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Document 52022XX0408(01)

    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich) 2022/C 154/05

    ABl. C 154 vom 8.4.2022, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 154/7


    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten

    (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

    (2022/C 154/05)

    Die Europäische Kommission nahm am 8. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das als „EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit“ bezeichnet wird und des Weiteren einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden „Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (vorbehaltlich einer gesonderten Stellungnahme des EDSB) sowie den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit umfasst.

    Ziel des Vorschlags ist es, Strafvollzugsbehörden den gleichwertigen Zugang zu Informationen zu erleichtern, die in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind, unter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzanforderungen; ferner soll mit dem Vorschlag gewährleistet werden, dass es in allen Mitgliedstaaten eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der zentralen Kontaktstellen gibt, und soll der großen Zahl an Kommunikationskanälen für den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten entgegengewirkt und gleichzeitig die Rolle von Europol als Informationsdrehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen gestärkt werden.

    Der EDSB ist sich dessen bewusst, dass Strafverfolgungsbehörden die bestmöglichen rechtlichen und technischen Instrumente für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten nutzen müssen, ist jedoch auch der Ansicht, dass bestimmte Elemente des Vorschlags geändert werden müssen, damit die Einhaltung der Datenschutzanforderungen gewährleistet ist.

    Erstens sollte der persönliche Anwendungsbereich des Informationsaustauschs in dem Vorschlag eindeutig festgelegt und sollten in jedem Fall die Kategorien personenbezogener Daten, die über Zeugen und Opfer ausgetauscht werden dürfen, im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie 680/2016) und in Anlehnung an den Ansatz in Anhang II der Europol-Verordnung beschränkt werden.

    Der EDSB ist ferner der Auffassung, dass in der künftigen Richtlinie im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung ausdrücklich festgelegt werden sollte, dass personenbezogene Daten in den Fallbearbeitungssystemen der zentralen Kontaktstellen nur für sehr kurze Zeiträume gespeichert werden sollten, die generell den in Artikel 5 des Vorschlags festgelegten Fristen für die Bereitstellung von Informationen entsprechen sollten.

    Schließlich vertritt der EDSB die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und zu welchem Zweck Europol eine Kopie der ausgetauschten Informationen erhalten sollte. Der Vorschlag sollte auch ausdrücklich vorschreiben, dass dieser Zweck zusammen mit etwaigen Beschränkungen nach Artikel 19 der Europol-Verordnung Europol mitgeteilt wird.

    Zudem werden in der Stellungnahme zu einigen anderen spezifischen Fragen Analysen vorgetragen und Empfehlungen ausgesprochen, wie z. B. zum Verhältnis der vorgeschlagenen Richtlinie zum bestehenden Rechtsrahmen für den Datenschutz sowie zur Nutzung von SIENA als Hauptkanal für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten.

    1.   EINLEITUNG

    1.

    Am 8. Dezember 2021 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (im Folgenden der „Vorschlag“) (1) an.

    2.

    Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das als „EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit“ bezeichnet wird und ferner Folgendes umfasst:

    den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und

    den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit (3).

    3.

    Ziel des EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit ist es, die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen nationalen Behörden im Bereich der Strafverfolgung zu straffen, zu verbessern, weiterzuentwickeln, zu modernisieren und zu erleichtern (4). Vor diesem Hintergrund zielt der Richtlinienvorschlag darauf ab, den gleichwertigen Zugang der Strafverfolgungsbehörden jedes Mitgliedstaats zu den in anderen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten, der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder kriminalpolizeilicher Maßnahmen zu gewährleisten und so die derzeit auf nationaler Ebene bestehenden Vorschriften zu überwinden, die den wirksamen und effizienten Informationsfluss behindern (5). Der Vorschlag strebt daher an, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Konvergenz der nationalen Verfahren gewährleistet und eine bessere Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften auf EU- und nationaler Ebene ermöglicht. Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag eine Angleichung der Mindeststandards erreicht werden, die eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der zentralen Kontaktstellen gewährleisten. Diese gemeinsamen Mindestanforderungen betreffen die Zusammensetzung, die Strukturen, die Zuständigkeiten, die Personalausstattung und die technischen Fähigkeiten.

    4.

    Der Vorschlag und der EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit ganz allgemein sind vor dem Hintergrund der politischen Ziele mehrerer strategischer Dokumente der EU im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (6), der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (7) und der Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum (8) aus dem Jahr 2021 zu sehen. Darüber hinaus sollten die Vorschläge zur Festlegung des Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der laufenden Reform von Europol und der wachsenden Rolle der Agentur als Drehscheibe für kriminalpolizeiliche Informationen der Union betrachtet werden, die immer größere Datenmengen (9) erhebt und verarbeitet.

    5.

    Die Kommission hat den EDSB am 7. Januar 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden konsultiert. Die Anmerkungen und Empfehlungen in dieser Stellungnahme beschränken sich auf diejenigen Bestimmungen des Vorschlags, die für den Datenschutz größte Relevanz haben.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    33.

    Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Hauptempfehlungen aus:

    Das Verhältnis zum bestehenden Rechtsrahmen für den Datenschutz sollte in den Erwägungsgründen klarer erläutert werden. Darüber hinaus sollte in dem Vorschlag von Bezugnahmen auf die DSGVO abgesehen werden, da sie im Zusammenhang mit der im Vorschlag vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht relevant sein dürfte.

    In dem Vorschlag sollten der persönliche Anwendungsbereich des geplanten Informationsaustauschs klar festgelegt und die Kategorien personenbezogener Daten, die über Zeugen und Opfer ausgetauscht werden könnten, im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und in Anlehnung an den in Anhang II der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 dargelegten Ansatz begrenzt werden.

    Nach Auffassung des EDSB sollte der Vorschlag im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung ausdrücklich vorsehen, dass personenbezogene Daten nur für einen sehr kurzen Zeitraum im Fallbearbeitungssystem der zentralen Kontaktstellen gespeichert werden dürfen, der generell den in Artikel 5 des Vorschlags festgelegten Fristen für die Bereitstellung von Informationen entsprechen sollte.

    Der EDSB ist der Auffassung, dass der Vorschlag die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichten sollte, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und zu welchem Zweck eine Kopie der ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt wird. Der Vorschlag sollte auch ausdrücklich vorsehen, dass dieser Zweck zusammen mit den möglichen Einschränkungen gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung Europol mitgeteilt wird. Der EDSB empfiehlt ferner, den letzten Satz von Erwägungsgrund 18 zu streichen.

    Brüssel, den 7. März 2022

    Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


    (1)  COM(2021) 782 final.

    (2)  COM(2021) 784 final.

    (3)  COM(2021) 780 final.

    (4)  Begründung, S. 3.

    (5)  Begründung, S. 4.

    (6)  Mitteilung der Kommission: EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, COM(2020) 605 final.

    (7)  Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025, COM(2021) 170 final.

    (8)  Mitteilung der Kommission „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“, COM(2021) 277 final.

    (9)  Weitere Informationen finden Sie in der Stellungnahme 4/2021 des EDSB,https://edps.europa.eu/system/files/2021-04/21-03-08_opinion_europol_reform_de.pdf


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