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Document 52021IP0514

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen (2021/2986(RSP))

    ABl. C 251 vom 30.6.2022, p. 138–143 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/138


    P9_TA(2021)0514

    MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen (2021/2986(RSP))

    (2022/C 251/16)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Gewalt und Belästigung (Nr. 190) und seine wichtigsten Bestimmungen,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 1. August 2014 in Kraft trat,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Mai 2020 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021 (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (6),

    unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen über den Gleichstellungsindex 2020,

    unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 17. Dezember 2018 zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der EU („Dignity at work in the EU institutions and agencies“),

    unter Hinweis auf die Anlage II seiner Geschäftsordnung mit dem Titel „Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats“,

    unter Hinweis auf das Gutachten SJ-0328/21 (D(2021)24350) des Juristischen Dienstes vom 18. November 2021,

    unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu dem Thema „MeToo und Belästigung — Auswirkungen in den EU-Organen“ (O-000074/2021 — B9-0045/2021),

    gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

    A.

    in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Grundwert in Artikel 2 des EUV verankert ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Grundrecht ist, das in den Verträgen und in der Charta verankert ist;

    B.

    in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung im EU-Recht (7) definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“; in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen und eine extreme Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist, von der Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern, in Sexismus und Geschlechterstereotypen verwurzelt ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung von Frauen durch Männer geführt haben; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt;

    C.

    in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 3. März 2014 zum Thema „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ hervorgeht, dass jede dritte Frau in ihrem Leben als Erwachsene schon körperliche oder sexuelle Gewalt erfahren hat; in der Erwägung, dass bis zu 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angaben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in Berufen, die Qualifikationen erfordern, oder gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden;

    D.

    in der Erwägung, dass Belästigung im Internet wie andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet immer häufiger wird; in der Erwägung, dass in der Bewertung des europäischen Mehrwerts zu geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (8) geschätzt wurde, dass 4–7 % der Frauen in der EU in den zwölf Monaten vor der Erhebung Belästigung im Internet erfahren haben;

    E.

    in der Erwägung, dass die Fortschritte, die bei der Bekämpfung des Problems der sexuellen Belästigung nach drei Jahren MeToo-Bewegung erzielt wurden, nicht ausreichen und dass in den Organen der EU und darüber hinaus noch viel zu tun bleibt;

    F.

    in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass Belästigung weiter verbreitet ist, als allgemein angenommen, und häufig nicht gemeldet wird (9); in der Erwägung, dass Belästigung oft mit anderen Formen der Diskriminierung einhergeht, die zu der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinzukommen, wogegen mit einem intersektionalen Konzept unter Berücksichtigung aller Blickwinkel vorgegangen werden muss;

    G.

    in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz Probleme sind, die in den Bereich Gesundheit und Sicherheit fallen und demnach als solche behandelt und verhindert werden sollten;

    H.

    in der Erwägung, dass die Opfer sexueller Belästigung häufig Bedienstete in den am stärksten gefährdeten Positionen im Europäischen Parlament sind, darunter junge Fachkräfte, Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete;

    I.

    in der Erwägung, dass einer der Gründe dafür, dass sexuelle Belästigung häufig nicht gemeldet wird, mangelndes Bewusstsein ist, das mitunter auf einem geringen Verständnis der Schwere des Problems, mangelnder Kenntnis der Unterstützungskanäle für Opfer, der Wahrnehmung als sensibles Problem oder der Angst vor Viktimisierung oder Arbeitsplatzverlust beruht;

    J.

    in der Erwägung, dass die MeToo-Bewegung die Organe der EU dazu bewegt hat, die Anpassung ihrer internen Vorschriften und Verfahren vorzusehen und anzugehen, um Belästigung besser zu erkennen, zu bekämpfen und zu sanktionieren;

    K.

    in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der EU, auch in den Führungspositionen der Organe, weiter gefördert und verbessert werden müssen (10);

    L.

    in der Erwägung, dass Hinweisgeber einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, sexuelle Belästigung und Mobbing, schlechte Verwaltung und Diskriminierung am Arbeitsplatz aufzudecken;

    M.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinen früheren Entschließungen zahlreiche Maßnahmen gefordert hat, um sicherzustellen, dass eine Null-Toleranz-Politik zur Norm wird, jedoch nur wenige davon im Einklang mit den Forderungen seiner Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU vollständig umgesetzt wurden und daher weiterverfolgt werden müssen;

    N.

