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Document 52021XC0713(02)

    Bekanntmachung der Kommission — Technischer Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU“

    ABl. C 280 vom 13.7.2021, p. 1–117 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 280/1


    BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION —

    Technischer Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU“

    (2021/C 280/01)

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

    Mit dieser Bekanntmachung soll gemäß Erwägungsgrund 13 sowie Artikel 8 Absätze 5 und 6 der InvestEU-Verordnung ein technischer Leitfaden für das Screening und die Nachhaltigkeitsprüfung von Projekten bereitgestellt werden, die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ erhalten.

    Dieses Dokument wurde von der Kommission mithilfe von Jaspers und in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern erstellt. In Bezug auf die Klimadimension steht das Dokument im Einklang mit dem Leitfaden „Technical guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ (Technische Leitlinien zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastruktur im Zeitraum 2021–2027). Das Dokument greift darüber hinaus, soweit möglich und relevant, die Ergebnisse zweier Studien auf. Die erste der beiden Studien, „Technical Support Document for Environmental Proofing of Investments under the InvestEU Programme“ (Dokument zur technischen Unterstützung bei der Sicherung der Umweltverträglichkeit von Investitionen im Rahmen des Programms „InvestEU“), wurde von der GD Umwelt und die zweite mit dem Titel „InvestEU Programme: Guidance on social sustainability proofing of investment and financing operations“ (Das Programm „InvestEU“: Leitlinien zur Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit von Investitionen und Finanzierungen) von der GD Beschäftigung, Soziales und Integration durchgeführt.

    Der Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung sollte von den an der Umsetzung des Fonds „InvestEU“ beteiligten Durchführungspartnern, Finanzintermediären und Projektträgern/Endempfängern angewendet werden. Der Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung könnte auch für andere Programme zweckmäßig sein.

    Der Leitfaden kann vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei der Umsetzung der betreffenden EU-Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Der vorliegende Leitfaden kann durch internationale, nationale oder sektorbezogene Erwägungen oder Leitlinien ergänzt werden.

    INHALT

    1.

    EINFÜHRUNG 5

    1.1.

    Anwendungsbereich 5

    1.2.

    Einhaltung der Rechtsvorschriften 6

    1.3.

    Schwellenwerte 7

    1.4.

    Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung und Kriterien der EU-Taxonomie 7

    1.5.

    Zwischenevaluierung und Überprüfung dieses Leitfadens 10

    2.

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG FÜR DIREKT BEREITGESTELLTE FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN 10

    2.1.

    Allgemeine Grundsätze und Gesamtansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung 10

    2.2.

    Klimadimension 12

    2.2.1.

    Einführung 12

    2.2.2.

    Allgemeiner Ansatz für die klimabezogene Nachhaltigkeitsprüfung 13

    2.2.3.

    Einhaltung der Rechtsvorschriften 15

    2.2.4.

    Klimaresilienz 16

    2.2.5.

    Klimaneutralität und Minderung des Klimawandels 21

    2.2.6.

    Berichterstattung und Überwachung 25

    2.3.

    Umweltdimension 26

    2.3.1.

    Allgemeiner Ansatz für die ökologische Nachhaltigkeitsprüfung 26

    2.3.2.

    Einhaltung der Rechtsvorschriften 29

    2.3.3.

    InvestEU-Screening im Hinblick auf die Umweltdimension 33

    2.3.4.

    Nachhaltigkeitsprüfung: Minderung, Quantifizierung und Monetarisierung 35

    2.3.5.

    Positive Agenda 37

    2.3.6.

    Berichterstattung und Überwachung 37

    2.4.

    Soziale Dimension 38

    2.4.1.

    Allgemeiner Ansatz zur Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit 38

    2.4.2.

    Einzuhaltende rechtliche Anforderungen für die soziale Dimension 40

    2.4.3.

    Screening im Hinblick auf die soziale Dimension von Finanzierungen und Investitionen 40

    2.4.4.

    Einstufung sozialer Risiken 44

    2.4.5.

    Prüfung der sozialen Nachhaltigkeit 47

    2.4.6.

    Positive Agenda 54

    2.4.7.

    Berichterstattung und Überwachung 56

    2.5.

    Horizontale Bestimmungen für die drei Dimensionen 56

    2.5.1.

    Kapazität des Projektträgers 56

    2.5.2.

    Vertragliche Vereinbarungen 57

    2.6.

    Wirtschaftliche Bewertung der Finanzierung oder Investition 57

    2.6.1.

    Formen der wirtschaftlichen Bewertung 58

    2.6.2.

    Verfahren zur wirtschaftlichen Bewertung 59

    2.6.3.

    Empfehlungen für InvestEU 59

    2.7.

    Unternehmensfinanzierung für allgemeine Zwecke 60

    3.

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNGSANSATZ FÜR INDIREKT BEREITGESTELLTE FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN 61

    3.1.

    Allgemeine Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung 61

    3.2.

    Arten der Finanzierung 62

    3.2.1.

    Infrastrukturfonds 62

    3.2.2.

    Nicht-Infrastruktur-Eigenkapital- oder Fremdkapitalfonds 64

    3.2.3.

    Über Finanzintermediäre gewährte Kreditlinien oder andere Fremdkapitalprodukte, die auf KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und andere förderfähige Unternehmen ausgerichtet sind 65

    4.

    ROLLEN, ZUSTÄNDIGKEITEN UND DAS INVESTEU-VERFAHREN 66

    4.1.

    Rollen und Zuständigkeiten 66

    4.1.1.

    Rolle und Zuständigkeiten des Projektträgers/Endempfängers 66

    4.1.2.

    Rolle und Zuständigkeiten des Durchführungspartners 67

    4.1.3.

    Rolle des Finanzintermediärs 68

    4.1.4.

    Rolle des Investitionsausschusses 68

    4.1.5.

    Rolle der Kommission 68

    4.1.6.

    Zuständige Behörden 69

    4.2.

    InvestEU-Verfahren 69

    4.2.1.

    Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen 69

    4.2.2.

    Formular zur Beantragung der Garantie 70

    4.2.3.

    Bewertungsmatrix 70

    4.2.4.

    Berichterstattung an die Kommission 70

    Anhang 1 —

    Liste der rechtlichen Anforderungen 72

    Anhang 2 —

    Dem InvestEU-Investitionsausschuss zu übermittelnde Informationen (Kapitel 2) 76

    Anhang 3 —

    Checklisten für die Nachhaltigkeitsprüfung, die von den Durchführungspartnern für die einzelnen Dimensionen zu verwenden sind 79

    Anhang 4 —

    Weitere Quellen und Leitfäden, die bei der InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung berücksichtigt werden können 108

    Anhang 5 —

    Glossar 111

    Anhang 6 —

    Zusätzliche Leitlinien für Finanzierungen über Finanzintermediäre (Kapitel 3) 114

    1.   EINFÜHRUNG

    Mit der InvestEU-Verordnung (1) wird die Nachhaltigkeit von Finanzierungen und Investitionen zu einem wichtigen Element in Entscheidungsprozessen über die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie. Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff der Nachhaltigkeit (2) auf die drei in Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung festgelegten Dimensionen Klima, Umwelt und Soziales.

    Um sicherzustellen, dass Finanzierungen und Investitionen, die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ erhalten, mit den allgemeinen Nachhaltigkeitsverpflichtungen der EU im Einklang stehen oder zu diesen beitragen, wird in der InvestEU-Verordnung eine Ex-ante-Nachhaltigkeitsprüfung gefordert, um jegliche erheblichen (negativen und positiven) Auswirkungen auf die drei Dimensionen festzustellen und darauf reagieren zu können.

    Der Zweck dieses Leitfadens ist es, Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Projektträger/Endempfänger bei der Erfüllung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung der InvestEU-Verordnung zu unterstützen. Auch wenn dieser Leitfaden speziell für den Fonds „InvestEU“ entwickelt wurde, kann er in einem allgemeineren Kontext von allen Stellen (z. B. einem Projektträger, einem Finanzinstitut oder einer Behörde) genutzt werden, die bei ihrer Tätigkeit Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen möchten. Dieser Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern entwickelt.

    Der Leitfaden steht im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand. Die vorgeschlagenen Konzepte für die Dimensionen Klima, Umwelt und Soziales tragen den bestehenden Verfahren und den spezifischen Bedürfnissen in diesen Bereichen Rechnung.

    Der Leitfaden ist wie folgt aufgebaut:

    Kapitel 1 — Festlegung des allgemeinen rechtlichen Kontexts und Erläuterung einiger im Leitfaden verwendeter Begriffe.

    Kapitel 2 — Erläuterung des Ansatzes für die Nachhaltigkeitsprüfung bei direkt bereitgestellten Finanzierungen und Investitionen. Das Kapitel enthält i) ausführliche Leitlinien zur Durchführung der Analyse für jede der drei Nachhaltigkeitsdimensionen sowie ii) Empfehlungen für die Einbeziehung der Ergebnisse dieser Analysen in die wirtschaftliche Bewertung der Projekte.

    Kapitel 3 — Leitlinien zu den Aspekten der Nachhaltigkeitsprüfung bei indirekt finanzierten Transaktionen. Diese Leitlinien beziehen sich auf verschiedene Finanzierungsarten, und bei den geltenden Anforderungen werden ihre jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt.

