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Document 52022XC0708(01)
Notice of re-opening of the anti-dumping and anti-subsidy investigations with regard to Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1579 and Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1690 imposing measures on certain pneumatic tyres from People’s Republic of China following the judgment of 4 May 2022 in joined cases T-30/19 and T-72/19 2022/C 263/06
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber bestimmten Luftreifen aus der Volksrepublik China infolge des Urteils vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 2022/C 263/06
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber bestimmten Luftreifen aus der Volksrepublik China infolge des Urteils vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 2022/C 263/06
C/2022/4635
ABl. C 263 vom 8.7.2022, p. 15–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/15 |
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber bestimmten Luftreifen aus der Volksrepublik China infolge des Urteils vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19
(2022/C 263/06)
1. Urteile
In seinen Urteilen vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 (1), China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Kommission (im Folgenden „Urteil“), erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (2) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (3) (im Folgenden „strittige Verordnungen“) für nichtig.
Der CRIA und die CCCMC fochten die strittigen Verordnungen aus mehreren Gründen an, von denen das Gericht über zwei entschied: i) das Versäumnis der Kommission, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspannen einen gerechten Preisvergleich vorzunehmen, und ii) bestimmte Vorbringen, die im Wesentlichen Unstimmigkeiten und eine Verletzung von Verteidigungsrechten in Bezug auf die Schädigungsindikatoren und die Gewichtung der Daten aus der Stichprobe der Unionshersteller zum Gegenstand haben.
Hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietungsspannen stellte das Gericht fest, dass die Kommission keinen gerechten Vergleich vorgenommen hat, als sie den Ausfuhrpreis durch Abzug der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns berichtigte, wenn die Verkäufe über einen verbundenen Händler in der Union getätigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Unionshersteller ebenfalls einige Verkäufe über verbundene Unternehmen tätigten und ihre Verkaufspreise nicht berichtigt wurden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission in den strittigen Verordnungen vorgenommene Berechnung der Preisunterbietung mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und dass diese Berechnung daher gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung sowie gegen Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Antisubventionsgrundverordnung verstößt. Darüber hinaus kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich die Fehler auf die Feststellungen zur Schädigung und zur Schadensursache insgesamt sowie auf die Schadensspannen ausgewirkt haben und dass es nicht möglich ist, genau zu bestimmen, in welchem Maße die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle noch teilweise begründet sind. Die Verordnungen, mit denen diese Zölle in Bezug auf die Kläger eingeführt wurden, wurden daher für nichtig erklärt.
Was den zweiten Punkt betrifft, so stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine objektive Prüfung vorgenommen hat (wie es Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung verlangen), da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten herangezogen hat, indem sie die Berechnungen aller anderen mikroökonomischen Indikatoren außer der Rentabilität nicht überarbeitet und keine entsprechenden überarbeiteten Zahlen in der strittigen Verordnung dargelegt hat. Außerdem stellte das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger fest. Insbesondere stimmte das Gericht nicht der Auffassung zu, dass bestimmte Informationen, die den Parteien gegenüber nicht offengelegt wurden, als vertraulich angesehen werden können, und es stellte fest, dass alle in Rede stehenden Daten mit Tatsachenfeststellungen in der strittigen Verordnung in Zusammenhang stehen. Daher handelte es sich um wesentliche Tatsachen und Erwägungen, die den Parteien hätten offengelegt werden müssen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erklärte das Gericht die strittige Antidumpingverordnung für nichtig, soweit die vom CRIA und der CCCME vertretenen Unternehmen (in der nachstehenden Tabelle aufgeführt) betroffen sind.
NAME DES UNTERNEHMENS |
TARIC-ZUSATZCODE |
Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd |
C338 |
Triangle Tyre Co., Ltd |
C375 |
Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd |
C366 |
Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd |
C347 |
Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd |
C345 |
Guizhou Tyre Co., Ltd |
C340 |
Aeolus Tyre Co., Ltd |
C877 (4) |
Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd |
C360 |
Chongqing Hankook Tire Co., Ltd |
C334 |
Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd |
C346 |
Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd |
C334 |
Shandong Linglong Tire Co., Ltd |
C363 |
Shandong Jinyu Tire Co., Ltd |
C362 |
Sailun Group Co., Ltd |
C351 |
Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd |
C353 |
Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd |
C875 (5) |
Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd |
C377 |
Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd |
C358 |
Jiangsu General Science Technology Co., Ltd |
C341 |
Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd |
C878 (6) |
Hefei Wanli Tire Co., Ltd |
C876 |
Giti Tire (Anhui) Company Ltd |
C332 |
Giti Tire (Fujian) Company Ltd |
C332 |
Giti Tire (Hualin) Company Ltd |
C332 |
Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd |
C332 |
Qingdao GRT Rubber Co., Ltd |
C350 |
Darüber hinaus erklärte das Gericht die strittige Antisubventionsverordnung für nichtig, soweit die vom CRIA und der CCCMC vertretenen Unternehmen (in der vorstehenden Tabelle aufgeführt) sowie Zhongce Rubber Group Co., Ltd (TARIC-Zusatzcode C379) betroffen sind.
