Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CA0565

    Rechtssache C-565/21, [Provision für die Bereitstellung des Darlehens]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixabank SA/X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3, 4 und 5 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens – Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und Rückzahlung des insoweit gezahlten Betrags – Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln – Vorliegen spezifischer nationaler Rechtsvorschriften)

    ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 164/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixabank SA/X

    (Rechtssache C-565/21, (1) [Provision für die Bereitstellung des Darlehens])

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3, 4 und 5 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens - Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und Rückzahlung des insoweit gezahlten Betrags - Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln - Vorliegen spezifischer nationaler Rechtsvorschriften)

    (2023/C 164/13)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Supremo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Caixabank SA

    Beklagter: X

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder -kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, die eine solche Provision vorsieht, zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung“ gehört, weil diese Provision einen Hauptteil des Preises bildet.

    2.

    Art. 5 der Richtlinie 93/13

    ist dahin auszulegen, dass

    das zuständige Gericht bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel, die die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, anhand aller einschlägigen Tatsachen überprüfen muss, dass dieser in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden.

    3.

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, gegebenenfalls kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, dann nicht entgegensteht, wenn die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien ist.


    (1)  ABl. C 51 vom 31.1.2022.


    Top