    Kapitel 4 — Beschreibung der Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Beteiligten sowie Informationen darüber, wie die Nachhaltigkeitsprüfung mit den allgemeinen InvestEU-Verfahren koordiniert werden kann.

    Anhänge — Checklisten, die erarbeitet wurden, um Durchführungspartnern und Projektträgern bei der Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung zu helfen, sowie eine Zusammenfassung weiterer verfügbarer Quellen.

    1.1.   Anwendungsbereich

    Die Aspekte der Nachhaltigkeit für Finanzierungen und Investitionen sollten in allen Politikbereichen des Fonds „InvestEU“ überprüft werden. Dennoch sind gewisse Differenzierungen bezüglich Finanzierungen und Investitionen sowie Politikbereichen notwendig, um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. In Artikel 8 Absätze 5 und 6 der InvestEU-Verordnung werden die einschlägigen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung festgelegt.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung müssen Finanzierungen und Investitionen, die einen bestimmten Schwellenwert (siehe Kapitel 1.3 dieses Leitfadens) überschreiten und für die eine Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ beantragt wird, zunächst einem InvestEU-Screening (3) unterzogen werden. Dieses Screening soll den Durchführungspartnern helfen festzustellen, ob die Finanzierungen und Investitionen ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben (sowohl negative als auch positive).

    Geht aus dem InvestEU-Screening hervor, dass eine Finanzierung oder Investition eine erhebliche Auswirkung auf eine der drei Dimensionen hat, muss sie einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden. Der Umfang dieser Prüfung richtet sich nach dem Ergebnis des InvestEU-Screenings, und kann eine oder mehrere Dimensionen erfassen. Die Nachhaltigkeitsprüfung zielt darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen der Finanzierung oder Investition zu minimieren und ihren Nutzen für jede der drei Dimensionen zu maximieren.

    Für die Zwecke dieses Leitfadens bezeichnet der Begriff „Projekt“ eine Investition in materielle Vermögenswerte und/oder in Aktivitäten mit klar definierten Umfang und Zielen, z. B. in den Bereichen i) Infrastruktur, ii) Erwerb von Geräten, Maschinen oder anderen Sachanlagen, iii) Technologieentwicklung, iv) spezifische Forschung, digitale und/oder Innovationsaktivitäten, v) Energieeffizienzsanierungen. Gegenstand des Screenings und der Nachhaltigkeitsprüfung müssen das Projekt und dessen Auswirkungen sein.

    Bei Finanzierungen für allgemeine Zwecke (z. B. Unternehmensfinanzierungen für allgemeine Zwecke) oder bei direkten Kapitalbeteiligungen erstreckt sich die Bewertung auf i) den generellen Ansatz des Endempfängers bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in seinen Verfahren sowie ii) die Fähigkeit des Endempfängers, mit den entsprechenden Aspekten und Auswirkungen, die sich aus seinen Aktivitäten ergeben, angemessen umzugehen.

    1.2.   Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen und Investitionen müssen unabhängig von ihrem Umfang und unabhängig davon, ob eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt wird oder nicht, den einschlägigen EU- und nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Das bedeutet, dass die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind, eingehalten werden müssen.

    Der Durchführungspartner (bzw. der Finanzintermediär bei indirekter Finanzierung) sollte prüfen, welche einschlägigen rechtlichen Anforderungen (5) für die Finanzierung oder Investition gelten und ob die umwelt- und sozialrechtlichen Gesetze und Regelungen eingehalten wurden (6).

    Die für die Zwecke des Programms „InvestEU“ durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung ersetzt nicht die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des EU-Rechts und des einzelstaatlichen Rechts. Die Bewertungen, die nach dem EU-Recht und den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden müssen, liefern die notwendigen Eingabedaten (d. h. Schätzungen von Referenzemissionen, Beschreibungen möglicher erheblicher Auswirkungen des Projekts, positive Effekte usw.), die gegebenenfalls bei der Nachhaltigkeitsprüfung verwendet werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung wird ermittelt, ob irgendwelche Restauswirkungen bestehen. Darüber hinaus werden Restauswirkungen mit als hoch und/oder mittel eingestuftem Risiko quantifiziert und, wenn möglich, monetarisiert. Anschließend werden alle Restauswirkungen zusammen mit den erwarteten Vorteilen durch die positiven Auswirkungen des Projekts in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einbezogen. Darin besteht über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hinaus der eigentliche Mehrwert der Nachhaltigkeitsprüfung.

    Die gesetzgebenden Organe haben ausdrücklich gefordert, dass die Durchführungspartner eine Nachhaltigkeitsprüfung von Investitionen im Rahmen des Fonds „InvestEU“ vornehmen. Das bedeutet, dass die Messlatte höher gelegt wird und die Erwartungen über die Forderung nach bloßer Einhaltung des geltenden Rechts hinausgehen. Die gesetzgebenden Organe geben in der InvestEU-Verordnung Orientierungshilfen zu diesem Thema. So beziehen sich einige der Erwägungsgründe auf die europäische Säule sozialer Rechte (7), das Übereinkommen von Paris (8), die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (9) und den Global Risks Report (10) (Bericht über globale Risiken) von 2018. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 kommen Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, für eine Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ nicht in Betracht. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken vorgesehen, um der Anpassung an den Klimawandel und der Klimaresilienz, den Kosten der Treibhausgasemissionen, den Auswirkungen auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile sowie den sozialen Auswirkungen der Projekte Rechnung zu tragen und um Projekte zu ermitteln, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind.

    1.3.   Schwellenwerte

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wie in Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung vorgesehen, sind Finanzierungen und Investitionen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts von der Anforderung eines Screenings und einer Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen. Der entsprechende Schwellenwert gilt speziell für die InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung und ersetzt in keiner Weise die rechtlichen Verpflichtungen, die aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden als „UVP-Richtlinie“ bezeichnet) oder anderen geltenden EU- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Projektentwickler erwachsen.

    Ausgehend von der derzeitigen Praxis und den Erfahrungen mit Umweltverträglichkeitsprüfungen und Nachhaltigkeitsprüfungen von Infrastrukturprojekten werden die Schwellenwerte, unterhalb derer keine Nachhaltigkeitsprüfung verlangt wird, wie folgt festgesetzt:

    i)

    Bei direkter Finanzierung:

    a.

    Für (Investitions-)Projekte liegt der Schwellenwert, basierend auf dem Gesamtbetrag der Projektinvestitionskosten bei 10 Mio. EUR (12).

    b.

    Bei allgemeinen Unternehmensfinanzierungen/direkten Kapitalbeteiligungen auf der Grundlage der Gesamtfinanzierung, die der Durchführungspartner dem Endempfänger gewährt, liegt der Schwellenwert bei 10 Mio. EUR.

    ii)

    Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär:

    a.

    Bei Infrastrukturfonds gilt derselbe Schwellenwert wie für direkt bereitgestellte Finanzierungen und Investitionen auch für die zugrunde liegenden Projekte. Dieser Schwellenwert liegt bei 10 Mio. EUR, ausgehend vom Gesamtbetrag der Projektinvestitionskosten.

    b.

    Für die Finanzierung von KMU, kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und anderen förderfähigen Unternehmen wird kein Screening bzw. keine vollumfängliche Nachhaltigkeitsprüfung verlangt (13). Allerdings gelten ein vereinfachtes Nachhaltigkeitsprüfungsverfahren und spezifische Schutzmaßnahmen, um ein Minimum an Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der EU zu gewährleisten, ohne kleine Wirtschaftsakteure übermäßig mit komplexen Anforderungen zu belasten. Der Ansatz der Nachhaltigkeitsprüfung für Finanzierungen über Finanzintermediäre ist in Kapitel 3 dieses Leitfadens ausführlich beschrieben.

    1.4.   Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung und Kriterien der EU-Taxonomie (14)

    Mit der Forderung einer Nachhaltigkeitsprüfung in der InvestEU-Verordnung sollen Projekte gefördert und belohnt werden, die positive klimabezogene, ökologische und soziale Auswirkungen haben und zugleich ihre negativen Auswirkungen reduzieren. Die Nachhaltigkeitsprüfung ermöglicht es, i) die Auswirkungen eines Projekts zu ermitteln, ii) Minderungsmaßnahmen zur Eindämmung dieser Auswirkungen zu ergreifen und, iii) wenn möglich, Chancen zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsbilanz einer bestimmten Finanzierung oder Investition zu erkennen.

    Die EU-Taxonomie ermöglicht eine Klassifikation von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig (d. h., sie tragen wesentlich zu mindestens einem der sechs Umweltziele (15) gemäß der Taxonomie-Verordnung bei, ohne eines der anderen fünf Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen, und erfüllen die Mindestanforderungen an den sozialen Schutz). Bei der Nachhaltigkeitsprüfung kann diese Klassifikation berücksichtigt werden, und anschließend können die positiven und negativen Auswirkungen genauer bestimmt werden. Aus diesem Grund werden nach dem Inkrafttreten im gesamten Screening- und Nachhaltigkeitsprüfungsprozess die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie in geeigneter Weise angewendet, soweit zweckmäßig und in größtmöglichem Umfang, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    Allerdings gilt es zu bedenken, dass der Fonds „InvestEU“ ein breiteres Spektrum an förderfähigen Investitionen abdeckt als die von der EU-Taxonomie erfassten Wirtschaftstätigkeiten. Beim Fonds „InvestEU“ wird u. a. auf einen ausgewogenen Ansatz bezüglich unterschiedlicher politischer Prioritäten der EU geachtet, von denen einige möglicherweise kein ausgeprägtes Nachhaltigkeitspotenzial haben, während die EU-Taxonomie ein Klassifikationssystem ist, mit dem in erster Linie Tätigkeiten bestimmt werden sollen, die in erheblichem Maße zum Erreichen bestimmter Umweltziele beitragen.

    Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    Um sicherzustellen, dass Projekte die Umweltziele der EU nicht wesentlich beeinträchtigen, ist wie bei der EU-Taxonomie die Einhaltung der einschlägigen EU-Umweltvorschriften der Ausgangspunkt. Darüber hinaus müssen die einschlägigen nationalen Umweltgesetze und Umweltgenehmigungen, die für den Bau und den Betrieb von Projekten erforderlich sind, eingehalten werden, einschließlich jener, die in den Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der EU-Taxonomie festgehalten sind. Gemäß den Bestimmungen der InvestEU-Verordnung und diesem Leitfaden ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine Vorbedingung für jede Finanzierung oder Investition, die für eine Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ in Betracht kommt.

    Die übrigen Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, die sich nicht auf die Umweltgesetzgebung beziehen, sollten nach Inkrafttreten so weit wie möglich und nach bestem Vermögen als Anhaltspunkte genutzt werden, um in Fällen, in denen gemäß diesem Leitfaden eine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, Minderungsmaßnahmen vorzuschlagen, oder um Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind (sowohl bei direkter als auch bei indirekter Finanzierung gemäß den ausführlicheren Erläuterungen in den Kapiteln 2 und 3).

    In der Praxis sollten folgende Schritte unternommen werden:

    1.

    Basierend auf dem InvestEU-Screening ermittelt der Durchführungspartner, ob eine Nachhaltigkeitsprüfung für ein bestimmtes Kriterium/eine bestimmte Dimension erforderlich ist.

    Image 1

    2.

    Es ist zu prüfen, ob die Tätigkeit durch die EU-Taxonomie erfasst ist (16).

    Image 2

    3.

    Es ist zu prüfen, ob für die Tätigkeit Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorhanden sind.

    Image 3

    4.

    Diese Kriterien sind zu nutzen, um nach bestem Vermögen gegebenenfalls zusätzliche Minderungsmaßnahmen vorzuschlagen.

    Bei allen Finanzierungen und Investitionen, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden (17), sollten — sowohl bei direkten als auch bei indirekten Finanzierungen — die folgenden vier Bedingungen erfüllt sein, die auf den Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes und auf den Mindestanforderungen an den sozialen Schutz beruhen (wobei die allgemeinen InvestEU-Förderkriterien, wie sie in der InvestEU-Verordnung und den Investitionsleitlinien festgelegt sind, keinesfalls verändert werden dürfen): Die vier Bedingungen sind nachfolgend aufgeführt:

    Für Projekte, die die anaerobe Vergärung von Bioabfällen oder die Deponiegasabscheidung und -verwertung umfassen, sollte in der Anlage ein Überwachungsplan hinsichtlich Methanleckagen gelten.

    Für Projekte, die den Transport von CO2 und die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 umfassen, sollte ein detaillierter Überwachungsplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CCS-Richtlinie 2009/31/EG (18) und der Emissionshandelsrichtlinie (EU) 2018/410 (19) gelten.

    Für Projekte in den Bereichen Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr, Güterbeförderung mit Binnenschiffen, Nachrüstung von Binnenschiffen der Personen- und Güterbeförderung, Güterbeförderung der See- und Küstenschifffahrt oder Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr sollte keine Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ für die Finanzierung von Schiffen, Fahrzeugen oder rollendem Material gewährt werden, die speziell für den Transport fossiler Brennstoffe ausgelegt sind (20) (z. B. rollendes Material für die Kohleförderung oder Öltankschiffe).

    Die Mindestanforderungen an den sozialen Schutz gemäß Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung (21) sind einzuhalten. Diese Mindestanforderungen beeinträchtigen nicht die Anwendung strengerer Vorschriften — falls vorhanden — in Bezug auf den Arbeitsschutz, den Gesundheitsschutz, die Sicherheit sowie die soziale Nachhaltigkeit, die im Unionsrecht festgelegt sind.

    Insbesondere sollten die Durchführungspartner/Finanzintermediäre vom Projektträger/Endempfänger eine Bestätigung (22) darüber verlangen, dass

    1.

    der Projektträger/Endempfänger wirksame Maßnahmen eingeführt hat, die der Art und dem Umfang der Finanzierung bzw. Investition und deren potenziellen ökologischen und sozialen Risiken und Auswirkungen angemessen sind, um Folgendes sicherzustellen:

    a.

    die Achtung sozialer Rechte, d. h. die Vermeidung von Verletzungen der in den EU-Rechtsvorschriften verankerten sozialen Rechte und die Beseitigung aller Risiken und negativen Auswirkungen für die Menschenrechte, die durch seine Finanzierung oder Investition verursacht werden;

    b.

    die sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (23), einschließlich eines geeigneten Mechanismus zur Registrierung und Bewältigung von Missständen, soweit zutreffend und durch einschlägige Rechtsvorschriften vorgeschrieben.

    2.

    seine Projektmitarbeiter (24)

    a.

    keine Zwangs-, Schuldknechtschafts- und Kinderarbeit ausüben,

    b.

    Gleichbehandlung und Chancengleichheit genießen (gleicher Lohn für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit),

    c.

    nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Anschauung, nationaler Abstammung oder sozialer Herkunft diskriminiert werden,

    d.

    Vereinigungsfreiheit (die Freiheit, eine Gewerkschaft zu gründen und ihr anzugehören) und das Recht, sich zu organisieren (das Recht, Streiks zu organisieren), genießen sowie

    e.

    das Recht auf Kollektivverhandlungen besitzen.

    1.5.   Zwischenevaluierung und Überprüfung dieses Leitfadens

    Gemäß Artikel 29 der InvestEU-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die unabhängige Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“ übermitteln. Die Evaluierung muss auch die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung umfassen. Je nach den Ergebnissen dieser Evaluierung und unter Berücksichtigung der Finanzmarktentwicklungen könnten mit dem Inkrafttreten der EU-Taxonomie (25) und der aktualisierten Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (26) die in diesem Leitfaden enthaltenen Anforderungen mit der Zeit modifiziert werden (sowohl für direkte als auch für indirekte Finanzierungen).

    Daher wird sowohl Durchführungspartnern als auch Finanzintermediären dringend empfohlen, diese bevorstehenden Entwicklungen zu berücksichtigen, da sie sich auf zukünftige Finanzierungen und Investitionen auswirken könnten.

    2.   NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG FÜR DIREKT BEREITGESTELLTE FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN

    2.1.   Allgemeine Grundsätze und Gesamtansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung

    In diesem Kapitel werden den Durchführungspartnern die Methoden und Instrumente an die Hand gegeben, die sie benötigen, um das InvestEU-Screening und die Prüfung der vorgeschlagenen direkten Finanzierungen und Investitionen im Hinblick auf die drei Nachhaltigkeitsdimensionen durchzuführen, wie in Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung (27) vorgeschrieben. Artikel 8 Absatz 6 enthält weitere Angaben zur Zielsetzung des Leitfadens, der Folgendes ermöglichen muss:

    a)

    in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken, auch mittels entsprechender Anpassungsmaßnahmen, sicherzustellen und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;

    b)

    die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;

    c)

    die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen — auch auf die Gleichstellung der Geschlechter — und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der Notwendigkeit einer Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;

    d)

    Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;

    e)

    Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 5 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.

    In Abbildung 1 wird der vorgeschlagene Ansatz für die InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung von direkten Finanzierungen und Investitionen visualisiert. Er umfasst die folgenden Schritte:

    Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen des EU-Rechts und nationaler Rechtsvorschriften, eine Voraussetzung für jegliche Förderung von Finanzierungen und Investitionen. Sie umfasst die Bewertung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen im Rahmen der drei Nachhaltigkeitsdimensionen (Klima, Umwelt, Soziales), kann während des gesamten Prüfungsprozesses — gegebenenfalls auch parallel zum Sorgfaltsprüfungsverfahren — durchgeführt werden und sollte grundsätzlich vor der Beantragung des Einsatzes der EU-Garantie abgeschlossen sein. Ist dies nicht möglich, sollten in die Rechtsunterlagen geeignete Bedingungen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass das Projekt mit den geltenden Rechtsvorschriften vollständig im Einklang steht.

    Das InvestEU-Screening zur Ermittlung potenzieller Risiken und Auswirkungen auf die drei Dimensionen der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen.

    Weitere Bewertung und Prüfung bezüglich der relevanten gefährdeten Komponenten jeder Dimension, basierend auf den ermittelten potenziellen Risiken und Auswirkungen, einschließlich Festlegung von Minderungsmaßnahmen und Bewertung der Übereinstimmung mit den Klimazielen (28).

    Abschluss der Nachhaltigkeitsprüfung und Berichterstattung an den InvestEU-Investitionsausschuss, um die Entscheidung über den Einsatz der EU-Garantie zu unterstützen.

