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Document 62022TN0501

Rechtssache T-501/22: Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Österreich/Kommission

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/14


Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-501/22)

(2022/C 389/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission (EU) 2022/908 vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3543 final, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2022, L 157, S. 15, insoweit für nichtig zu erklären, als damit die im Anhang zu diesem Beschluss unter Haushaltsposten 6200, Zeilen 1 bis 8 aufgeführten, von der Republik Österreich zulasten des EGFL gemeldeten Ausgaben, abzüglich der unter Haushaltsposten 08020601 aufgeführten Beträge, somit in Höhe von insgesamt EUR 68 146 449,98 von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) verstoßen, indem sie mit dem angefochtenen Durchführungsbeschluss eine finanzielle Berichtigung auferlegt habe, obwohl die Klägerin den Verringerungskoeffizienten für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betreiber von Almflächen in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (2) angewendet habe. Die damit in Zusammenhang stehende Finanzkorrektur sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.

2.

Zweiter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, indem sie eine finanzielle Berichtigung auferlegt habe, obwohl die Verwendung der nationalen Reserve für die gesetzten Abhilfemaßnahmen für Betreiber von Hutweiden sowie die lineare Kürzung zur Vermeidung der Überschreitung der nationalen Obergrenze mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei. Die Klägerin habe sich für diese Vorgehensweise auf Art. 30 Abs. 7 Buchst. b bzw. auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stützen gekonnt. Die damit in Zusammenhang stehende Finanzkorrektur sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.

3.

Dritter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, indem sie auch die Finanzierung für solche Ausgaben des EGFL abgelehnt habe, die vor dem 26. November 2016 — und somit über 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 2018 — getätigt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Begründungspflicht verstoßen, indem sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der auf den Almgesetzen der Länder basierenden Einstufung von Almen gänzlich unterlassen und somit die der Klägerin angelastete Verletzung des Objektivitäts- und des Gleichbehandlungsgebots bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) 1307/2013 nicht hinreichend und angemessen begründet habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).


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