EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021M10532

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10532 — GIP / IFM / SYDNEY AIRPORT) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 466/07

PUB/2021/912

ABl. C 466 vom 18.11.2021, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10532 — GIP / IFM / SYDNEY AIRPORT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 466/07)

1.   

Am 9. November 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

IFM Investors Pty Ltd („IFM“, Australien);

Global Infrastructure Management, LLC („GIP“, Vereinigte Staaten);

Sydney Airport Limited und Sydney Airport Trust 1 (gemeinsam „Sydney Airport“, Australien).

IFM und GIP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Sydney Airport.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 13. September 2021 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

IFM: weltweit in Investorenbesitz befindlicher Anlageverwalter, der rund 30 Mio. Mitglieder von Pensionsfonds vertritt und Vermögenswerte über Infrastruktur, börsennotierte Aktien, privates Kapital und Fremdkapitalinvestitionen verwaltet. Das Unternehmen hat Büros in Australasien, den Vereinigten Staaten und Europa.

GIP: unabhängiger Infrastrukturinvestor mit Schwerpunkt auf den Bereichen Verkehr, Energie, Abfall und Wasser. GIP verfügt über Investitionen in Europa, Nord- und Südamerika, Asien, dem Nahen Osten und Australasien.

Sydney Airport: Eigentümer eines inländischen und internationalen Flughafens mit Sitz in Sydney, Australien, Notierung an der australischen Wertpapierbörse. Das Unternehmen verfügt über drei Passagierterminals und sieben Frachtterminals und erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Luftfahrt, Einzelhandel, Immobilien und Autovermietung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10532 — GIP / IFM / SYDNEY AIRPORT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Top