    Abbildung 1

    Überblick über den Ansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung

    Image 4

    Alle Finanzierungen und Investitionen, die aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden, müssen — unabhängig von ihrem Umfang — die geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften erfüllen. Aus diesem Grund ist für alle Finanzierungen und Investitionen eine Beurteilung und Bestätigung der Rechtskonformität erforderlich.

    Wie im vorigen Kapitel beschrieben, gelten für den Gesamtumfang der Finanzierung oder Investition Schwellenwerte, bei deren Unterschreitung kein weiteres Screening und keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich sind. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden Projekte, die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Anhang-I-Projekte oder im UVP-Screening entsprechend bewertete Anhang-II-Projekte); bei diesen ist unabhängig von den Gesamtprojektkosten eine Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Klimadimension erforderlich, und zwar für die im UVP-Bericht bezeichneten Auswirkungen (29) und darauf aufbauend. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit den Anforderungen der InvestEU-Verordnung.

    Bei Projekten unterhalb des Schwellenwerts wird den Durchführungspartnern und Projektträgern dennoch dringend empfohlen, von Fall zu Fall zu bewerten, ob die spezifische Finanzierung oder Investition i) erhebliche potenzielle Risiken in Bezug auf eine oder mehrere Nachhaltigkeitsdimensionen aufweist und ii) es daher von Vorteil wäre, sie zumindest der in den folgenden Abschnitten beschriebenen Screening-Phase zu unterziehen.

    Im Sinne einer umfassenderen Umsetzung der positiven Agenda wird den Durchführungspartnern dringend empfohlen, gemeinsam mit den Projektträgern/Endempfängern zu prüfen, ob die positiven Auswirkungen der von ihnen finanzierten Projekte verstärkt werden können und somit deren allgemeine Nachhaltigkeitsbilanz verbessert werden kann. Um dabei zu helfen, Möglichkeiten zur Verstärkung positiver Auswirkungen zu ermitteln, wurden eigens Checklisten erstellt (siehe Anhang 3), die auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

    Schließlich wird in diesem Leitfaden empfohlen, bei der Bewertung die drei Dimensionen insgesamt zu betrachten und dabei besonders auf Verknüpfungen und Synergien zwischen den Dimensionen zu achten (30).

    Infrastrukturprojekte benötigen einen relativ langen Zeitraum, um alle rechtlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren zu durchlaufen. In einigen Fällen können bei Projekten, die bereits alle relevanten Zulassungen und Genehmigungen erhalten haben, deren Nachhaltigkeitsprüfung jedoch ergeben hat, dass zusätzliche Maßnahmen möglich wären, diese zusätzlichen Maßnahmen natürlich nur in begrenztem Umfang empfohlen und umgesetzt werden (z. B. können Maßnahmen, die in früheren Phasen des Projektentwicklungszyklus hätten ergriffen werden müssen, nicht mehr durchgeführt werden). Daher werden der Durchführungspartner und die Projektträger in der Situation sein, nur solche zusätzlichen Maßnahmen vorschlagen zu können, die für Projekte in einem so fortgeschrittenen Entwicklungsstadium realistisch durchführbar sind. Entsprechende Situationen sollten in der dem Investitionsausschuss vorzulegenden Dokumentation besonders hervorgehoben und genau erläutert werden (insbesondere, wenn zusätzliche Maßnahmen empfohlen und durchgeführt wurden).

    Um Verwirrungen aufgrund der Terminologie zu vermeiden, die im Gesamtkontext des Programms „InvestEU“ verwendet wird (z. B. in den Investitionsleitlinien), soll in diesem Kapitel der Begriff „Projekt“ gemäß der Definition in Kapitel 1.1 verwendet werden, wenn auf die zugrunde liegenden Finanzierungen und Investitionen Bezug genommen wird, die Gegenstand des InvestEU-Screenings und ggf. einer Nachhaltigkeitsprüfung sind (31).

    2.2.   Klimadimension

    2.2.1.   Einführung

    In diesem Abschnitt geht es um die Methodik, die bei der Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung der Klimadimension zu befolgen ist, wenn es um die direkte Bereitstellung von Finanzierungen aus dem Fonds „InvestEU“ geht.

    Wie in Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung vorgesehen, zielt diese Methodik darauf ab, den Durchführungspartnern die Prinzipien und Instrumente an die Hand zu geben, um a) in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken und durch die Umsetzung angemessener Anpassungsmaßnahmen sicherzustellen und b) in Bezug auf den Klimaschutz die Übereinstimmung mit den Klimaschutzzielen und -verpflichtungen der EU zu bewerten, die Kosten der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Projekten zu berücksichtigen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Analyse der Optionen, die wirtschaftliche Bewertung und/oder die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen.

    Die in diesem Leitfaden vorgestellte Methodik entspricht weitgehend der Methodik, die in der Veröffentlichung „Commission notice on technical guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ (Bekanntmachung der Kommission — Technische Leitlinien zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastruktur im Zeitraum 2021–2027) („Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“) (32) ausführlich beschrieben ist. Infolgedessen stützt sich die in diesem Dokument vorgestellte Methodik auf international anerkannte Methoden sowohl für die Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken als auch für die Bewertung und Minderung der Treibhausgasemissionen.

    Mit dieser Methodik soll ermittelt werden, i) auf welche Weise und in welchem Ausmaß der Klimawandel und seine Auswirkungen ein bestimmtes Projekt beeinträchtigen können, um angemessene Anpassungsmaßnahmen festlegen zu können, und ii) auf welche Weise ein Projekt zu den allgemeinen Zielen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen kann, auch dann, wenn das Projekt Teil eines kohärenten Planungsrahmens (z. B. Teil eines integrierten Stadtentwicklungsplans) und eines entsprechenden Investitionsprogramms ist. Obwohl die Methodik für Infrastrukturprojekte entwickelt wurde, könnten die empfohlenen Ansätze und Werkzeuge auch in anderen als rein infrastrukturbezogenen Bereichen angewendet werden, um die Risiken des Klimawandels, denen ein Projekt ausgesetzt ist, zu ermitteln oder die mit dem Projekt verbundenen Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Klimaziele der EU zu bewerten.

    Wie in dem Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ angegeben, können bezüglich der Anpassung an den Klimawandel auch andere aktuelle, international anerkannte Ansätze und/oder methodische Rahmenwerke (z. B. Fünfter Sachstandsbericht (AR5) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC)) (33) zur Durchführung von Bewertungen der Klimarisiken von Projekten zusätzlich zu jenen, auf die sich der Leitfaden stützt, verwendet werden, da sie höchstwahrscheinlich zu ähnlichen Schlussfolgerungen führen.

    Was die Minderung des Klimawandels angeht, ist — gemäß der Empfehlung des Leitfadens „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ — die Methodik der EIB zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks (34) die Hauptreferenz für die Bewertung von Treibhausgasemissionen. Alternativ können auch andere international vereinbarte und veröffentlichte Methoden zur Ermittlung der CO2-Bilanz verwendet werden. Die internen Methoden von Durchführungspartnern können ebenfalls angewendet werden, sofern sie mit dem International Financial Institution (IFI) Framework for a Harmonised Approach to Greenhouse Gas Accounting (35) (Rahmen internationaler Finanzierungsinstitutionen für einen harmonisierten Ansatz bei der Berechnung von Treibhausgasemissionen) im Einklang stehen.

    Die angewendete Methodik sollte auf jeden Fall immer klar angegeben werden. In allen Fällen sollten die absoluten (Brutto-) und die relativen (Netto-)Emissionen, die mit einem Projekt verbunden sind, ausgewiesen werden. Der Umfang der Berichterstattung für ein Projekt (d. h., ob diese sich auf das gesamte Projekt oder nur auf einen Teil davon bezieht) sowie das für die Berechnung der relativen Treibhausgasemissionen gewählte Basisszenario sollten transparent gemacht werden.

    Im Übereinkommen von Paris (36) werden das international vereinbarte Ziel zur Begrenzung des globalen durchschnittlichen Temperaturanstiegs und das globale Ziel einer klimaresilienten Entwicklung bzw. Anpassung festgelegt. Mit dem Ansatz, der in diesem gesamten Kapitel vorgestellt wird, soll die Entwicklung von Investitionen unterstützt werden, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und Europäischen Klimagesetz, wenn dieses verabschiedet ist, im Einklang stehen.

    2.2.2.   Allgemeiner Ansatz für die klimabezogene Nachhaltigkeitsprüfung

    Als klimabezogene Nachhaltigkeitsprüfung wird ein Verfahren umschrieben, bei dem in die Entwicklung vorhandener Vermögenswerte und/oder geplanter Investitionen Überlegungen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Minderung einbezogen werden. In Abbildung 2 sind die wichtigsten Schritte der Sicherung der Klimaverträglichkeit veranschaulicht.

    Abbildung 2

    Überblick über die klimabezogene Nachhaltigkeitsprüfung

    Image 5

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Das Schaubild zeigt die beiden Säulen der klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung. Den Schwerpunkt der rechten Säule bildet die Klimaresilienz und damit die Anpassung an den Klimawandel. Den Schwerpunkt der linken Säule bildet die Klimaneutralität und damit die Minderung des Klimawandels.

