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Document 52021AE3275
Opinion of the European Economic and Social Committee on the communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions – EU strategic framework on health and safety at work 2021 2027 – Occupational safety and health in a changing world of work (COM(2021) 323 final)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 — Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt (COM(2021) 323 final)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 — Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt (COM(2021) 323 final)
EESC 2021/03275
ABl. C 105 vom 4.3.2022, p. 114–127
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/114 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 — Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt
(COM(2021) 323 final)
(2022/C 105/18)
Berichterstatter: |
Carlos Manuel TRINDADE |
Befassung |
Kommission, 10.8.2021 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 153 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
Annahme in der Fachgruppe |
6.10.2021 |
Verabschiedung im Plenum |
20.10.2021 |
Plenartagung Nr. |
564 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
153/25/41 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) weist darauf hin, dass der Schutz vor Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz (kurz: „Arbeitsschutz“) ein Schlüsselelement ist, um dauerhaft menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu erreichen. Dieser Schutz ist in den Verträgen und der Charta der Grundrechte verankert und stellt ein Recht dar, das im Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt und für das Erreichen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung grundlegend ist (1). |
1.2. |
Der EWSA teilt voll und ganz die Auffassung der Kommission, dass „gesunde und sichere Arbeitsbedingungen […] eine Voraussetzung für eine gesunde und produktive Erwerbsbevölkerung [sind]. Niemand sollte arbeitsbedingte Erkrankungen oder Arbeitsunfälle erleiden. Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist ferner sowohl für die Nachhaltigkeit als auch für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft ein wichtiger Aspekt“ (2).Der EWSA stimmt ebenfalls folgender Feststellung zu: „Guter Arbeitsschutz senkt auch die Gesundheitskosten und andere gesellschaftliche Belastungen. Im Gegensatz dazu sind die Kosten eines schlechten Arbeitsschutzes für den Einzelnen, die Unternehmen und die Gesellschaft hoch“ (3). |
1.3. |
Der EWSA begrüßt insgesamt die strategische Vision und die im strategischen Rahmen vorgesehenen Maßnahmen (unbeschadet der in dieser Stellungnahme vorgebrachten Bemerkungen, Vorschläge und Empfehlungen): |
1.3.1. |
Der Ausschuss nimmt insbesondere die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, „sofern die Sozialpartner nicht bereit sind, untereinander zu verhandeln, Ende 2021 eine Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen, die über digitale Plattformen arbeiten, […] [vorzulegen, um] […] angemessene Arbeitsbedingungen — auch in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit — [zu gewährleisten]“ (4). |
1.3.2. |
Dies gilt für (i) die Vision Null arbeitsbedingte Todesfälle, (ii) die vorgesehenen Maßnahmen zur Krebsbekämpfung, (iii) die Ratifizierung des IAO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190), (iv) eine vor Ende 2021 zu ergreifende Gesetzgebungsinitiative zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und (v) das Ziel der Kommission, psychosoziale und ergonomische Risiken in der Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze“ zu berücksichtigen. |
1.3.3. |
Der EWSA befürwortet insbesondere: (i) die Feststellung, dass „es […] wichtig [ist], die Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu ziehen […] [, indem] […] Synergien zwischen Arbeitsschutz und der öffentlichen Gesundheit weiter ausgebaut werden“, und (ii) die Aufnahme von COVID-19 in die Empfehlung der Europäischen Liste der Berufskrankheiten (5). |
1.3.4. |
Der EWSA befürwortet insbesondere: (i) die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten Initiativen ergreifen, um „dem rückläufigen Trend bei der Zahl der Arbeitsinspektionen […] entgegenzuwirken“, (ii) die Veranstaltung eines Gipfels zum Arbeitsschutz im Jahr 2023, dessen Schwerpunkt auf den Fortschritten bei der Verwirklichung der Vision Null arbeitsbedingte Todesfälle liegen wird, (iii) die Einführung eines bereits im Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vorgeschlagenen neuen Indikators für tödliche Arbeitsunfälle, (iv) die Verbesserung der Tätigkeit von Arbeitsinspektoren durch Leitlinien und Schulungen auf europäischer und nationaler Ebene, (v) die Förderung der Zusammenarbeit auf europäischer und nationaler Ebene zur Gewährleistung der einheitlichen Durchsetzung der Rechtsvorschriften, (vi) unterstützende Instrumente und Anleitungen für Unternehmen, insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen, zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften (6). |
1.3.5. |
Der EWSA befürwortet insbesondere, dass: (i) die EU, die IAO und die WHO im Bereich Daten und Kenntnisse zusammenarbeiten; (ii) die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Schaffung eines neuen Indikators für die Sterblichkeit aufgrund von Krankheiten, die auf berufsbedingte Risikofaktoren zurückzuführen sind (als Teil der UN-Nachhaltigkeitsziele) unterstützt; (iii) die EU die Integration des Rechts auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen in den IAO-Rahmen der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit unterstützt; (iv) die EU beabsichtigt, den Arbeitsschutz in globalen Lieferketten zu fördern; (v) die EU dafür sorgen möchte, dass Arbeitsschutznormen im Rahmen von verbindlichen Verpflichtungen zu Arbeits- und Sozialstandards angemessen berücksichtigt werden und dass die Frage der menschenwürdigen Arbeit in künftigen EU-Handelsabkommen thematisiert wird; (vi) die Kandidatenländer dabei unterstützt werden, ihren Rechtsrahmen im Bereich Arbeitsschutz an den EU-Besitzstand anzugleichen (7). |
