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Document 52021XC0928(02)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2021/C 392/06

    C/2021/6955

    ABl. C 392 vom 28.9.2021, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/8


    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2021/C 392/06)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    „HEUMILCH“/„HAYMILK“/„LATTE FIENO“/„LAIT DE FOIN“/„LECHE DE HENO“

    EU-Nr.: TSG-AT-1035-AM01 – 25. Februar 2021

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Name der Vereinigung:

    ARGE Heumilch Österreich

    Anschrift:

    Grabenweg 68

     

    6020 Innsbruck

     

    AUTRICHE/OOSTENRIJK

    Tel.:

    +43 512345245

    E-Mail-Adresse:

    office@heumilch.at

    Erklärung zum berechtigten Interesse der Vereinigung:

    Der Änderungsantrag wird von der Herstellervereinigung gestellt, die auch den Antrag auf Eintragung von „Heumilch“ gestellt hat.

    Die Angabe der Bezeichnung „Heumilch“ in den Sprachen der Länder mit einer Tradition in der Heumilchherstellung stellt ein Bekenntnis zur traditionellen Herstellungsmethode und zur garantiert traditionellen Spezialität dar. Sie trägt damit zur Stärkung der geschützten Bezeichnung „Heumilch“ bei, von der auch die antragstellende Vereinigung profitiert.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Österreich

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderungen Beziehen

    ☒ Name des Erzeugnisses

    ☐ Beschreibung des Erzeugnisses

    ☐ Erzeugungsverfahren

    ☐ Sonstiges [bitte angeben]

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

    5.   Änderungen

    Aufnahme der slowenischen Bezeichnung für „Heumilch“:

    In Punkt 3.1. „Einzutragende Namen“ (in der Produktspezifikation nach dem Muster von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014, nun Punkt 1 „Einzutragende(r) Name(n)“) wird die slowenische Bezeichnung für „Heumilch“ ergänzt:

    „Heumilch“ (de)/„Haymilk“ (en)/„Latte fieno“ (it)/„Lait de foin“ (fr)/„Leche de heno“ (es)/„Seneno mleko“ (sl)

    Grund: Da in Slowenien „Heumilch“ nach der in der Produktspezifikation festgelegten traditionellen Herstellungsweise produziert wird, soll auch die slowenische Bezeichnung geschützt werden.

    ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

    „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“/„Seneno mleko“

    EU-Nr.: TSG-AT-1035-AM01 – 25. Februar 2021

    „Österreich“

    1.   Name(n)

    „Heumilch“/„Haymilk“/„Latte fieno“/„Lait de foin“/„Leche de heno“/„Seneno mleko“

    2.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

    3.   Gründe für die Eintragung

    3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

    eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

    aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

    Heumilchwirtschaft ist die ursprünglichste Form der Milcherzeugung. Die Milch stammt von Tieren aus traditioneller nachhaltiger Milchwirtschaft. Der wesentliche Unterschied und der traditionelle Charakter bestehen darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft. Zudem beinhalten die Richtlinien ein Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind. Die Fütterung erfolgt im Lauf der Jahreszeiten, in der Grünfutterperiode erhalten die Tiere frische Gräser und Kräuter, teilweise Heu und gemäß Punkt 4.2 erlaubte Futtermittel und in der Winterfutterperiode Heu und teilweise gemäß Punkt 4.2 erlaubte Futtermittel.

    3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

    traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

    die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

    4.   Beschreibung

    4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

    Kuhmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

    4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

    „Heumilch“ wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem Heumilchregulativ erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.

    „Heumilchregulativ“

    „Heumilch“ ist Kuhmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben: Es dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.

    Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Regeln der Heumilchproduktion zu bewirtschaften.

    a)

    Ein Betrieb kann jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach diesen Regeln wirtschaften. Dabei muss es sich um unterscheidbare Produktionszweige handeln.

    b)

    Wenn gemäß Buchstabe a nicht alle Einheiten des Betriebs nach den Regeln der Heumilchproduktion wirtschaften, muss der Unternehmer die Tiere, die in den Heumilchbetriebseinheiten genutzt werden, von den Tieren, die in den anderen Einheiten genutzt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.

    Erlaubte Futtermittel

    Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode.

    Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets und vergleichbare Futtermittel.

    Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen.

    Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais in marktüblicher Form auch als Mischungen mit Mineralstoffen, z. B. Kleie, Pellets usw., zulässig.

    Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. -kuchen dürfen in der Futterration verwendet werden.

    Verbotene Futtermittel

    Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu.

    Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z. B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand.

    Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere.

    Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Milch, Molke, Tiermehle usw.) mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh.

    Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff.

    Düngungsbestimmungen

    Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Milchlieferanten.

    Einhaltung einer Mindestwartezeit von drei Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Milchlieferanten.

    Einsatz chemischer Hilfsstoffe

    Nur selektiver Einsatz von chemischen synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Milchlieferanten ist möglich.

    Der Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt.

    Lieferverbote

    Ablieferung als „Heumilch“ frühestens am 10. Tag nach erfolgter Abkalbung.