    Jede Säule der Analyse ist in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase besteht in einem Screening, mit dem zum einen die Größenordnung potenzieller Klimarisiken für die betrachtete Investition ermittelt werden soll (Säule der Anpassung an den Klimawandel) und zum anderen die Übereinstimmung mit den Klimaverpflichtungen der EU bewertet und die entsprechenden Treibhausgasemissionen quantifiziert werden sollen (Säule der Minderung des Klimawandels). Je nach dem Ergebnis der Screening-Phase entscheidet sich, ob eine zweite Phase einer ausführlicheren Bewertung erforderlich ist.

    Den Schwerpunkt bei der klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung für direkte Finanzierungen im Rahmen von „InvestEU“ bilden Einzelprojekte in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, an denen unterschiedliche Interessenträger (öffentliche oder private) beteiligt sind. Allerdings ist die Einbeziehung von Klimaaspekten bei der Vorbereitung einer Investition ein kontinuierlicher Prozess, der nach Möglichkeit schon zu Beginn und später dann in allen Phasen des Projektzyklus (37) und in den damit verbundenen Verfahren und Analysen zu berücksichtigen ist.

    Der Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ enthält weitere Informationen zur klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung in den verschiedenen Phasen des Projektzyklus (38).

    2.2.3.   Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Gemäß den Erwägungen 8, 9 und 10 der InvestEU-Verordnung sollen die aus dem Fonds „InvestEU“ finanzierten Projekte zur Erreichung der Klimaziele und -verpflichtungen der EU beitragen; hierzu zählen auch das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität in der EU zu erreichen, und die neuen klimapolitischen Ziele der Union für 2030. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 5 festgehalten, dass Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, für eine Förderung nach der InvestEU-Verordnung nicht in Betracht kommen.

    Überlegungen zum Klimawandel sind auch ein wichtiger Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eines Projekts (siehe folgendes Kapitel 2.3 zur umweltbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung). Dies gilt für beide Säulen der klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung, d. h. für die Minderung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel.

    Für die Untergruppe von Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Anhang-I- oder im UVP-Screening entsprechend bewertete Anhang-II-Projekte), welche gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Klimanachhaltigkeitsprüfung auch im UVP-Bericht enthalten. Die UVP und andere Umweltprüfungen sollten in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Klimanachhaltigkeitsprüfung geplant und in den Projektlebenszyklus integriert werden.

    Nach der Überprüfung der Rechtskonformität und in Abhängigkeit von den Gesamtprojektkosten der Investition folgt der Schritt des Projekt-Screenings.

    Für Finanzierungen und Investitionen unterhalb des Schwellenwerts von 10 Mio. EUR, die keiner UVP unterliegen (im Screening entsprechend bewertete Anhang-II-Projekte oder solche, die nicht unter die UVP-Richtlinie fallen), ist keine Klimanachhaltigkeitsprüfung erforderlich. Um ein positives Herangehen an die Belange des Klimawandels zu fördern und ein stärkeres Bewusstsein für die Klimarisiken (und die entsprechenden Auswirkungen) der vorgeschlagenen Investition zu schaffen, wird Projektträgern und Durchführungspartnern allerdings dringend empfohlen,

    die Durchführung des in den folgenden Abschnitten beschriebenen Klimaresilienz-Screenings in Betracht zu ziehen, um potenzielle klimabedingte Risiken für das vorgeschlagene Projekt (und die damit verbundenen Vermögenswerte) zu ermitteln. Gegebenenfalls sollten sie auch geeignete Anpassungsmaßnahmen planen, die in das Projekt aufgenommen werden.

    Was die Bewertung des CO2-Fußabdrucks anbelangt, könnten Durchführungspartner und Projektträger die Bewertung auch für Investitionsprojekte unterhalb des Schwellenwerts von 10 Mio. EUR durchführen, insbesondere wenn a) Zweifel bestehen, dass die vorgeschlagene Investition zu Emissionserhöhungen/-verringerungen oberhalb der in Abschnitt 2.2.5.1 genannten Schwellenwerte führen könnte, und b) wenn das vorgeschlagene Projekt Teil eines umfassenderen Investitionsprogramms ist, für das eine Gesamtbewertung der Treibhausgasemissionen durchgeführt wurde (39).

    Für Finanzierungen und Investitionen oberhalb des Schwellenwerts von 10 Mio. EUR muss dann — unabhängig davon, ob sie eine UVP erfordern oder nicht — das Verfahren des InvestEU-Screenings und ggf. der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß den Leitlinien für Klimaresilienz und Klimaneutralität durchgeführt werden, wie in den folgenden Abschnitten beschrieben.

    2.2.4.   Klimaresilienz

    2.2.4.1.   Screening im Hinblick auf Klimaresilienz — Anpassung an den Klimawandel

    Wie in dem Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ empfohlen, stellt das Screening bezüglich der Klimaresilienz den ersten Schritt des Verfahrens der Nachhaltigkeitsprüfung dar; es zielt darauf ab, potenzielle — aktuelle und zukünftige — Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel für die Projekte, die für eine Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ vorgeschlagen werden, zu ermitteln und zu bewerten.

    Die Screening-Bewertung gliedert sich in folgende drei Schritte:

    Image 6

    Mit der Bewertung der Klimaanfälligkeit (40) wird ermittelt, welche wesentlichen Klimagefahren (41) für die jeweilige spezifische Projektart am geplanten Standort bestehen.

    Die Anfälligkeit eines Projekts wird durch eine Kombination aus zwei Aspekten bestimmt: i) wie empfindlich die Komponenten des Projekts im Allgemeinen gegenüber Klimagefahren sind (Sensitivität) und ii) wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Gefahren jetzt und in Zukunft am Projektstandort auftreten (Exposition). Diese beiden Aspekte können im Detail sowohl separat (wie unten beschrieben) als auch gemeinsam bewertet werden.

    Das Ziel der Sensitivitätsanalyse ist es, zu ermitteln, welche Klimagefahren für die Art der jeweiligen Investition relevant sind, unabhängig von deren Standort. Bei der Sensitivitätsanalyse sollte das Projekt umfassend betrachtet werden, d. h., es sollte auf seine unterschiedlichen Komponenten eingegangen werden, und es sollte untersucht werden, wie es innerhalb des größeren Netzwerks oder Systems wirkt.

    Jedes Thema und jede Klimagefahr sollte mit der Einstufung „hoch“, „mittel“ oder „gering“ bewertet werden:

    Hohe Sensitivität: Die Klimagefahr kann erhebliche Auswirkungen auf Vermögenswerte und Prozesse, Inputs, Outputs und Transportverbindungen haben.

    Mittlere Sensitivität: Die Klimagefahr kann leichte Auswirkungen auf Vermögenswerte und Prozesse, Inputs, Outputs und Transportverbindungen haben.

    Geringe Sensitivität: Die Klimagefahr hat keine (oder nur unbedeutende) Auswirkungen.

    Abbildung 3

    Analyse der Sensitivität gegenüber Klimagefahren

    Image 7

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Das Ziel der Expositionsanalyse ist es, zu ermitteln, welche Gefahren für den geplanten Projektstandort relevant sind, unabhängig von der Art des Projekts. Die Expositionsanalyse kann in zwei Teile aufgeteilt werden: i) Exposition gegenüber dem aktuellen Klima und ii) Exposition gegenüber dem erwarteten zukünftigen Klima. Die aktuelle und die frühere Klimaexposition sollten anhand verfügbarer historischer und aktueller Daten für den betreffenden Standort bewertet werden. Um zu verstehen, wie sich das Expositionsniveau in der Zukunft verändern kann, können Klimamodellprojektionen (42) verwendet werden. Besonders sollte dabei auf Änderungen der Häufigkeit und der Intensität von Extremwetterereignissen geachtet werden.

    Jede Klimagefahr sollte bezüglich der aktuellen und zukünftigen Exposition mit der Einstufung „hoch“, „mittel“ oder „gering“ bewertet werden.

    Abbildung 4

    Expositionsanalyse

    Image 8

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    In der Anfälligkeitsanalyse werden die Ergebnisse der Sensitivitäts- und der Expositionsanalyse kombiniert, um die relevantesten Gefahren für die vorgeschlagene Investition zu ermitteln (als am stärksten gefährdet können Investitionen mit einer als „mittel“ oder „hoch“ eingestuften Anfälligkeit gelten).

    Abbildung 5

    Anfälligkeitsanalyse

    Image 9

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Wenn sowohl die Sensitivität als auch die Exposition als „gering“ eingestuft werden oder wenn bei der kombinierten Bewertung der Klimaanfälligkeit alle Schwachstellen — mit entsprechender Begründung — als gering oder unbedeutend eingestuft werden, ist möglicherweise keine weitere Bewertung der (Klima-)Risiken erforderlich. In diesen Fällen könnte das Verfahren der InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung an dieser Stelle beendet werden, wobei über die Ergebnisse der durchgeführten Analyse ein Bericht mit den erforderlichen Details und Begründungen erstellt werden muss.

    Wenn die Sensitivität und/oder Exposition (oder — bei kombinierter Bewertung — die Anfälligkeit) als „mittel“ und/oder „hoch“ eingestuft werden, muss das Projekt einer Bewertung der Klimarisiken gemäß der im folgenden Abschnitt beschriebenen Methodik unterzogen werden.

