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Document 52020IP0213

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU und Afrikas in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika (2020/2002(INI))

    ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 24–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 385/24


    P9_TA(2020)0213

    Sicherheitspolitische Zusammenarbeit der EU und Afrikas in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU und Afrikas in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika (2020/2002(INI))

    (2021/C 385/03)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 41, 42, 43, 44, 45 und 46,

    unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Sahel- und Westafrika-Clubs vom 14. Februar 2020 mit dem Titel „The Geography of Conflict in North and West Africa“ (Geographie der Konflikte in Nord- und Westafrika),

    unter Hinweis auf den im April 2020 veröffentlichten Bericht des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts mit dem Titel „Trends in World Military Expenditure, 2019“ (Entwicklungen bei den weltweiten Militärausgaben im Jahr 2019),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates und der Mitgliedstaaten der G5 der Sahelzone (G5 Sahel) vom 28. April 2020,

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/253 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (1),

    unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen vom 13. Januar 2020 in Pau (Frankreich) abgegebene gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der G5 Sahel und des Präsidenten der Französischen Republik („Erklärung von Pau“),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. April 2015 zum regionalen Aktionsplan für die Sahelzone 2015–2020, vom 16. März 2015 zum Aktionsplan für den Golf von Guinea 2015–2020 und vom 25. Juni 2018 zum Horn von Afrika/Roten Meer,

    unter Hinweis auf die Resolution 1325/1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und deren Folgeresolutionen,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“ (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2018 zu Somalia (4),

    unter Hinweis auf die Strategie für die Entwicklung und Sicherheit der Länder der G5 der Sahelzone vom September 2016, den Rahmen für integrierte vorrangige Maßnahmen vom Februar 2020, die Sahel-Allianz und die Partnerschaft für Stabilität und Sicherheit in der Sahelzone,

    unter Hinweis auf das „EU-Konzept für eine ESVP-Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors“ des Rates vom 13. Oktober 2005, die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Ein Konzept für Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Sicherheitssektorreform“ (COM(2006)0253), die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. Juli 2016 mit dem Titel „Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“ (JOIN(2016)0031) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zum EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors,

    unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf das Ziel Nr. 16, bei dem es darum geht, friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten („Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten“) (5),

    unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika vom 14. November 2011 und auf den Regionalen Aktionsplan 2015–2020 der EU für das Horn von Afrika vom 26. Oktober 2015,

    unter Hinweis auf den Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu einem weltweiten Waffenstillstand nach dem Ausbruch des Coronavirus (COVID-19),

    unter Hinweis auf die EU-Strategie vom 17. März 2014 für den Golf von Guinea,

    unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union vom 21. März 2011 für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone, die auf Ersuchen des Rates von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die jährlichen gemeinsamen Beratungssitzungen des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union und des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das Dokument vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Plan of Action to enhance EU CSDP support to UN peacekeeping“ (Aktionsplan zur besseren Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen im Rahmen der GSVP der EU) und auf das Dokument vom 27. März 2015 mit dem Titel „Strengthening the UN-EU Strategic Partnership on Peacekeeping and Crisis Management: Priorities 2015-2018“ (Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung: Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018),

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die auf dem zweiten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 8. und 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde, und auf den Fahrplan 2014–2017 für die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, der auf dem vierten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 2. und 3. April 2014 in Brüssel angenommen wurde,

    unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3 des Europäischen Rechnungshofs vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (6),

    unter Hinweis auf das Strategische Konzept der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018 und den dazugehörigen Aktionsplan 2019–2024 vom 5. Juli 2019,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei klimabedingten Krisen und Naturkatastrophen (7),

    unter Hinweis auf die Berichte des Umweltprogramms der Vereinten Nationen von 2011 und 2012 mit dem Titel: „Livelihood Security: Climate Change, Migration and Conflict in the Sahel“ (Existenzsicherung: Klimawandel, Migration und Konflikte in der Sahelzone),

    unter Hinweis auf das Konzept des Rates vom 10. November 2009 zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2019 zum Aufbau von EU-Kapazitäten für Konfliktverhütung und Mediation (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (9) und zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (10),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (COM(2016)0447),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Entwicklungsausschusses,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0129/2020),

    A.

    in der Erwägung, dass Entwicklung und dauerhafter Frieden nur erreicht werden können, wenn die Hauptursachen von Armut und Hunger bekämpft werden; in der Erwägung, dass Sicherheit eine Voraussetzung für Entwicklung ist; in der Erwägung, dass menschliche Sicherheit eine Voraussetzung für dauerhaften Frieden und Stabilität ist; in der Erwägung, dass eine enge Verknüpfung von Sicherheit, Entwicklung und humanitärer Intervention für eine nachhaltige Entwicklung in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es ohne Entwicklung und ohne Beseitigung der Armut keinen dauerhaften Frieden geben wird; in der Erwägung, dass sich die Sicherheit in der Sahel-Sahara-Region und am Horn von Afrika zunehmend verschlechtert und die Europäische Union insbesondere aufgrund von Beschränkungen hinsichtlich ihres Mandats und ihrer Einsatzfähigkeit nicht in der Lage ist, mit ihren Maßnahmen in angemessener Weise auf diese Krise zu reagieren;

    B.

    in der Erwägung, dass das strategische Umfeld im Süden der EU instabil ist; in der Erwägung, dass dort etliche Herausforderungen bestehen, darunter insbesondere die bewaffneten Konflikte an den südlichen Grenzen des europäischen Kontinents und der dschihadistische Terrorismus; in der Erwägung, dass sich die Instabilität in dieser Region unmittelbar auf die Sicherheit Europas und seiner Bürger und auf die Stabilität an den europäischen Außengrenzen auswirkt;

    C.

    in der Erwägung, dass Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika ein strategisches Ziel der Zusammenarbeit der EU mit den Regierungen in der südlichen Nachbarschaft sein müssen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Mandate der Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umfassend sind und unter anderem dem Zweck dienen, die Reform des Sicherheitssektors zu fördern, die Justizreform weiterzuführen und die Ausbildung von Militär und Polizei zu stärken sowie die Kontrolle zu verbessern;

    E.

    in der Erwägung, dass sich die Europäische Union als führender Partner mit einem integrierten Konzept, dessen Schwerpunkt auf dem politischen und diplomatischen Dialog sowie auf Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe liegt, für die Sicherheit und Entwicklung der Sahelzone einsetzt;

    F.

    in der Erwägung, dass die Initiative „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ (CBSD) im Jahr 2017 zur Überarbeitung des Instruments für Stabilität und Frieden („IcSP+“) geführt hat, wodurch die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung nichtletaler Ausrüstung für die Streitkräfte von Drittländern ermöglicht wurde;

    G.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, ausreichend Personal für die Missionen bereitzustellen, zumal ein Personalmangel besteht, der bedingt durch die durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte Pandemie insofern noch verschärft wird, als das an den genannten Missionen beteiligte EU-Personal aus Gesundheitsgründen reduziert wird;

    H.

    in der Erwägung, dass zahlreiche afrikanische Länder — vom Atlantik im Westen bis zum Roten Meer und zum Indischen Ozean im Osten — Schwierigkeiten haben, Herausforderungen wie etwa die aus dem Klimawandel resultierende Destabilisierung der traditionellen Agrar- und Weidewirtschaft, die Ausbeutung natürlicher Ressourcen durch externe Akteure, die Nahrungsmittel- und Ernährungsunsicherheit, den mangelhaften Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen, ungeeignete Landwirtschaftsmodelle, das Bevölkerungswachstum und den Druck auf Rohstoffe und Umweltressourcen etwa durch Entwaldung zu bewältigen; in der Erwägung, dass eine weitere große Herausforderung die Entstehung neuer Formen der Mafia-Wirtschaft ist, zu denen auch Menschen- und Drogenhandel, Migrantenschleusung, Kulturgut- und Wildtierschmuggel und die unkontrollierte Ausfuhr von Gold und Mineralien aus Lagerstätten gehören und die in Verbindung mit Schwäche und mangelnder Transparenz der Institutionen, schwacher Führung, zunehmenden Ungleichheiten, fehlendem Vertrauen in Regierungen und der Korruption vieler Verwaltungen zu einer Hybridisierung zwischen bewaffneten Gruppen, Drogen- und Menschenhändlern und traditionellen Konflikten in der Gemeinschaft und in der Region führen, wobei das inakzeptable Phänomen des dschihadistischen religiösen Extremismus als falsche Reaktion für die betroffenen Gesellschaften in Erscheinung tritt und die Radikalisierung zunimmt;

    I.

    in der Erwägung, dass die sicherheitspolitischen Herausforderungen, die gewaltsamen Konflikte und die politische Gewalt in den verschiedenen afrikanischen Regionen, Ländern und Provinzen unterschiedlicher Natur sind; in der Erwägung, dass in der Sahelzone und am Horn von Afrika bewaffnete islamistische Gruppen und Terrorismus, in geringerem Maße aber auch Sicherheitskräfte, verschiedene kriminelle Gruppen und Milizen schwere Verluste insbesondere unter Zivilisten verursachen; in der Erwägung, dass sich die Situation in den meisten der 19 Länder Westafrikas sehr unterschiedlich gestaltet, wobei in einigen Ländern dauerhafte Stabilität und Sicherheit herrschen, während andere von politischer Gewalt oder ethnischen Konflikten betroffen sind;

