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Document 52021XC1217(02)

    Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 2021/C 509/10

    ABl. C 509 vom 17.12.2021, p. 12–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 509/12


    Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

    (2021/C 509/10)

    Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“) (1). Mit der Verordnung (EU) 2021/1029 verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahmen für Stahl (im Folgenden „Verlängerungsverordnung“) (2).

    In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung ist festgelegt, dass die Kommission das Funktionieren der Maßnahme überprüfen wird, damit sie an die Marktentwicklung angepasst bleibt und weiter im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Überprüfung des Funktionierens bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.

    1   Zu überprüfende Ware

    Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse. Die zu überprüfende Ware umfasst 26 Kategorien von Erzeugnissen, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt werden.

    2   Umfang der Überprüfung

    Die Kommission beabsichtigt, diese Überprüfung nach dem folgenden Verfahren durchzuführen:

    A.   Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

    Die Kommission wird die Entwicklung und die Muster der Inanspruchnahme von Zollkontingenten sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien analysieren. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob im Unionsinteresse eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände vorgenommen werden sollte.

    B.   Verdrängung von traditionellen Handelsströmen

    Die Kommission beabsichtigt, zu prüfen, ob aufgrund unangemessener Verdrängungseffekte eine spezifische Anpassung erforderlich ist, einschließlich an die Regelung betreffend den Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Geltungszeitraums.

    C.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

    Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 (3) werden Schutzmaßnahmen nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Kommission daher prüfen, ob die Einfuhren aus einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, im relevanten Zeitraum (d. h. im Jahr 2021) (4) die Schwelle von 3 % überschritten haben, und gegebenenfalls die Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder in der WTO sind und in den Anwendungsbereich der Maßnahme aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden sollten, aktualisieren.

    D.   Liberalisierungsgrad

    Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Beweise prüfen, ob eine Erhöhung des derzeit geltenden Liberalisierungsgrads (d. h. 3 %) auf Grundlage dieser Beweise gerechtfertigt ist.

    E.   Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232

    Die Kommission wird im Einklang mit Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung prüfen, ob etwaige Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 erhebliche Auswirkungen auf die von diesen Maßnahmen in ungebührlicher Weise verursachten umgelenkten Handelsströme haben.

    F.   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

    Die Kommission wird prüfen, ob es andere Aspekte gibt, die zu berücksichtigen sind. Interessierte Parteien können darüber hinaus weitere Punkte vorbringen, die nicht unter die Abschnitte A-E fallen, deren Auswirkungen womöglich einer Überprüfung bedürfen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung der Zollkontingente für spezifische Warenkategorien rechtfertigen könnten, soweit die während der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Umstände dadurch dauerhaft verändert wurden. Interessierte Parteien, die weitere Punkte vorbringen wollen, werden gebeten, zu deren Untermauerung ausreichende Nachweise sowie konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, beizufügen.

    3   Verfahren

    Angesichts dessen leitet die Kommission eine auf die oben in Abschnitt 2 ausgeführten Bereiche beschränkte Überprüfung der geltenden Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein.

    3.1   Schriftliche Stellungnahmen

    Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, zwecks Erlangung aller für die Untersuchung notwendig erscheinenden Informationen ihren Standpunkt der Kommission unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen bis spätestens 10. Januar 2022 (Dienstschluss, Ortszeit Brüssel) bei der Kommission eingehen.

    Interessierte Parteien werden gebeten, in ihrem Schriftverkehr ihre Beiträge zu strukturieren und anzugeben, i) auf welche(n) der oben angeführten Bereiche der Überprüfung und ii) auf welche Warenkategorie(n) sich ihr Beitrag bezieht.

    3.2   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

    Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

    Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abschnitt 3.1 erwähnten Beiträge den interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, eingehen. Die Kommission kann auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens spezifische Anweisungen zur Struktur der Schriftsätze geben. In einem solchen Fall würde die Kommission die interessierten Parteien anhand eines Aktenvermerks in TRON entsprechend informieren.

    Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

    Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

    Da die Überprüfung innerhalb eines kurzen Zeitrahmens abgeschlossen werden muss (siehe Abschnitt 6) und die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen – wodurch ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen zu wahren –, veranlasst die Kommission keine Anhörungen im Rahmen dieser Untersuchung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen dies erforderlich.

    3.3   Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

    In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete ausnahmsweise Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf drei zusätzliche Tage begrenzt.

    Interessierte Parteien werden gebeten, außerhalb der in dieser Bekanntmachung oder in weiteren Mitteilungen der Kommission gesetzten Fristen keine weiteren Informationen zu übermitteln. Zum fristgerechten Abschluss der Untersuchung können Stellungnahmen, Gegenargumentationen oder andere schriftlich übermittelte Dokumente, die nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen eingehen, unberücksichtigt bleiben.

    3.4   Hinweise für schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

    Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

    Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (6) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (7) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ eingehen.

    Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen.

    Interessierten Parteien wird dringend nahegelegt, alle schriftlichen Beiträge und Anträge, darunter gegebenenfalls auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI)zu übermitteln.

    Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

    Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

    Postanschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G, Referat G5

    Büro: CHAR 03/66

    1049 Brüssel

    BELGIEN

    TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

    E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

    3.5   Automatische Ausweitung des Status der interessierten Partei

    Wie bei den vorausgegangenen Überprüfungen des Funktionierens und der Überprüfung zur Verlängerung der Maßnahme hat die Kommission beschlossen, den Status der interessierten Partei automatisch auf alle Parteien auszuweiten, die sich gemeldet haben und zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des am 23. März 2018 eingeleiteten Verfahrens ordnungsgemäß registriert wurden. Diese Parteien müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen, da ihnen automatisch Zugang zu TRON gewährt wird.

    Andererseits wird jede Partei, die zuvor nicht in TRON als interessierte Partei des Schutzmaßnahmenverfahrens registriert war und sich an dieser Untersuchung beteiligen möchte, gebeten, sich gemäß den Anweisungen in Abschnitt 3.4 als interessierte Partei registrieren zu lassen.

    Die Kommission erinnert daran, dass Unternehmen, Industrieverbände, Regierungen von Drittländern usw., die noch nicht im Verzeichnis des Falles aufgeführt und somit keine interessierten Parteien sind, die mit dieser Überprüfung verbundenen Verfahrensrechte erst ab dem Zeitpunkt erwerben, zu dem sie im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt 3.4 ordnungsgemäß als interessierte Parteien registriert wurden.

    4   Zeitplan für die Überprüfung

    Die Überprüfung wird spätestens am 30. Juni 2022 abgeschlossen.

    5   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Erteilt eine interessierte Partei die gegebenenfalls von der Kommission erbetenen notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    6   Anhörungsbeauftragte

    Die Anhörungsbeauftragt fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

    Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

    Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die interessierten Parteien werden ersucht, bei Anträgen, mit denen die Anhörungsbeauftragte in Anspruch genommen wird, den in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Zeitrahmen einzuhalten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

    7   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.

    Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1).

    (3)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

    (4)  Volles Kalenderjahr (die vollständigen Einfuhrdaten werden im Laufe der Untersuchung zur Verfügung stehen).

    (5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (6)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

    (7)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

    (8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    Warenkategorie – Nr.

    Warenkategorie

    1

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    2

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    3.A

    Elektrobleche (andere als GOES)

    3.B

    4.A

    Bleche mit metallischem Überzug

    4.B

    5

    Bleche mit organischem Überzug

    6

    Weißblecherzeugnisse

    7

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    8

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    9

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    10

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    12

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    13

    Betonstabstahl

    14

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    15

    Nicht rostender Walzdraht

    16

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    17

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    18

    Spundwanderzeugnisse

    19

    Oberbaumaterial für Bahnen

    20

    Gasleitungen

    21

    Hohlprofile

    22

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    24

    Andere nahtlose Rohre

    25A

    Große geschweißte Rohre

    25B

    26

    Andere geschweißte Rohre

    27

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    28

    Draht aus nicht legiertem Stahl


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