Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022AG0004(02)

    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) 2022/C 476/04

    ABl. C 476 vom 15.12.2022, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 476/27


    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

    (2022/C 476/04)

    I.   EINLEITUNG

    (1)

    Am 9. November 2022 hat die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (MFA+-Instrument) (1) vorgelegt. Allgemeines Ziel des MFA+-Instruments ist die Bereitstellung von kurzfristiger finanzieller Hilfe auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise, von Finanzierung für Instandsetzungen und von erster Unterstützung für den Wiederaufbau nach dem Krieg, soweit angemessen, um die Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration zu unterstützen.

    (2)

    Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung vom 24. November 2022 (2) seinen Standpunkt zum MFA+-Instrument in erster Lesung ohne Änderungen am Kommissionsvorschlag festgelegt.

    (3)

    Die Gruppe der Finanzreferenten hat das vorgeschlagene MFA+-Instrument in ihren Sitzungen vom 15. November 2022 und 8. Dezember 2022 geprüft und ist übereingekommen, Änderungen am Kommissionsvorschlag (3) vorzunehmen.

    (4)

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den Standpunkt des Rates in erster Lesung am 9. Dezember 2022 gebilligt und ihn dem Rat zur Annahme vorgeschlagen.

    (5)

    Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2022 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV festgelegt. (4)

    II.   ZIEL

    (6)

    Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (5) (MFR-Verordnung) ermöglicht derzeit nicht die Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aus Darlehen im Rahmen des MFA+-Instruments. Aus diesem Grund war der Vorschlag für das MFA+-Instrument Teil des Pakets von Vorschlägen zur Finanzierung der Unterstützung für die Ukraine, zusammen mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der MFR-Verordnung (6) und dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (7).

    Da es nicht möglich zu sein scheint, die vorgeschlagene Änderung der MFR-Verordnung so rechtzeitig anzunehmen, dass die finanziellen Verbindlichkeiten aus den Darlehen im Rahmen des MFA+-Instruments wie von der Kommission vorgeschlagen gedeckt werden können, ist es angebracht, nach einer alternativen Lösung zu suchen, die eine rasche Auszahlung der Mittel an die Ukraine ermöglichen würde.

    (7)

    Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um die Absicherung zu gewährleisten, die die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des MFA+-Instruments ermöglicht. Die Garantien der Mitgliedstaaten würden eine angemessene Absicherung darstellen, die die Fähigkeit der Union zur Rückzahlung der zur Finanzierung der Darlehen aufgenommenen Anleihen sicherstellt. Solche freiwilligen Garantien wären ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der MFR-Verordnung oder ihrer Nachfolgeverordnung, die eine Garantie für die Darlehen aus dem MFA+-Instrument im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorsieht, nicht mehr abrufbar.

    III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

    (8)

    Der Rat hat Änderungen an Artikel 4 vorgenommen und zwei neue Artikel 5 und 6 eingefügt. Die Gründe für die Änderungen werden in den neuen Erwägungsgründen 30 bis 36 erläutert.

    a)   Verfügbare Unterstützung im Rahmen des Instruments (Artikel 4)

    (9)

    Die Unterstützung im Rahmen des MFA+-Instruments würde schrittweise verfügbar werden, sobald Garantien der Mitgliedstaaten in Kraft treten, ohne dass die durch diese Garantievereinbarungen gedeckten Beträge überschritten würden. Dieses Erfordernis, die Unterstützung schrittweise verfügbar zu machen, würde jedoch ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der MFR-Verordnung oder ihrer Nachfolgeverordnung, die eine Garantie für die Darlehen aus dem MFA+-Instrument im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorsieht, nicht mehr gelten.

    b)   Garantien der Mitgliedstaaten (Artikel 5 und 6)

    (10)

    Artikel 5 sieht die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten unwiderrufliche, bedingungslose und abrufbare Garantien bis zu einem Gesamtbetrag von 18 Mrd. EUR für die Unterstützung im Rahmen des MFA+-Instruments in Form von Darlehen bereitstellen. Der relative Anteil des Beitrags der Mitgliedstaaten würde dem BNE-Schlüssel entsprechen.

    (11)

    In Artikel 6 sind die wichtigsten Merkmale der zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu schließenden Garantievereinbarungen festgelegt.

    IV.   FAZIT

    (12)

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung behält zwar den ursprünglichen Kommissionsvorschlag bei, enthält jedoch zusätzliche Elemente, die eine rechtzeitige Auszahlung der finanziellen Unterstützung an die Ukraine ermöglichen würden, und zwar sowohl bis zur Annahme der entsprechenden Änderung des MFR als auch ab dem Geltungsbeginn dieser Änderung.

    (1)  Dok. ST 14562/22.

    (2)  Dok. PE-CONS 63/22.

    (3)  Dok. 15231/22.

    (4)  Dok. 15727/22.

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    (6)  Dok. 14442/22.

    (7)  Dok. 14443/22.


    Top