    In jedem Fall muss sich die endgültige Entscheidung, aufgrund identifizierter Schwachstellen eine detaillierte Risikobewertung durchzuführen, auf eine begründete Bewertung des Durchführungspartners stützen, die dieser zu der spezifischen Situation der vorgeschlagenen Investition vornimmt (mit Unterstützung des Projektträgers und/oder des Teams, das die Klimabewertung durchführt) (43) (44).

    Ausführlichere methodische Vorgaben für die Screening-Phase für Durchführungspartner und Projektträger sind im Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ zu finden.

    2.2.4.2.   Bewertung der Klimarisiken und Anpassung an den Klimawandel

    Für Projekte, bei deren Bewertung der Klimaanfälligkeit sich ein mittleres bzw. hohes potenzielles Klimarisiko ergeben hat, sollte eine ausführliche Bewertung der Klimarisiken vorgenommen werden.

    Die Bewertung der Klimarisiken bietet eine strukturierte Methode zur Analyse relevanter Klimagefahren und der damit verbundenen Auswirkungen, um zu Informationen für die Entscheidungsfindung in Bezug auf die vorgeschlagene Investition zu kommen. Alle potenziellen erheblichen Risiken für das Projekt, die sich aus dem Klimawandel ergeben, sollten durch zweckdienliche und angemessene Anpassungsmaßnahmen, die in das Projekt zu integrieren sind, gesteuert und auf ein akzeptables Niveau reduziert werden.

    Elemente des Verfahrens:

    Bewertung der Wahrscheinlichkeit und des Schweregrads der Auswirkungen, die mit den Gefahren verbunden sind, die in der Bewertung der Klimaanfälligkeit in der Screening-Phase ermittelt wurden;

    Bewertung der Größenordnung der ermittelten potenziellen Risiken für die jeweilige Investition;

    Festlegung von Anpassungsmaßnahmen, um potenziellen erheblichen Klimarisiken zu begegnen.

    Die Wahrscheinlichkeit sagt etwas darüber aus, wie wahrscheinlich es ist, dass die ermittelten Klimagefahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z. B. während der Lebensdauer des Projekts, auftreten. Sie kann für jede der relevanten Klimagefahren in einer qualitativen oder quantitativen Schätzung zusammengefasst werden. Allerdings kann sich die Wahrscheinlichkeit während der Laufzeit des Projekts erheblich ändern.

    Bei der Auswirkung (auch als Schweregrad oder Ausmaß bezeichnet) wird betrachtet, was geschähe, wenn die ermittelte Klimagefahr eintreten würde, und welche Folgen dies für die Investition hätte. Dies sollte anhand einer Auswirkungsskala für jede Gefahr einzeln bewertet werden. Typischerweise werden dabei u. a. i) die materiellen Vermögenswerte und Tätigkeiten, ii) Gesundheit und Sicherheit, iii) ökologische Auswirkungen, iv) soziale Auswirkungen, v) finanzielle Auswirkungen und vi) Reputationsrisiken untersucht. Bei der Bewertung muss die Anpassungsfähigkeit des Projekts und des Systems, in das es eingebunden ist, erfasst werden, z. B. wie gut bei dem Projekt die Auswirkungen bewältigt werden können und welcher Risikograd toleriert werden kann. Auch muss geprüft werden, wie zentral dieses Investitionsprojekt für das größere Netzwerk oder System ist (d. h. die Kritikalität) und ob es zu zusätzlichen, weitergehenden Auswirkungen und Kaskadeneffekten führen kann.

    Das Signifikanzniveau jedes potenziellen Risikos kann durch Kombination der beiden Faktoren Wahrscheinlichkeit und Auswirkung bestimmt werden. Die Risiken können auf einer Risikomatrix dargestellt werden, um zu ermitteln, welches die größten potenziellen Risiken sind und bei welchen in Zukunft durch Anpassungsmaßnahmen gehandelt werden muss.

    Abbildung 6

    Überblick über die Risikobewertung

    Image 10

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Die Beurteilung, was ein akzeptables Risikoniveau ist oder was erheblich ist und was nicht, liegt in der Verantwortung des Projektträgers und des Teams aus Fachleuten, das die Bewertung durchführt, und hängt von den Umständen des jeweiligen Projekts ab. In jedem Fall sollte diese Einschätzung immer klar und logisch erläutert und schlüssig in die Gesamtrisikobewertung des Projekts integriert werden. Auch für den Durchführungspartner sind diese Informationen von zentraler Bedeutung, da das Eintreten der Risiken sich grundlegend auf die geplante Investition auswirkt und zum Ausfall der geförderten Finanzierung oder Investition führen kann.

    Wenn die Risikobewertung ergibt, dass wegen des Klimawandels potenzielle erhebliche Risiken für das Projekt bestehen, müssen diese Risiken gemanagt und auf ein akzeptables Niveau reduziert werden (45).

    Abbildung 7

    Überblick über die Ermittlung, Bewertung und Planung/Integration relevanter Anpassungsoptionen

    Image 11

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Für jedes ermittelte erhebliche Risiko müssen relevante Anpassungsmaßnahmen in Betracht gezogen und bewertet werden. Häufig wird mit dem Ziel der Anpassung eine Kombination aus Strukturmaßnahmen (z. B. Änderungen an der Konstruktion oder der Spezifikation materieller Vermögenswerte und Infrastrukturen oder Auswahl alternativer oder verbesserter Lösungen) und nicht-strukturellen Maßnahmen (z. B. Raumplanung, erweiterte Überwachungs- oder Notfallprogramme, Mitarbeiterschulungen und Wissensaustausch, Entwicklung strategischer Bewertungen von Klimarisiken, finanzielle Lösungen wie Versicherungen) erlassen.

    Um die richtige Maßnahme oder die richtige Maßnahmenmischung zu finden oder sogar Verschiebungen von Umsetzungsfristen in Betracht zu ziehen (flexible/adaptive Maßnahmen), sollten unterschiedliche Anpassungsoptionen bewertet werden, die durchgeführt werden können, um das Risiko auf ein akzeptables Maß zu senken. Die ausgewählten Maßnahmen sollten dann in die Konzeption und/oder die Durchführung eines Projekts integriert werden, um dessen Klimaresilienz zu erhöhen (46).

    Schließlich sei dem Projektträger als gute Managementpraxis empfohlen, während der gesamten Lebensdauer der Investition eine laufende Überwachung durchzuführen, um i) die Genauigkeit der Bewertung zu überprüfen und in zukünftige Bewertungen und Projekte einfließen zu lassen und um ii) einschätzen zu können, ob möglicherweise bestimmte Triggerpunkte oder Schwellenwerte erreicht werden, die anzeigen, dass zusätzliche Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind.

    2.2.5.   Klimaneutralität und Minderung (47) des Klimawandels

    2.2.5.1.   Screening im Hinblick auf die Minderung des Klimawandels

    Minderung des Klimawandels bedeutet, dass Treibhausgasemissionen reduziert werden oder die Sequestrierung von Treibhausgasen verstärkt wird. Diese Bemühungen orientieren sich an den Emissionsreduktionszielen der EU für 2030 und 2050. Um die Ziele der EU und weltweit die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, bedarf es einer grundlegenden Umstellung der Volkswirtschaften von kohlenstoffreichen Wirtschaftstätigkeiten auf kohlenstoffarme und treibhausgasneutrale Lösungen, etwa erneuerbare Energien und CO2-Sequestrierung, sowie gleichzeitigen deutlichen Fortschritten im Hinblick auf Energie- und Ressourceneffizienz. Bei dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird betont, dass es unabdingbar ist, bei Investitionsentscheidungen alternativen kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen, insbesondere kosteneffizienten Endenergieeinsparungen usw., Vorrang einzuräumen (48). Investitionsentscheidungen, die auf diesem Grundsatz basieren, können durch die Quantifizierung und Monetarisierung von Treibhausgasemissionen unterstützt werden.

    Um die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Projekte mit den Klimaneutralitätszielen der EU zu überprüfen und zu bewerten, können Durchführungspartner und Projektträger so weit wie möglich die Kriterien der EU-Taxonomieverordnung zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes heranziehen. Alternativ haben die Durchführungspartner und Projektträger die Möglichkeit, auf die im Klimabank-Fahrplan der EIB-Gruppe veröffentlichten Kriterien für eine Paris-konforme Emissionsarmut Bezug zu nehmen oder eine andere international anerkannte und veröffentlichte Methode zur Bewertung der Konformität mit den Zielen des Übereinkommens von Paris für eine CO2-arme Wirtschaft anzuwenden.

    Darüber hinaus werden viele der im Rahmen von „InvestEU“ im Zeitraum 2021–2027 geförderten Projekte Vermögenswerte betreffen, deren Lebensdauer über das Jahr 2050 hinausreicht. Daher ist eine Expertenanalyse erforderlich, um zu überprüfen, ob das Projekt beispielsweise vereinbar ist mit einem Betrieb, einer Instandhaltung und einer endgültigen Stilllegung im Gesamtkontext von Treibhausgasneutralität und Klimaneutralität. Eine frühzeitige und konsequente Überwachung des Ausstoßes von Treibhausgasen in den verschiedenen Projektentwicklungsphasen wird dem Klimaschutz zuträglich sein. Verschiedene Entscheidungen, insbesondere in der Planungs- und Konzeptionsphase, haben möglicherweise Einfluss auf die Treibhausgasemissionen des Projekts über dessen gesamte Lebensdauer hinweg, vom Bau über den Betrieb bis hin zur Stilllegung.

