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Document 52022AP0231

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (COM(2021)0567 — C9-0323/2021 — 2021/0204(COD))

    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 198–201 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 173–176 (GA)

    27.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 493/198


    P9_TA(2022)0231

    Mitteilung im Rahmen des Systems zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (COM(2021)0567 — C9-0323/2021 — 2021/0204(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2022/C 493/22)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung - 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1a)

    Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)  (1a) . Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC zu begrenzen. Im Zuge der Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP26) im November 2021 erkannten die Vertragsparteien an, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und sie verpflichteten sich, ihre Ziele für 2030 bis Ende 2022 zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien auf dem richtigen Weg sind, um die Erderwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung - 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1b)

    In seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand  (1b) forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, umgehend ehrgeizige Maßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen Die Erkenntnisse, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) in seinen Berichten vom 8. Oktober 2018 über eine Erderwärmung von 1,5  oC, vom 7. August 2021 mit dem Titel „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und vom 28. Februar 2022 mit dem Titel „Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit“ gelangt ist, haben noch deutlicher gemacht, wie dringend dafür gesorgt werden muss, das Ziel des Übereinkommens von Paris von 1,5  oC nicht zu überschreiten. Der IPCC hat mit großer Überzeugung festgestellt, dass der Klimawandel eine Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die Gesundheit des Planeten darstellt und dass jede weitere Verzögerung im Hinblick auf konzertierte, vorausschauende globale Maßnahmen zur Anpassung und Eindämmung dazu führen wird, dass ein kurzes und sich rasch schließendes Zeitfenster verpasst wird, das es ermöglicht, eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Der IPCC kam auch zu dem Schluss, dass die Folgen des Klimawandels weitaus verheerender sein werden, wenn die Erderwärmung nicht auf 1,5  oC begrenzt wird und stattdessen 2 oC erreicht. Darüber hinaus wird die Erderwärmung früher als erwartet, nämlich innerhalb der nächsten 20 Jahre, die Marke von 1,5  oC erreichen oder überschreiten. Er stellte zudem fest, dass es nicht mehr möglich sein wird, die Erderwärmung auf etwa 1,5  oC oder sogar 2 oC zu begrenzen, wenn die Treibhausgasemissionen nicht sofort und erheblich gesenkt werden. Darüber hinaus erkannte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 48/13 vom 8. Oktober 2021 das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht an.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung - 1 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1c)

    In seiner Entschließung vom 21. Oktober 2021 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 in Glasgow, Vereinigtes Königreich (COP26)  (1c) , äußerte das Europäische Parlament seine Besorgnis über die langsamen Fortschritte, die in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei der Reduzierung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr erzielt werden, und bekräftigte in diesem Zusammenhang, dass die Branche im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) reguliert werden muss, das auch als Vorbild für die parallele Arbeit an ehrgeizigeren Zielen auf internationaler Ebene dienen könnte, insbesondere im Rahmen der ICAO. Außerdem forderte das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu stärken und die Verabschiedung eines langfristigen Ziels zur Verringerung der sektorspezifischen Emissionen durch die ICAO zu unterstützen, wobei jedoch die Rechtsetzungsautonomie der EU bei der Umsetzung der EU-EHS-Richtlinie gewahrt bleiben muss.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Vorbehaltlich der Abweichungen zwischen dem EU-Recht und CORSIA , die der ICAO auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2018/ 2027  (14) mitgeteilt wurden, und der Art und Weise, in der das Europäische Parlament und der Rat Rechtsvorschriften der Union ändern, beabsichtigt die EU, CORSIA umzusetzen.

    (2)

    Vorbehaltlich der Abweichungen zwischen dem EU-Recht und dem von der ICAO angenommenen CORSIA-System , die der ICAO auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2018/ 2027 des Rates  (14) mitgeteilt wurden, und der Art und Weise, in der das Europäische Parlament und der Rat Rechtsvorschriften der Union ändern, beabsichtigt die EU, CORSIA im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG umzusetzen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Unbeschadet einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ist dieser Beschluss als vorübergehende Maßnahme gedacht, die nur bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie gilt.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 12 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2019 Flüge nach Anhang I durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.

    b)

    Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000  Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I  dieser Richtlinie und Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission  (1a) durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0145/2022).

    (1a)   Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

    (1b)   ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.

    (1c)   ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 118.

    (14)  Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25).

    (14)  Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25).

    (1a)   Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).


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