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Document 52021AE3601

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (COM(2021) 347 final — 2021/0171 (COD))

EESC 2021/03601

ABl. C 105 vom 4.3.2022, p. 92–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/92


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher

(COM(2021) 347 final — 2021/0171 (COD))

(2022/C 105/14)

Berichterstatter:

Bogdan PREDA

Befassung

Europäisches Parlament, 8.7.2021

Rat, 14.7.2021

Rechtsgrundlage

Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

30.9.2021

Verabschiedung im Plenum

21.10.2021

Plenartagung Nr.

564

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

159/5/16

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die vorliegende Aktualisierung der Rechtsvorschriften über die Verbraucherkreditvergabe, weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie in einigen Bereichen ehrgeiziger sein sollte und dass ihre Ziele und die dafür vorgeschlagenen Lösungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Der EWSA ist ferner der Ansicht, dass bei den in der Richtlinie vorgesehenen Lösungen ein größerer Schwerpunkt auf die Folgen der Digitalisierung, den Anstieg in der Nutzung digitaler Geräte und die Bereitstellung grüner Verbraucherkredite gelegt werden sollte, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu nachhaltigeren Käufen zu bewegen.

1.2.

Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Förderung von Kampagnen zur Finanzbildung bzw. digitalen Kompetenz, da solche Bestrebungen für Verbraucher und Kreditgeber nur nutzbringend sein können.

1.3.

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass die Festlegung von Obergrenzen für Kreditkosten zur Verhinderung extremer Preisbildungspraktiken mit konkreten Vorteilen für schutzbedürftige Verbraucher einhergeht, sofern diese Obergrenzen nach sorgfältiger Analyse des Marktes und der möglichen Auswirkungen korrekt festgesetzt werden. Nach Ansicht des EWSA sollte die Verbraucherkreditrichtlinie daher eine klare und harmonisierte Methode vorsehen, nach der die Mitgliedstaaten solche Obergrenzen in Erwägung ziehen und anwenden können, um extreme Praktiken, die zu Überschuldung führen könnten, zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken. Damit könnten zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditgeber aus verschiedenen Ländern sichergestellt werden.

1.4.

Der EWSA hält es für vorteilhaft, die Verpflichtung aller Kreditgeber zur eingehenden Prüfung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher ausführlicher zu beschreiben. Insofern befürwortet der EWSA den Ansatz der Kommission hinsichtlich der Arten von Daten, die bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit zu nutzen sind, einschließlich der Ausnahme bezüglich sensibler personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, da es sehr wichtig ist, eine ausgeglichene Verfahrensweise sicherzustellen. In der Richtlinie sollte jedoch unbedingt hervorgehoben werden, dass selbst eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung die Rückzahlung des Kredits nicht garantieren kann.

1.5.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Verbraucherkreditrichtlinie überarbeitet werden sollte, um die Gleichbehandlung aller Kreditgeber sicherzustellen, vom Zulassungsverfahren bis hin zu den operativen Vorschriften/Verpflichtungen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wettbewerber sicherzustellen.

1.6.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Kommission die Pflichten in Verbindung mit vorvertraglichen Informationen weitergehend analysieren sollte, um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit und Relevanz der Informationen für Verbraucher und der wirksamsten und flexibelsten Art ihrer Darstellung zu schaffen, wobei auch die Digitalisierung des gesamten Verfahrens zu erwägen ist.

1.7.

Der EWSA empfiehlt, dass die Kommission den Text der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung präzisiert.

2.   Einleitung

2.1.

Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Verbraucherkredite zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Verbraucherkreditverträge.

2.2.

Wie in der Begründung dargelegt, ergibt sich die Notwendigkeit einer neuen Richtlinie daraus, dass seit 2008 die Digitalisierung vorangeschritten ist und sich sowohl die Gewohnheiten der Kreditvergabe (z. B. neue Möglichkeiten, Informationen digital offenzulegen und die Kreditwürdigkeit mithilfe automatisierter Entscheidungsprozesse und nicht-traditioneller Daten zu bewerten) als auch das Profil der Kreditgeber grundlegend verändert haben. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise wurde es auch notwendig, Rechtsinstrumente zur Entlastung finanziell gefährdeterer Bürger und Haushalte bereitzustellen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA begrüßt die Initiative der Kommission, den Rechtsrahmen in Bezug auf Verbraucherkredite zu aktualisieren, da sich der Markt seit 2008 in der Tat weiterentwickelt hat und die derzeitigen Bestimmungen nicht alle Arten von Akteuren/Produkten angemessen abdecken, wodurch in manchen Bereichen kein angemessener Verbraucherschutz besteht oder bestehende Regelungen verbessert werden können.

