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Document 62021CA0565
Case C-565/21, Caixabank (Loan arrangement fees): Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 16 March 2023 (request for a preliminary ruling from the Tribunal Supremo — Spain) — Caixabank, S.A. v X (Reference for a preliminary ruling — Consumer protection — Directive 93/13/EEC — Articles 3, 4 and 5 — Consumer contracts — Mortgage loans — Unfair contract terms — Term concerning loan arrangement fees — Application seeking a declaration of invalidity of that term and reimbursement of the amount paid on that basis — Plainness and intelligibility of the terms — Existence of specific national legislation)
Rechtssache C-565/21, [Provision für die Bereitstellung des Darlehens]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixabank SA/X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3, 4 und 5 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens – Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und Rückzahlung des insoweit gezahlten Betrags – Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln – Vorliegen spezifischer nationaler Rechtsvorschriften)
Rechtssache C-565/21, [Provision für die Bereitstellung des Darlehens]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixabank SA/X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3, 4 und 5 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Missbräuchliche Klauseln – Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens – Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und Rückzahlung des insoweit gezahlten Betrags – Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln – Vorliegen spezifischer nationaler Rechtsvorschriften)
ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixabank SA/X
(Rechtssache C-565/21, (1) [Provision für die Bereitstellung des Darlehens])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3, 4 und 5 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens - Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel und Rückzahlung des insoweit gezahlten Betrags - Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln - Vorliegen spezifischer nationaler Rechtsvorschriften)
(2023/C 164/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caixabank SA
Beklagter: X
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder -kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, die eine solche Provision vorsieht, zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung“ gehört, weil diese Provision einen Hauptteil des Preises bildet. |
2. |
Art. 5 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel, die die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, anhand aller einschlägigen Tatsachen überprüfen muss, dass dieser in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden. |
3. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, gegebenenfalls kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, dann nicht entgegensteht, wenn die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien ist. |