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Document 52020AP0218
Amendments adopted by the European Parliament on 16 September 2020 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council amending Decision No 1313/2013/EU on a Union Civil Protection Mechanism (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD))
ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 180–216
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/180 |
P9_TA(2020)0218
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 — C9-0160/2020 — 2020/0097(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 385/28)
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Bezugsvermerk 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a , |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196, |
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 1 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken. |
„(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung , hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.“ |
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 1 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann. |
„(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt , des Landes und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.“ |
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(4a) ‚Unionsziele für Katastrophenresilienz‘ Ziele, die zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann, um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Erhaltung kritischer gesellschaftlicher Funktionen trotz der Auswirkungen einer solchen Katastrophe zu schaffen und um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt in einem solchen Kontext ordnungsgemäß funktioniert;“ |
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe -a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Beschuss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 6 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest . Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen. |
(5) Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Unionszielen für die Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen . Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Diese Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen sowie Analysen der langfristigen sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen. Bei der Ausarbeitung von Zielen für Katastrophenresilienz konzentriert sich die Kommission insbesondere auf wiederkehrende Katastrophen, die die Regionen der Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den nationalen Behörden konkrete Maßnahmen vor, darunter auch solche, die unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln umzusetzen sind, um die Krisenresilienz zu stärken. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsziele für Katastrophenresilienz festzulegen. |
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Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union. |
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden , Freiwilligengruppen auf Gemeindeebene und den einschlägigen Einrichtungen der Union. |
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 8 — Buchstabe c — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 8 — Buchstabe c — Spiegelstrich 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 9 — Absatz 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten. |
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels und des zunehmenden Auftretens grenzüberschreitender Flächenbrände , zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten. |
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe. |
(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten – nach Möglichkeit in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure und lokaler Gebietskörperschaften – Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe. |
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5 , der Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten , die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden ( im Folgenden „Kapazitätsziele“). |
(2) Die Kommission legt auf Grundlage von ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten, Lücken und etwaigen bestehenden Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden („Kapazitätsziele“). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a
Richtlinie Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten , die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. |
(2) Die Kommission legt in Logistikzentren europäische Vorräte an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung an, die medizinische Gegenmittel für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen umfassen. Unter anderem auf der Grundlage der Unionsziele der Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1, und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Rettungsmaßnahmen bei Erdbeben und Hochwasser, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert die Informationen über die Anzahl und Klassifizierung der rescEU-Kapazitäten regelmäßig und stellt sie den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unmittelbar zur Verfügung. |
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei Kapazitäten, die für die Reaktion auf medizinische Notfälle bestimmt sind, wie z. B. ein strategischer Vorrat, medizinische Notfallteams und alle anderen relevanten Kapazitäten, stellt die Kommission sicher, dass eine wirksame Koordinierung und Synergien mit anderen Programmen und Fonds der Union und insbesondere mit dem Gesundheitsprogramm „EU4Health“ (1a) sowie mit den einschlägigen Akteuren der Union und internationalen Akteuren erreicht werden. |
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. |
Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von hochwertigen Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Wenn die Kommission rescEU-Kapazitäten erwirbt, behält sie das Eigentum an diesen Kapazitäten, auch wenn sie an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Werden rescEU-Kapazitäten von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, behält die Kommission die volle Kontrolle über diese Kapazitäten. Erwirbt die Kommission nicht wieder verwendbare Kapazitäten, kann sie das Eigentum an diesen Kapazitäten auf den antragstellenden Mitgliedstaat übertragen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. |
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.“ |
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. |
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5) Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens. |
„(5) Die Kommission oder der Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet, least oder anderweitig beschafft , gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens. |
||
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. |
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. |
||
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind. |
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind. |
||
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Anhand der in den operationellen Verträgen niedergelegten Bedingungen ist außerdem sicherzustellen, dass die rescEU-Kapazitäten im Einklang mit diesem Beschluss eingesetzt werden, und zwar insbesondere im Einklang mit der Vorschrift, rescEU-Kapazitäten gemäß Absatz 6 zur Verfügung zu stellen, sowie im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Zielen. Diese Bedingungen umfassen auch die Maßnahmen, die im Falle einer Nichteinhaltung zu ergreifen sind, um die angemessene Verwendung von Unionsmitteln sicherzustellen.“ |
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 — Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 — Absatz 10 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden. |
Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden. Die Kommission sieht besondere Bestimmungen vor, um die Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Einsatz der rescEU-Kapazitäten in Drittländern sicherzustellen, auch indem sie Vorkehrungen für den Zugang von Kontrollbeamten der Union trifft. Die Erkennbarkeit des Unionsverfahrens in Drittländern wird im Einklang mit Artikel 20a Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses sichergestellt. |
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 15 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
Beschuss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 16 — Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze. |
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Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe b a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind. |
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Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe b b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 66
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe c a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt. |
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Abänderung 67
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe c b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe d
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absätze 5 und 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 69
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe d a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen. |
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Abänderung 70
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe d b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(6) Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen . |
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Abänderung 71
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 12 — Buchstabe d c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge — vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung — durchgeführt. |
Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Betrags von 2 187 620 000 EUR zu jeweiligen Preisen — vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung — durchgeführt. |
Abänderung 73
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden, |
Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden, |
Abänderung 74
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Werden RescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. |
Abänderung 75
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe h
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 — Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 21 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.“ |
entfällt |
Abänderung 77
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. |
(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aus. Bei der Entscheidung, wie die finanzielle Unterstützung ausgeführt werden soll, erhält die direkte Mittelverwaltung Vorrang. Falls dies nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Maßnahmen zu ergänzen, die im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführt werden und im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden können. |
Abänderung 78
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder. |
Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder. |
Abänderung 79
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind jedoch weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich. |
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, ist jedoch kein Jahresprogramm erforderlich. |
Abänderung 80
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.“ |
(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet. |
Abänderung 81
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20 — Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel30 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.“ |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 , Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Abänderung 82
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20 — Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20 — Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 , Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 84
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 20 — Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 , Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 85
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 22 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 34 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Anhang I
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 87
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 23 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Anhang I
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Anhang I |
„Anhang I |
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Prozentsätze und Grundsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absätze 1 und 1a und Artikel 19a |
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Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 |
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Prävention: 20 % +/- 8 Prozentpunkte |
Prävention: 10 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Vorsorge: 50 % +/- 8 Prozentpunkte |
Vorsorge: 65 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Bewältigung: 30 % +/- 8 Prozentpunkte |
Bewältigung: 25 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Prävention: 8 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Vorsorge: 80 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Bewältigung: 12 % +/- 10 Prozentpunkte |
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Grundsätze |
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Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird. |
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.“ |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0148/2020).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(1a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014/EG („Programm EU4Health“), COM(2020)0405