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Asiakirja 62022TN0529

Rechtssache T-529/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — QT/EIB

ABl. C 389 vom 10.10.2022, s. 22—23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/22


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — QT/EIB

(Rechtssache T-529/22)

(2022/C 389/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QT (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und infolgedessen

die Entscheidung vom 28. September 2021, einen Betrag von 61 186,61 Euro einzuziehen, und die Entscheidung vom 20. Mai 2022, mit der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die EIB zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Punkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verurteilen;

der EIB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 28. September 2021, einen Betrag von 61 186,61 Euro einzuziehen, der im Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2017 als Erziehungszulage und als Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einschließlich damit verbundener Vorteile zu Unrecht gezahlt worden sei, wird auf vier Klagegründe gestützt.

1.

Fehlende Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts.

2.

Verstoß gegen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 16.3 der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB (im Folgenden „Verwaltungsvorschriften“).

3.

Verstoß gegen Art. 16 der Verwaltungsvorschriften, da ungeachtet der fünfjährigen Verjährungsfrist die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt seien.

4.

Verstoß gegen die Artikel 2.2.3 und 2.2.4 der Verwaltungsvorschriften und offenkundiger Beurteilungsfehler.


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