    Vor diesem Hintergrund zielt das auf Treibhausgasemissionen ausgerichtete Screening einer Finanzierung oder Investition im Rahmen des Programms „InvestEU“ darauf ab, festzustellen, ob ein vorgeschlagenes Projekt einer Bewertung des CO2-Fußabdrucks unterzogen werden muss. Dies ist wichtig für die Frage nach der Notwendigkeit einer diesbezüglichen eingehenderen Bewertung und für die Einbeziehung monetärer Werte solcher externen Effekte in die wirtschaftliche Bewertung der Investition.

    Zwar sollten die CO2-Emissionen für alle Projekte geschätzt werden, doch weist Tabelle 1 als Basis für die Durchführung des InvestEU-Screenings diejenigen Projektkategorien aus, bei denen höchstwahrscheinlich erhebliche bzw. nicht erhebliche Emissionen zu erwarten sind.

    Gemäß dem Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ muss für InvestEU-Projekte eine Bewertung des CO2-Fußabdrucks durchgeführt werden, wenn möglicherweise folgende Konsequenzen mit ihnen verbunden sind:

    absolute Emissionen größer als 20 000 t CO2e/Jahr (positiv oder negativ)

    relative Emissionen größer als 20 000 t CO2e/Jahr (positiv oder negativ)

    Die in Tabelle 1 dargestellte Projektkategorisierung dient somit nur als Orientierung.

    Durchführungspartner und Projektträger können eine quantitative Bewertung sowie Fachwissen aus früheren Projekten oder anderen veröffentlichten Quellen heranziehen, um zu ermitteln, ob bei einem Projekt die oben genannten Schwellenwerte möglicherweise über- oder unterschritten werden. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte eine Berechnung des CO2-Fußabdrucks vorgenommen werden, um zu beurteilen, ob bei dem Projekt die Schwellenwerte wahrscheinlich unter- oder überschritten werden.

    Tabelle 1

    Screening-Liste für den CO2-Fußabdruck — Beispiele für Projektkategorien

    Screening:

    Projektkategorien

    Je nach Größenordnung des Projekts wird grundsätzlich KEINE Bewertung des CO2-Fußabdrucks für diese Kategorien verlangt, es sei denn, es steht zu erwarten, dass das Projekt zu erheblichen Emissionen von CO2 oder anderen Treibhausgasen führen wird.

    Telekommunikationsdienstleistungen

    Trinkwasserversorgungsnetze

    Regen- und Abwassersammelnetze

    Industrieabwasserbehandlung und kommunale Abwasserbehandlung in kleinem Maßstab

    Grundstückserschließungen (49)

    mechanische/biologische Abfallbehandlungsanlagen

    Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

    Arzneimittel und Biotechnologie

    jede sonstige Projektkategorie oder Projektgrößenordnung, für die klar ist und zweifelsfrei bestätigt werden kann, dass die absoluten und/oder relativen Emissionen unter 20 000  t CO2e/Jahr (positiv oder negativ) liegen (50)

    Im Allgemeinen wird eine Bewertung des CO2-Fußabdrucks gefordert.

    Deponien für feste Siedlungsabfälle

    Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle

    große Abwasserbehandlungsanlagen

    produzierendes Gewerbe

    Chemikalien und Raffination

    Bergbau und Grundmetalle

    Zellstoff und Papier

    Käufe von rollendem Material, Schiffen, Fuhrparks

    Straßen- und Schieneninfrastruktur (51), städtischer Nahverkehr

    Häfen und logistische Plattformen

    Stromübertragungsleitungen

    erneuerbare Energiequellen

    Kraftstofferzeugung, -verarbeitung, -lagerung und -transport

    Zement- und Kalkproduktion

    Glasproduktion

    Wärme- und Stromerzeugungsanlagen

    Fernwärmenetze

    Verflüssigungs- und Wiedervergasungsanlagen für Erdgas

    Gasfernleitungsinfrastruktur

    jede sonstige Projektkategorie oder Projektgrößenordnung, bei der die absoluten und/oder relativen Emissionen 20 000  t CO2e/Jahr (positiv oder negativ) übersteigen könnten

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027.

    Projekte, bei denen die erwarteten Emissionsniveaus über den Schwellenwerten liegen, müssen in der nachfolgenden Phase der klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung weiter bewertet werden. (52)

    2.2.5.2.   Bewertung des CO2-Fußabdrucks und Monetarisierung von Treibhausgasemissionen

    Wie bereits beschrieben geht es bei der Minderung des Klimawandels um die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Begrenzung der Erderwärmung. Projekte und andere Arten von Investitionen können dazu beitragen, beispielsweise durch die Konzeption von und die Entscheidung für CO2-arme Alternativen.

    In diesem Leitfaden wird die Bewertung des CO2-Fußabdrucks nicht nur genutzt, um die Treibhausgasemissionen einer umsetzungsreifen Investition zu beurteilen, sondern auch — was ebenso wichtig ist —, um die Berücksichtigung und Integration CO2-armer Lösungen bereits in der Planungs- und Konzeptionsphase zu unterstützen, auch in der Phase der Einstufung und Auswahl alternativer Investitionsoptionen, mit dem Ziel, Klimaschutzerwägungen und CO2-arme Lösungen zu fördern (53). Daher wird empfohlen, dass die Prüfung der klimabezogenen Nachhaltigkeit von Anfang an in die Vorbereitung der vorgeschlagenen Investitionen einbezogen wird und dass Schätzungen der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Investition auch in der Analyse der Optionen und der wirtschaftlichen Bewertung bzw. der Kosten-Nutzen-Analyse gebührend berücksichtigt werden.

    Bei Projekten, bei denen beim InvestEU-Screening ein Potenzial für erhebliche absolute und/oder relative Emissionen ermittelt wurde, werden die Durchführungspartner aufgefordert, die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Projekte mit den Klimaneutralitätszielen der EU zu bestätigen und (gemeinsam mit dem Projektträger) eine Quantifizierung der Treibhausgasemissionen des Projekts mit einer international anerkannten Berechnungsmethode für den CO2-Fußabdruck vorzunehmen oder vom Projektträger eine solche Quantifizierung zu verlangen (54).

    Diese Emissionen sollten dann monetarisiert und in die wirtschaftliche Bewertung und in die Auswahl kohlenstoffarmer Optionen integriert und dann dem Investitionsausschuss als Teil der Nachhaltigkeitsprüfung gemeldet werden.

    Im Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ dient als Hauptreferenz für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks die Methodik der EIB (55). Diese empfohlene Methodik beinhaltet Standardansätze zur Berechnung von Emissionen in verschiedenen Sektoren, nämlich:

    Abwasser- und Klärschlammbehandlung

    Abfallbehandlungsanlagen

    Deponien für feste Siedlungsabfälle

    Straßenverkehr

    Schienenverkehr

    städtischer Nahverkehr

    Gebäudesanierung

    Häfen

    Flughäfen

    Forstwirtschaft

    Wie bereits erwähnt, können auch alternative international vereinbarte und dokumentierte Berechnungsmethoden für den CO2-Fußabdruck verwendet werden, sofern die Mindestanforderungen gemäß Kapitel 2.2.1 eingehalten werden.

    Durchführungspartnern, die sich eingehender über die Methoden zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks informieren wollen, wird empfohlen, den Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ zu konsultieren.

    Berechnungen des CO2-Fußdrucks sind von zahlreichen Unsicherheiten gekennzeichnet, etwa der Unsicherheit bezüglich der Erkennung von Nebeneffekten sowie bezüglich der Basisszenarien und Referenzemissionsschätzungen. Daher sind Schätzungen von Treibhausgasemissionen per definitionem Näherungswerte. Die in Treibhausgasschätzungen oder -berechnungen naturgemäß vorhandenen Unsicherheiten sollten so weit wie möglich eingedämmt werden, und bei den Schätzmethoden sollten Verzerrungen vermieden werden.

    Wenn Unsicherheiten bestehen, sollten konservative Daten und Grundannahmen zur Quantifizierung der Treibhausgasemissionen verwendet werden. Konservative Werte und Grundannahmen sind solche, bei denen absolute Emissionen und „positive“ relative Emissionen (Nettoanstiege) eher überschätzt und „negative“ relative Emissionen (Nettoverringerungen) eher unterschätzt werden.

    Sobald die Treibhausgasemissionen quantifiziert worden sind, sollten sie monetarisiert und in die wirtschaftliche Bewertung der geplanten Investition aufgenommen werden. Die Monetarisierung sollte unter Verwendung festgelegter und international vereinbarter „CO2-Schattenpreise“ durchgeführt werden. Wenn CO2-Schattenpreise auf die Emissionsänderungen angewendet werden, die aus einem Projekt resultieren, bewirkt dies eine Monetarisierung der CO2-Intensität und eine Belohnung von Projekten, die zu Emissionsverringerungen führen.

    In diesem Leitfaden wird empfohlen, den kürzlich von der EIB festgelegten CO2-Schattenpreis als besten verfügbaren Schattenpreis für die Erreichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziels (d. h. des 1,5-Grad-Ziels) anzuwenden (56). Diese Empfehlung steht im Einklang mit dem Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ und trägt dazu bei, die Datenvergleichbarkeit zwischen verschiedenen Projekten, die dem Investitionsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden, sicherzustellen.

