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Document 52020AP0219
Amendments adopted by the European Parliament on 16 September 2020 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2015/757 in order to take appropriate account of the global data collection system for ship fuel oil consumption data (COM(2019)0038 — C8-0043/2019 — 2019/0017(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038 — C8-0043/2019 — 2019/0017(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038 — C8-0043/2019 — 2019/0017(COD))
ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 217–255
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/217 |
P9_TA(2020)0219
Globales Datenerhebungssystem für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038 — C8-0043/2019 — 2019/0017(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 385/29)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung - 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Überschrift (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert: |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Erwägung 23
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1a. Erwägungsgrund 23 erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1b. Artikel 1 erhält folgende Fassung: |
Artikel 1 |
„Artikel 1 |
Gegenstand |
Gegenstand |
Um die Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen. |
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen. Um unter Berücksichtigung der am 13. April 2018 angenommenen ersten IMO-Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen einen Beitrag zur Verwirklichung des in der Verordnung (EU) …/… [Europäisches Klimagesetz] verankerten Ziels der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität der Union zu leisten, werden Schifffahrtsunternehmen durch diese Verordnung verpflichtet, ihre durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen pro Transportleistung nach Maßgabe von Artikel 12a zu reduzieren.“ |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 b (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 2 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1c. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als 5 000 BRZ in Bezug auf die CO2-Emissionen , die während der Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden. |
„(1) Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mindestens 5 000 BRZ in Bezug auf die Treibhausgasemissionen , die während der Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.“ |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 1 — Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 1 — Unterabsatz a a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe i
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 4 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Entsprechend den Artikeln 8 bis 12 überwachen die Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe die einschlägigen Parameter in einem Berichtszeitraum und erstatten darüber Bericht. Sie führen diese Überwachung und Berichterstattung in allen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei allen Fahrten zu oder von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch. |
„(1) Entsprechend den Artikeln 8 bis 12 überwachen die Schifffahrtsunternehmen für jedes der von ihnen gewerblich betriebenen Schiffe die einschlägigen Parameter in einem Berichtszeitraum und erstatten darüber Bericht. Sie führen diese Überwachung und Berichterstattung in allen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei allen Fahrten zu oder von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch.“ |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(2a) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Festlegung der Verfahren für die Bestimmung von Methanemissionen (CH4) zu ergänzen. Zusätzlich zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 die Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen, bei denen es sich nicht um CO2 oder CH4 handelt und die von Schiffen freigesetzt werden, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen, auf das Weltklima und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei, der sich mit der Frage befasst, wie mit diesen Emissionen umgegangen werden soll.“ |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3a. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2) Hat das Schifffahrtunternehmen gewechselt, so übermittelt das bisherige Unternehmen der Kommission und den Behörden des betreffenden Flaggenstaats möglichst umgehend nach dem Tag des Abschlusses des Wechsels und nicht später als drei Monate danach einen Bericht, der dieselben Elemente wie der Emissionsbericht umfasst, aber auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem das Unternehmen für die Tätigkeiten zuständig war. |
„(2) Hat das Schifffahrtsunternehmen gewechselt, so übermittelt das bisherige Unternehmen der Kommission und den Behörden des betreffenden Flaggenstaats am Tag des Vollzugs des Wechsels bzw. möglichst umgehend nach dem Tag des Vollzugs des Wechsels und spätestens einen Monat danach einen Bericht, der dieselben Elemente wie der Emissionsbericht umfasst, aber auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem das Unternehmen für die Tätigkeiten zuständig war. Das neue Schifffahrtsunternehmen stellt sicher, dass jedes in seine Verantwortung fallende Schiff im verbleibenden Berichtszeitraum nach dem Wechsel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.“ |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 11 — Absatz 3 — Ziffer xi a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b b (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 11 — Absatz 3 — Ziffer xi b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Kapitel II a (neu) — Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IIa VERRINGERUNG DER EMISSIONEN Artikel 12a Verringerung der Emissionen (1) Die Schifffahrtsunternehmen senken ihren jährlichen CO2-Ausstoß pro Transportleistung im Durchschnitt aller Schiffe unter ihrer Verantwortung bis 2030 linear um mindestens 40 % gegenüber der durchschnittlichen Leistung der Kategorie von Schiffen derselben Größe und desselben Typs gemäß dieser Verordnung. (2) Sofern ein Schifffahrtsunternehmen in einem bestimmten Jahr die jährliche Reduzierung gemäß Absatz 1 nicht erreicht, verhängt die Kommission eine finanzielle Sanktion, die wirksam, angemessen und abschreckend und mit einem marktgestützten Emissionshandelssystem wie dem EU-EHS vereinbar sein muss. Mit der Zahlung der Sanktion wegen übermäßiger Emissionen wird das Schifffahrtsunternehmen nicht von seinen Pflichten gemäß Absatz 1 mit Blick auf den Zeitraum bis 2030 entbunden. Für Schifffahrtsunternehmen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen von Artikel 20 Absätze 3 und 4. (3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie die Schiffskategorien für die Zwecke von Absatz 1 und das Ausgangsszenario sowie den anzuwendenden jährlichen Reduktionsfaktor für jede Schiffskategorie festlegt, indem sie auf die Daten des THETIS-MRV einschließlich des vorgeschriebenen Parameters ‚beförderte Ladung‘ und des IMO-Datenerhebungssystems zurückgreift, wobei die Emissionssenkungen, die von Schifffahrtsunternehmen, die bei der Dekarbonisierung als Vorreiter vorangehen, bereits erzielt wurden, uneingeschränkt anerkannt werden, sodass die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe erreicht wird, und in denen sie die Vorschriften und Instrumente für die Berechnung und Einziehung der Strafen bei einem Überschreiten der Emissionen gemäß Absatz 2 und etwaige weitere für die Einhaltung und Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels erforderliche Bestimmungen festlegt. (4) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung der am 13. April 2018 angenommenen ersten Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen durch die IMO und vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, in dem sie die Ambitionen und die generelle ökologische Integrität der von der IMO beschlossenen Maßnahmen einschließlich der generellen Ambitionen mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens von Paris, das Ziel der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduzierung des Treibhausgasausstoßes bis 2030 und das Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) …/… [Europäisches Klimagesetz] bewertet. (5) Die Kommission kann dem in Absatz 4 genannten Bericht gegebenenfalls einen an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auf eine Art und Weise beifügen, die mit dem Ziel der Wahrung der ökologischen Integrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union und insbesondere mit dem Ziel der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduzierung des Treibhausgasausstoßes bis 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) …/… [Europäisches Klimagesetz] kohärent ist.“ |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12b Emissionen von Schiffen am Liegeplatz Die Schifffahrtsunternehmen sorgen dafür, dass bis 2030 keines der unter ihrer Verantwortung befindlichen Schiffe Treibhausgasemissionen ausstößt, wenn es sich an einem Liegeplatz befindet.“ |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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5c. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Kommission macht bis zum 30. Juni jedes Jahres die gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen zu den CO2-Emissionen zusammen mit den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich. |