    in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die neuen Arbeitsmethoden des Europäischen Parlaments, die während der Pandemie eingeführt wurden, die Wahrscheinlichkeit von physischer Belästigung möglicherweise verringert haben, es den Opfern von Belästigung aber auch erschwert haben, ihre Beschwerden zu melden und sich an eine Beratungsperson zu wenden, um Rat und Unterstützung zu erhalten;

    Allgemeine Anmerkungen

    1.

    verurteilt aufs Schärfste alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, und alle Formen von Belästigung, insbesondere sexuelle Belästigung; bekräftigt nachdrücklich seine bereits früher geäußerte Verpflichtung, geschlechtsspezifische Gewalt anzugehen, und seine Auffassung, dass eine umfassende Richtlinie, die alle Formen dieser Gewalt abdeckt, das beste Mittel wäre, um dieser Gewalt ein Ende zu setzen; fordert den Rat erneut auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die Union auf der Grundlage eines umfassenden Beitritts ohne jegliche Einschränkungen dringend abzuschließen;

    2.

    betont, dass Belästigung und insbesondere sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der Menschenrechte und einen schwerwiegenden Angriff auf die psychische und körperliche Gesundheit einer Person darstellen, da sie zur Folge haben, dass sich die Betroffenen am Arbeitsplatz unsicher fühlen und sich in einigen Fällen nicht mehr in der Lage sehen, ihrer Arbeit nachzugehen; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, sexueller Belästigung ausgesetzt zu sein, bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern;

    3.

    betont, dass der wichtigste Faktor für die Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds die Prävention ist, die durch die Bereitstellung von Informationen, Sensibilisierung und die Förderung von Kampagnen und Strategien zur Verhinderung von Belästigung erreicht werden sollte, wobei zugleich formelle und informelle Strukturen geschaffen werden sollten, um Probleme der Belästigung, insbesondere der sexuellen Belästigung, anzugehen und den Opfern Beratung und psychologische Unterstützung sowie Beratung für den Kontakt mit der Polizei und eine Vermittlung an Anbieter von Rechtshilfe zu bieten;

    4.

    würdigt die vom Europäischen Parlament im Rahmen der MeToo-Kampagne unternommenen Anstrengungen, die dazu beitragen, das Schweigen zu brechen und das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass bessere Arbeitsbedingungen für alle Bediensteten geschaffen werden müssen;

    Sicherstellung einer Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung als wichtiger Aspekt der Gleichstellungspolitik des Europäischen Parlaments

    5.

    ist der Auffassung, dass es trotz einiger bereits unternommener Anstrengungen zur Einführung einer Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung noch immer Fälle sexueller Belästigung im Europäischen Parlament gibt und sich die Opfer nicht immer trauen, die vorhandenen Kanäle zu nutzen, weshalb stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um sexuelle Belästigung zu verhindern;

    6.

    begrüßt den Beschluss des Präsidiums von 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Maßnahmen zur Prävention von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, etwa den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder, der im Januar 2019 in die Geschäftsordnung aufgenommen wurde;

    7.

    begrüßt, dass im Jahr 2020 der Aktionsplan des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung und im Jahr 2021 ein Fahrplan für dessen Umsetzung angenommen wurde;

    8.

    bedauert jedoch, dass die Maßnahmen zum Vorgehen gegen sexuelle Belästigung nicht wirksam genug sind und nicht alle in früheren Entschließungen geforderten Maßnahmen umfassen, weshalb es

    a)

    die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, Schulungen gegen Belästigung in allen Amtssprachen oder mit Verdolmetschung anzubieten und gezielt einzelne Delegationen und Fraktionen anzusprechen;

    b)

    die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, eine öffentliche Liste der Mitglieder zu erstellen, die an diesen Schulungen gegen Belästigung teilgenommen haben, und diese als gutes Beispiel für andere Mitglieder auf der Website des Europäischen Parlaments zu veröffentlichen;

    c)

    erneut fordert (11), dass wirksamere Maßnahmen zur Verhinderung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, ergriffen werden, und insbesondere verlangt, dass verpflichtende Schulungen gegen Belästigung für alle Mitglieder eingeführt werden, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt und direkt zu Beginn der Amtszeit neu gewählter Mitglieder stattfinden und mit der erhaltenen Rechtsberatung einhergehen, da sich die freiwilligen Schulungen gegen Belästigung als unzureichend erwiesen haben;

    d)

    die Dienststellen des Europäischen Parlaments auffordert, mögliche Folgen zu bewerten, etwa die Möglichkeit, die Einstellung von Mitarbeitern einzuschränken, ohne das Recht der Mitglieder auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz zu verletzen, sowie andere mögliche Maßnahmen, wenn ein Mitglied der Verpflichtung gemäß Ziffer 8 Buchstabe c dieser Entschließung nicht nachkommt, da es sich weigert, an einer verpflichtenden Schulung gegen Belästigung teilzunehmen;

