EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TN0409

Rechtssache T-409/22: Klage, eingereicht am 30. Juni 2022 — Glonatech/REA

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/11


Klage, eingereicht am 30. Juni 2022 — Glonatech/REA

(Rechtssache T-409/22)

(2022/C 389/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologies (Glonatech) (Lamía, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Scandamis)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten korrekt erfüllt hat und vollen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten des SANAD Projekts hat, sowie die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 für nichtig zu erklären, da sie aufgrund der Feststellung, dass die abgelehnten Kosten nicht förderfähig sind, gegen geltendes Recht verstößt, und

der REA die Kosten des Verfahrens vor diesem Gericht aufzuerlegen, oder, wenn ihren Anträgen in dieser Klage nicht stattgegeben wird, angesichts der Komplexität der vorliegenden Rechtssache davon abzusehen, ihr die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Es sei davon auszugehen, dass der „abschließende Prüfungsbericht“, der sich auf Vergütungen der Klägerin für abgeordnetes Personal beziehe, die für Wissensaustausch und Mobilität zwischen den Wirtschaftssektoren gewährt worden seien, nicht unter die Vereinbarung (Finanzhilfevereinbarung) falle, weil er von der REA im Hinblick auf eine für output- und ergebnisbasierte Forschung angemessene Pauschalfinanzierung beauftragt worden sei und somit keiner Ex-post-Überprüfung unterliege, aber auch weil er erkennbar inquisitorisch durchgeführt worden sei, da systematische Fehler, die jedoch als nicht systematischer Natur erachtet würden, angenommen würden und daher von Bestimmungen ausgegangen werde, die für verschiedene Verfahrensarten gälten.

2.

Hilfsweise, wenn davon auszugehen wäre, dass diese Kontrolle unter die Finanzhilfevereinbarung falle, hätte sie als Ex-ante-Überprüfung durch den Anweisungsbefugten auf der Grundlage von Nachweisen aus elektronischen Kontrollmechanismen, die bei der aufnehmenden Einrichtung (KU), die speziell mit der Erfassung von Personalabordnungsdaten in eigenen Einrichtungen betraut sei, eingerichtet seien, durchgeführt und durch die Beklagte überwacht werden müssen. Da Letztere dies nicht getan habe, habe sie bei korrekter Beurteilung nach geltendem Recht gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

3.

Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Prüfung unter die Vereinbarung falle und die Beweislast grundsätzlich der Klägerin obliege, sei die Ablehnung der Personalabordnungskosten während einer Ex-post-Überprüfung wegen systematischer Fehler, die für eine solche Prüfung ungeeignet sei, da sie sich auf Pauschalfinanzierungen beziehe, unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur bei Anwendung der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Haushaltsordnung 2018/1046 (1) (Art. 181 Abs. 2), sondern auch bei Durchführung der Vereinbarung im Allgemeinen erfolgt: Nach rechtswidrigem Ermessen habe die Prüfungsgesellschaft verneint, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für Pauschalfinanzierungen genüge, um sie anhand zertifizierter und überprüfbarer historischer Daten des Begünstigten zu beurteilen, und habe stattdessen Arten von Nachweisen den Vorzug gegeben, die sich auf die Erzielung von Ergebnissen der von Pauschalfinanzierungen erfassten Tätigkeiten bezögen. Diese Umkehrung in der Beweisordnung habe der Klägerin das Recht genommen, ihre vertraglichen Verpflichtungen in einem rechtlichen Kontext der Unklarheit der Bestimmungen, der durch die damals geltende Haushaltsordnung (966/2012) (2) sowie durch das widersprüchliche Verhalten der Beklagten bei der Überwachung der Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung entstanden sei, zu ihren Gunsten auszulegen.

4.

Bei ordnungsgemäßer Beurteilung der Vielfalt übereinstimmender interner wie externer Beweise, aber auch der irreführenden Orientierungen vor und während der Durchführung seien fehlende Übereinstimmungen und Lücken, die in Beweismitteln entdeckt würden, außer Acht zu lassen oder zumindest in ihre angemessene Dimension zu bringen, dürften aber nicht zu einer vollständigen Ablehnung als systematisch führen, insbesondere wenn sie gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unerheblich oder in ihrer Wirkung unerheblich nicht zu beachten seien.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193, 2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. Nr. 1605/2002, ABl. L 298, 2012, S. 1.


Top