2. Folgen
Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens – z. B. eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens – angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (7).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (8). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (9), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die strittige Antidumping- und die strittige Antisubventionsverordnung aus den gleichen Gründen für nichtig erklärt. Erstens hat die Kommission bei der Preisunterbietungsanalyse zwecks Ermittlung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung keinen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Dieser Fehler hatte auch Auswirkungen auf die Schadensanalyse. Zweitens hat die Kommission keine objektive Prüfung vorgenommen und damit gegen Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung verstoßen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass einige wesentliche Tatsachen und Erwägungen den Parteien gegenüber nicht ordnungsgemäß offengelegt wurden und somit ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.
Die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der strittigen Verordnungen, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben gültig und werden von dieser Wiederaufnahme nicht berührt.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens
In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Luftreifen aus der Volksrepublik China, die zur Annahme der strittigen Verordnungen führten, wieder aufzunehmen, soweit sie die im Urteil aufgeführten Unternehmen betreffen. Die Ausgangsuntersuchungen werden dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
Durch die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchungen sollen die vom Gericht festgestellten Fehler umfassend beseitigt und es soll beurteilt werden, ob bei Anwendung der Vorschriften gemäß der Klarstellung des Gerichts die erneute Einführung der Maßnahmen in ursprünglicher oder möglicherweise in überarbeiteter Höhe ab dem Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der strittigen Verordnungen gerechtfertigt ist.
Die interessierten Parteien werden zudem darüber informiert, dass sich aus den Feststellungen dieser erneuten Untersuchung eine künftige Zollschuld ergeben könnte.
4. Schriftliche Beiträge
Alle interessierten Parteien, insbesondere die im Urteil aufgeführten, werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den interessierten Parteien jeweils festlegt.
6. Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (10) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-AD640-AS641-REOPENING@ec.europa.eu
7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung und/oder Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
8. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence
10. Information für die Zollbehörden
Ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und bis zum Abschluss dieser erneuten Untersuchung wird die Entrichtung des endgültigen Antidumpingzolls und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht und von den in Abschnitt 1 genannten Unternehmen hergestellt werden, ausgesetzt (12).
Da in diesem Stadium die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten aufgrund der erneuten Untersuchung unsicher ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden, den Ausgang dieser Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf diese Unternehmen für nichtig erklärten Antidumping- und/oder Ausgleichszölle entscheiden.
Folglich sollten die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 entrichteten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Waren, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von den in Abschnitt 1 eingeführten Unternehmen, bis zum Ergebnis dieser Untersuchung nicht erstattet oder erlassen werden.
11. Offenlegung
Alle interessierten Parteien, die im Rahmen der Untersuchungen, die zur Annahme der strittigen Verordnungen führten, als solche registriert wurden, werden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission die oben genannten Urteile rechtzeitig umzusetzen beabsichtigt, und erhalten vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) ECLI:EU:T:2022:266.
(2) ABl. L 263 von 22.10.2018, S. 3.
(3) ABl. L 283 von 12.11.2018, S. 1.
(4) In den strittigen Verordnungen ist folgenden ausführenden Herstellern der TARIC-Zusatzcode C333 zugeordnet:
Aeolus Tyre Co., Ltd;
Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;
Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;
Pirelli Tyre Co., Ltd
Für die Erfassung wird Aeolus Tyre Co., Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugeordnet.
(5) In den strittigen Verordnungen ist Weifang Yuelong Rubber Co. Ltd mit dem TARIC-Zusatzcode C999 verknüpft.
(6) In den strittigen Verordnungen ist folgenden ausführenden Herstellern der TARIC-Zusatzcode C371 zugeordnet:
Shanghai Huayi Group Corp. Ltd
Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd
Für die Erfassung wird Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co. Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugeordnet.
(7) Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28; T-440/20, Jindal Saw/Kommission, ECLI:EU:T:2022:318.
(8) Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.
(9) Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.
(10) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) In Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd gilt dies nur für die strittigen Ausgleichszölle.