    J.

    in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr 3 471 Gewalttaten im Zusammenhang mit diesen Gruppen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass die Zahl der gemeldeten Todesfälle, die auf Aktivitäten militanter islamistischer afrikanischer Gruppen zurückzuführen sind, im vergangenen Jahr ebenfalls gestiegen ist, nämlich um 7 % auf schätzungsweise 10 460 Todesfälle;

    K.

    in der Erwägung, dass sich die terroristischen Aktivitäten größtenteils auf fünf Hauptschauplätze konzentrieren, darunter Somalia, das Tschadseebecken und die Sahelzone, bei geringeren, aber anhaltenden Bedrohungen in Nordafrika und an der Westküste des Indischen Ozeans; in der Erwägung, dass die Zahl gewaltsamer extremistischer Aktivitäten im Jahr 2019 in keiner Region so schnell zugenommen hat wie in der Sahelzone; in der Erwägung, dass jeder Schauplatz einer einzigartigen Dynamik unterliegt und ein individuelles regionales Vorgehen erfordert;

    L.

    in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der EU und der G5 Sahel ihre tiefe Besorgnis über die Zunahme des Terrorismus und die Verschlechterung der Sicherheit und der humanitären Lage in der Sahelzone zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass Terrorismus für die Länder der G5 Sahel und ihre Nachbarstaaten eine erhöhte Belastung bedeutet; in der Erwägung, dass Terrorismus die lokalen politischen, ethnischen und religiösen Spannungen verschärft und durch kriminelle und fundamentalistische Gruppierungen, sozioökonomische Missstände, schwache Regierungsführung und in einigen Fällen durch Sicherheits- und Verteidigungskräfte zusätzlich angeheizt wird;

    M.

    in der Erwägung, dass Terroranschläge, die sich gegen die Zivilbevölkerung, gegen staatliche Institutionen und Staatsvertreter, gegen Sicherheits- und Verteidigungskräfte und gegen Infrastruktureinrichtungen richten, den sozialen Zusammenhalt untergraben und dass terroristische Vereinigungen sich hierfür auch bestehende örtliche Konflikte zunutze machen;

    N.

    in der Erwägung, dass alle diese Herausforderungen die Stabilität und den Frieden der lokalen Gemeinschaften sowie die auf Kompromissen beruhende traditionelle Ordnung und die moralische Autorität der Älteren und der traditionellen Anführer, an deren Stelle nun die Vorherrschaft bewaffneter Gruppen von Schmugglern und Terroristen tritt, stark beeinträchtigt haben;

    O.

    in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die grundlegenden staatlichen Strukturen wiederherzustellen, wobei dies insbesondere für weit abgelegene Regionen gilt, in denen sich die Bürger möglicherweise besonders im Stich gelassen fühlen;

    P.

    in der Erwägung, dass Terroranschläge und kriminelle Überfälle in der Regel auf die Zivilbevölkerung, Vertreter des Staates, Sicherheits- und Verteidigungskräfte sowie auf die sozioökonomische Infrastruktur abzielen und dadurch den sozialen und gemeinschaftlichen Zusammenhalt und die Integration untergraben;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Sahelzone eine der Regionen ist, die am stärksten von der Verbreitung illegaler Kleinwaffen betroffen sind, und in der Erwägung, dass diese nicht erfassten und zumeist in illegalem Besitz befindlichen Waffen nicht nur die Sicherheit der Gemeinschaften gefährden, sondern auch von gefährlichen, grenzüberschreitend agierenden kriminellen Netzen genutzt werden, die an verschiedenen Formen des illegalen Handels — unter anderem mit Waffen, Menschen und illegalen Drogen — beteiligt sind;

    R.

    in der Erwägung, dass aus den neuen Daten des Stockholmer Internationalen Friedensforschungsinstituts (SIPRI) hervorgeht,

    a)

    dass die kombinierten staatlichen Militärausgaben in Afrika 2019 um 1,5 % auf schätzungsweise 41,2 Mrd. USD gestiegen sind, wobei es sich dabei um die erste Erhöhung der Ausgaben in der Region seit fünf Jahren handelt,

    b)

    dass Afrika 49 % seiner Militärausrüstung aus Russland, 14 % aus den Vereinigten Staaten und 13 % aus China eingeführt hat; in der Erwägung, dass 20 % der weltweiten Waffenverkäufe Chinas nach Afrika gingen;

    S.

    in der Erwägung, dass der militärische Einfluss Russlands in ganz Afrika seinen Niederschlag in Waffenverkäufen, der Entsendung von Söldnern und politischen Beratern, Sicherheitsabkommen und Ausbildungsprogrammen für instabile Länder findet;

    T.

    in der Erwägung, dass jedes Jahr Gold im Wert von Milliarden Dollar aus westafrikanischen Ländern über die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) in den Nahen Osten geschmuggelt wird; in der Erwägung, dass die somalische Extremistengruppe Al-Shabaab nach Angaben der Vereinten Nationen unter Verstoß gegen UN-Sanktionen Millionen Dollar als Einnahmen aus der Ausfuhr von Holzkohle in den Iran und anschließend in die Vereinigten Arabischen Emirate erwirtschaftet;

    U.

    in der Erwägung, dass sich Armut, mangelnde Bildung, Arbeitslosigkeit, Konflikte, Krisen und Unsicherheit in Verbindung mit anderen Faktoren wie zerfallenen Staaten, schlechter Regierungsführung und Korruption vor allem auf junge Menschen und die ihnen gebotenen Möglichkeiten auswirken und viele dazu treiben, ihre Heimat und ihre Familien zu verlassen, um unter Lebensgefahr in sicherere Regionen oder auf andere Kontinente zu flüchten;

    V.

    in der Erwägung, dass die genannten Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie und die negativen Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft werden; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, weitere 194 Mio. EUR bereitzustellen, um die Sicherheit, Stabilität und Widerstandsfähigkeit in der Sahelzone zu unterstützen;

    W.

    in der Erwägung, dass die Bedrohung durch militante islamistische Gruppen in Afrika nicht uniform ist, sondern Aktivitäten einer sich ständig verändernden Mischung aus ungefähr zwei Dutzend Gruppen, die in 14 Ländern aktiv sind, umfasst;

    X.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union drei militärische Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP zur Ausbildung und Beratung der Streitkräfte Somalias (Ausbildungsmission der EU (EUTM) Somalia — 2010), Malis (EUTM Mali — 2013) und der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA — 2016) sowie eine Marineoperation (Operation der EU-Seestreitkräfte (NAVFOR) ATALANTA — 2009) und drei zivile Missionen zur Ausbildung und Beratung der internen Sicherheitskräfte in Mali (EU-Kapazitätsaufbaumission (EUCAP) Sahel Mali — 2012), Niger (EUCAP Sahel Niger — 2014) und Somalia (EUCAP Somalia — 2014) sowie das Projekt GAR-SI Sahel durchgeführt hat und eine Beratungsmission (EUAM) in der Zentralafrikanischen Republik ins Leben gerufen hat, die demnächst starten wird;

    Y.

    in der Erwägung, dass eine Reihe militärischer Außenposten einzelner Länder, zu denen etwa Frankreich oder die Vereinigten Staaten von Amerika gehören, lokale Partner in Sicherheitsangelegenheiten unterstützen, indem sie Operationen unter anderem zur Terrorismusbekämpfung durchführen; in der Erwägung, dass diese Operationen neben politischen Lösungen, Bemühungen um den Staatsaufbau und Entwicklungsinitiativen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es gilt, terroristische Gruppen zu bekämpfen und zum Aufbau regionaler Stabilität beizutragen;

    Z.

    in der Erwägung, dass ununterbrochen Druck auf die Terroristen ausgeübt werden muss, um zu verhindern, dass sich diese Bedrohung in anderen Regionen und auf anderen Kontinenten — einschließlich Europa — weiter ausbreitet;

    AA.

    in der Erwägung, dass afrikanische Sicherheitsinstitutionen in den letzten zehn Jahren Zehntausende von Mitarbeitern für Friedenseinsätze auf afrikanischem Boden eingesetzt haben, was den aufrichtigen Willen zeigt, zur Governance im Bereich Sicherheit auf dem eigenen Kontinent beizutragen;

    AB.

    in der Erwägung, dass die EU auch die Herstellung der Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel unterstützt, bei der es sich um ein wichtiges Instrument der Terrorismusbekämpfung handelt, das für die Bekämpfung von Terrorismus, dschihadistischen Aktivitäten und Sicherheitsbedrohungen sowie für die Verbesserung der regionalen Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist;

    AC.

