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Document 62022TN0520
Case T-520/22: Action brought on 28 August 2022 — Karić v Council
Rechtssache T-520/22: Klage, eingereicht am 28. August 2022 — Karić/Council
Rechtssache T-520/22: Klage, eingereicht am 28. August 2022 — Karić/Council
ABl. C 389 vom 10.10.2022, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/18 |
Klage, eingereicht am 28. August 2022 — Karić/Council
(Rechtssache T-520/22)
(2022/C 389/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bogoljub Karić (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lööf)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers für die Erhebung der vorliegenden Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Erstens wird geltend gemacht, dass die Begründung unzureichend sei. Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da nicht hinreichend klar dargelegt werde, wie der Rat zu dem Schluss gekommen sei, dass die alternativen Kriterien in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (3) auf den Kläger anwendbar seien. Zweitens wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht, dass die angefochtenen Rechtsakte dadurch, dass sie die vom belarussischen Regime erhaltenen Vorteile oder die diesem Regime gewährte Unterstützung nicht benennen würden, die Grundrechte des Klägers unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verletzten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Erstens seien weder Vorteile durch das Lukaschenka-Regime noch eine Unterstützung dieses Regimes nachgewiesen worden. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da sie ohne hinreichende Untermauerung durch Beweise erlassen worden seien. Zweitens fehle es am Nachweis eines relevanten Verhaltens in zeitlicher Hinsicht. Die angefochtenen Rechtsakte hätten ausschließlich Strafcharakter und seien daher rechtswidrig, da die zur Untermauerung angeführten Beweise lediglich historische Umstände offenlegten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers. Das Ziel der angefochtenen Rechtsakte sei durch andere gesetzgeberische Maßnahmen erreicht worden; sie stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Klägers dar. |