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Document 52021AE2629

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final)

    EESC 2021/02629

    ABl. C 105 vom 4.3.2022, p. 143–147 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 105/143


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“

    (COM(2021) 400 final)

    (2022/C 105/22)

    Berichterstatterin:

    Maria NIKOLOPOULOU

    Befassung

    Europäische Kommission, 31.5.2021

    Rechtsgrundlage

    Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    4.10.2021

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    20.10.2021

    Plenartagung Nr.

    564

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    105/0/1

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt den Aktionsplan der Kommission, mit dem die verschiedenen Arten von Umweltverschmutzung ganzheitlich angegangen sowie die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) erfüllt werden sollen. Im Sinne eines wirklich ehrgeizigen Aktionsplans müssen die Ziele vollständig mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Einklang stehen, und es sollten von Anfang an — d. h. jetzt — ehrgeizigere Ziele gesteckt werden.

    1.2.

    Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit der Erhebung von Daten zu beginnen, um bald Legislativvorschläge für die Bereiche vorlegen zu können, in denen es noch keine Rechtsvorschriften gibt. Dies betrifft bspw. Lichtverschmutzung und Belastung durch Vibrationen.

    1.3.

    Der EWSA begrüßt die Schaffung der neuen Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger für eine raschere Dekontaminierung der Umwelt und möchte mittels der Europäischen Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft (1) oder auf anderen Wegen zusammenarbeiten.

    1.4.

    Der EWSA bedauert, dass die Beseitigung von durch Umweltverschmutzung verursachten Schäden und der Ausgleich dafür in der Null-Schadstoff-Hierarchie weniger berücksichtigt werden. Es müssen Maßnahmen vorgesehen werden, wenn die Verursacher von Umweltverschmutzungen nicht ermittelt werden oder diese nicht für den Schaden aufkommen können.

    1.5.

    Der EWSA empfiehlt, bezüglich der Bewertung der Feinstaubquellen das Oxidationspotenzial und ultrafeine Partikel in die Rechtsvorschriften und die Überwachung von Feinstaub aufzunehmen.

    1.6.

    Zwecks Bekämpfung der Meeresverschmutzung müssen alle Häfen über ein modernes Abfallsammel- und -bewirtschaftungssystem verfügen. Darüber hinaus sollte die EU kontinuierlich die Entnahme von Abfällen aus dem Meer fördern, um sowohl die Dekontaminierung zu unterstützen als auch eine Nebentätigkeit für die Fischerei sicherzustellen.

    1.7.

    Ein Teil der Kunststoffabfälle im Meer stammt aus Binnengewässern. Um die Sauberkeit unserer europäischen Flüsse zu garantieren, müssen sich die betroffenen Länder koordinieren.

    1.8.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die Abfallbewirtschaftung harmonisiert werden muss und die Abfälle dort bewirtschaftet und verwertet werden sollten, wo sie anfallen oder wo adäquate Recyclinganlagen vorhanden sind, um negative Auswirkungen in Drittländern zu vermeiden.

    1.9.

    Obwohl die Ziele auf EU-Ebene festgelegt werden, empfiehlt der EWSA, pro Land Mindestschwellen vorzusehen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten trotz unterschiedlichem Tempo angemessene Fortschritte machen.

    1.10.

    Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen, die so wichtig dafür sind, dass den Unternehmen die Dekarbonisierung ihrer Produktion gelingt.

    1.11.

    Der EWSA begrüßt die bürgerwissenschaftliche Strategie der Kommission, mit der das Engagement der Menschen aktiviert und ihr Bewusstsein für Umweltverschmutzung, Gesundheit und Wohlbefinden geschärft werden soll.

    2.   Der Vorschlag der Kommission

    2.1.

    Der EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ ist einer der letzten Ecksteine des Grünen Deals. Das Kernziel besteht darin, die Verschmutzung bis 2050 auf ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädliches Niveau zu senken. Die Kommission wird alle laufenden Maßnahmen zu den verschiedenen Schadstoffzielen integrieren und zusammenführen.

    2.2.

