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Document 62022TN0522

    Rechtssache T-522/22: Klage, eingereicht am 29. August 2022 — QU/Rat

    ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 389/20


    Klage, eingereicht am 29. August 2022 — QU/Rat

    (Rechtssache T-522/22)

    (2022/C 389/23)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: QU (Tel Aviv, Israel) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    erstens den Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) (im Folgenden: geänderter Beschluss), für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, und zweitens die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2) (im Folgenden: geänderte Verordnung), für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

    dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

    1.

    Der Rat habe gegen Art. 2 des geänderten Beschlusses und gegen Art. 3 der geänderten Verordnung verstoßen, weil er durch die unzutreffende Anwendung des Kriteriums g von Art. 2 Abs. 1 des geänderten Beschlusses und von Art. 3 Abs. 1 der geänderten Verordnung auf den Kläger einen Rechtsfehler begangen habe. Zudem habe der Rat den Sachverhalt nicht genau geprüft und die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person nicht hinreichend begründet.

    2.

    Der Rat habe gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (im Folgenden Charta) sowie gegen die Art. 2 und 4 des geänderten Beschlusses verstoßen, weil er keine hinreichend spezifischen und konkreten Gründe angegeben habe, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger nach Art. 4 des geänderten Beschlusses und Art. 3 der geänderten Verordnung zu rechtfertigen. Der Rat habe bei der Durchführung seiner Analyse offensichtliche Fehler begangen und keine Angaben dazu gemacht, warum der Kläger unter eines der im geänderten Beschluss genannten Kriterien falle. Zudem habe der Rat den Sachverhalt nicht genau geprüft und die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person nicht hinreichend begründet.

    3.

    Der Rat habe dadurch gegen die Art. 41 und 48 der Charta verstoßen, dass er dem Kläger nicht rechtzeitig Einsicht in die Akte mit den Beweisen gewährt und ihm dadurch nicht genügend Zeit zur Verteidigung seiner Interessen gelassen habe. Der Rat habe ihm für die Stellungnahme eine Frist von 14 Tage gesetzt und ihm erst einen Tag vor Fristablauf Einsicht in die Akte mit den Beweisen gewährt. Der Kläger habe weder zur Prüfung der Akte mit den Beweisen noch zur Stellungnahme Zeit gehabt, obwohl der Rat ihm genügend Zeit zur Prüfung der Akte mit den Beweisen und zur Stellungnahme hätte einräumen und die Wahrung aller Verteidigungsrechte sicherstellen müssen.

    4.

    Der Rat habe gegen Art. 296 AEUV sowie gegen die Art. 16 und 45 der Charta verstoßen, weil er unverhältnismäßige und auf nicht belegten Tatsachenbehauptungen beruhende restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt habe, die jedenfalls nicht länger gerechtfertigt werden könnten.


    (1)  ABl. 2022, L 153, S. 92.

    (2)  ABl. 2022, L 153, S. 15.


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