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Document 52021AP0486

    P9_TA(2021)0486 Europäisches Jahr der Jugend 2022 ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022 (COM(2021)0634 — C9-0379/2021 — 2021/0328(COD)) P9_TC1-COD(2021)0328 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022)

    ABl. C 251 vom 30.6.2022, p. 155–157 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/155


    P9_TA(2021)0486

    Europäisches Jahr der Jugend 2022 ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022 (COM(2021)0634 — C9-0379/2021 — 2021/0328(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2022/C 251/21)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0634),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0379/2021),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021 (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses vom 17. November 2021 über das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens betreffend den Haushaltsplan in Bezug auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022,

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0322/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

    3.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    P9_TC1-COD(2021)0328

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Dezember 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022)

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/2316.)


    ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Finanzierung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) — Beschluss (EU) 2021/2316

    Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, dass das operative Mindestbudget für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) auf 8 Mio. EUR festgesetzt wird. Davon werden 3 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Europäischen Solidaritätskorps und 5 Mio. EUR aus dem Jahreshaushalt 2022 des Programms Erasmus+ entnommen.

    Darüber hinaus sind die beiden gesetzgebenden Organe entschlossen, das Europäische Jahr über das Jahr 2022 hinaus als bleibendes Vermächtnis zu hinterlassen. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 314 AEUV sollen etwaige zusätzliche Mittel für die Zeit nach 2022 im Rahmen des MFR 2021–2027 ausgewiesen werden.

    Erklärung der Kommission zur Finanzierung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) — Beschluss (EU) 2021/2316

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich das Parlament und der Rat darauf geeinigt haben, für die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend (2022) ein operatives Mindestbudget von 8 Mio. EUR vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, dass zusätzlich zu diesem Betrag von 8 Mio. EUR weitere Beiträge aus anderen einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union geleistet werden.

    Zudem wird die Kommission während des gesamten Jahres eine Bestandsaufnahme durchführen und diese regelmäßig aktualisieren, um die möglichen und tatsächlichen Beiträge der anderen Programme und Instrumente der Union zur Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend zusammenzufassen und über die Aktivitäten zu berichten. Die Fortschritte bei der Verwendung der Beiträge aus diesen Programmen der Union werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig vorgelegt. Diese Beiträge sollten als ergänzend und zusätzlich zu dem operativen Mindestbudget von 8 Mio. EUR betrachtet werden.


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