This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62022TN0450
Case T-450/22: Action brought on 18 July 2022 — Sberbank Europe v SRB
Rechtssache T-450/22: Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Sberbank Europe/SRB
Rechtssache T-450/22: Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Sberbank Europe/SRB
ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/12 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Sberbank Europe/SRB
(Rechtssache T-450/22)
(2022/C 389/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des SRB vom 1. März 2022 über die Nichtabwicklung der Klägerin nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
dem SRB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.
1. |
Der SRB habe seine Befugnisse überschritten, indem er einen Beschluss hinsichtlich der Klägerin erlassen habe, anstatt im Einklang mit seiner Feststellung, dass die Voraussetzungen von Art. 18 der SRM-Verordnung (1) nicht erfüllt seien, einfach von jeglichem Tätigwerden abzusehen. |
2. |
Der SRB habe der Klägerin kein Recht auf Anhörung gewährt. |
3. |
Der SRB habe keine hinreichende Begründung abgegeben. |
4. |
Der SRB habe den Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung nicht angemessen Rechnung getragen. |
5. |
Der SRB und die EZB hätten nicht erwogen, die Verbindlichkeiten der Klägerin auszusetzen. |
6. |
Der SRB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem eine Reihe von offensichtlichen und weniger belastenden Alternativen einschließlich der Übertragung der Klägerin auf einen anderen Anteilseigner von ihm nicht berücksichtigt worden sei. |
7. |
Der SRB sei dem Abwicklungsplan nicht gefolgt, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu geben. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).