3.2.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die beiden Hauptziele der Verbraucherkreditrichtlinie, nämlich (i) die Benachteiligung der Verbraucher bei der Kreditaufnahme in einem sich verändernden Markt zu verringern und (ii) die grenzüberschreitende Bereitstellung von Verbraucherkrediten zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken, eng miteinander zusammenhängen und entscheidend dafür sind, einen angemessenen Geltungsbereich und die einheitliche Anwendung der neuen Richtlinie sicherzustellen. Ein Vorschlag beispielsweise, verbindliche Obergrenzen für Verbraucherkreditkosten zu erlassen, muss in der Verbraucherkreditrichtlinie nach einer klaren Methode weiter präzisiert und harmonisiert werden. Dies ist notwendig, um ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und in der gesamten EU unverantwortliche Kreditvergabepraktiken sowie die Entwicklung von Verbraucherkreditprodukten mit Wucherzinsen oder überhöhten Kosten zu verhindern, die häufig auf die schwächsten Verbraucher abzielen und nicht selten zu Überschuldung führen können. Eine solche harmonisierte Methode ist auch erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditgeber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen.

3.3.

Eine Ausweitung der Anwendung der Richtlinie und die Präzisierung einiger Begriffsbestimmungen würde für Verbraucher und Kreditgeber gleichermaßen nur Vorteile bringen und dabei auch für mehr Klarheit über die damit verbundenen Rechte und Pflichten sorgen. Außerdem ist der EWSA der Ansicht, dass der Vorschlag, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, überschuldeten und anderen vulnerablen Verbrauchern eine unabhängige Schuldenberatung anzubieten, auch Verbrauchern in schwierigen Situationen zugutekommen sollte. Darüber hinaus schlägt der EWSA vor, die Kreditgeber im Rahmen der Richtlinie zur Umsetzung von Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung finanzieller Schwierigkeiten anzuhalten, was auch Bestimmungen über Stundungsmaßnahmen umfasst. Mit diesen beiden Schritten ließen sich Überschuldungen verhindern und die Gläubiger dazu bewegen, Lösungen für notleidende Kreditnehmer zu finden.

3.4.

Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, Initiativen zur Finanzbildung bzw. digitalen Kompetenz zu fördern, um sicherzustellen, dass die Verbraucher Kreditprodukte und die Risiken, die sie mit der Aufnahme eines Kredits eingehen, angemessen verstehen. Dies ist die wirksamste Methode zur Bewahrung einer soliden Finanzlage. In dieser Hinsicht ist der EWSA der Ansicht, dass der Text der Richtlinie betreffend die Kommunikation zwischen Kreditgebern und Verbrauchern in allen Stadien der Geschäftsbeziehung angepasst werden sollte, um dem digitalen Wandel und dem Anstieg in der Nutzung digitaler Geräte Rechnung zu tragen.

3.5.

Auch begrüßt der EWSA die Bemühungen der Kommission, klare Regelungen über Finanzberatungsleistungen bei Kreditverträgen bereitzustellen. Er würde es zudem begrüßen, wenn rechtlich klar dargelegt würde, wie solche Dienstleistungen angeboten werden können.

3.6.

