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Document 62022CN0473

Rechtssache C-473/22: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 15. Juli 2022 — Mylan AB/Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/7


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 15. Juli 2022 — Mylan AB/Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

(Rechtssache C-473/22)

(2022/C 389/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mylan AB

Beklagte: Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

Vorlagefragen

1.

Ist eine in Finnland geltende und auf verschuldensunabhängiger Haftung beruhende Schadensersatzregelung wie die oben (Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens) beschriebene als mit Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungsrichtlinie (1) vereinbar anzusehen?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Auf welcher Art von Schadenshaftung beruht dann die Haftung nach Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungsrichtlinie? Ist anzunehmen, dass es sich bei dieser Haftung um eine Form von Verschuldenshaftung, eine Form von Haftung wegen Rechtsmissbrauch oder eine Haftung aus sonstigem Grunde handelt?

3.

Bezugnehmend auf die zweite Frage: Welche Umstände sind für die Beurteilung, ob eine Haftung besteht, zu berücksichtigen?

4.

Ist, insbesondere, was die dritte Frage betrifft, die Beurteilung allein auf der Grundlage der beim Erwirken einer einstweiligen Maßnahme bekannten Umstände vorzunehmen, oder darf z. B. berücksichtigt werden, dass das Recht des geistigen Eigentums, mit dessen angeblicher Verletzung die einstweilige Maßnahme begründet wurde, später, nach ihrer Erwirkung, für von Beginn an nichtig erklärt wurde und, wenn ja, welche Bedeutung wäre letztgenanntem Umstand beizumessen?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


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