    Gemäß den EU-Rechtsvorschriften, den Zielen des Grünen Deals sowie in Synergie mit anderen Initiativen soll die EU bis 2030 Folgendes erreichen:

    Eine Reduzierung der gesundheitlichen Auswirkungen (vorzeitige Todesfälle) der Luftverschmutzung um mehr als 55 %;

    eine Reduzierung des Anteils der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Menschen um 30 %;

    eine Reduzierung der Anzahl der Ökosysteme in der EU, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 %;

    eine Senkung der Nährstoffverluste, des Einsatzes und der Risiken chemischer Pestizide, des Einsatzes gefährlicherer Pestizide sowie des Verkaufs von für Nutztiere und für die Aquakultur bestimmten Antibiotika um 50 %;

    eine Reduzierung von Kunststoffabfällen im Meer um 50 % und eine Reduzierung des in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks um 30 %;

    eine erhebliche Senkung des gesamten Abfallaufkommens und eine Reduzierung von Siedlungsabfällen um 50 %.

    2.3.

    Mit den für 2022 und 2024 vorgesehenen Berichten zum Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen soll die Umsetzung der für 2030 gesteckten Ziele bewertet werden. Sie dienen als Maßstab für die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen oder verstärkt werden müssen, um den Erfolg der Ziele für 2030 sicherzustellen. Anschließend werden die nächsten Schritte zur Erreichung des Null-Schadstoff-Ziels bis 2050 skizziert.

    2.4.

    Die Kommission wird gemeinsam mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen die Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger lancieren.

    2.5.

    Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird bis 2023 überarbeitet, um Kunststoff- und andere Abfälle, Unterwasserlärm und sonstige Verunreinigungen zu verringern.

    2.6.

    Die Überprüfung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser sowie der Klärschlammrichtlinie wird zu ehrgeizigeren Zielen bei der Beseitigung von Nährstoffen aus dem Abwasser und bei der für die Wiederverwendung erforderlichen Wasseraufbereitung und Klärschlammbehandlung beitragen.

    Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen wird mit dem Ziel überprüft, Abfallausfuhren besser zu überwachen, eine nachhaltige Behandlung von Abfällen sicherzustellen und Ausfuhren mit schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit in Drittländer einzuschränken.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Wie im Aktionsplan dargelegt, ist der Kampf gegen die Umweltverschmutzung auch ein Kampf für Gerechtigkeit. Denn die schädlichsten Gesundheitsauswirkungen haben die am stärksten benachteiligten Gruppen zu tragen wie Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die unter schlechteren sozioökonomischen Bedingungen leben (2). Mit beinahe 92 % aller umweltbedingten Todesfälle tragen weltweit die Länder mit mittlerem oder niedrigem Einkommen die Hauptlast der durch Umweltverschmutzung verursachten Krankheiten (3).

    3.2.

    Der EWSA unterstützt den Aktionsplan und die entsprechenden Leitinitiativen der Kommission, mit denen die verschiedenen Arten von Umweltverschmutzung ganzheitlich angegangen sowie die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris und die SDG erfüllt werden sollen. Im Sinne eines wirklich ehrgeizigen Plans müssen die Ziele vollständig auf die Empfehlungen der WHO abgestimmt sein.

    3.3.

    Der EWSA stimmt dem Ansatz zu, die in den verschiedenen Bereichen bestehenden Rechtsvorschriften zu stärken und dort, wo sie nicht erfolgreich umgesetzt wurden, z. B. bei der Luft- und Wasserqualität, anzupassen. Der EWSA bekräftigt, dass die Umweltpolitik der EU gezeigt hat, dass die unzureichende, fragmentierte und uneinheitliche Umsetzung der europäischen Umweltvorschriften in vielen Mitgliedstaaten ein ernstes Problem darstellt (4). Zudem ist es nicht so, dass nicht bekannt wäre, was zu tun ist. Vielmehr mangelt es an der Umsetzung bekannter, oft längst beschlossener Maßnahmen, und am politischen Willen (5).

    3.4.

    Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit der Erhebung von Daten zu beginnen, um bald Legislativvorschläge für die Bereiche vorlegen zu können, in denen es noch keine Rechtsvorschriften gibt. Dies betrifft bspw. Lichtverschmutzung und Belastung durch Vibrationen.

    3.5.

    Inwieweit die Ziele erreicht werden, soll anhand der Ergebnisse des Überwachungs- und Prospektivrahmens 2024 evaluiert werden. Das wird der Ausgangspunkt für die Debatte darüber sein, wie ehrgeizig die Ziele sind, und um gegebenenfalls Ziele und Rechtsvorschriften gründlicher zu überarbeiten. Der EWSA befürchtet, dass dies angesichts der wenigen für das Erreichen der Ziele für 2030 verbleibenden Zeit zu lang dauert, und ist der Ansicht, dass von Anfang an, d. h. jetzt, ehrgeizigere Ziele gesteckt werden sollten.