    in der Erwägung, dass sich die fortgesetzte Operationalisierung der wichtigsten regionalen Sicherheitsakteure wie der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS), der ostafrikanischen Eingreiftruppe (Eastern Africa Standby Force, EASF) und der Afrikanischen Bereitschaftstruppe der Afrikanischen Union mit dem Interesse der EU deckt, Länder, die sich in Schwierigkeiten befinden, dabei zu unterstützen, Frieden und Wohlstand für ihre Bürger zu schaffen;

    AD.

    in der Erwägung, dass regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen den Ländern in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika unabdingbar sind, wenn die Stabilität in diesen Regionen aufrechterhalten und gestärkt werden soll;

    AE.

    in der Erwägung, dass die Afrikanische Union nach wie vor ein wichtiger Partner für die Friedens- und Stabilitätsbemühungen der EU ist;

    AF.

    in der Erwägung, dass die Afrikanische Union auf ihrem jährlichen Gipfeltreffen im Februar 2020 Pläne angekündigt hat, 3 000 Soldaten in die Sahelzone zu entsenden, um die G5 Sahel bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen zu unterstützen;

    AG.

    in der Erwägung, dass die EU 2017 einen Prozess zur Regionalisierung ihrer GSVP-Missionen eingeleitet hat, dessen Zweck es ist, neben der Förderung der Zusammenarbeit mit der G5 Sahel Lücken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Regionen besser zu erkennen und zu schließen;

    AH.

    in der Erwägung, dass die genannten EU-Missionen und die Missionen der Vereinten Nationen nach jahrelanger Spezialausbildung aufgrund von Einschränkungen hinsichtlich ihres Mandats, Ausbildungsprogrammen, Nachhaltigkeitsplänen und der lokalen Eigenverantwortung sowie aufgrund der Tatsache, dass sie der von ihnen jeweils ausgebildeten Einheit und den örtlichen Verteidigungskräften die benötigte Ausrüstung wie Waffen, Munition und Fahrzeuge nicht zur Verfügung stellen können, in ihrer Nachhaltigkeit und Wirksamkeit beeinträchtigt wurden; in der Erwägung, dass die Mandate und der Zweck der EU-Missionen überprüft werden müssen, um eine Analyse vorzunehmen, die sich auf die gewonnenen Erkenntnisse stützt und anhand deren gegenwärtige und künftige Missionen angepasst werden sollten;

    AI.

    in der Erwägung, dass bei der Ausbildung, Finanzierung und Ausstattung von Sicherheitskräften in Drittländern die europäischen Grundwerte geachtet werden sollten und ein Beitrag zum Aufbau eines verlässlichen Sicherheitssektors geleistet werden sollte, der in erster Linie darauf abzielt, der gesamten lokalen Bevölkerung unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen mehr Sicherheit zu bieten;

    AJ.

    in der Erwägung, dass diese Einschränkungen und das Fehlen einer kohärenten und strategischen Präsenz der Europäischen Union die Glaubwürdigkeit des außenpolitischen Handelns der EU beeinträchtigen, während andere globale Akteure ihre Aktivitäten intensivieren, Söldner entsenden, ihre eigenen Militäreinrichtungen bauen und ihre Waffen- und Munitionslieferungen in die Länder der Region ohne Governance-Bedingungen verstärkt haben, um in Wirklichkeit rein bilaterale Interesse zu fördern;

    AK.

    in der Erwägung, dass die Kommunistische Partei Chinas im Jahr 2017 auf dem Nationalen Parteitag offiziell die „Belt and Road Initiative“ („Neue Seidenstraße“, BRI) mit angekündigten Investitionen in Höhe von 8 Bio. USD für ein ausgedehntes Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturnetz beschlossen hat, das Europa, Afrika und Asien miteinander verbinden soll; in der Erwägung, dass China ein wichtiger Akteur in der afrikanischen Wirtschaft ist und erheblichen Einfluss auf viele Aspekte der Angelegenheiten des Kontinents ausübt;

    AL.

    in der Erwägung, dass die VAE in den letzten zehn Jahren ihre Präsenz am Horn von Afrika schrittweise ausgebaut haben, indem sie Entwicklungsprojekte und humanitäre Projekte genutzt haben, um ihre geostrategische Bedeutung insbesondere im Golf von Aden zu stärken; in der Erwägung, dass Somalia den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert hat, Maßnahmen gegen den Bau eines Militärstützpunktes der VAE in Somaliland zu ergreifen;

    AM.

    in der Erwägung, dass die Türkei am Horn von Afrika jahrelang Vertrauen aufgebaut hat, um ihren Einfluss insbesondere in der Region des Roten Meeres auszubauen; in der Erwägung, dass türkische Unternehmen immer noch Mogadischus wichtigsten Seehafen und Flughafen verwalten und sogar somalische Regierungssoldaten militärisch ausbilden;

    AN.

    in der Erwägung, dass die Marine der chinesischen Volksbefreiungsarmee (PLAN) ihren ersten Militärstützpunkt in Übersee in Dschibuti errichtet hat und Dschibuti mit einem Betrag in Höhe von mehr als 70 % seines Bruttoinlandsprodukts bei China verschuldet ist; in der Erwägung, dass die Kredite im Rahmen der BRI gefährdete Entwicklungsländer in Schuldenfallen treiben, da sie die Erschöpfung der staatlichen Reserven bewirken und Generationen von Steuerzahlern mit gigantischen Schulden belasten;

    AO.

    in der Erwägung, dass weder die somalische noch die burkinische, malische oder zentralafrikanische Armee wirksame Lösungen gefunden haben und dass sie große Mühe haben, gegen Dschihadisten und bewaffnete Gruppen vorzugehen und Gebiete mithilfe freundlich gesinnter internationaler Streitkräfte zu halten und zu sichern, was dazu führt, dass sich die lokale Bevölkerung im Stich gelassen fühlt und fürchtet, von den Dschihadisten oder den bewaffneten Gruppen der Kollaboration mit der Regierung bezichtigt zu werden, sobald diese zurückkehren und die Gebiete, aus denen sie vertrieben wurden, wieder besetzen;

    AP.

    in der Erwägung, dass es einen entscheidenden Rückgang der Piraterie vor den Küsten sowohl Ost- als auch Westafrikas gegeben hat, was auf die internationalen Bemühungen der EU und der NATO im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr zurückzuführen ist und als Präzedenzfall für die europäische, afrikanische und transatlantische sicherheitspolitische Zusammenarbeit dient;

    AQ.

    in der Erwägung, dass sich die allgemeine Lage nach jahrelanger Beteiligung an den oben genannten zivilen und militärischen Missionen nicht wesentlich verbessert hat und sich trotz der geleisteten Bemühungen derzeit eher verschlechtert; in der Erwägung, dass infolgedessen etliche alte und neue Herausforderungen fortbestehen und daher eine umfassende Strategie unter besonderer Berücksichtigung jener Regionen, in denen die Gefährdungen und Spannungen am größten sind, umgesetzt werden muss, damit das letztliche Ziel, regionale Stabilität herzustellen und die Verantwortung für die Sicherheit in die Hände der Afrikaner zu legen, erreicht werden kann; in der Erwägung, dass diese Strategie einem akuten Bedarf und den hohen Erwartungen sowohl der Akteure vor Ort als auch der lokalen Bevölkerung entspricht und der Bekämpfung der Grundursachen der Krise dienen sollte;

    AR.

    in der Erwägung, dass die Frage der Finanzierung der GSVP von grundlegender Bedeutung für den Fortbestand der Politik ist, und in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds die Afrikanische Union über die Friedensfazilität für Afrika und in Zukunft über die Europäische Friedensfazilität unterstützt, indem unter anderem die operativen Kosten militärischer Friedenssicherungseinsätze in Afrika und insbesondere die AMISOM in Somalia finanziert werden; in der Erwägung, dass die Europäische Friedensfazilität an die Stelle des Mechanismus Athena tritt, was die Finanzierung der gemeinsamen Kosten für Militäroperationen, die im Rahmen der GSVP durchgeführt werden, betrifft, und dass die Friedensfazilität für Afrika der EU ein neues Instrument an die Hand geben wird, mit dem sich militärische Operationen flexibler durchführen lassen und sich die Optionen für den Sicherheitsbeistand für Partner erheblich erweitern; in der Erwägung, dass die Wirkung der Europäischen Friedensfazilität als Instrument für die nachhaltige Bewältigung von gewaltsamen Konflikten und Unsicherheit letztlich davon abhängen wird, inwieweit sie durch die erforderlichen Schutz- und Überwachungssysteme ergänzt wird, um einen potenziellen Missbrauch der bereitgestellten Hilfe zu verhindern und sicherzustellen, dass Fragen der Rechenschaftspflicht, der Menschenrechte und der Achtung des humanitären Rechts gebührend berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der künftigen Europäischen Friedensfazilität, die 2021 an die Stelle der Friedensfazilität für Afrika treten soll, auf die Partnerstaaten ausgedehnt werden und die Bereitstellung militärischer Ausrüstungsgüter ermöglichen sollte;

    AS.

