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Document 62022CN0466

Rechtssache C-466/22: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Juli 2022 — „V.B. Trade“ OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/6


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Juli 2022 — „V.B. Trade“ OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-466/22)

(2022/C 389/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„V.B. Trade“ OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

1.

Ist die Wendung „Rechtswirkung [einer elektronischen Signatur] als Beweismittel“ in der Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, anzunehmen, dass, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 [Nrn.] 10, 11 und 12 dieser Verordnung vorliegen oder unstreitig sind, das Vorliegen und die geltend gemachte Urheberschaft einer solchen Signatur von vornherein als zweifelsfrei und unstreitig erwiesen anzunehmen sind, und ist sie dahin auszulegen, dass, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, anzuerkennen, dass die qualifizierte elektronische Signatur einen Beweiswert/eine Beweiskraft hat, der/die dem Beweiswert/der Beweiskraft einer handschriftlichen Unterschrift nur in dem Rahmen gleichwertig ist, den die einschlägige nationale rechtliche Regelung für diese handschriftliche Unterschrift vorsieht?

2.

Ist die Wendung „darf … in Gerichtsverfahren nicht … abgesprochen werden“ in der Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten ein absolutes Verbot auferlegt, die in ihren Rechtssystemen vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten zu nutzen, um der in der Verordnung vorgesehenen Rechtswirkung der elektronischen Signatur die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen, oder ist sie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung dem nicht entgegensteht, dass die Voraussetzungen der Bestimmungen des Art. 3 [Nrn.] 10, 11 und 12 der Verordnung widerlegt werden, indem die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten die nach ihrem Verfahrensrecht anwendbaren Instrumente nutzen, und es auf diese Weise den Parteien eines vor Gericht geführten Rechtsstreits ermöglicht wird, die vorgesehene Beweiskraft und den vorgesehenen Beweiswert einer elektronischen Signatur zu widerlegen?


(1)  ABl. 2014, L 257, S. 73.


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