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Document 62022TN0534

Rechtssache T-534/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belarusian Potash Company/Rat

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/23


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belarusian Potash Company/Rat

(Rechtssache T-534/22)

(2022/C 389/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belarusian Potash Company AAT (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) /im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verteidigung der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei der Klägerin ihre Bedeutung unklar, und sie könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie sie im Zusammenhang mit den vom Rat gegen sie ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und Verstoß gegen die Begründungspflicht.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Die meisten der vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang mit der Klägerin oder den Gründen für deren Aufnahme in die Liste.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.


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