    in der Erwägung, dass die EU ihre Partner in der Sahel-Sahara-Region und am Horn von Afrika, deren Kampf gegen bewaffnete terroristische Gruppen einschließlich Dschihadisten sich zunehmend schwierig gestaltet, unbedingt unterstützen muss; in der Erwägung, dass die Europäische Union gebührend reagieren kann, indem sie den betreffenden Ländern in der Region über die Europäische Friedensfazilität die erforderliche Unterstützung — einschließlich Waffen und Munition — gewährt; in der Erwägung, dass die Europäische Friedensfazilität unverzüglich gebilligt werden sollte, damit die benötigte militärische Unterstützung bereitgestellt werden kann;

    AT.

    in der Erwägung, dass der Temperaturanstieg in der Sahelzone 1,5-mal schneller verläuft als in der übrigen Welt und dass laut den Vereinten Nationen rund 80 % der landwirtschaftlichen Flächen der Sahelzone geschädigt sind, während gleichzeitig etwa 50 Millionen von der Viehhaltung abhängige Menschen in Konflikte um die Ländereien verstrickt sind; in der Erwägung, dass diese Situation laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) für die Bevölkerung Ernährungsunsicherheit zur Folge hat, ihren Zugang zu Versorgung enorm erschwert und sie vor schwierige Entscheidungen stellt;

    AU.

    in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels einen Risikofaktor für Destabilisierung, Gewalt und Konflikte darstellen;

    AV.

    in der Erwägung, dass laut UNICEF die Zunahme der gewaltsamen Angriffe auf öffentliche Schulen sowie der Ermordungen, Entführungen und Misshandlungen von Lehrern und Schülern und der gegen diese gerichteten Morddrohungen dazu geführt hat, dass mehr als 9 000 Schulen in Zentral- und Westafrika geschlossen wurden und knapp zwei Millionen Kinder keinen Zugang zu angemessener Bildung haben;

    AW.

    in der Erwägung, dass die EU nach wie vor ernsthaft besorgt über die zunehmende Zahl von Kindern ist, die von Extremistengruppen als Kindersoldaten rekrutiert werden;

    AX.

    in der Erwägung, dass das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) in Bezug auf den Drogenhandel in der Region auf beunruhigende neue Entwicklungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Staatsführung, die Sicherheit, das Wirtschaftswachstum und die Gesundheit der Bevölkerung hingewiesen hat; in der Erwägung, dass laut dem Büro 87 % aller weltweit beschlagnahmten pharmazeutischen Opioide auf West-, Zentral- und Nordafrika entfallen, und in der Erwägung, dass das UNODC außerdem darauf hinweist, dass zwischen dem Drogenhandel und der Finanzierung bewaffneter Gruppen enge Verbindungen bestehen;

    AY.

    in der Erwägung, dass der strategische Ansatz der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit die Notwendigkeit unterstreicht, in alle Bereiche und Aktivitäten im Bereich Frieden und Sicherheit eine geschlechtsspezifische Perspektive einzubinden, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen der EU sicherzustellen;

    AZ.

    in der Erwägung, dass die Angriffe extremistischer Gruppen und die Eskalation religiös motivierter Gewalttaten, bei denen es um Ressourcen geht, den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, wobei viele Mädchen in besonderem Maße von verschiedenen Arten körperlichen und sexuellen Missbrauchs betroffen sind;

    BA.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre wirtschaftliche Präsenz angesichts der zunehmenden Präsenz anderer ausländischer Mächte strategisch noch stärker ausbauen sollte;

    BB.

    in der Erwägung, dass das für Nachbarschaft und Erweiterung zuständige Mitglied der Kommission vorgeschlagen hat, 3,25 Mrd. EUR — einschließlich 2,06 Mrd. EUR für die afrikanischen Länder südlich der Sahara — aus bestehenden Programmen neu zuzuweisen, die Mittelvergabe zu beschleunigen und Prioritäten zu setzen, um dem Bedarf Afrikas im Zusammenhang mit dem Coronavirus gerecht zu werden;

    BC.

    in der Erwägung, dass die EU ihre Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten einschließlich Sicherheits- und Verteidigungsausschüssen ausbauen sollte, um wichtige Funktionen der Kontrolle über Sicherheitseinsätze im In- und Ausland zu verbessern;

    Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten

    1.

    ist der Auffassung, dass die Kommission, der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident (HR/VP) die Entwicklungs- und Sicherheitsstrategien und die Strategien der humanitären Hilfe, an denen sie beteiligt sind, im Rahmen einer integrierten Strategie, die zu einer selbstbestimmten afrikanischen Eigenverantwortung in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten führt, koordinieren müssen; vertritt die Ansicht, dass die Afrikanische Union und die afrikanischen Staaten der Region wichtige Partner sind, mit denen die EU sinnvoll zusammenarbeitet, um gemeinsam eine nachhaltige Entwicklung und menschliche Sicherheit zu erreichen; unterstützt die Pläne der Afrikanischen Union, 3 000 Soldaten zur Unterstützung der G5 Sahel zu entsenden; ist der festen Überzeugung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Partner durch Überprüfung der Sicherheits- und Verteidigungseinsätze in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika stärken müssen, unter anderem indem sie unter Achtung des Grundsatzes der Schadensvermeidung militärische Ausrüstungsgüter bereitstellen;

    2.

    weist darauf hin, dass die Bekämpfung des Terrorismus insbesondere von der Fähigkeit der betreffenden Staaten abhängt, starke und zuverlässige Institutionen und gut ausgebaute grundlegende Dienste aufrechtzuerhalten, die auch Kapazitäten für die innere Sicherheit und — insbesondere in Strafsachen — eine vertrauenswürdige Justiz umfassen; ist der Auffassung, dass mit einer Sicherheitsstrategie für die Sahelzone, Westafrika und das Horn von Afrika in erster Linie die tieferen Ursachen der Konflikte in der Region angegangen werden müssen, da die Beseitigung der Armut von entscheidender Bedeutung für dauerhaften Frieden ist;

    3.

    fordert, dass erneuerte Beziehungen zwischen der EU und dem afrikanischen Kontinent, die auf Solidarität, gegenseitigem Respekt und beiderseitigem Nutzen basieren, gefördert werden, wobei die Grundsätze der Achtung des Völkerrechts, der Staatssouveränität und der Gleichberechtigung der Parteien stets zu wahren sind;

    4.

    ist der Auffassung, dass alle Missionen, Operationen und anderen Maßnahmen, die im Rahmen der GASP der Europäischen Union durchgeführt werden, gemäß Artikel 43 Absatz 2 EUV vom HR/VP unter Aufsicht des Rates koordiniert werden müssen und dass die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle die Kommission und den HR/VP eingehender beraten und eine größere Rolle bei der Koordinierung spielen und die Einrichtung eines zentralisierten zivil-militärischen Doktrin-Zentrums zur Stärkung der Kapazitäten der Missionen des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs und des zivilen Planungs- und Durchführungsstabs sowie der Projekte vorschlagen sollte;

    5.

    ist der festen Überzeugung, dass die EU so viel wie möglich in Verfahren investieren sollte, die auf die Verhütung von Konflikten abzielen, indem sie parallel zu anderen Sicherheitsmaßnahmen eine Vielzahl konkreter Prozesse und Projekte zur Vermittlung, zum Dialog und zur Versöhnung in Gang setzt; hebt hervor, dass es außerdem notwendig ist, insbesondere im Hinblick auf Spannungen zwischen Religionsgemeinschaften nichtstaatliche zentrale Ansätze zu verfolgen, deren Ziel die Förderung von Stabilität und Sicherheit ist; ist der festen Überzeugung, dass nur Sicherheitsbeistand, der die menschliche Sicherheit in den Vordergrund stellt, mittel- und langfristig wirksam sein wird;

    6.

    unterstreicht, dass es dringend notwendig ist, die Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP sowie die gesamte strategische Planung und Kommunikationspolitik der EU zu stärken, damit die Maßnahmen der EU sichtbarer werden;

    7.

    begrüßt das umfassende Engagement der EU in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika und würdigt, dass die Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP zu Frieden, Sicherheit und internationaler Stabilität beitragen; hebt dennoch hervor, dass die finanziellen und administrativen Regelungen sowie die politischen Entscheidungsprozesse angepasst werden müssen, damit auf Krisenfälle schneller und mit höherer Durchschlagskraft reagiert werden kann;

    8.

    bekräftigt seine Forderung nach einem Weißbuch zur europäischen Verteidigungspolitik, in dem sehr konkrete Szenarien für mögliche militärische Interventionen der EU und die zugrundeliegenden Doktrinen im Einklang mit den militärischen Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 1 EUV entworfen und umrissen werden;

    9.

    lobt das Personal der EU-Missionen, das trotz sehr schwieriger Bedingungen außergewöhnliche Leistungen erbracht und Engagement und Professionalität bewiesen hat;

    10.