1.4. |
Der EWSA schlägt der Kommission insbesondere folgende Aktionen, Maßnahmen oder Initiativen vor, die in den strategischen Rahmen der EU 2021-2027 eingebettet werden sollten: |
1.4.1. |
Zu Abschnitt 2.1: Der EWSA (i) empfiehlt hinsichtlich der Selbstständigen, die gemäß dem strategischen Rahmen nicht den Arbeitsschutzvorschriften unterliegen, dass zeitnah eine Untersuchung unter Beteiligung von Kommission, Fachleuten und Sozialpartnern durchgeführt wird, um die beste Lösung zu finden, die dem Grundsatz eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds auch für Selbstständige gerecht wird. Die einschlägigen Schlussfolgerungen sollten auf dem Arbeitsschutz-Gipfel im Jahr 2023 vorgelegt werden; (ii) schlägt in Bezug auf den Plan der Kommission für eine nichtlegislative Initiative auf EU-Ebene im Bereich der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz gerade aufgrund Relevanz der im strategischen Rahmen dargelegten Grundsätze vor, dass hierfür eine Gesetzgebungsinitiative gewählt wird. |
1.4.2. |
Zu Abschnitt 2.2: Der EWSA (i) fordert die Kommission auf, im künftigen europäischen Plan zur Krebsbekämpfung berufsbedingte Krebserkrankungen zu berücksichtigen und in die Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (CMD) reproduktionstoxische Stoffe und gefährliche Arzneimittel aufzunehmen. Gleichzeitig muss die langfristige Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer, die krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind, gewährleistet werden, und zwar auch, wenn die entsprechende Arbeit nicht mehr ausgeübt wird; (ii) regt an, dass die Absicht der Kommission zu „prüfen, wie die Wirksamkeit der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber (2009/52/EG) gestärkt werden kann“, zu einer Überarbeitung und in diesem Zuge zu einer Verschärfung der Sanktionen gegen die zuwiderhandelnden Arbeitgeber führen sollte; (iii) hält angesichts der jüngsten Lehren aus der COVID-19-Pandemie eine Gesetzgebungsinitiative zur Prävention psychosozialer Risiken für dringend erforderlich; (iv) erachtet aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Forschungsergebnisse im Bereich der Muskel-Skelett-Erkrankungen eine einschlägige Gesetzgebungsinitiative als notwendig. |
1.4.3. |
Zu Abschnitt 2.3: Der EWSA empfiehlt, (i) die Empfehlung mit der Europäischen Liste der Berufskrankheiten in eine Richtlinie umzuwandeln; (ii) die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen zu verbessern; (iii) hinsichtlich der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden das Ziel festzulegen, dass bis zum Ende der Geltungsdauer des strategischen Rahmens das in den IAO-Normen festgelegte Verhältnis von einem Arbeitsinspektor pro 10 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten erreicht wird. Wird dieses Ziel während des derzeitigen strategischen Rahmens nicht erreicht, sollte die Kommission eine entsprechende Gesetzgebungsinitiative vorlegen. |
1.4.4. |
Zu Abschnitt 3: Der EWSA empfiehlt, die Aufgaben der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) angesichts der wichtigen Rolle, die sie bei der Koordinierung grenzüberschreitender Inspektionen spielt, im strategischen Rahmen ordnungsgemäß zu berücksichtigen und zu fördern. |
1.5. |
Der EWSA stellt fest, dass trotz einiger Verbesserungen in den letzten Jahren nach wie vor ein erheblicher Mangel an Informationen und Kenntnissen über den tatsächlichen Stand des Arbeitsschutzes in der EU und den Mitgliedstaaten besteht. Er ist überzeugt, dass dieses Wissen unerlässlich ist, um die Herausforderungen besser zu erkennen und wirksamer den Risiken vorzubeugen, geeignete Strategien festzulegen und die Umsetzung und Fortschritte auf EU-Ebene und in den einzelnen Mitgliedstaaten zu überwachen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ziele und Maßnahmen, die sich aus dem strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit für den Zeitraum 2021-2027 ergeben. |
1.6. |
Der EWSA betont, dass bei der Überarbeitung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten der ökologische, digitale, demografische und soziale Wandel der europäischen Wirtschaft, insbesondere der Arbeitswelt, berücksichtigt werden muss, um Arbeitnehmer oder Selbständige zu schützen, in diesem Fall in Einklang mit Ziffer 1.4.1 (i). |
1.7. |
Die Mitgliedstaaten tragen eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und die Gewährleistung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen für alle europäischen Arbeitnehmer, insbesondere Saisonarbeitskräfte und die am stärksten gefährdeten Gruppen wie Jugendliche, ältere Personen, Frauen, Menschen mit Behinderungen, Migranten und prekär Beschäftigte. Die Stärkung der technischen und personellen Ressourcen der Arbeitsaufsichtsbehörden, die in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten abgebaut wurden, sowie eine bessere Koordinierung, Zusammenarbeit und Schulung auf europäischer Ebene sind Schlüsselfaktoren für spürbare Verbesserungen bei der Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften. Prioritär sollten die einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien und Unterstützung für KMU (vor allem Kleinstunternehmen) im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bereitstellen. Die Europäische Kommission ist als Hüterin der Verträge dafür verantwortlich, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitsschutzvorschriften ordnungsgemäß einhalten. |