    3.6.

    Die für 2030 festgelegten Ziele zur Verringerung der Luftverschmutzung beruhen auf zu weit zurückliegenden Bezugsjahren, die zudem je nach Ziel voneinander abweichen, da sie auf unterschiedlichen Daten und Rechtsvorschriften basieren. Auch wenn langfristige kumulative Daten Prognosen erleichtern, sollte nach Ansicht des EWSA für die Bewertung der Fortschritte bei den Zielvorgaben für alle Ziele vom selben Bezugszeitpunkt ausgegangen werden, um tatsächlich feststellen zu können, inwieweit die Ziele erreicht wurden.

    3.7.

    Günstige Rahmenbedingungen sollten Unternehmen und KMU dabei helfen, die Rechtsvorschriften zur Verminderung der Umweltverschmutzung umzusetzen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu beschränken. Zudem wird ein international harmonisierter Regelungsrahmen benötigt, da die Umweltverschmutzung nicht an den Grenzen der EU haltmacht.

    3.8.

    Nach Auffassung des EWSA ist die Zusammenarbeit zwischen Branchen für den Übergang unabdingbar. Daher begrüßt er die Schaffung der neuen Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger und möchte mittels der Europäischen Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft oder auf anderen Wegen zusammenarbeiten. Außerdem empfiehlt er, eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern aufzubauen und Räume für die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft der verschiedenen Regionen zu schaffen, da Umweltverschmutzung nicht an Grenzen haltmacht.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Die Unterstützung der EU für Innovation, Investitionen und Forschung im Bereich neuer Ausrüstungen und Technologien ist für alle Unternehmen und zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze wichtig. Investiert werden muss allerdings in Natur und biologische Vielfalt (Wiederherstellung von Ökosystemen und regenerative Landwirtschaft), in Wohlstand (nachhaltige Infrastruktur und erneuerbare Energiequellen/Energiewende, Gebäude und umweltfreundliche/öffentliche Mobilität) und in die Menschen (Bildung und Überwindung der digitalen Kluft/FuE, Steuerreformen zur Schaffung fairerer und gerechterer Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Umwelt).

    4.2.

    Der EWSA bedauert, dass die Beseitigung von durch Umweltverschmutzung verursachten Schäden und der Ausgleich dafür in der Null-Schadstoff-Hierarchie weniger berücksichtigt werden. Das Verursacherprinzip hat sich nicht als sehr wirksam erwiesen, wie die immer noch hohe Zahl kontaminierter Standorte in der EU zeigt. Es müssen Maßnahmen vorgesehen werden, wenn die Verursacher von Umweltverschmutzungen nicht ermittelt werden oder diese nicht für den Schaden aufkommen können.

    4.3.

    Bezüglich der Luftverschmutzung möchte der EWSA die Kommission auf die Feinstaubproblematik aufmerksam machen, die für Millionen vorzeitiger Todesfälle weltweit verantwortlich ist. Bei der Bewertung der toxikologischen Wirkungen von Feinstaubpartikeln auf die menschliche Gesundheit sollte ein standardisierter Messwert festgelegt werden, der nicht nur der Massenkonzentration, sondern auch der Größe und der chemischen Zusammensetzung der Partikel Rechnung trägt. Die Bewertung der Quellen von Feinstaubpartikeln, ihres Oxidationspotenzials und ultrafeiner Partikel ist wichtig, da davon deren Gefährlichkeit abhängt. Dies sollte in die Rechtsvorschriften aufgenommen und bei der Überwachung der Feinstaubkontamination berücksichtigt werden.

    4.4.

    Die Wassergesetzgebung soll angepasst werden, um chemische Schadstoffe und Mikroplastik zu verringern. Kunststoffabfälle sind äußerst besorgniserregend, da sie sich nur schwer beseitigen lassen und andere Schadstoffe adsorbieren. Zudem werden die starke chemische Wirkung und die toxikologischen Auswirkungen ihrer Zusatzstoffe und des bei ihrer Zersetzung entstehenden Nanoplastiks nicht berücksichtigt (6). Die OECD-Länder sind für einen erheblichen Teil der in anderen Ländern anfallenden Kunststoffabfälle verantwortlich. Daher müssen Lösungen für die grenzüberschreitende Verschmutzung gefunden werden. Es sollte ein neuer spezifischer globaler Grenzwert für Kunststoffabfälle festgelegt werden. Vorbeugung ist ebenfalls wichtig: die Hersteller müssen durch entsprechende Anreize zu Ökodesign angehalten werden. Industrie und Umweltwissenschaft müssen zusammenarbeiten, um praktikable Lösungen zu erforschen.