    betont, dass angesichts der schweren und tiefgreifenden Verschlechterung der Sicherheitsbedingungen in der Region und zur Schließung etwaiger Lücken bei den Missionen und Projekten der EU der Kapazitätsaufbau der Partner im Sicherheitssektor verstärkt werden muss, damit angemessener auf die tiefgreifenden Herausforderungen und die besorgniserregenden Sicherheitsbedingungen in der Region reagiert werden kann, unter anderem indem Drittländer bei der Bekämpfung von Terrorismus in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten unterstützt werden;

    11.

    unterstützt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. April 2015 mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — Befähigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung“ (11);

    12.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission und die laufenden interinstitutionellen Verhandlungen, deren Ziel die Erarbeitung einer Verordnung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) ist, das alle Aufgaben des derzeitigen Instruments für Stabilität und Frieden (IcSP) umfasst;

    13.

    begrüßt den von der Kommission unterstützten Vorschlag des HR/VP, im Rahmen der GASP der Union eine Europäische Friedensfazilität zur Finanzierung der militärischen und verteidigungsbezogenen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen einzurichten und dabei auch die unter die gemeinsame Militärgüterliste der EU fallende Ausrüstung einzubeziehen, womit eine große Lücke in den Unterstützungsmaßnahmen der EU geschlossen und die EU — in Kombination mit dem NDICI — in die Lage versetzt wird, rascher und wirksamer auf sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren, und fordert, dass diese Instrumente rasch angenommen werden; ruft in Erinnerung, dass die Friedensfazilität für Afrika in die Europäische Friedensfazilität eingegliedert und mit dieser eine dem Kapazitätsaufbau gewidmete Komponente eingerichtet werden soll, die es ermöglicht, Partnerländern militärische Ausrüstung einschließlich Waffen und Munition zur Verfügung zu stellen, wobei es den gemeinsamen Standpunkt, die Menschenrechte und das humanitäre Recht uneingeschränkt zu achten gilt und es wirksamer Transparenzanforderungen — wie sie in seiner Empfehlung vom 28. März 2019 zur Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität aufgeführt sind — bedarf, damit militärische Ausrüstung nicht an Empfänger geliefert wird, die die Zivilbevölkerung misshandeln, Gräueltaten an ihr begehen oder ihr auf andere Weise Schaden zufügen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten seit Juni 2018 an einem Beschluss des Rates zur Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität arbeiten, die spätestens im Januar 2021 errichtet werden soll; fordert den Rat in diesem Zusammenhang und in Anbetracht der aktuellen Lage in Afrika auf, diesen Vorschlag zur Einführung dieses neuen Instruments zur Unterstützung der militärischen Kapazitäten der afrikanischen Streitkräfte im Wege der Annahme des erforderlichen Beschlusses unverzüglich zu billigen, und

    a)

    fordert, dass der Haushalt der Europäischen Friedensfazilität mit Mitteln in ausreichender Höhe ausgestattet wird, um die derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit Ausbildung, Operationen, Missionen, Projekten und militärischer Ausrüstung (einschließlich Waffen, Munition und Transport) wirksam bewältigen zu können;

    b)

    fordert, dass mit der Europäischen Friedensfazilität die derzeitigen Beschränkungen, denen die Friedensfazilität für Afrika und der Haushalt der Union beim Erwerb von Waffen und Munition unterliegen, überwunden werden;

    c)

    fordert, dass Mittel aus dem EU-Haushalt für die Verwaltungsausgaben bereitgestellt werden, die sich aus dem Beschluss des Rates unter anderem für Personal ergeben;

    d)

    fordert den Rat auf, die operativen Kosten, die infolge der Umsetzung des Beschlusses unter anderem für Ausrüstungsgüter und Ausbildung entstehen, den Mitgliedstaaten aufzuerlegen;

    e)

    stellt fest, dass sich jene Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder eines Teils davon beteiligen, im Rat der Stimme enthalten könnten;

    f)

    fordert, dass unter dem Dach des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) eine neue Spezialabteilung eingerichtet wird, die für die Verwaltung dieses neuen Instruments zuständig ist und die Bereitstellung und Nutzung von Ausrüstungsgütern und Ausbildungsmaßnahmen sowie angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Risikominderung überwacht;

    g)

    ist der Ansicht, dass die Bereitstellung und Nutzung von Ausrüstung und Ausbildungsmaßnahmen dieser Art von von den Mitgliedstaaten an die Abteilung abgeordneten Sachverständigen zwecks Unterrichtung des HR/VP überwacht sowie vom Parlament kontrolliert und vom Europäischen Rechnungshof geprüft werden sollten;

    14.

    ist der Ansicht, dass die Nachhaltigkeit, Wirksamkeit und Sichtbarkeit der zivilen und militärischen Missionen der EU in Afrika trotz des großen Engagements und der Professionalität ihres Personals auch durch den Mangel an lokaler Eigenverantwortung, Nachhaltigkeitsplänen und grundlegender Ausrüstung in den betroffenen Ländern in besonderem Maße beeinträchtigt wurden und dass dies auch für ihre Fähigkeit, die Kapazitäten der Partner zu stärken, gilt;

    15.

    fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Verwendung aller Finanzierungsinstrumente geprüft wird, um die grundlegenden Ursachen des Konflikts anzugehen und die Entwicklung von Sicherheitskapazitäten in den betroffenen afrikanischen Ländern gemäß den Artikeln 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und vor dem Hintergrund der sehr schweren Sicherheitskrisen in der Sahel-Sahara-Region und in Ostafrika zu unterstützen;

    16.

    begrüßt den Vorschlag, den Grundsatz der Partnerschaft in den Beziehungen zwischen Afrika und der EU im Sinne der gemeinsamen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004) zu stärken; fordert die Kommission und insbesondere den HR/VP auf, maßgeschneiderte bilaterale Partnerschaften zur Förderung von Veränderung in einer Vielzahl von Bereichen mit Sicherheit und Verteidigung als Schwerpunkt anzustoßen; fordert den HR/VP auf, Ländern mit guten Fortschritten bei der Festigung der Demokratie und der menschlichen Sicherheit Anerkennung zu zollen und sie einzuladen, nach dem Grundsatz „mehr für mehr“ bilateralen Partnerschaften beizutreten; fordert den HR/VP auf, über bilaterale Partnerschaften hinaus die Konsolidierung der Sicherheitsfunktionen subregionaler Organisationen wie der ECOWAS, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu unterstützen;

    17.

    empfiehlt der EU, in Betracht zu ziehen, einen Beitrag zu den operativen und logistischen Kosten der gegen Terrorismus gerichteten Operationen zu leisten, die von den nationalen Streitkräften Mauretaniens, Malis, Burkina Fasos, Nigers und Tschads durchgeführt werden, und zwar im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen in der Sahel-Sahara-Region und durch einen ähnlichen Ansatz wie bei der Finanzierung der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), und stellt fest, dass die Europäische Friedensfazilität dafür das geeignete Instrument sein sollte;

    18.

    fordert zur Diskussion darüber auf, ob es ratsam ist, auf bestehende Ausbildungsprogramme dieselben Hilfen für die Beschaffung militärischer Ausrüstung einschließlich Waffen anzuwenden wie jene, die derzeit für den Einsatz und die Ausbildung der Einsatztruppe der G5 Sahel zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich finanzieller Unterstützung;

    19.

    empfiehlt, dass die Finanzierung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für afrikanische Länder davon abhängig gemacht wird, dass die Empfängerländer einen gemeinsam beschlossenen Unterstützungsplan vorlegen, der Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Reform des Sicherheitssektors, Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und Rechtsstaatlichkeit umfasst, für den angemessene, mittels EU-Überwachung einzuhaltende Fristen gelten und der die Möglichkeit weiterer Anpassungen, die sich nach der Entwicklung der Lage richten, vorsieht;

    20.

    ist zutiefst besorgt über die hohe Zahl von Fällen sehr schwerwiegender, von malischen Sicherheitskräften begangener Menschenrechtsverletzungen, die von der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) untersucht und gemeldet wurden;

    21.

    stellt fest, dass Mali für die Stabilität der Sahelzone eine wichtige Rolle spielt, und teilt die tiefe Besorgnis der ECOWAS über den Staatsstreich, der sich am 18. August 2020 in dem Land ereignet hat; betont, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft und insbesondere mit der EU und den Vereinten Nationen sowie die von ihnen ausgehende Unterstützung nur dann erfolgreich fortgesetzt werden können, wenn einige wichtige Schritte unternommen werden, die in der Einrichtung eines gut vorbereiteten, tragfähigen, transparenten und beständigen Wahlsystems bestehen, das glaubwürdige, freie und faire Wahlen und wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die politischen Parteien gewährleistet; bekräftigt, dass es einer inklusiven Übergangsregierung bedarf, die alle politischen und sozialen Gruppen einbeziehen und darauf abzielen muss, die in der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten aller Bürger zu wahren, ohne dabei die dringlichen sozialen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen aus den Augen zu verlieren, die dringende Maßnahmen erfordern, um den legitimen Forderungen der Menschen nach einem alle Seiten einbeziehenden und konstruktiven Dialog über den künftigen Weg ihres Landes nachzukommen; unterstützt die Bemühungen des EAD, zu einer friedlichen und demokratischen Lösung beizutragen, die letztlich die dauerhafte Stabilität und das Vertrauen der malischen Bürger in ihre Institutionen und die öffentliche Verwaltung wiederherstellen wird, die wirklich inklusiv und frei von Korruption sein und allen Bürgern in ihrem Streben nach Wohlstand, Frieden, Entwicklung, Stabilität und Sicherheit dienen sollten;