Der EWSA begrüßt die Initiative, die Verpflichtung aller Kreditgeber zur eingehenden Prüfung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher ausführlicher zu beschreiben, damit geprüft wird, ob diese sich die fraglichen Kredite leisten können und die Deckung ihres Finanzbedarfs gewährleistet ist, und gleichzeitig unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung verhindert werden. Die Kommission sollte jedoch nicht vergessen, dass die neuen Regelungen die Verantwortung für das tatsächliche Zahlungsverhalten der Verbraucher nicht auf die Kreditgeber abwälzen dürfen und sollten, da Verbraucher nach Kräften versuchen müssen, ihre Tilgungsverpflichtungen einzuhalten und ihre persönlichen Ausgaben gut unter Kontrolle zu haben. Der EWSA fordert die Kommission auf, den Text der Verbraucherkreditrichtlinie weitergehend zu analysieren, um klarzustellen, dass eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung keine Garantie für die Rückzahlung eines Kredits darstellt. Zur Sicherung eines angemessenen Verbraucherschutzes fordert der EWSA die Kommission ferner auf, ausführlicher darzulegen, in welchen Situationen Kreditgeber unter spezifischen und gut begründeten Umständen Verbrauchern, deren Kreditwürdigkeit der Prüfung nicht standhält, trotzdem Kredite gewähren können, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Der EWSA fordert die Kommission auf, einige der neuen Begriffsbestimmungen weitergehend zu analysieren, um die Klarheit des Texts sicherzustellen. Zum Bespiel sollte die Bestimmung des Begriffs Kreditgeber überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass das gesamte Kreditgewerbe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und bei der Ausübung derselben Tätigkeit der gleichen Überwachung/Zulassungspflicht unterliegt. Ferner sollten zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und des gleichen Schutzniveaus für die Verbraucher alle Kreditgeber ungeachtet ihrer Rechtsform dieselben Regelungen anwenden und denselben Pflichten einschließlich Berichtspflichten unterliegen, außer bei kostenlosen Darlehen unter der Voraussetzung, dass alle Verbraucherschutzbestimmungen eingehalten werden.

4.2.

Hinsichtlich der Pflichten, die sich aus der Tätigkeit der Kreditvergabe an Verbraucher ergeben, sollte die Richtlinie ehrgeizigere Bestimmungen beinhalten, wonach für eine solche Kreditvergabetätigkeit eine Zulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist. Dies trägt dazu bei, einen angemessenen Verbraucherschutz, eine wirksame Kontrolle und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Kreditvergabe an Verbraucher sicherzustellen. Bei dem derzeit vorgeschlagenen System scheint es sich um eine Mischform aus Zulassung und Registrierung zu handeln, was aber völlig unklar bleibt.

4.3.

Hinsichtlich der besonderen Bestimmung zur Umrechnung der auf Euro lautenden Kredite in die Landeswährung fordert der EWSA die Kommission auf, Artikel 4 der Verbraucherkreditrichtlinie zur Präzisierung der Anwendung nochmals zu überarbeiten. Die vorgeschlagene Lösung steht nicht nur nicht im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, es mangelt ihr auch an Klarheit des Zwecks/der Anwendbarkeit und der für die Umrechnung vorgeschlagenen Methode.

4.4.

Bezüglich des Diskriminierungsverbots (Artikel 6 der Verbraucherkreditrichtlinie) hat der EWSA aus verschiedenen Gründen Bedenken, dass seine Umsetzung sehr schwierig sein könnte. Im Wesentlichen betrifft das die unterschiedlichen Anforderungen auf nationaler Ebene und die Schwierigkeit, alle Überprüfungen zu erhalten, die im Rahmen des Kreditwürdigkeitsprüfungsverfahrens erforderlich sind. Hinsichtlich des Zugangs zu Datenbanken befürchtet der EWSA, dass es unter bestimmten Umständen für Kreditgeber unmöglich oder unwirtschaftlich sein könnte, direkten Zugang zu Datenbanken anderer Mitgliedstaaten zu haben, und zwar aus verschiedenen Gründen (z. B. mangelnde Nachfrage nach grenzüberschreitenden Krediten, unterschiedliche Anforderungen auf nationaler Ebene und die Schwierigkeit, alle Überprüfungen zu erhalten, die im Rahmen des Kreditwürdigkeitsprüfungsverfahrens erforderlich sind). Daher fordert der EWSA die Kommission auf, diesen Grundsatz weitergehend zu analysieren und dabei den indirekten Zugang zu solchen Datenbanken zu berücksichtigen, z. B. indem Kreditgeber die für Kreditwürdigkeitsprüfungen erforderliche Dokumentation über ihre lokale Datenbank oder ihre lokalen Steuerbehörden anfordern.

4.5.

In Bezug auf nationale Datenbanken für die Berichterstattung stellt der EWSA fest, dass die Verarbeitung von Kreditdaten während der COVID-19-Pandemie oder in ähnlichen Ausnahmesituationen Auswirkungen auf die Integrität des Kreditberichterstattungssystems und letztlich auf die Bereitstellung von Verbraucherkrediten haben könnte. Daher ruft der EWSA die Kommission auf, in der Verbraucherkreditrichtlinie die Wichtigkeit des kontinuierlichen vollständigen Austauschs von Kreditauskünften zu betonen, einschließlich der Berichterstattung über Zahlungsverzug/Zahlungsaufschub während einer Krise wie in normalen Zeiten. Ferner empfiehlt der EWSA der Kommission auch, in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EBA für die Kreditwürdigkeitsprüfung zu bestimmen, dass die Datenbanken für die Berichterstattung mindestens Informationen über das Rückzahlungsverhalten von Verbrauchern bei ihren laufenden Kreditverträgen einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände enthalten sollten.