    4.5.

    Insbesondere im Agrarsektor ist es wichtig, in die Innovation von Technologien und Betriebsmodellen zu investieren, die die Wiederverwendung von Wasser erleichtern und seine Qualität verbessern. Ebenso wichtig sind Lösungen zur Reduzierung des (z. B. durch die Beregnung mit Gülle- und Jauchelösungen, den Einsatz von Pestiziden und die Freisetzung von Nitraten entstehenden) ökologischen Fußabdrucks. Die Weiterbildung der entsprechenden Akteure und ihre Schulung in neuen Technologien und digitalen Lösungen werden deren Anwendung und die Einhaltung der Wasserstandards erleichtern.

    4.6.

    Der Umgang mit den Abfällen aus Fischereitätigkeiten und insbesondere den Fischnetzen sollte sorgfältig geregelt werden. Da sich Kunststoffabfälle im Meer nach dem Zufallsprinzip bewegen, müssen internationale Regeln angewandt oder zumindest Kunststoffherstellung und -verbrauch nach Ländern aufgeschlüsselt werden, sodass die großen Verschmutzer auch mehr bezahlen müssen. NGO und einige Länder haben gezeigt, dass es Instrumente und Menschen gibt, die in der Lage sind, Meeresmüll zu entfernen, und dass die erforderlichen Hafenstrukturen für dessen Lagerung und Recycling geschaffen werden können (7). Es mangelt jedoch noch an der Umsetzung, da die Fischer für die Sammlung und Sortierung von Abfällen keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten und kleine Häfen noch nicht für diese Tätigkeit gerüstet sind. Alle Häfen, auch die kleinsten unter ihnen, müssen mit modernen Auffangeinrichtungen ausgerüstet werden, die eine transparente Behandlung der Abfälle ermöglichen (8). Die EU sollte solche Maßnahmen kontinuierlich fördern, sowohl um die Dekontaminierung zu unterstützen, als auch um eine Nebentätigkeit für die Fischerei sicherzustellen (9).

    4.7.

    80 % der in den Meeren vorhandenen Abfälle gelangen über Binnengewässer (Seen und Flüsse) dorthin (10). Es ist wirksamer, das Problem an der Quelle zu managen und zu überwachen. Die Sauberkeit unserer europäischen Flüsse bedarf einer länderübergreifenden Koordinierung. In den betreffenden Ländern gibt es jedoch sehr unterschiedliche Rechtssysteme und in unterschiedlichem Maße Verpflichtungen der Regierungs- und Verwaltungsebenen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten.

    4.8.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung chemischer Gemische ein wichtiger Schritt bei der Risikobewertung von Chemikalien ist. Forschung und Entwicklung sind von entscheidender Bedeutung für Fortschritte bezüglich Kenntnissen, Bewertung und Management der Gemische (11).

    4.9.

    Um die EU auf das Null-Schadstoff-Ziel auszurichten, sind Anreize zur Erleichterung des Wandels, Kompetenzen in Bezug auf neue Technologien und digitale Lösungen, technische Hilfe, gesellschaftliche Bildung und die Harmonisierung und Umsetzung von Leitfäden für bewährte Verfahren für Produktion und Verbrauch erforderlich. Unternehmen benötigen ausreichend erneuerbare Energie zu erschwinglichen Preisen und kohlenstoffarme oder -freie gasförmige Kraftstoffe, um ihre Herstellungsverfahren zu dekarbonisieren. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen.

    4.10.

    Bei der Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie wird insgesamt ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet. Die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, die keine übermäßigen Kosten verursachen, wäre für KMU geeigneter. Die Richtlinie über Industrieemissionen sollte für die gesamte Wertschöpfungskette gelten, einschließlich der Beschaffung von Rohstoffen außerhalb der EU. Die Einhaltung muss für Industrieemissionen rechtsverbindlich sein, und es bedarf einer standardisierten und zuverlässigen Überwachungsmethodik, mit der die Vergleichbarkeit realistischer Daten sichergestellt wird, sowie einer einheitlichen Bewertung, die für gleiche Bedingungen für die gesamte EU-Wirtschaft sorgt.