    22.

    nimmt die Evaluierungsberichte der Vereinten Nationen über die Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen in Fällen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal in Friedenssicherungseinsätzen zur Kenntnis; ist zutiefst bestürzt angesichts des alarmierenden Ausmaßes dieser Verbrechen und des Umstands, dass die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen wurden; ist gleichermaßen bestürzt angesichts der Anschuldigungen bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die gegen europäische Truppen und Truppen der Vereinten Nationen vorgebracht wurden und insbesondere Vorfälle betreffen, die sich im Jahr 2016 in der Zentralafrikanischen Republik ereignet haben sollen, und fordert Gerechtigkeit; fordert die Vereinten Nationen, die EU-Mitgliedstaaten und die mit der GSVP befassten Stellen nachdrücklich auf, gegen Bedienstete der Vereinten Nationen, der Mitgliedstaaten und der EU, die sexuelle Gewalttaten begangen haben, zu ermitteln und sie unverzüglich und mit größter Entschlossenheit strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen; betont, dass dringend Reformen der einschlägigen Strukturen dergestalt durchgeführt werden müssen, dass der Straflosigkeit von Personal der Vereinten Nationen und der EU ein Ende gesetzt wird, und dass hierzu funktionierende und transparente Verfahren der Überwachung und Rechenschaftspflicht eingeführt werden müssen; hält es für nicht hinnehmbar, dass das gerichtliche Vorgehen in Fällen mutmaßlichen Missbrauchs derzeit ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht und von dem truppenstellenden Land abhängt; ist davon überzeugt, dass sich derlei schwere Verbrechen durch Schulungen und Aufklärung eindämmen und verhindern ließen; weist nachdrücklich darauf hin, wie dringlich die künftige Verhütung solcher Verbrechen ist — auch um das Vertrauen der lokalen Bevölkerung in die internationale Friedenssicherung wiederherzustellen;

    23.

    fordert, dass das Format der Ausbildungsmissionen EUTM Mali, EUTM RCA und EUTM Somalia neu definiert wird, um sie besser an den tatsächlichen Bedürfnissen der Streitkräfte und der Bevölkerung der Empfängerländer auszurichten, indem

    a)

    Ausbildungsmethoden sowie Verfahrens- und Beteiligungsregeln harmonisiert werden und ihre Einzigartigkeit sichergestellt wird, indem sie auf die ermittelten Bedürfnisse des Landes zugeschnitten werden, wobei auch Ausbildungsmaßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zu den Rechten der Frauen — einschließlich der Frauen-, Friedens- und Sicherheitsagenda — einbezogen werden;

    b)

    eine übergreifende Reformpolitik für den Sicherheitssektor entwickelt und angewandt wird, bei der die menschliche Sicherheit im Vordergrund steht und die Sicherheitsbedürfnisse der gesamten Bevölkerung das Hauptanliegen aller Komponenten sind;

    c)

    dafür gesorgt wird, dass die Ausbilder der EU den Auftrag erhalten, in Abstimmung mit den örtlichen Militärbehörden Soldaten aus den von den lokalen Behörden vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählen, sie in ihren Fähigkeiten zu schulen und dabei auch Wissen im Bereich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen zu vermitteln und sie nach Abschluss ihrer Ausbildung vor Ort zu betreuen und zu begleiten, um sie beurteilen zu können und zu verhindern, dass sich Einheiten auflösen und Soldaten versprengt werden;

    d)

    die Ausbildungszentren sowohl mit gemeinsamer als auch mit persönlicher militärischer Ausrüstung (falls das betreffende Land diese nicht bereitstellt) ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass eine geeignete Ausbildung durchgeführt werden kann, nachdem die EU Sicherheitsmaßnahmen eingeführt hat, die bei der Übergabe von Waffen an Drittländer die Einhaltung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 944 gewährleisten, wobei die Kontrolle nach der Lieferung und die Kontrolle der letztendlichen Verwendung sichergestellt werden, damit die Abzweigung an bewaffnete Gruppen einschließlich Terroristen verhindert wird;

    e)

    die Besetzungsquote bei den Stellen, die den Missionen zugeordnet sind, gesteigert wird, um immer wieder auftretenden Problemen entgegenzuwirken;

    f)

    sichergestellt wird, dass die Ausbildung der Einsatzrealität entspricht, also auch Mobilität und Führungs- und Kontrollkapazitäten umfasst;

    g)

    die Bereitstellung des benötigten militärischen Fachwissens, insbesondere in der strategischen Beratung, gewährleistet ist;

    h)

    ein Mechanismus zur Überwachung und zum Schutz der Menschenrechte eingeführt wird, um Menschenrechtsverstößen vorzubeugen;

    24.

    ist der Auffassung, dass die Aufstockung der beratenden Komponente bestimmter Missionen (EUTM Somalia) in den Führungsstrukturen der örtlichen Streitkräfte es ermöglichen würde, sowohl auf die Durchführung der Operationen als auch im Rahmen der multilateralen Militärhilfe maßgeblichen Einfluss zu nehmen;

    25.

    ist der Ansicht, dass die EU eine angemessene Aufsicht einrichten und weiterhin effektive, periodische Bewertungen und strategische Überprüfungen der zivilen Missionen EUCAP Sahel Mali, EUCAP Sahel Niger, EUCAP Somalia und EUAM RCA durchführen sollte, bei denen das Mandat, das Budget und die Humanressourcen der Missionen geprüft werden, und dass sie die in den Plänen zur Durchführung der Missionen vorgesehenen Überwachungssysteme und das Benchmarking weiter als umfassendes Steuerungsinstrument nutzen sollte; ist davon überzeugt, dass die Missionen den sich wandelnden sicherheitspolitischen und allgemeinen politischen Gegebenheiten besser angepasst wären, wenn sie auf die lokalen Bedürfnisse abgestimmt wären und die Zusammenarbeit mit den Partnern vor Ort intensiviert werden würde, und dass dies ihre Einsatzfähigkeit und ihre Wirkung noch steigern und dafür sorgen würde, dass sie in eine umfassendere Reform des Sicherheitssektors im Dienste der Sicherheit der Bevölkerung vor Ort eingebunden wären; fordert den HR/VP und den EAD auf, an das Parlament heranzutreten, was den GSVP-Jahresbericht 2019 (12) und die Bewertung der in Afrika durchgeführten Missionen durch das Parlament angeht; bekräftigt seine Kritik dahingehend, dass es keine geeigneten Indikatoren für die Überwachung der Ergebnisse der Missionen EUCAP Niger und EUCAP Mali gab und dass die Überwachung und Bewertung der im Rahmen der Missionen durchgeführten Aktivitäten unzureichend und nicht auf die Berücksichtigung ihrer Auswirkungen ausgerichtet war; fordert den HR/VP und den EAD auf, auf die vom Parlament abgegebene Bewertung zu der Truppengestellung im Rahmen von EUTM Somalia einzugehen;

    26.

    stellt fest, dass die Sicherheitslage in Somalia sehr besorgniserregend ist und sich am gesamten Horn von Afrika und darüber hinaus destabilisierend auswirkt; ist der Ansicht, dass die somalische Bundesregierung nicht alle ihre Aufgaben wahrnehmen kann und dass die nationale somalische Armee trotz der jüngsten positiven Entwicklungen weiterhin nicht in der Lage ist, allein gegen die terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab vorzugehen; ruft in Erinnerung, dass die somalische Armee die AMISOM im Dezember 2021 ablösen sollte; betont, dass zur Erreichung dieses Ziels ein neues und umfassendes Hilfsprogramm erforderlich ist, und fordert die EU auf, mit der Afrikanischen Union und der somalischen Regierung eine Position in Bezug auf den nach Beendigung der AMISOM einzurichtenden Mechanismus zu vereinbaren;

    27.

    ist der Ansicht, dass die Golfkrise schwerwiegende Auswirkungen auf Somalia hat, wobei die VAE nach wie vor offenkundige Aktionen unterstützen, die die Sicherheit und die bisherigen politischen Fortschritte in Somalia direkt beeinträchtigen und nationale Uneinigkeit zwischen der Bundesregierung von Somalia und ihren Bundesstaaten in Fragen verursachen, die die Sicherheit, landesweite Wahlen und die Entwicklung betreffen, und fordert die unverzügliche Einstellung dieser Aktionen;

    28.

    fordert die malischen Unterzeichner des Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali, das auf den Algier-Prozess zurückgeht, auf, das Abkommen ab sofort einzuhalten und umzusetzen;

    29.

    ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihre finanzielle Unterstützung für AMISOM während der Übergangszeit über die Friedensfazilität für Afrika fortsetzen, die Präsenz der drei — geänderten — militärischen oder zivilen Missionen und Operationen der EU (ATALANTA, EUTM Somalia und EUCAP Somalia) aufrechterhalten, demokratische Institutionen unterstützen, die Ausbildung der nationalen Armee fortsetzen und transparente, rechenschaftspflichtige und demokratisch kontrollierte Sicherheitssektoren schaffen sollte;

    30.

    fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den gemeinsamen Streitkräften der G5 Sahel dabei zu helfen, einsatzfähig zu werden, indem sie finanzielle Unterstützung gewähren und militärische Ausrüstung und Ausbildung bereitstellen, dabei aber angemessene Schutz- und Risikominderungsmaßnahmen und Beratung in den Bereichen Doktrin, Planungskapazitäten und Management vorsehen; betont hierbei die Notwendigkeit einer soliden und glaubwürdigen Polizeikomponente; fordert die Partner, die auf der Geberkonferenz vom 22. Februar 2018 in Brüssel Zusagen gemacht haben, auf, diesen zügig nachzukommen;

    31.

    ist der Ansicht, dass die afrikanischen Staaten die Verantwortung für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten zur Stabilisierung aller von dschihadistischen Terroristen, kriminellen und bewaffneten Gruppen, Drogen- und Menschenhändlern sowie Banditen befreiten Gebieten übernehmen müssen, um die Bevölkerung zu schützen, wobei sie auch grundlegende Dienstleistungen (Verwaltung, Wasser- und Stromversorgung, Gesundheit, Justiz, Bildung) erbringen müssen; in der Erwägung, dass die Armee oder die Sicherheitskräfte vorübergehend — bis sie von der Zivilverwaltung abgelöst werden — für ein angemessenes Sicherheitsumfeld sorgen und die grundlegenden Dienstleistungen erbringen sollten, und fordert, dass die Europäische Union ihre Bemühungen, mit denen sie afrikanische Staaten bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen unterstützt, ausbaut;

    32.

    unterstützt den in die Vereinten Nationen eingebrachten Antrag der Afrikanischen Union auf Zugang zu Pflichtbeiträgen zu den Vereinten Nationen für vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierte Missionen unter afrikanischer Führung;

    33.

    betont, dass eine Koordinierung mit den Ländern Nordafrikas sowie ein wirksamer Beitrag zu Frieden und Aussöhnung in Libyen notwendig sind, damit das Land nicht zu einer Hochburg für die Verbreitung von Dschihadismus, terroristischen, kriminellen und bewaffneten Gruppen, Waffen- und Menschenhandel wird; befürwortet daher die 5+5-Friedensgespräche und fordert alle Länder auf, im Geiste der Konferenz von Berlin zu handeln; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass sich die jüngsten Anzeichen für einen Waffenstillstand und Frieden in Libyen verwirklichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Initiativen des EAD und des HR/VP und insbesondere dessen Besuch vom 1. September 2020 in Libyen und betont, dass die EU bei der Vermittlung eine führende Rolle spielen sollte;

    34.

    fordert die EU auf, sich mit den anhaltenden und zunehmenden Gefahren für den Schutz und Erhalt des kulturellen Erbes zu befassen und besonders in Konfliktgebieten gegen den Schmuggel kultureller Artefakte vorzugehen;

    35.

    ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit den Ländern in Nordafrika der Austausch von Informationen und Erkenntnissen, militärische Ausbildung und der Kampf gegen Radikalisierung unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Erfahrung einiger dieser Länder sein sollte;

    36.

    ist der Ansicht, dass sich eine umfassende und mittel- bis langfristige Sicherheitspolitik für diese Regionen auch auf die Förderung der Resilienz konzentrieren sollte;

    37.

    begrüßt und unterstützt den umfassenden Ansatz Mauretaniens im Zusammenhang mit seiner militärischen und sicherheitspolitischen Reaktion, der eine auf sozialen und entwicklungsorientierten Aspekten gründende Strategie beinhaltet; bekundet seine Solidarität mit Niger, Mali und Burkina Faso als Ländern, die stark vom Terrorismus betroffen sind; begrüßt die Bemühungen und die Aufopferung der internationalen Gemeinschaft, der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, der multinationalen Eingreiftruppe, der G5 und der französischen Streitkräfte (Operation „Barkhane“), der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der EU (RACC), der EUCAP Sahel Mali und Niger, der EUTM Mali, der GAR-SI Sahel und der tschadischen Armee, die die wichtigste Truppe in den Sektoren Mitte und Ost der G5 ist und daher besondere Unterstützung für ihre Bataillone benötigt; fordert die Länder der G5 Sahel auf, Reformen im eigenen Land durchzuführen und Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und demokratische Rechenschaftspflicht unter Achtung der Menschenrechte und demokratischer Normen vollständig zur Anwendung zu bringen;

    38.

    begrüßt die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, und des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien und amtierenden Präsidenten der G5 Sahel, Mohamed Cheikh El Ghazouani, vom 28. April 2020, in der sie ihr verstärktes Engagement für die Sicherheit, Stabilität und Entwicklung der Sahelzone in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union und dem amtierenden Vorsitzenden der ECOWAS erneuert haben;

    39.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Operationen „Barkhane“ und „Takuba“ sowie die Missionen „Gazelle“ und „New Nero“ zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten; betont, wie wichtig die menschlichen und militärischen Investitionen jener Mitgliedstaaten sind, die sich bereits daran beteiligen; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein stärkeres europäisches Engagement erforderlich ist, wobei dies jedoch nicht die Pflicht der Länder ersetzen kann, die notwendigen internen Reformen durchzuführen, die der nachhaltigen Entwicklung und der Sicherheit dienen;

    40.

    fordert die EU auf, der Ausbreitung bewaffneter terroristischer Gruppierungen und vor allem des islamistischen Terrorismus und des gewaltbereiten extremistischen Wahabismus in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Dschihadismus weiter voranzutreiben; fordert in Anbetracht der strategischen Auswirkungen dieser Regionen auf die Stabilität und Sicherheit der Länder der südlichen Nachbarschaft und auf die maritime Sicherheit und in Anbetracht des damit mit Sicherheit einhergehenden Drucks auf die europäischen Außengrenzen, dass die sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Hilfsprogramme mit den betreffenden Ländern ausgebaut werden;

    41.

    fordert die EU nachdrücklich auf, eine umfassende Bewertung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU und der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ vorzunehmen und die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. April 2015 zum regionalen Aktionsplan für die Sahelzone 2015–2020, vom 16. März 2015 zum Aktionsplan für den Golf von Guinea 2015–2020, vom 25. Juni 2018 zum Horn von Afrika/Roten Meer und zur Sahelzone/Mali sowie die Umsetzung der Erklärung von Pau voranzutreiben;

    42.

    fordert weiteren Schutz und weitere Unterstützung für die vor Ort tätigen Bildungsbehörden, Gemeinschaften und Organisationen, die versuchen, alternative Bildungsmöglichkeiten in Gemeinschaftszentren anzubieten, und Tausende Kinder aus Westafrika und der Sahelzone in Bildungs- und Ausbildungsprogramme einbeziehen;

    Verantwortungsvolle Staatsführung und nachhaltige Entwicklung

    43.

    stellt fest, dass es ohne gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und humanitäre Hilfe keine Sicherheitsstrategie geben kann; ruft in Erinnerung, dass Terrorismus und bewaffnete Konflikte vielgestaltige Ursachen haben; fordert, dass Humankapital und menschliche Entwicklung gefördert werden, damit den Bedürfnissen der schwächsten Gemeinschaften entsprochen und die Resilienz der Menschen aufgebaut wird;

    44.

    ist der Ansicht, dass die Europäische Union sicherstellen sollte, dass die Pläne für nachhaltige Entwicklung kontextbasiert und sektorübergreifend sind und eine globale Lösung für die Herausforderungen der betreffenden Region bieten; betont, dass ein integrierter Ansatz für Frieden, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung die sinnvolle Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft vor Ort und insbesondere von Frauen und jungen Menschen voraussetzt, und ruft gleichzeitig die Rolle der Älteren und der traditionellen Anführer in den Gesellschaften der Sahel-Sahara-Region in Erinnerung; ist der Ansicht, dass diese Pläne den im europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik bekräftigten Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit entsprechen, von der Verwaltung im Einvernehmen mit den lokalen Empfängergemeinschaften angenommen und unter Beteiligung der örtlichen Zivilgesellschaft und humanitärer Organisationen umgesetzt werden müssen, um eine wirksame Koordinierung, Transparenz und Eigenverantwortung zu gewährleisten;

    45.

    betont die Bedeutung der Partnerschaft mit den Vereinten Nationen, der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen, insbesondere der Afrikanischen Union, und des Dialogs mit anderen regionalen und subregionalen Organisationen;

    46.

    vertritt die Auffassung, dass eine sinnvolle sicherheitspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika auf nachhaltiger Entwicklung beruhen muss und dabei insbesondere folgende Aspekte im Vordergrund stehen sollten:

    a)

