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Document 62019CA0721

Rechtssache C-721/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Richtlinie 2014/23/EU – Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen – Art. 43 – Wesentliche Änderungen – Sofortlotteriespiele – Nationale Regelung, die die Erneuerung einer Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorsieht – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Rechtsschutzinteresse)

ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/20


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-721/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 2014/23/EU - Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen - Art. 43 - Wesentliche Änderungen - Sofortlotteriespiele - Nationale Regelung, die die Erneuerung einer Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorsieht - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse)

(2021/C 431/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sisal SpA (C-721/19), Stanleybet Malta Ltd (C-722/19), Magellan Robotech Ltd (C-722/19)

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Beteiligte: Lotterie Nazionali Srl, Lottomatica Holding Srl, vormals Lottomatica SpA (C-722/19)

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 43 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der ein Konzessionsvertrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu erneuern ist, während das geltende nationale Recht vorsah, dass eine solche Konzession grundsätzlich an mehrere — höchstens vier — Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben ist, in einem Fall, in dem der Konzessionsvertrag an einen einzigen Konzessionsnehmer vergeben wurde, dann nicht entgegensteht, wenn mit dieser nationalen Regelung eine Klausel angewendet wird, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag enthalten war und eine solche Erneuerung als Option vorsah.

2.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 43 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2014/23, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der zwei Jahre vor dem Ablauf der Konzession über deren Erneuerung entschieden wird und mit der die im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehenen Modalitäten der Zahlung der vom Konzessionsnehmer geschuldeten finanziellen Gegenleistung geändert werden, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt gewährleistet sind, dann nicht entgegensteht, wenn diese Änderung nicht wesentlich im Sinne von Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie ist.

3.

Art. 43 Abs. 4 der Richtlinie 2014/23 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen eine Entscheidung, mit der eine Konzession erneuert wird, einen Rechtsbehelf mit der Begründung einlegen kann, dass die Durchführungsbedingungen des ursprünglichen Konzessionsvertrags wesentlich geändert worden sind, auch wenn er nicht am ursprünglichen Verfahren zur Vergabe der Konzession teilgenommen hat, sofern er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession zu erneuern ist, ein Interesse an der Erteilung der Konzession nachweisen kann.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


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