt)

ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/16


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — JA/Wurth Automotive GmbH

(Rechtssache C-177/22 (1), Wurth Automotive)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff „Verbraucher“ - Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen Vertragspartei den Eindruck erwecken kann, dass sie zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelt)

(2023/C 164/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JA

Beklagte: Wurth Automotive GmbH

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter Buchst. c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig ausübt.

2.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter Buchst. c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, der Eindruck berücksichtigt werden kann, den diese, sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat, das insbesondere darin bestand, dass sie auf die Vertragsbestimmungen, in denen sie als Unternehmerin bezeichnet wird, nicht reagiert hat, darin, dass sie den Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen hat, der in dem Bereich, in den der Vertrag fällt, beruflich oder gewerblich tätig ist und der nach der Unterzeichnung des Vertrags die andere Partei gefragt hat, ob es möglich sei, auf der entsprechenden Rechnung die Mehrwertsteuer auszuweisen, und darin, dass sie den Gegenstand, auf den sich der Vertrag bezieht, kurz nach dessen Abschluss und eventuell mit Gewinn verkauft hat.

3.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

ist dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Gesamtwürdigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bestimmte den Abschluss eines Vertrags begleitende Umstände, bei denen es sich insbesondere um Angaben in diesem Vertrag oder um die Einschaltung eines Vermittlers im Zuge des Vertragsabschlusses handelt, rechtlich hinreichend festzustellen, den Beweiswert dieser Informationen nach den nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen hat, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel der Person zugutekommen müssen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieser Bestimmung beruft.


(1)  ABl. C 213 vom 30.5.2022.


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