    Konsolidierung der Demokratie durch Gewährleistung verantwortungsvoller demokratischer Systeme der Staatsführung durch wirksame parlamentarische Kontrolle, demokratische Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, wobei alle zivilgesellschaftlichen Freiheiten garantiert werden,

    b)

    Beendigung von Konflikten und Verhütung ihres Wiederaufflammens bei gleichzeitiger Bekämpfung ihrer Ursachen mit dem Ziel, für dauerhaften Frieden und Sicherheit zu sorgen,

    c)

    Entwicklung einer auf die Jugend ausgerichteten Politik, mit der die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden, wobei junge Menschen in politische, wirtschaftliche und Friedensprozesse einbezogen werden müssen;

    d)

    Unterstützung von Aktionsplänen für die präventive Stabilisierung,

    e)

    Stärkung der Stellung der Frauen durch Anerkennung ihres aktiven Beitrags zum Wandel in afrikanischen Gemeinschaften, Verbesserung ihrer Bildungschancen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, Förderung ihrer Mitbestimmung in lokalen und nationalen Institutionen und bei der Beschlussfassung, Unterstützung ihrer Rolle bei Friedensaufbau, Konfliktverhütung und Streitschlichtung und Bekämpfung der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen,

    f)

    Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Ernährungssicherheit, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, Sozialschutz, Wohnraum und Sicherungsnetze, Unterstützung und Schutz der psychischen Gesundheit, Bildung und Unterstützung der Vertriebenen, um das Vertrauen der Menschen in den Staat zu stärken,

    g)

    Gewährleistung sicherheitspolitischer, administrativer und rechtlicher Stabilität,

    h)

    Beseitigung von Armut, Straffreiheit und Korruption,

    i)

    Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels durch Erwägung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, damit Lebensgrundlagen dauerhaft widerstandsfähig gegen Umweltgefahren werden,

    j)

    Achtung der Rechtsstaatlichkeit und Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Menschenrechte ohne jedwede Diskriminierung, Meinungsfreiheit, Medienfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Stärkung der strukturellen Unterstützung für die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien,

    k)

    Förderung nachhaltiger Landbewirtschaftungsmethoden wie der Agrarökologie, Unterstützung von Kleinerzeugern und Kleinlandwirten und Einführung einer ernährungsbezogenen Nahtstelle zur Bekämpfung aller Formen von Mangelernährung in allen Kontexten und Fortsetzung der Förderung von Tätigkeiten, mit denen Brücken zwischen Interventionen in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklung geschlagen werden, um die zugrundeliegenden Ursachen zu bekämpfen;

    47.

    bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die derzeitigen sicherheitspolitischen Herausforderungen in Afrika — zusätzlich zu den anhaltenden Ungleichheiten, den mangelnden Chancen für junge Menschen und der schwachen Führung — der Migration Vorschub leisten und zu einer Vertreibung der Bevölkerung in erheblichem Umfang führen könnten, wodurch die nordafrikanischen Staaten unterhöhlt werden, sich Auswirkungen für Europa ergeben und eine weit um sich greifende humanitäre Krise entsteht; weist auf die Auswirkungen von Konflikten, Armut, Ungleichheiten und des Klimawandels auf Flucht und Vertreibung hin und fordert die Europäische Union auf, reguläre, sichere und würdevolle Migration zu erleichtern; betont daher, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit insbesondere zwischen der EU und der Sahelzone zu intensivieren, um dieses wichtige Problem zu bewältigen, und ruft gleichzeitig die anerkannte Praxis in Erinnerung, wonach bei humanitärer Hilfe in Verbindung mit migrationsbezogenen Maßnahmen in der Region auf die Anwendung von Konditionalität verzichtet wird;

    48.

    begrüßt die EU-Strategie für das Horn von Afrika, da sie nicht nur die Sicherheitspolitik und die Politik der humanitären Hilfe umfasst, sondern auch die längerfristige Entwicklungspolitik und die Zielvorgaben der Millenniumsentwicklungsziele; unterstreicht die Bedeutung dieser längerfristigen Konzeption der Entwicklungspolitik und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Strategien aufeinander abzustimmen und so rasch wie möglich eine gemeinsame Planung für die verschiedenen Länder und die Region einzuführen;

    49.

    fordert, dass die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit im Rahmen der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika umgesetzt wird;

    50.

    fordert die EU auf, die wirksame Umsetzung der Agenda der Vereinten Nationen für Frauen, Frieden und Sicherheit in allen Bereichen des außenpolitischen Handelns der EU voranzutreiben, einschließlich einer geschlechtsspezifischen Perspektive in den wichtigsten Politikbereichen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Bereich der Sicherheit;

    51.

    ist der Ansicht, dass die EU ihre Zusammenarbeit mit nationalen Parlamenten einschließlich Sicherheits- und Verteidigungsausschüssen ausbauen sollte, um wichtige Funktionen der Kontrolle im Zusammenhang mit Sicherheitseinsätzen im In- und Ausland zu verbessern;

    52.

    fordert alle militärischen Akteure in der Sahelzone nachdrücklich auf, das humanitäre Völkerrecht zu achten und eine umfassende Reaktion umzusetzen, die auf die Linderung des Leids der schwächsten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet ist, wobei insbesondere der Schutz der Zivilbevölkerung als Schlüsselindikator für den Erfolg einer jeden integrierten Sicherheitsstrategie betrachtet wird; hält es für sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die humanitäre Lage durch keinen Sicherheitseinsatz verschlechtert wird; fordert alle Sicherheitsakteure auf, die Auswirkungen ihrer Militäroperationen und Sicherheitsmaßnahmen auf den Zugang zu Dienstleistungen — unter anderem im Bereich Nahrung und Ernährung — sowie auf Flucht und Vertreibung zu überwachen, um ihre negativen Auswirkungen auf humanitäre Bedürfnisse auf ein Mindestmaß zu reduzieren;

    53.

    hält es angesichts der außergewöhnlichen Herausforderung, die die COVID-19-Pandemie darstellt, für unerlässlich, den betroffenen Regionen außerordentliche und ganzheitliche Hilfe zu gewähren, die GSVP-Missionen und -Operationen fortzuführen, indem die örtlichen Streitkräfte hinsichtlich des Umgangs mit dieser Epidemie beraten werden, die entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU in diesen Regionen zu verstärken, da dies eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Auswirkungen der Gesundheitskrise spielen kann, und essenzielle humanitäre Hilfe bereitzustellen, indem Flexibilität und die Fähigkeit, sich der Situation anzupassen, bewiesen werden; begrüßt den einstimmigen Beschluss der G20, die Schuldendienstzahlungen für die ärmsten Länder auszusetzen;

    54.

    empfiehlt, dass die EU gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank auf finanzieller Ebene eingreift, um zur Kontrolle der Schulden und der Zinszahlungen beizutragen; fordert, dass angesichts der COVID-19-Pandemie und ihrer finanziellen Folgen alle Möglichkeiten für Schuldenerlass, Schuldenaussetzung und Schuldentragfähigkeit für afrikanische Länder geprüft werden;

    55.

    empfiehlt, dass die betreffenden Länder ihre völkerrechtliche Verantwortung voll und ganz übernehmen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechenschaftspflicht im Rahmen des humanitären Völkerrechts für sämtliche von allen Parteien begangenen Verstöße sicherzustellen, dass sie Menschen in Not — einschließlich jener, die in Gebieten leben, über die die Regierung keine Kontrolle hat — ungehinderten Zugang zu humanitärer Hilfe und grundlegenden Dienstleistungen ermöglichen, um jegliche Gefahr einer Abzweigung humanitärer Hilfe aus dem Weg zu räumen, und dass sie Verhandlungen mit allen Konfliktparteien über den Zugang zu humanitärer Hilfe ermöglichen, und betont, wie wichtig es ist, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe als neutral und unparteiisch betrachtet und die Sicherheit der humanitären Helfer gewährleistet wird;

    56.

    begrüßt den Vorschlag, den Grundsatz des Multilateralismus in den Beziehungen zwischen Afrika und der EU im Sinne der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ zu stärken; ist der Ansicht, dass das kommunistische China und das autoritäre Russland im Umgang mit afrikanischen Ländern andere Ansätze verfolgen, die den Bemühungen der EU zuwiderlaufen; fordert die Kommission auf, die Bemühungen im Bereich der öffentlichen Diplomatie und den Dialog mit der Afrikanischen Union sowie den Regierungen, Parlamenten und Zivilgesellschaften zu verbessern, um die von der EU in Afrika geleistete sicherheitspolitische Unterstützung als Beitrag zur afrikanischen Entwicklungsstrategie 2063 wirkungsvoller zu erklären;

    o

    o o

    57.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 9.

    (2)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 38.

    (3)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 33.

    (4)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 113.

    (5)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

    (6)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 56.

    (7)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 153.

    (8)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0158.

    (9)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0009.

    (10)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0008.

    (11)  JOIN(2015)0017.

    (12)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0009).


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