    9.

    fordert eine stärkere Sensibilisierung und die Einführung verpflichtender Schulungen zur Null-Toleranz-Politik des Europäischen Parlaments in Bezug auf Belästigung für alle Personen, die regelmäßig in seinen Räumlichkeiten arbeiten, um ihnen Instrumente zur Erkennung und Meldung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, sowie maßgeschneiderte Informationen über die verfügbaren Unterstützungsstrukturen bereitzustellen; betont, dass diese Unterstützungsstrukturen besser bekannt und leichter zugänglich gemacht werden müssen;

    10.

    fordert ferner Maßnahmen zum Schutz von Beschwerdeführern, Opfern, Zeugen und Hinweisgebern vor Viktimisierung oder Vergeltung;

    11.

    fordert das Europäische Parlament auf, sexuelle Belästigung weiterhin öffentlich zu verurteilen und eine Sensibilisierungskampagne zu konzipieren, die darauf ausgerichtet ist, alle Formen von Belästigung im Europäischen Parlament zu bekämpften;

    12.

    begrüßt die Einführung von Vertrauenspersonen für Opfer von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, da sie wertvolle Unterstützung und Beratung bieten, und fordert die zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments auf, sicherzustellen, dass sie für alle, bei denen Bedarf besteht, zugänglich sind und die erforderliche Unterstützung bieten können; betont, wie wichtig ein transparentes Auswahlverfahren und ein Zeitrahmen für die Mandate der Mitglieder der Ausschüsse zur Bekämpfung von Belästigung und der Vertrauenspersonen sind;

    13.

    fordert die zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments auf, professionelle Mechanismen zu schaffen, um Opfern sexueller Belästigung Unterstützung und Hilfe zu bieten, die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit zu verbessern und der Stigmatisierung ein Ende zu setzen; betont, dass eine Viktimisierung vermieden werden muss, und fordert diese Stellen auf, dafür zu sorgen, dass der berufliche Aufstieg von Opfern nicht beeinträchtigt wird;

    14.

    fordert gezieltere Schulungen für alle Führungsebenen in Bezug auf ihre institutionelle Rolle bei der Einbeziehung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung in ihre täglichen Tätigkeiten, wobei besonderes Augenmerk auf Personengruppen in den am stärksten gefährdeten Positionen, wie Praktikanten, akkreditierte parlamentarische Assistenten und Vertragsbedienstete, zu richten ist;

    15.

    erkennt die Anstrengungen an, die bislang unternommen wurden, um die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Europäischen Parlament, einschließlich einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen, sicherzustellen, und betont, dass die vollständige Umsetzung des Fahrplans und die geplanten regelmäßigen Überarbeitungen zur Verbesserung des Aktionsplans des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung dazu beitragen könnten, eine Kultur des gegenseitigen Respekts zu schaffen, jede Form von Belästigung zu verhindern und ein geschlechtersensibles Europäisches Parlament zu erreichen; betont, dass das Bewusstsein für den Aktionsplan für die Gleichstellung und dessen Fahrplan geschärft werden muss, um seine wirksame Umsetzung sicherzustellen; fordert, dass diese auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht werden;

    16.

    nimmt die Arbeit des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ und des Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis; fordert vollständige Transparenz in Bezug darauf, wie das Europäische Parlament Probleme im Zusammenhang mit Belästigung angeht und zugleich die Identität der Betroffenen schützt, und fordert beide Ausschüsse auf, jährlich Überwachungsberichte und Risikobewertungen zu erstellen und diese auf der Website des Europäischen Parlaments zu veröffentlichen, Kontrollmechanismen einzuführen und insbesondere die externe Bewertung in Bezug auf den Beratenden Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz zu veröffentlichen; fordert erneut (12), dass von externen, auf transparente Weise ausgewählten Prüfern eine unabhängige Bewertung des derzeitigen Systems im Hinblick auf seine Wirksamkeit durchgeführt wird und erforderlichenfalls so bald wie möglich und vor dem Ende dieser Wahlperiode Änderungen vorgeschlagen werden, um Unabhängigkeit und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sicherzustellen und Interessenkonflikte in den bestehenden Strukturen zu vermeiden, weshalb es

    a)

    fordert, dass die Zusammensetzung der beiden Ausschüsse geändert wird, um sicherzustellen, dass unabhängige Sachverständige mit nachgewiesenem Fachwissen im Bereich der Bekämpfung von Belästigung am Arbeitsplatz, einschließlich Ärzten, Therapeuten und Rechtssachverständigen im Bereich Belästigung, formelle Mitglieder mit Stimmrechten sind;

