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Document 62022CN0522

Rechtssache C-522/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 4. August 2022 — GE gegen British Airways plc

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 4. August 2022 — GE gegen British Airways plc

(Rechtssache C-522/22)

(2022/C 389/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GE

Beklagte: British Airways plc

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) so auszulegen, dass ein Fluggast, der einen Flug teilweise mit Vielfliegermeilen bezahlt hat, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht sein Vertragspartner ist, insoweit eine Erstattung (nur) in Vielfliegermeilen verlangen kann?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte:

Steht die Verordnung Nr. 261/2004 einer nationalen Regelung entgegen, nach der bei einer Nichterfüllung der Rückerstattung in Meilenform entgegen der entsprechenden Pflicht aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Schadensersatz statt der Leistung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangt werden kann, oder ist der Fluggast an sein ursprüngliches Verlangen einer Erstattung in Vielfliegermeilen gebunden?

3.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneinen sollte:

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in dem Fall, dass der Fluggast auch eine Erstattung in Geld verlangen kann oder erhält, so auszulegen, dass der Fluggast als Flugscheinkosten (…) zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen den Betrag in Geld erstattet erhält, der es dem Fluggast ermöglichen würde oder ermöglicht hätte, ohne Einsatz von Vielfliegermeilen eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes vorbehaltlich verfügbarer Plätze zu erwerben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


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