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Dokuments 62022TN0528

Rechtssache T-528/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belaruskali/Rat

ABl. C 389 vom 10.10.2022., 21./22. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/21


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belaruskali/Rat

(Rechtssache T-528/22)

(2022/C 389/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belaruskali AAT (Soligorsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) /im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen grundlegende Menschenrechte.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen internationale Verträge.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die in den rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union niedergelegten Ziele.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen den Grundsatz, dass Maßnahmen zielgerichtet sein müssten — sie beträfen die Zivilbevölkerung nicht nur in Belarus, sondern in der ganzen Welt.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei der Klägerin ihre Bedeutung unklar, und sie könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie sie im Zusammenhang mit den vom Rat gegen sie ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

Die meisten vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang zur Klägerin oder den Gründen für deren Aufnahme in die Liste.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.


Augša