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Document 52022M10605

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10605 — MACQUARIE REAL ESTATE / CPG VAN OOSTROM BEHEER / EDGE) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 76/07

    PUB/2022/125

    ABl. C 76 vom 17.2.2022, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 76/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10605 — MACQUARIE REAL ESTATE / CPG VAN OOSTROM BEHEER / EDGE)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 76/07)

    1.   

    Am 9. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Macquarie Real Estate Management (Australia) Limited („Macquarie“, Australien), Teil der Macquarie Group,

    C.P.G. van Oostrom Beheer B.V. („CPG“, Niederlande),

    EDGE Real Estate B.V. („EDGE“, Niederlande), kontrolliert von CPG.

    Macquarie und CPG werden die gemeinsame Kontrolle über EDGE im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Macquarie: Verwaltung von Immobilienvermögen. Macquarie gehört zur Macquarie-Gruppe, einem globalen Anbieter von Anlageverwaltungs-, Bank- und Finanzdienstleistungen.

    CPG: Abgesehen von der Beteiligung an EDGE übt CPG keine weiteren relevanten wirtschaftlichen Tätigkeiten aus.

    EDGE: Immobilienentwicklung. EDGE ist ferner Anbieter von i) flexiblen Arbeitsbereichen und damit verbundenen Dienstleistungen in von EDGE entwickelten Gebäuden und von ii) Software als Servicelösung zur Optimierung der Gebäudeleistung.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10605 — MACQUARIE REAL ESTATE / CPG VAN OOSTROM BEHEER / EDGE

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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