„(1) Die Kommission macht bis zum 30. Juni jedes Jahres die gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen zusammen mit den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich.“ |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 5 d (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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5d. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe d
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6a. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert: |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6b. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 c (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6c. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 d (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6d. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 e (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6e. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 f (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6f. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 g (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe k f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6 g. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 h (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6h. In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: „(6a) Die EMSA führt gemäß ihrem Arbeitsprogramm 2020–2022 weitere statistische Überprüfungen der gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermittelten Daten durch, um sich ihrer Kohärenz zu versichern.“ |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 i (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6i. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Kennzeichnung der Umweltleistung von Schiffen (1) Um Anreize für die Verringerung von Emissionen zu schaffen und um für mehr Transparenz hinsichtlich der Informationen zu sorgen, richtet die Kommission ein umfassendes Kennzeichnungssystem der Union für die Umweltleistung von Schiffen ein, das für die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Schiffe gilt. (2) Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2021 gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Bestimmungen zu ergänzen, die die Funktionsweise des Kennzeichnungssystems der Union für die Umweltleistung von Schiffen sowie die technischen Normen, auf denen das System beruht, betreffen.“ |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 j (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 22 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6j. Artikel 22 Absatz 3 wird gestrichen. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 k (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6k. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a Überprüfung (1) Bis zum 31. Dezember 2022 überprüft die Kommission das Funktionieren dieser Verordnung unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen sowie sonstiger relevanter Entwicklungen, die auf die Senkung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind. Im Rahmen der Überprüfung schlägt die Kommission zusätzliche Anforderungen zur Verringerung der Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 und zur Verringerung des Ausstoßes von Luftschadstoffen und der Einleitung von Abwasser aus beispielsweise Gaswäschern auf offener See durch Schiffe vor. Bei dieser Überprüfung wird außerdem eine Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Schiffe zwischen 400 und 5 000 BRZ geprüft. Gegebenenfalls legt die Kommission im Anschluss an diese Überprüfung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. (2) Im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erstellt die Kommission außerdem einen Vorschlag für die Festlegung verbindlicher Ziele für die Mitgliedstaaten, die darauf ausgerichtet sind, dass an See- und Binnenhäfen in ausreichendem Maß eine landseitige Stromversorgung zur Verfügung steht. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 l (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 23 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6l. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakten gemäß den Artikeln 5 Absatz 2, 15 Absatz 5 und 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 2a, Artikel 12a Absatz 3 , Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 m (neu)
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 23 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6m. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5 Absatz 2, 15 Absatz 5 und 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 2a, Artikel 12a Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 – Nummer 6 n
Verordnung (EU) 2015/757
Artikel 23 — Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6n. Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5 Absatz 2, 15 Absatz 5 und 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 2a, Artikel 12a Absatz 3, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Richtlinie 2003/87/EG
Kapitel II a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0144/2020).
(1a) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(15) https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/transport-emissions-of-greenhouse-gases
(15) https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/transport-emissions-of-greenhouse-gases/transport-emissions-of-greenhouse-gases-12
(15a) https://gmn.imo.org/wp-content/uploads/2017/05/GHG3-Executive-Summary-and-Report_web.pdf
(16) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(17) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(1a) https://www.consilium.europa.eu/media/41779/12-euco-final-conclusions-de.pdf
(1a) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1588581905912&uri=CELEX:52020PC0080
(20) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
(21) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5). Delegierte Verordnung (EU) 2016/2071 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methoden für die Überwachung von Kohlendioxidemissionen und der Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 1).
(22) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 22).
(20) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
(21) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2016 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5). Delegierte Verordnung (EU) 2016/2071 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methoden für die Überwachung von Kohlendioxidemissionen und der Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 1).
(22) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 22).
(1a) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
(23) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(24) IMO-Entschließung MEPC.278(70) zur Änderung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens.
(23) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(24) IMO-Entschließung MEPC.278(70) zur Änderung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens.
(25) IMO-Empfehlung MEPC 282(70)
(25) IMO-Entschließung MEPC 282(70).
(1a) Europäische Umweltagentur, Technischer Bericht Nr. 4/2013: „The impact of international shipping on European air quality and climate forcing“.