    Bei Einstellung von Kühen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten.

    Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Milch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Heumilchlieferbetrieb) als „Heumilch“ verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden.

    Verbot genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel

    Um die traditionelle Basis von „Heumilch“ zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.

    Sonstige Vorschriften

    Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel).

    Keine Produktion und Lagerung von Rundballen jeder Art in Folie.

    Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu.

    4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

    Besonderes Merkmal

    „Heumilch“ unterscheidet sich von der Standard-Kuhmilch aufgrund der speziellen Produktionsbedingungen entsprechend dem Heumilchregulativ gemäß Punkt 4.2.

    Bei Untersuchungen an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft Rotholz konnten Dr. Ginzinger und Mitarbeiter 1995 und 2001 bei 65 % der Silagemilchproben über 1 000 Clostridien-Sporen pro Liter feststellen. Bei einer Untersuchung der Anlieferungsmilch einer Großkäserei lagen 52 % der Proben über 10 000 Clostridien-Sporen pro Liter. So hatten 85 % der silofreien Heumilchproben weniger als 200 und 15 % zwischen 200 bis 300 Clostridien-Sporen pro Liter. „Heumilch“ hat aufgrund der besonderen Fütterungsweise einen signifikant niedrigeren Gehalt an Clostridien-Sporen. Bei der Hartkäseherstellung aus Rohheumilch werden somit weniger schwere Loch- und Geschmacksfehler bewirkt.

    Im Rahmen des Forschungsprojektes „Einfluss der Silage auf die Milchqualität“ wurde der Geschmack von Milch mit und ohne Silagefütterung untersucht (Ginzinger und Tschager, Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft, Rotholz, 1993). Bei 77 % der Milchproben mit Heufütterung wurde kein Fehlgeschmack festgestellt. Bei den Milchproben mit Silagefütterung (Standardmilch) betrug der Anteil ohne Fehlgeschmack dagegen nur 29 %. Auch bei den Milchproben aus den Tanks der Milchsammelwagen war ein eindeutiger Unterschied gegeben. Bei 94 % der Proben der silofreien Heumilch wurde kein Fehlgeschmack festgestellt. Bei der Silagemilch betrug hingegen der fehlerfreie Anteil nur 45 %.

    In einer Diplomarbeit an der Universität Wien (Schreiner, Seiz, Ginzinger, 2011) konnte nachgewiesen werden, dass „Heumilch“ aufgrund der raufutter- und grünlandbasierten Fütterung einen rund doppelt so hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren und konjugierten Linolsäuren aufweist wie Standardmilch.

    Traditioneller Charakter

    Die Produktion von „Heumilch“ und die Weiterverarbeitung ist so alt, wie die Haltung von Milchkühen in der Landwirtschaft (ca. 5 Jh. v. Chr.). Bereits im Mittelalter wurden in den Voralpen und im Gebirge in Tirol auf sogenannten „Schwaighöfen“ Käse aus „Heumilch“ hergestellt. Das Wort „Schwaig“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum. „Schwaighöfe“ wurden vielfach als Dauersiedlungsform von den Landesherren selbst gegründet und dienten als Viehhöfe vor allem der Milchwirtschaft (besonders der Käseerzeugung). Sie sind in Tirol und Salzburg seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar. „Heumilch“ ist in den Berggebieten ursprünglich mit der Herstellung von Rohmilch-Hartkäse verknüpft. Schon um 1900 wurden Vorschriften (Milchregulative) für die silofreie, hartkäsetaugliche Milch erlassen. Daraus entstanden in Österreich um 1950 die Milchregulative der Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg. Im Jahr 1975 wurden diese Milchregulative vereinheitlicht und vom Milchwirtschaftsfonds als Bestimmungen für hartkäsereitaugliche Milch erlassen (Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch, Österreichische Milchwirtschaft, Heft 14, Beilage 6, Nr. 23c, vom 21. Juli 1975). Die frühere Planstelle der Milchwirtschaft in Österreich hat bis zum Jahr 1993 für bestimmte Produktionsgebiete sogenannte Silosperrgebiete erlassen, um den Rohstoff „Heumilch“ (auch „silofreie Milch“ oder „hartkäsetaugliche Milch“) für die Rohmilchkäsereien zu erhalten. Im Jahr 1995 wurde das Silosperrgebiet durch die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wasser und Umweltwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft: ÖPUL), Maßnahme Silageverzicht, für Heumilch fortgesetzt.

    Traditionell wird auch in den Almen/Alpen seit jeher entsprechend den Heumilchkriterien gefüttert. Einzelne Dokumente bzw. Urkunden zur Käseherstellung auf Almen/Alpen gibt es bereits aus dem Jahre 1544 von der Wildschönauer Holzalm in Tirol.

    Seit Anfang der 1980er-Jahre des letzten Jahrhunderts gibt es Heumilchbauern, welche ihre Höfe zusätzlich nach biologischen/ökologischen Gesichtspunkten bewirtschaften.


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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