    4.11.

    Der EWSA sieht in der Kompetenzagenda ein Schlüsselelement für die Entwicklung des Arbeitsmarktes, mit dem die Ausbildung der Fachkräfte auf Klima-, Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein ausgerichtet wird. Zudem begrüßt er die verbesserte Ausbildung in Gesundheits- und Sozialberufen zur Bewältigung von Umweltrisiken. Diese Strategie wird es Unternehmern, Unternehmen, KMU, Selbstständigen und allen Arbeitnehmern erleichtern, sich anzupassen, und den Verlust von Arbeitsplätzen so gering wie möglich zu halten.

    4.12.

    Städte und Regionen stehen bei der Umsetzung der Programme zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung an vorderster Front. Ob es gelingt, die Agenda umzusetzen, hängt von den Anstrengungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ab. Es ist unabdingbar, die Anforderungen und Maßnahmen in allen Regionen zu harmonisieren und sicherzustellen, dass die Umsetzung und die letztendlich erreichten Ziele unabhängig von politischen Veränderungen konstant gehalten werden. Obwohl die Ziele auf EU-Ebene festgelegt werden, empfiehlt der EWSA, pro Land Mindestschwellen vorzusehen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten trotz unterschiedlichem Tempo angemessene Fortschritte machen.

    4.13.

    Es ist wichtig, die Abfallbewirtschaftung zu harmonisieren, da die Abfalltrennung und -behandlung zwischen den einzelnen Regionen der EU und auf der lokalen Ebene der einzelnen Länder uneinheitlich geregelt ist, was die Wirksamkeit der Kontrolle und Vermeidung von Umweltverschmutzung verringert. Die Ausfuhr von Abfällen, die nicht den EU-Normen entsprechen, sollte unabhängig von den Regulierungsmaßnahmen des Ziellandes verboten werden. Zudem sollten Abfälle in der EU dort bewirtschaftet und verwertet werden, wo sie anfallen oder wo adäquate Recyclinganlagen vorhanden sind, um Auswirkungen auf Drittländer zu vermeiden, sofern sie nicht als Rohstoff für eine umweltfreundliche und nachhaltige Produktion dienen.

    4.14.

    Die Kommission wird einen integrierten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen zur Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen erarbeiten. Die Überwachung des Zustands der Flüsse sollte ebenfalls einbezogen werden. Die Daten sollten mit standardisierten Methoden erhoben werden und transparent, zuverlässig, rückverfolgbar sowie für alle zugänglich sein. Die Datenbank sollte die Quellen der wichtigsten Institutionen, die mit der Kommission in Verbindung stehen, sowie aller anerkannten Einrichtungen, die zur Überwachung der Verschmutzung und ihrer Auswirkungen beitragen wollen, enthalten.

    4.15.

    Der EWSA begrüßt die bürgerwissenschaftliche Strategie der Kommission, mit der das Engagement der Menschen aktiviert und ihr Bewusstsein für Umweltverschmutzung, Gesundheit und Wohlbefinden geschärft werden soll. So werden die Menschen in die Lage versetzt, die Situation in Bezug auf Umweltverschmutzung zu verfolgen und die von ihnen erhobenen Daten für die Entscheidungsfindung beizusteuern. Damit die Strategie ein Erfolg wird, muss die Arbeit von Behörden, NGO, Gemeinschaften und Wissenschaft koordiniert werden.

    Brüssel, den 20. Oktober 2021

    Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Christa SCHWENG


    (1)  Europäische Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft.

    (2)  EUA-Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts (Ungleiche Exposition und ungleiche Auswirkungen).

    (3)  UNEP/EA.4/3 (2018): Umsetzungsplan Towards a Pollution-Free Planet (Auf dem Weg zu einem Planeten ohne Umweltverschmutzung).

    (4)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 33.

    (5)  ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 76.

    (6)  Siehe Sendra et al., 2020.

    (7)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

    (8)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 207.

    (9)  Can fishers help cleaning the sea from plastic waste? (Können Fischer dazu beitragen, das Meer von Kunststoffabfällen zu reinigen?), ETF.

    (10)  Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Marine plastic debris and microplastics (Kunststoffabfälle und Mikroplastik im Meer), 2016.

    (11)  ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 181.


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