1.8. |
Der EWSA empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, bei der Aktualisierung der nationalen Arbeitsschutzstrategien den ständigen sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern über die Arbeitsschutzbedingungen in den einzelnen Branchen, Unternehmen und Arbeitsstätten durch entsprechende Initiativen zu fördern. Die Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter müssen unbedingt beteiligt und fortlaufend zur Risikobewertung und -prävention konsultiert werden, um sichere und gesunde Arbeitsumgebungen zu fördern, was sich unmittelbar auf die Gesundheit der Arbeitnehmer, die Produktivität der Unternehmen und die öffentlichen Gesundheitsdienste auswirken wird. |
1.9. |
Angesichts der Herausforderungen der Globalisierung und des Bestrebens der EU, „die Arbeitsschutzstandards weltweit anzuheben“, empfiehlt der EWSA der Kommission und den Mitgliedstaaten, eng mit der IAO und der WHO zusammenzuarbeiten, um das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen im Rahmen der von der IAO festgelegten grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Grundsätze in den globalen Lieferketten zu fördern. |
2. Allgemeiner Hintergrund
2.1. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass „seit fast 20 Jahren […] die strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine zentrale Rolle bei den Entscheidungen der nationalen Behörden und der Sozialpartner über Ziele im Arbeitsschutzbereich spielen“ (8). Der EWSA hält es jedoch für unbestreitbar, dass die Bedeutung dieser strategischen Rahmen in den nationalen Plänen zwar anerkannt wird, ihre Sichtbarkeit aber nicht ausreicht und dass die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in mehreren Mitgliedstaaten nicht genügend in die Ausarbeitung und Überwachung dieser Rahmen eingebunden werden. |
2.2. |
Der EWSA nimmt die Bewertung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 zur Kenntnis, bei der wichtige Aspekte ermittelt wurden wie etwa (i) die Mittelknappheit der Mitgliedstaaten, (ii) die Notwendigkeit, Berufskrankheiten, demografischen Veränderungen, psychosozialen Risiken und Muskel-Skelett-Erkrankungen mehr Aufmerksamkeit zu widmen, und (iii) die Notwendigkeit, Arbeitsaufsichtsbehörden und Unternehmen bei der Verbesserung ihrer Arbeitsschutzstandards zu unterstützen (9). |
2.3. |
Der EWSA stellt fest, dass die europäischen Rechtsvorschriften die Verringerung dieser Risiken ermöglicht und zur Verbesserung der Arbeitsschutznormen in sämtlichen Wirtschaftszweigen aller Mitgliedstaaten beigetragen haben. Dennoch bleiben Herausforderungen bestehen, und die COVID-19-Pandemie hat die Risiken verschärft, die eine Lösung erfordern. |
2.4. |
Der EWSA erkennt an, dass in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte im Bereich des Arbeitsschutzes erreicht wurden: Die Zahl tödlicher Arbeitsunfälle ist im Zeitraum von 1994 bis 2018 um etwa 70 % zurückgegangen. Obwohl zweifellos auch die Deindustrialisierung in Europa und eine bessere medizinische Versorgung dazu beigetragen haben, hat hier das Arbeitsschutzsystem der EU eine wesentliche Rolle gespielt (10). |
2.5. |
Der EWSA stellt fest, dass es trotz dieser Fortschritte 2018 in der EU-27 immer noch über 3 300 tödliche und 3,1 Millionen sonstige Arbeitsunfälle gab und dass über 200 000 Arbeitskräfte jedes Jahr an arbeitsbedingten Erkrankungen sterben. Dies verursacht großes menschliches Leid und deshalb ist die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Arbeitnehmerschutznormen eine permanente Herausforderung und Notwendigkeit (11). |
2.6. |
Der EWSA betont, dass Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen in der EU jährliche Kosten in Höhe von 3,3 % des BIP (ca. 460 Mrd. EUR im Jahr 2019) verursachen und dass Schätzungen zufolge jeder Euro, der in Arbeitsschutz investiert wird, sich im Schnitt um mehr als das Doppelte für die Arbeitgeber auszahlt (12). |
2.7. |
Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig der Arbeitsschutz für die Gesundheit der Arbeitnehmer, für das Funktionieren unserer Gesellschaft und für das Fortbestehen wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten ist. Der EWSA teilt die Feststellung, dass die Pandemie auch deutlich gemacht hat, dass eine zwischen dem Arbeitsschutz und den Maßnahmen für öffentliche Gesundheit abgestimmte Strategie erforderlich ist, um Synergien zwischen beiden Bereichen zu schaffen, die „für das Funktionieren unserer Gesellschaft und für das Fortbestehen wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten“ von unmittelbarer Bedeutung sind (13). |
3. Der strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
3.1. |
Vor diesem Hintergrund legt die Kommission den neuen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 (14) (im Folgenden: „strategischer Rahmen“) vor, der in der europäischen Säule sozialer Rechte angekündigt wurde und auf folgende drei Hauptziele ausgerichtet ist:
|
3.2. |
Der EWSA teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Verwirklichung dieser Ziele Folgendes erfordert:
|
3.3. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass der strategische Rahmen die Durchführung von 36 Maßnahmen im Geltungszeitraum vorsieht, wobei die Kommission für 17, die Mitgliedstaaten für 16 und die Sozialpartner für 3 Maßnahmen unmittelbar zuständig sein werden. |
4. Anmerkungen zum strategischen Rahmen
4.1. Zu Abschnitt 2.1: Antizipierung und Bewältigung des Wandels
4.1.1. |
