EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0518

Rechtssache T-518/21: Klage, eingereicht am 24. August 2021 — European Paper Packaging Alliance/Kommission

ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/45


Klage, eingereicht am 24. August 2021 — European Paper Packaging Alliance/Kommission

(Rechtssache T-518/21)

(2021/C 431/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Paper Packaging Alliance (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, A. Scalini und F. Pili)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Abschnitte 2.1.2 und 2.2.1 und Tabellen 4-2 und 4-8 der Leitlinien der Beklagten über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung betreffen;

hilfsweise, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2019/904 für rechtswidrig zu erklären, soweit er Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung in die Definition von „Einwegkunststoffartikel[n]“ einbezieht;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe und zwei Einreden der Rechtswidrigkeit gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Leitlinien der Beklagten verstießen gegen den Wortlaut der Richtlinie 2019/904, soweit sie durch eine falsche Auslegung des Begriffs „Hauptstrukturbestandteil“ in Art. 3 Abs. 1 dieser Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung in deren Geltungsbereich einbezögen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung von Papiererzeugnissen mit einer polymeren Beschichtung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2019/904 laufe den Zielen der Richtlinie zuwider und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe durch den Erlass der strittigen Leitlinien die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten und in den Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers eingegriffen.

4.

Erste Einrede der Rechtswidrigkeit: Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2019/904 sei rechtswidrig, soweit er zur Anwendung dieser Richtlinie auf Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung führe. Auch sei diese Bestimmung insoweit rechtswidrig, als sie keine Schwelle angebe, um zu bestimmen, ob ein Artikel teilweise aus Kunststoff bestehe. Zudem verletze diese Vorschrift den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

5.

Zweite Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Anwendung der Richtlinie 2019/904, und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, auf Papiererzeugnisse mit einer polymeren Beschichtung, stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts dar, die in Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2019, L 155, S. 1).

(2)  ABl. 2021, C 216, S. 1-46.


Top