4.6.

Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Kommission, vorvertragliche Informationen für die Verbraucher zugänglicher zu machen. Nach Meinung des EWSA sollte die geeignete Lösung jedoch nicht die Schaffung eines zusätzlichen Dokuments — der „Standardübersicht über Verbraucherkredite“ — sein, das zu einer zusätzlichen Last für Verbraucher und Kreditgeber führen kann. Verbraucher könnten sich davon auch irreleiten lassen und ihre Analyse nur auf die in dieser Übersicht enthaltenen Informationen beschränken, ohne die anderen im Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ aufgeführten Informationen zu berücksichtigen. Angesichts der Notwendigkeit, auf neue digitale Methoden zu reagieren, sollte als bessere Lösung in Betracht gezogen werden, das Verfahren zur Aufnahme (und zur Durchführung) der Geschäftsbeziehung mit dem Verbraucher zu vereinfachen, unter anderem konkret, indem man digitale Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung des Formulars „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ schafft.

4.7.

Hinsichtlich der Ausnahme von den Bestimmungen zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften in Bezug auf Giro- oder Sparkonten ist es äußerst fragwürdig, ob es tatsächlich im Interesse des Verbrauchers ist, diese Ausnahme nur auf Konten zu beschränken, die nur aufgrund von Anforderungen der Kredite bestehen. Gemäß dem Text sollten Kreditgeber es Verbrauchern verbieten, die fraglichen Konten neben den Anforderungen des Kredits auch für persönliche Zwecke zu nutzen. Der EWSA stimmt zu, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden darf, ein Konto zu eröffnen, das für die Bereitstellung/Rückzahlung des Kredits nicht erforderlich ist, aber wenn ein solches Konto eröffnet wird, sollte es vom Verbraucher auch so genutzt werden können, wie er es für angemessen hält.

4.8.

In Bezug auf die Rechte der Verbraucher: wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ein Profiling oder eine andere automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, birgt die vorgeschlagene Lösung nach Meinung des EWSA das Risiko, dass die Fähigkeit von Kreditinstituten, Bewertungsbedingungen gemäß ihrer eigenen Risikobereitschaft zu erstellen, eingeschränkt und damit die Flexibilität des Verfahrens beeinträchtigt wird. Unserer Meinung nach sollte Artikel 18 Absatz 6 gemäß den Anforderungen der DSGVO in Gänze umformuliert werden, so dass der Verbraucher die von der DSGVO eingeräumten Rechte hat, wenn die Kreditwürdigkeitsbewertung ausschließlich automatisiert durchgeführt wird und Folgen betreffend eine Privatperson hat.

4.9.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die vorzeitige Rückzahlung von Krediten zu den wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie gehört, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes zu fördern und Überschuldung zu bekämpfen. Er begrüßt die allgemeinen Ziele des Vorschlags, betont jedoch, dass der Text der Verbraucherkreditrichtlinie überarbeitet werden muss, um (i) die Ausübung dieses Rechts wirklich zu erleichtern und (ii) Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, zu denen es im Zusammenhang mit der Definition von „Gesamtkosten“ gekommen ist.

4.10.

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass die Festlegung von Obergrenzen für Kreditkosten zur Verhinderung extremer Preisbildungspraktiken mit konkreten Vorteilen für schutzbedürftige Verbraucher einhergeht, sofern diese Obergrenzen nach sorgfältiger Analyse des Marktes und der möglichen Auswirkungen korrekt festgesetzt werden. Mit einem solchen Ansatz sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen für die Verbraucher wirklich vorteilhaft sind und dass gleichzeitig negative Auswirkungen vermieden werden.

4.11.

Im Einklang mit der letzten Richtlinie zum Verbraucherschutz sieht Artikel 44 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Umsetzungsregeln der Richtlinie in ihr nationales Recht einbringen müssen. Der EWSA begrüßt solche Bestimmungen, ersucht die Kommission jedoch, in der Richtlinie anzugeben, dass Verwaltungssanktionen nicht das Recht von Verbrauchern auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung beeinträchtigen.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Christa SCHWENG


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(2)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).