Im Zuge des ökologischen und des digitalen Wandels verändert sich das Wesen von Aufgaben, Arbeitsmustern und Arbeitsplätzen, womit für die Mitgliedstaaten, Unternehmen und Arbeitnehmer große Herausforderungen verbunden sind. |
4.1.2. |
Die Alterung der Erwerbsbevölkerung erfordert eine Anpassung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsaufgaben an die besonderen Bedürfnisse älterer Erwerbstätiger, um die einschlägigen Risiken zu minimieren. Der Arbeitsschutz ist dabei für eine angemessene Reaktion auf den demografischen Wandel von wesentlicher Bedeutung. |
4.1.3. |
Digitale Technologien können auch die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern, auch für — ältere — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Erwerbstätige mit Behinderung, und durch verfügbare Instrumente, Sensibilisierungskampagnen und effizientere Inspektionen zur Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften beitragen. |
4.1.4. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Robotisierung und der Einsatz künstlicher Intelligenz die Risiken gefährlicher Arbeit, z. B. in stark kontaminierten Bereichen wie Abwassersystemen, Mülldeponien oder Agrarflächen, auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, verringern können und auch neue Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Unternehmen eröffnen. Tatsache ist aber auch, dass die neuen Technologien große Herausforderungen mit sich bringen, da die Arbeit zu unregelmäßigen Zeiten und an unterschiedlichen Orten ausgeübt wird, die Arbeitnehmer überwacht werden können und die neuen Instrumente und Maschinen durchaus risikobehaftet sind. Dies erhöht den psychischen Druck und in der Folge die Zahl psychosomatischer Erkrankungen, die geeignete Maßnahmen erfordern. |
4.1.5. |
Auch wenn die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsschutz bereits viele Risiken abdecken, die sich aus der Entwicklung der einzelnen Branchen, technischen Ausstattung und Arbeitsstätten ergeben, teilt der EWSA die Ansicht der Europäischen Kommission, dass der technische Fortschritt, die Alterung der Erwerbsbevölkerung und die Entwicklung neuer Arbeitsformen neue Gesetzgebungsvorschläge erfordern. |
4.1.6. |
In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA der Kommission, die Rahmenrichtlinie über den Arbeitsschutz zu überarbeiten, um sie an die Gegebenheiten der Arbeitswelt und die neuen Risiken und Herausforderungen des Klimawandels (wie etwa die Arbeit bei hohen Temperaturen unter freiem Himmel), des demografischen Wandels und der Digitalisierung anzupassen. |
4.1.7. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die bereits vor der Pandemie sehr hohen psychosozialen Risiken durch COVID-19 sowie die nicht geplante massive Einführung der unfreiwilligen Online-Arbeit und die damit einhergehenden besonderen Bedingungen erheblich zugenommen haben, wie etwa die sich auflösenden Grenzen zwischen Beruf und Privatleben, die ständige Konnektivität, das mangelnde soziale Miteinander und der verstärkte Einsatz von IKT. |
4.2. In Bezug auf Abschnitt 2.2: Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krankheiten und Unfälle
4.2.1. |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, insbesondere dass die Verhinderung von arbeitsbedingten Todesfällen und die Stärkung der Präventionskultur in der EU nur möglich sein werden „durch: i) die eingehende Untersuchung von Unfällen und Todesfällen am Arbeitsplatz; ii) die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen für diese Unfälle und Todesfälle; iii) die Sensibilisierung für die Risiken im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Unfällen, Verletzungen und Berufskrankheiten; iv) die Stärkung der Durchsetzung bestehender Vorschriften und Leitlinien.“ |
4.2.2. |
Der EWSA hält die geschätzten 100 000 Todesfälle durch arbeitsbedingte Krebserkrankungen für nicht hinnehmbar und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strategie des Fahrplans zu Karzinogenen rasch umzusetzen. Es geht darum, die auf EU-Ebene beschlossenen Grenzwerte und andere Bestimmungen anzuwenden, die Exposition gegenüber 26 gefährlichen Stoffen zu begrenzen und damit die Arbeitsbedingungen für rund 40 Millionen Arbeitnehmer zu verbessern. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Liste gefährlicher Stoffe überprüft und insbesondere durch Nanomaterialien und ihre karzinogene Wirkung ergänzt werden sollte, und empfiehlt, nunmehr 50 Karzinogene aufzulisten, für die Expositionsgrenzwerte gelten. |
4.2.3. |
Der EWSA fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern und Forschung und Datenerhebung sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene vorrangig zu stärken. Die entsprechenden Maßnahmen sollten sich insbesondere auf arbeitsbedingte Herz-Kreislauf- und Muskel-Skelett-Erkrankungen sowie psychosoziale Risiken erstrecken. |
4.2.4. |
Der EWSA unterstützt den Vorschlag, die Methodik für den Umgang mit gefährlichen Stoffen fortlaufend zu aktualisieren und zu ermitteln, wie die Grenzwerte im Bereich des Arbeitsschutzes effizienter festgelegt werden können. Er unterstreicht und befürwortet, dass die Behandlung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung im Einklang mit dem Grundsatz „Ein Stoff, eine Bewertung“ erfolgen sollte. Auch ist er der Auffassung, dass sich die Konsultation des dreigliedrigen Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die enge Einbindung aller Interessenträger als erfolgreich erwiesen haben. |
4.2.5. |
In Bezug auf die Auffassung des Europäischen Parlaments und der Interessenträger, dass das Gesundheitspersonal, das gefährlichen Arzneimitteln und anderen Risiken ausgesetzt ist, geschützt werden muss, hält der EWSA eine Vertiefung dieser die Thematik für notwendig, und zwar nicht nur durch weitergehende Maßnahmen in Form von Schulung, Unterrichtung und Beratung, sondern auch durch verbindliche Rechtsvorschriften. |