    b)

    darauf hinweist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments Opfer sexueller Belästigung werden könnten, und diesbezüglich konkrete Maßnahmen der zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Fraktionen fordert;

    c)

    empfiehlt, dass eine Taskforce aus unabhängigen Sachverständigen eingerichtet und beauftragt wird, die Lage in Bezug auf sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch im Europäischen Parlament zu untersuchen, um eine Bewertung seines bestehenden Beratenden Ausschusses für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz und des Beratenden Ausschusses für Parlamentsbedienstete zur Prävention von Mobbing vorzunehmen und angemessene Änderungen vorzuschlagen;

    17.

    empfiehlt der Europäischen Bürgerbeauftragten, der Hochrangigen Gruppe des Europäischen Parlaments für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt einmal jährlich Daten über Beschwerden in Bezug auf schlechte Verwaltung im Zusammenhang mit Fällen mutmaßlicher Belästigung im Europäischen Parlament bereitzustellen;

    Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU

    18.

    fordert alle Organe und Agenturen der EU auf, regelmäßig ihre bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Belästigung auszutauschen, einschließlich Strategien gegen Belästigung, Leitlinien oder neuer Bestimmungen über den Umgang mit Belästigung;

    19.

    fordert alle Organe der EU auf, ein Netz von Vertrauenspersonen oder externen Mediatoren einzurichten, um Opfern sexueller Belästigung Rat und Unterstützung zu bieten, und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Vertrauenspersonen verschiedener Einrichtungen der EU, die für kleinere Einrichtungen mit weniger Bediensteten von wesentlicher Bedeutung ist, um angemessene Unterstützung bereitzustellen;

    20.

    fordert alle Organe der EU auf, ihre internen Strategien zu bewerten und entsprechend anzupassen, damit alle, nicht nur fest angestellte Bedienstete, sondern auch Praktikanten und externe Auftragnehmer, formelle und informelle Strukturen nutzen können, um auf Fälle von Belästigung aufmerksam zu machen und Beratung und psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen;

    21.

    fordert den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments auf, eine Studie zu dem Mehrwert von Plattformen für Hinweisgeber am Arbeitsplatz und zu einer möglichen Anwendung in den Organen der EU in Auftrag zu geben und die Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen eines Workshops oder einer Anhörung mit Aussprachen in den einschlägigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vorzustellen;

    22.

    fordert die Kommission auf, ausreichende Instrumente für den Umgang mit Fällen von Belästigung bereitzustellen, sekundäre Viktimisierung zu verhindern und rechtzeitige Reaktionen sicherzustellen, wenn das Statut der Beamten der EU überarbeitet wird;

    23.

    fordert die Agenturen und Einrichtungen der EU auf, ihre internen Vorschriften zur Bekämpfung aller Formen von Belästigung, insbesondere sexueller Belästigung, anzupassen und sicherzustellen, dass sie den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter auch auf allen Personal- und Führungsebenen umsetzen, auch unter Berücksichtigung der neuen Telearbeitsbedingungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der daraus gezogenen Lehren; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Vorschriften gegen Belästigung und des Grundsatzes der Aktionspläne für die Gleichstellung zu überwachen, um die Gleichstellung der Geschlechter in den Agenturen und Einrichtungen der EU zu fördern und weiter zu verbessern;

    o

    o o

    24.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Agenturen und Einrichtungen der EU, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

    (2)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.

    (3)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.

    (4)  ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 33.

    (5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0024.

    (6)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0025.

    (7)  Richtlinie 2006/54/EG.

    (8)  Studie des Europäischen Parlaments vom März 2021 mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts).

    (9)  Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der EU („Dignity at work in the EU institutions and agencies“).

    (10)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“.

    (11)  Entschließung zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, Ziffer 16: „fordert den Präsidenten des Europäischen Parlaments, das Präsidium und die Verwaltung des Parlaments auf, weiter darauf hinzuwirken, dass das Europäische Parlament ein Arbeitsort ist, der frei von Belästigung und Sexismus ist, und im Einklang mit den Forderungen, die 2017 in der Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU angenommen wurden, die folgenden Maßnahmen umzusetzen: […] Durchführung von Schulungen zu Respekt und Würde am Arbeitsplatz, die für alle Abgeordneten und alle Personalkategorien obligatorisch sind“; Entschließung zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU, Ziffer 17.

    (12)  Entschließung zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021, Ziffer 55.


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