ANHANG

Die folgenden Textstellen der Fachgruppenstellungnahme wurden zugunsten von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen abgelehnt, hatten jedoch mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen erhalten.

ÄNDERUNGSANTRAG 2

von:

TEDER Reet

INT/956 — Verbraucherkreditverträge

Ziffer 4.1

Ändern:

Stellungnahme der Fachgruppe

Änderung

Der EWSA fordert die Kommission auf, einige der neuen Begriffsbestimmungen weitergehend zu analysieren, um die Klarheit des Texts sicherzustellen. Zum Bespiel sollte die Bestimmung des Begriffs Kreditgeber überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass das gesamte Kreditgewerbe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und bei der Ausübung derselben Tätigkeit der gleichen Überwachung/Zulassungspflicht unterliegt. Ferner sollten zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und des gleichen Schutzniveaus für die Verbraucher alle Kreditgeber ungeachtet ihrer Rechtsform dieselben Regelungen anwenden und denselben Pflichten einschließlich Berichtspflichten unterliegen.

Der EWSA fordert die Kommission auf, einige der neuen Begriffsbestimmungen weitergehend zu analysieren, um die Klarheit des Texts sicherzustellen. Zum Bespiel sollte die Bestimmung des Begriffs Kreditgeber überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass das gesamte Kreditgewerbe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und bei der Ausübung derselben Tätigkeit der gleichen Überwachung/Zulassungspflicht unterliegt. Ferner sollten zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und des gleichen Schutzniveaus für die Verbraucher alle Kreditgeber ungeachtet ihrer Rechtsform dieselben Regelungen anwenden und denselben Pflichten einschließlich Berichtspflichten unterliegen , außer bei kostenlosen Darlehen unter der Voraussetzung, dass alle Verbraucherschutzbestimmungen eingehalten werden .

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

88

Nein-Stimmen:

79

Enthaltungen:

21

KOMPROMISSVORSCHLAG ZU ÄNDERUNGSANTRAG 3

von:

PREDA Bogdan

INT/956 — Verbraucherkreditverträge

Ziffer 4.10

Stellungnahme der Fachgruppe

Kompromissvorschlag

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass Obergrenzen für Kreditkosten mit konkreten Vorteilen für Verbraucher (insbesondere die schutzbedürftigen) einhergehen .

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass die Festlegung von Obergrenzen für Kreditkosten zur Verhinderung extremer Preisbildungspraktiken mit konkreten Vorteilen für schutzbedürftige Verbraucher einhergeht, sofern diese Obergrenzen nach sorgfältiger Analyse des Marktes und der möglichen Auswirkungen korrekt festgesetzt werden . Mit einem solchen Ansatz sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen für die Verbraucher wirklich vorteilhaft sind und dass gleichzeitig negative Auswirkungen vermieden werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

82

Nein-Stimmen:

79

Enthaltungen:

17

KOMPROMISSVORSCHLAG ZU ÄNDERUNGSANTRAG 4

von:

PREDA Bogdan

INT/956 — Verbraucherkreditverträge

Ziffer 1.3

Stellungnahme der Fachgruppe

Kompromissvorschlag

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass Obergrenzen für Kreditkosten mit konkreten Vorteilen für Verbraucher (insbesondere die schutzbedürftigen) einhergehen . Ein Vorschlag, verbindliche Obergrenzen für Verbraucherkreditkosten einzuführen, muss jedoch in der Verbraucherkreditrichtlinie nach einer klaren Methodik weiter präzisiert und harmonisiert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditgeber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen .

Aus Erkenntnissen über die Ursachen von Überschuldung geht klar hervor, dass die Festlegung von Obergrenzen für Kreditkosten zur Verhinderung extremer Preisbildungspraktiken mit konkreten Vorteilen für schutzbedürftige Verbraucher einhergeht, sofern diese Obergrenzen nach sorgfältiger Analyse des Marktes und der möglichen Auswirkungen korrekt festgesetzt werden . Nach Ansicht des EWSA sollte die Verbraucherkreditrichtlinie daher eine klare und harmonisierte Methodik vorsehen, nach der die Mitgliedstaaten solche Obergrenzen in Erwägung ziehen und anwenden können, um extreme Praktiken, die zu Überschuldung führen könnten, zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken . Damit könnten zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditgeber aus verschiedenen Ländern sichergestellt werden .

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

88

Nein-Stimmen:

77

Enthaltungen:

15


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