4.2.6. |
Der EWAS vertritt die Ansicht, dass die Anerkennung von Vielfalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Unterschiede und Ungleichheiten, und die Bekämpfung von Diskriminierung unter den Arbeitskräften für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern — insbesondere bei der Bewertung von Risiken am Arbeitsplatz — von entscheidender Bedeutung ist. Hierzu müssen Maßnahmen zur Vermeidung geschlechtsspezifischer Vorurteile unterstützt werden. In jedem Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit durch biologische Faktoren (Stillzeit, Schwangerschaft) beeinträchtigt werden kann. |
4.2.7. |
Die Beschäftigungsperspektiven von Menschen mit Behinderungen müssen ebenfalls verbessert werden, u. a. durch die konkrete Gewährleistung des Arbeitsschutzes und durch Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen, die an chronischen Krankheiten leiden oder Unfälle erlitten haben. |
4.2.8. |
Der Schutz besonders gefährdeter Gruppen von Arbeitnehmern muss verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollten alle Mitgliedstaaten den Arbeitsaufsichtsbehörden und der Ratifizierung des Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt von 2019 besondere Aufmerksamkeit schenken. Der EWSA fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen während der Laufzeit dieser Strategie zu ratifizieren. |
4.3. Zu Abschnitt 2.3: Stärkung der Vorsorge — schnelles Reagieren auf Bedrohungen
4.3.1. |
Die COVID-19-Krise hat gezeigt, dass der Arbeitsschutz eine entscheidende Rolle dabei spielt, Arbeitnehmer, Unternehmen und Mitgliedstaaten zu helfen, Leben zu schützen und Risiken für das Wohlbefinden, die Geschäftskontinuität und die Nachhaltigkeit zu begegnen. |
4.3.2. |
Dank der Synergien zwischen Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheit konnte während der Krise wirkungsvoll reagiert werden — und das ist auch eine Lehre für die Zukunft. Diese Interaktion muss in allen Mitgliedstaaten verstärkt werden, damit die EU für künftige Gesundheitskrisen gewappnet ist. |
4.3.3. |
Der EWSA erkennt die Bedeutung der Arbeit der EU-OSHA an: Diese Agentur hat Leitfäden und Instrumente in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern entwickelt, dank derer Unternehmen, insbesondere KMU, angemessen auf die verschiedenen Phasen der Pandemie reagieren konnten. |
4.3.4. |
Die Klassifizierung von SARS-CoV-2 im Rahmen der Richtlinie über organische Arbeitsstoffe hat dazu beigetragen, den Schutz des Personals in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen direkt mit dem Virus umgegangen wird, um Impfstoffe herzustellen, zu verteilen und einzusetzen. |
4.3.5. |
Die Pandemie hat verdeutlicht, dass mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger — einschließlich Saisonarbeitskräften, Migranten und prekär Beschäftigten — in höherem Maße ungesunden oder unsicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, wie z. B. schlechten oder überfüllten Unterkünften oder mangelnder Unterrichtung über ihre Rechte. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Arbeitsschutzverpflichtungen nachzukommen und die Maßnahmen zu verstärken, die ein Bewusstsein für die Notwendigkeit gerechter und sicherer Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeitskräfte, mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger schaffen sollen. |
4.3.6. |
Der EWSA begrüßt die Feststellung der Kommission, wonach Arbeitskräfte, die sich mit COVID-19 infiziert haben, sowie Familien, die Familienangehörige aufgrund der beruflichen Exposition gegenüber SARS-CoV-2 verloren haben, unterstützt werden müssen, und dass 25 Mitgliedstaaten bereits Schritte in diese Richtung unternommen haben, unter anderem durch die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit (15). |
4.4. Zu Abschnitt 3: Umsetzung des aktualisierten strategischen Rahmens
4.4.1. |
Der EWSA unterstützt folgende Aussage der Kommission: „Die Sozialpartner sind besonders gut in der Lage, Lösungen zu finden, die den Umständen einer bestimmten Tätigkeit oder eines bestimmten Sektors Rechnung tragen“ (16). |
4.4.2. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die Pandemie gezeigt hat, dass Unternehmen und Arbeitsstätten auch relevante Infektionsherde sind. Deshalb sind auf die einzelne Wirtschaftseinheit entsprechend abgestimmte Arbeitsschutzmaßnahmen besonders wichtig. |
4.4.3. |
Der EWSA empfiehlt der Kommission in dieser Hinsicht, im strategischen Rahmen Initiativen zur Förderung eines ständigen sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern über die Arbeitsschutzbedingungen in Wirtschaftssektoren und vor allem in Unternehmen vorzusehen. Die Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter und ihre fortlaufende Konsultation zu den jeweiligen Bedingungen, in enger Abstimmung mit den Tarifverhandlungen und -verträgen, die Bewertung, die Prävention und das Management von Risiken, die Nutzung von Chancen und die Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsumgebungen, all das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie die Gesellschaft, insbesondere die öffentlichen Gesundheitsdienste. |
4.4.4. |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass es nur mit genauen und aktuellen Kenntnissen über die tatsächliche Situation des Arbeitsschutzes auf Ebene der EU wie der Mitgliedstaaten möglich ist, Herausforderungen zu ermitteln und Risiken vorzubeugen sowie angemessene Maßnahmen festzulegen, ihre Durchführung zu überwachen und ihre Ergebnisse zu analysieren. Auch die Kenntnisse über wissenschaftliche und technologische Innovationen und ihre ständige Berücksichtigung in der politischen Entscheidungsfindung ermöglichen eine konstante Verbesserung dieses Prozesses. |
4.4.5. |
Der EWSA teilt die Auffassung, dass es auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten aktualisierte und der Realität entsprechende Arbeitsschutzdaten, einschließlich neuer Sozialindikatoren, geben muss, mit denen Forschungsarbeiten, Berichte, Analysen und Studien zum Arbeitsschutz in all seinen Facetten erstellt werden können (17). |
4.4.6. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass „der Erfolg dieses strategischen Rahmens […] weitgehend von seiner Umsetzung auf nationaler und lokaler Ebene ab[hängt]“ (18). Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten stärker in der Verantwortung dafür, dass die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt, der soziale Dialog zwischen den Sozialpartnern gefördert und diesbezügliche Hindernisse beseitigt werden. Denn zu den Grundvoraussetzungen für den Erfolg des strategischen Rahmens gehören Maßnahmen der Arbeitsaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Tätigkeit von Fachleuten und Fachärzten für Arbeitsmedizin und die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter im Bereich des Arbeitsschutzes. |
4.4.7. |
Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung der Ziele des strategischen Rahmens weist der EWSA darauf hin, dass Unternehmen eine umfassende Verantwortung für den Arbeitsschutz aller tragen, sowohl für die in der Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer als für die Telearbeiter. Das kann allerdings ein Problem sein, wenn der Arbeitnehmer zu Hause oder an einem anderen Ort arbeitet, der sich der Kontrolle bzw. dem Zugang durch den Arbeitgeber entzieht. |
4.4.8. |
Der EWSA teilt die Auffassung, dass die Sensibilisierung für die Risiken im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Unfällen, Verletzungen und Erkrankungen grundlegend ist, um die Ziele des strategischen Rahmens zu erreichen, darunter vornehmlich die Vision Null arbeitsbedingte Unfälle. Tatsächlich ist die Sensibilisierung eine der wichtigsten Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen; der eigentliche Schlüssel zum Erfolg liegt aber in den bestehenden Rechtsvorschriften und — a posteriori — in der Beteiligung und Überwachung. Der EWSA ist überzeugt, dass der Schwerpunkt auf die Prävention und die Einhaltung der Arbeitsschutzrichtlinien gelegt werden muss, um die Ziele dieser Strategie zu erreichen. |
4.4.9. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass diese Sensibilisierung weitgehend von der aktiven Beteiligung der Sozialpartner und aller Interessenträger abhängt. In diesem Zusammenhang hält es der EWSA für wünschenswert und empfiehlt, dass die Kommission die Rolle des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stärker berücksichtigt. |
4.4.10. |
Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele zwar allen beteiligten Akteuren (Mitgliedstaaten, Unternehmen, Arbeitsaufsichtsbehörden und Arbeitnehmern) obliegt, jedoch nicht jeder Akteur im gleichem Maße in der Verantwortung steht. Da Arbeitnehmer die Beteiligten sind, die die größte Vulnerabilität und gleichzeitig die geringste Macht haben, müssen sie auch am stärksten geschützt werden. |
4.4.11. |
Nach Auffassung des EWSA sollten deshalb Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass an ihrem Arbeitsplatz die Gefahr eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung — insbesondere mit möglicher Todesfolge — besteht, diese Arbeit ablehnen können. Wenn ihr Leben in Gefahr ist, weil das Unternehmen die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält, sollten sie letztlich das Recht auf Vertragsbeendigung mit Schadenersatz haben. |
4.4.12. |
Der EWSA stellt fest, dass es nicht weniger als elf europäische Fonds und Finanzierungsmechanismen gibt, mit denen Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen des Arbeitsschutzes finanziert werden können (19). Er betont, dass die finanzielle Unterstützung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu den wichtigsten Instrumenten für den Erfolg des strategischen Rahmens gehört. Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, den Mitgliedstaaten und insbesondere den Sozialpartnern detailliertere Informationen zur Verfügung zu stellen, um den Zugang zu Finanzmitteln für und die Durchführung von Arbeitsschutzprojekten zu erleichtern. |
4.5. Zu Abschnitt 4: Förderung von effektiven Arbeitsschutzstandards weltweit
4.5.1. |
Der EWSA teilt die Feststellung, dass „in einer globalisierten Welt […] die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit nicht an den Grenzen halt [machen]“ und dass das Ziel des strategischen Rahmens darin besteht, „die Arbeitsschutzstandards weltweit anzuheben“ (20). |
4.5.2. |
Der EWSA befürwortet ebenso wie die Kommission die Zusammenarbeit mit der IAO zur Umsetzung und Überwachung der Jahrhunderterklärung der IAO von 2019 für die Zukunft der Arbeit und unterstützt die Aufnahme des Rechts auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen in die grundlegenden Arbeitsprinzipien und -rechte der IAO. |
Brüssel, den 20. Oktober 2021
Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Christa SCHWENG
(1) Mitteilung der Kommission (COM(2021) 323 final).
(2) Ebd.
(3) Ebd.
(4) Ebd.
(5) Ebd.
(6) Ebd.
(7) Ebd.
(8) Ebd.
(9) Ebd.
(10) Mitteilung der Kommission (COM(2021) 323 final).
(11) Ebd.
(12) Ebd.
(13) Mitteilung der Kommission (COM(2021) 323 final).
(14) Ebd.
(15) Ebd.
(16) Ebd.
(17) Ebd.
(18) Ebd.
(19) Ebd.
(20) Ebd.
ANHANG
Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Art. 43 Abs. 2 der Geschäftsordnung):
ÄNDERUNGSANTRAG 1
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.1.5
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Auch wenn die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsschutz bereits viele Risiken abdecken, die sich aus der Entwicklung der einzelnen Branchen, technischen Ausstattung und Arbeitsstätten ergeben, teilt der EWSA die Ansicht der Europäischen Kommission, dass der technische Fortschritt, die Alterung der Erwerbsbevölkerung und die Entwicklung neuer Arbeitsformen neue Gesetzgebungsvorschläge erfordern. |
Auch wenn die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsschutz bereits viele Risiken abdecken, die sich aus der Entwicklung der einzelnen Branchen, technischen Ausstattung und Arbeitsstätten ergeben, teilt der EWSA die Ansicht der Europäischen Kommission, dass der technische Fortschritt, die Alterung der Erwerbsbevölkerung und die Entwicklung neuer Arbeitsformen neue Gesetzgebungsvorschläge erfordern könnten . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
70 |
Nein-Stimmen: |
118 |
Enthaltungen: |
11 |
ÄNDERUNGSANTRAG 2
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.1.6
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA der Kommission, die Rahmenrichtlinie über den Arbeitsschutz zu überarbeiten, um sie an die Gegebenheiten der Arbeitswelt und die neuen Risiken und Herausforderungen des Klimawandels (wie etwa die Arbeit bei hohen Temperaturen unter freiem Himmel), des demografischen Wandels und der Digitalisierung anzupassen . |
In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA der Kommission, die Umsetzung der Rahmenrichtlinie über den Arbeitsschutz weiterhin sehr aufmerksam zu überwachen und diese erforderlichenfalls zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sie auch die neuen Risiken und Herausforderungen des Klimawandels (wie etwa die Arbeit bei hohen Temperaturen unter freiem Himmel), des demografischen Wandels und der Digitalisierung abdeckt . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
68 |
Nein-Stimmen: |
124 |
Enthaltungen: |
12 |
ÄNDERUNGSANTRAG 3
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.2.2
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Der EWSA hält die geschätzten 100 000 Todesfälle durch arbeitsbedingte Krebserkrankungen für nicht hinnehmbar und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strategie des Fahrplans zu Karzinogenen rasch umzusetzen. Es geht darum, die auf EU-Ebene beschlossenen Grenzwerte und andere Bestimmungen anzuwenden, die Exposition gegenüber 26 gefährlichen Stoffen zu begrenzen und damit die Arbeitsbedingungen für rund 40 Millionen Arbeitnehmer zu verbessern. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Liste gefährlicher Stoffe überprüft und insbesondere durch Nanomaterialien und ihre karzinogene Wirkung ergänzt werden sollte, und empfiehlt, nunmehr 50 Karzinogene aufzulisten, für die Expositionsgrenzwerte gelten. |
Der EWSA hält die geschätzten 100 000 Todesfälle durch arbeitsbedingte Krebserkrankungen für nicht hinnehmbar und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strategie des Fahrplans zu Karzinogenen rasch umzusetzen. Es geht darum, die auf EU-Ebene beschlossenen Grenzwerte und andere Bestimmungen anzuwenden, die Exposition gegenüber 26 gefährlichen Stoffen zu begrenzen und damit die Arbeitsbedingungen für rund 40 Millionen Arbeitnehmer zu verbessern. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Liste gefährlicher Stoffe überprüft und insbesondere durch bestimmte Nanomaterialien mit nachweislich karzinogener Wirkung ergänzt werden sollte, und empfiehlt, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Liste der Karzinogene , für die Expositionsgrenzwerte gelten , zu erweitern . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
68 |
Nein-Stimmen: |
135 |
Enthaltungen: |
6 |
ÄNDERUNGSANTRAG 4
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.2.5
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
In Bezug auf die Auffassung des Europäischen Parlaments und der Interessenträger, dass das Gesundheitspersonal, das gefährlichen Arzneimitteln und anderen Risiken ausgesetzt ist, geschützt werden muss, hält der EWSA eine Vertiefung dieser die Thematik für notwendig, und zwar nicht nur durch weitergehende Maßnahmen in Form von Schulung, Unterrichtung und Beratung, sondern auch durch verbindliche Rechtsvorschriften . |
In Bezug auf die Auffassung des Europäischen Parlaments und der Interessenträger, dass das Gesundheitspersonal, das gefährlichen Arzneimitteln und anderen Risiken ausgesetzt ist, geschützt werden muss, hält der EWSA nicht nur weitergehende Maßnahmen in Form von Schulung, Unterrichtung und Beratung, sondern auch eine wirksame Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften für notwendig . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
71 |
Nein-Stimmen: |
133 |
Enthaltungen: |
9 |
ÄNDERUNGSANTRAG 5
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.3.5
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Die Pandemie hat verdeutlicht, dass mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger — einschließlich Saisonarbeitskräften, Migranten und prekär Beschäftigten — in höherem Maße ungesunden oder unsicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, wie z. B. schlechten oder überfüllten Unterkünften oder mangelnder Unterrichtung über ihre Rechte. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Arbeitsschutzverpflichtungen nachzukommen und die Maßnahmen zu verstärken, die ein Bewusstsein für die Notwendigkeit gerechter und sicherer Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeitskräfte, mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger schaffen sollen. |
Die Pandemie hat verdeutlicht, dass mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger — einschließlich Saisonarbeitskräften und Wanderarbeitnehmern in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen — in höherem Maße ungesunden oder unsicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein können , wie z. B. schlechten oder überfüllten Unterkünften oder mangelnder Unterrichtung über ihre Rechte. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Arbeitsschutzverpflichtungen nachzukommen und die Maßnahmen zu verstärken, die ein Bewusstsein für die Notwendigkeit gerechter und sicherer Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeitskräfte, mobile Arbeitnehmer und Grenzgänger schaffen sollen. |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
72 |
Nein-Stimmen: |
125 |
Enthaltungen: |
11 |
ÄNDERUNGSANTRAG 6
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 4.4.11
Streichen:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Nach Auffassung des EWSA sollten deshalb Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass an ihrem Arbeitsplatz die Gefahr eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung — insbesondere mit möglicher Todesfolge — besteht, diese Arbeit ablehnen können. Wenn ihr Leben in Gefahr ist, weil das Unternehmen die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält, sollten sie letztlich das Recht auf Vertragsbeendigung mit Schadenersatz haben. |
|
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
69 |
Nein-Stimmen: |
135 |
Enthaltungen: |
8 |
ÄNDERUNGSANTRAG 7
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 1.4.1
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Zu Abschnitt 2.1: Der EWSA (i) empfiehlt hinsichtlich der Selbstständigen, die gemäß dem strategischen Rahmen nicht den Arbeitsschutzvorschriften unterliegen, dass zeitnah eine Untersuchung unter Beteiligung von Kommission, Fachleuten und Sozialpartnern durchgeführt wird, um die beste Lösung zu finden, die dem Grundsatz eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds auch für Selbstständige gerecht wird. Die einschlägigen Schlussfolgerungen sollten auf dem Arbeitsschutz-Gipfel im Jahr 2023 vorgelegt werden; (ii) schlägt in Bezug auf den Plan der Kommission für eine nichtlegislative Initiative auf EU-Ebene im Bereich der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz gerade aufgrund Relevanz der im strategischen Rahmen dargelegten Grundsätze vor, dass hierfür eine Gesetzgebungsinitiative gewählt wird . |
Zu Abschnitt 2.1: Der EWSA (i) empfiehlt hinsichtlich der Selbstständigen, die gemäß dem strategischen Rahmen nicht den Arbeitsschutzvorschriften unterliegen, dass zeitnah eine Untersuchung unter Beteiligung von Kommission, Fachleuten und Sozialpartnern durchgeführt wird, um die beste Lösung zu finden, die dem Grundsatz eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds auch für Selbstständige gerecht wird. Die einschlägigen Schlussfolgerungen sollten auf dem Arbeitsschutz-Gipfel im Jahr 2023 vorgelegt werden; (ii) begrüßt in Bezug auf den Plan der Kommission für eine nichtlegislative Initiative auf EU-Ebene im Bereich der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz den von der Kommission gewählten Ansatz . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
66 |
Nein-Stimmen: |
135 |
Enthaltungen: |
8 |
ÄNDERUNGSANTRAG 8
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 — Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 1.4.2
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Zu Abschnitt 2.2: Der EWSA (i) fordert die Kommission auf, im künftigen europäischen Plan zur Krebsbekämpfung berufsbedingte Krebserkrankungen zu berücksichtigen und in die Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (CMD) reproduktionstoxische Stoffe und gefährliche Arzneimittel aufzunehmen. Gleichzeitig muss die langfristige Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer, die krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind, gewährleistet werden, und zwar auch, wenn die entsprechende Arbeit nicht mehr ausgeübt wird ; (ii) regt an, dass die Absicht der Kommission zu „prüfen, wie die Wirksamkeit der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber (2009/52/EG) gestärkt werden kann“, zu einer Überarbeitung und in diesem Zuge zu einer Verschärfung der Sanktionen gegen die zuwiderhandelnden Arbeitgeber führen sollte; (iii) hält angesichts der jüngsten Lehren aus der COVID-19-Pandemie eine Gesetzgebungsinitiative zur Prävention psychosozialer Risiken für dringend erforderlich ; (iv) erachtet aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Forschungsergebnisse im Bereich der Muskel-Skelett-Erkrankungen eine einschlägige Gesetzgebungsinitiative als notwendig . |
Zu Abschnitt 2.2: Der EWSA (i) befürwortet den im Strategischen Rahmen für den Arbeitsschutz enthaltenen Vorschlag zur Festlegung einer Prioritätenliste von reproduktionstoxischen Stoffen auf der Grundlage der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf eine Prioritätenliste für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten und fordert die Kommission auf, im künftigen europäischen Plan zur Krebsbekämpfung berufsbedingte Krebserkrankungen zu berücksichtigen; (ii) regt an, dass die Absicht der Kommission zu „prüfen, wie die Wirksamkeit der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber (2009/52/EG) gestärkt werden kann“, zu einer wirksamen Um- und Durchsetzung führen sollte; (iii) befürwortet den Ansatz der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine nichtlegislative Initiative auf EU-Ebene zum Thema psychische Gesundheit am Arbeitsplatz vorzubereiten ; (iv) begrüßt die Absicht der Kommission, psychosoziale und ergonomische Risiken in die Kampagne für gesunde Arbeitsplätze einzubeziehen . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
70 |
Nein-Stimmen: |
140 |
Enthaltungen: |
7 |
ÄNDERUNGSANTRAG 9
von:
LE BRETON Marie-Pierre
MINCHEVA Mariya
PILAWSKI Lech
VADÁSZ Borbála
VERNICOS George
SOC/698 Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
Ziffer 1.4.3
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Zu Abschnitt 2.3: Der EWSA hält es für notwendig , (i) die Empfehlung mit der Europäischen Liste der Berufskrankheiten in eine Richtlinie umzuwandeln ; (ii) die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen zu verbessern ; (iii) hinsichtlich der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden das Ziel festzulegen, dass bis zum Ende der Geltungsdauer des strategischen Rahmens das in den IAO-Normen festgelegte Verhältnis von einem Arbeitsinspektor pro 10 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten erreicht wird . Wird dieses Ziel während des derzeitigen strategischen Rahmens nicht erreicht, sollte die Kommission eine entsprechende Gesetzgebungsinitiative vorlegen. |
Zu Abschnitt 2.3: Der EWSA stellt fest, dass (i) der Empfehlung mit der Europäischen Liste der Berufskrankheiten konkrete Maßnahmen in den Mitgliedstaaten folgen sollten ; (ii) die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen verbessert wurde . |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
70 |
Nein-Stimmen: |
133 |
Enthaltungen: |
7 |