    In Tabelle 2 sind die CO2-Schattenpreise für jedes Jahr im Zeitraum 2020–2050 aufgeführt.

    Tabelle 2

    CO2-Schattenpreis für Treibhausgasemissionen und -verringerungen in EUR/t CO2e, Preise von 2016

    Jahr

    EUR/t CO2e

    Jahr

    EUR/t CO2e

    Jahr

    EUR/t CO2e

    Jahr

    EUR/t CO2e

    2020

    80

    2030

    250

    2040

    525

    2050

    800

    2021

    97

    2031

    278

    2041

    552

     

     

    2022

    114

    2032

    306

    2042

    579

     

     

    2023

    131

    2033

    334

    2043

    606

     

     

    2024

    148

    2034

    362

    2044

    633

     

     

    2025

    165

    2035

    390

    2045

    660

     

     

    2026

    182

    2036

    417

    2046

    688

     

     

    2027

    199

    2037

    444

    2047

    716

     

     

    2028

    216

    2038

    471

    2048

    744

     

     

    2029

    233

    2039

    498

    2049

    772

     

     

    Quelle:

    Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021-2027.

    Der genannte CO2-Verringerungspreis stellt den empfohlenen Mindestwert für die Monetarisierung von Treibhausgasemissionen dar. Das Ansetzen höherer Werte für den CO2-Preis ist zulässig (57), z. B. wenn diese Werte in einem bestimmten Mitgliedstaat oder von dem betroffenen Durchführungspartner verwendet werden. Darüber hinaus können die Schattenpreise für CO2 angepasst werden, wenn mehr Informationen verfügbar sind.

    Die monetäre Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf den Klimawandel fügt sich in die umfassendere wirtschaftliche Bewertung ein, die in der Regel von den Durchführungspartnern vorgenommen wird. Kapitel 2.6 enthält weitere Informationen darüber, wie monetarisierte z. B. in die wirtschaftliche Bewertung einbezogen werden, die für Investitionen im Rahmen von „InvestEU“ verlangt wird.

    2.2.6.   Berichterstattung und Überwachung

    Über die Ergebnisse der Klimaresilienzprüfung sollte vom Durchführungspartner innerhalb der Dokumentation berichtet werden, die dem Investitionsausschuss zum Ergebnis der Gesamtnachhaltigkeitsprüfung vorgelegt wird, wie in Kapitel 4.2.2 weiter ausgeführt wird.

    Im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel sollte dies eine Zusammenfassung des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens umfassen, die klare Schlussfolgerungen zu den ermittelten potenziellen Risiken enthält, die die Investition für den Klimawandel birgt, und in der Folgendes beschrieben ist:

    die für die Prüfung der Klimaresilienz verwendete Methodik mit Kurzangabe der Quellen für die Daten und Informationen, die bei der Bewertung verwendet wurden,

    die durchgeführten Schritte und möglichen Unsicherheiten in den zugrunde liegenden Daten und Analysen,

    die Projektentwicklungsphase, in der die Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken durchgeführt wurden, sowie

    gegebenenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen, die ermittelt und in die Investition einbezogen wurden, um die Risiken auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

    Das Anfälligkeits- und das Risikoniveau müssen durch detaillierte Erläuterungen gestützt werden, um die Qualität der Schlussfolgerungen der Bewertung sicherzustellen und sie zu bekräftigen. Wie detailliert die Risikobewertung sein muss, richtet sich nach der Größenordnung des Projekts (Art, Umfang und relative Bedeutung) und nach der Projektentwicklungsphase. Für jedes ermittelte erhebliche Risiko ist in der Dokumentation auch darzulegen, wie die bevorzugten Anpassungsmaßnahmen in die Konzeption des Projekts und/oder in dessen Maßnahmen integriert wurden oder werden sollen, um die Resilienz in den jeweiligen Entwicklungsphasen zu steigern.

    In der Dokumentation sind auch die Ergebnisse der Prüfung der Klimaschutzaspekte darzustellen, wobei gegebenenfalls zu erläutern ist, wie diese durchgeführt wurde. Bei Projekten, die einer umfassenden Bewertung hinsichtlich der Minderung des Klimawandels unterzogen wurden, hat der Durchführungspartner auch Folgendes anzugeben:

    Kompatibilität der vorgeschlagenen Projekte mit den EU-Zielen der Emissionssenkung,

    Methodik der Schätzung und Monetarisierung der Treibhausgasemissionen, Umfang der Berichterstattung (d. h., welche Projektkomponenten in die Berechnung einbezogen bzw. davon ausgenommen werden) und Details zum verwendete Basisszenario;

    die Quantifizierung der absoluten (Brutto-) und relativen (Netto-)Treibhausgasemissionen der Investition;

    die CO2-Preise, die für die Monetarisierung der quantifizierten Treibhausgasemissionen verwendet wurden, und wie die Monetarisierung der Treibhausgasemissionen in die wirtschaftliche Gesamtbewertung der Investition einbezogen wurde.

    Während der Betriebsphase der Investition wird dem Projektträger empfohlen, die Klimasicherheit und die zugrunde liegenden Annahmen immer wieder zu überprüfen und mit einschlägigen Beobachtungen, den neuesten Erkenntnissen, Prognosen und Daten der Klimaforschung sowie mit angepassten klimapolitischen Zielen abzugleichen und den Durchführungspartner über die Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.

    2.3.   Umweltdimension

    2.3.1.   Allgemeiner Ansatz für die ökologische Nachhaltigkeitsprüfung

    Die Prüfung der ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen des Programms „InvestEU“ erfolgt nach einer Methode zur Bilanzierung der Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile, nämlich Luft, Wasser, Land (58) und biologische Vielfalt, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung. Dies umfasst positive und negative Auswirkungen, ob direkt oder indirekt.

    Naturkapital liefert als Ertrag einen Strom an Ökosystemdienstleistungen bzw. -vorteilen (59). Diese Dienstleistungen können wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, kulturellen oder sonstigen Nutzen für das gesellschaftliche Wohlergehen einbringen. Der Wert dieses Nutzens kann, je nach Kontext, sowohl qualitativ als auch quantitativ (u. a. auch monetär) bemessen werden.

    Im Folgenden sind die wichtigsten Umweltbegriffe für die Zwecke der Prüfung erläutert:

    Naturkapital: Der Bestand an erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen (z. B. Pflanzen, Tiere, Luft, Wasser, Böden und Mineralien). Projekte können sowohl den Umfang dieser Ressourcen (z. B. durch Landnutzungsänderungen) als auch deren Qualität (z. B. den Zustand von Lebensräumen) beeinflussen.

    Ökosystemdienstleistungen: Naturkapital liefert Ökosystemdienstleistungen wie Nahrungsmittel, Holz, saubere Luft, sauberes Wasser, Klimaregulierung und Erholung.

    Auswirkungen: Veränderungen des Naturkapitals oder der damit einhergehenden Ökosystemdienstleistungen. Bei der Bilanzierung des Naturkapitals werden diese Auswirkungen gemessen, damit sie bei der Entscheidungsfindung stärker berücksichtigt werden können:

    durch Quantifizierung, oftmals als Ströme. Beispielsweise wirken sich Wasserentnahmen auf den Wasservorrat aus und können die zukünftige Verfügbarkeit von Wasser im Laufe der Zeit beeinträchtigen (messbar in m3/Jahr). Ein weiteres Beispiel sind Schadstoffemissionen, die den Zustand von Luft oder Wasser beeinträchtigen (und anhand der Überschreitung der Grenzwerte pro Tag gemessen werden können). Auch Änderungen der Landnutzung sind ein quantifizierbarer Strom: Sie können sich darauf auswirken, wie oft ein Ort zu Erholungszwecken besucht wird (Anzahl der Besuche pro Jahr) oder darauf, wie erholsam ein solcher Ausflug ist (Erholungswert je Besuch);

    sofern verhältnismäßig (möglich und sinnvoll), indem die Auswirkungen monetarisiert werden. Die monetäre Bewertung dient dazu, Auswirkungen in geschätzte Schadenskosten (bzw. in geschätzten Nutzen) umzurechnen, z. B. i) den Wert von Wasser, das nicht mehr genutzt werden kann (ausgedrückt in m3 pro Jahr), ii) die Kosten durch den Anstieg von Gesundheitsproblemen aufgrund von Luftverschmutzung (ausgedrückt in EUR pro Krankheitsfall und Jahr) oder iii) den Rückgang der biologischen Vielfalt (ausgedrückt in EUR).

    Tabelle 3 zeigt Beispiele für die Zusammenhänge zwischen Naturkapital und Auswirkungen.

    Tabelle 3

    Verknüpfung von Auswirkungen mit relevanten Veränderungen der physischen Umgebung und Schäden bzw. Vorteilen

    Naturkapital

    Veränderungen des Naturkapitals oder der Ökosystemdienstleistungen

    Beispiele für Auswirkungen (positive und negative)

    Luft

    Luftverschmutzung

    Menge der emittierten Schadstoffe

    Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit

    Auswirkungen auf Gebäude (z. B. Korrosion)

    Wasser

    Wasserverschmutzung

    Menge der eingeleiteten Schadstoffe

    Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit

    Auswirkungen auf die Qualität von Binnengewässern oder Meeren

    Wasserverbrauch

    Menge des entnommenen Wassers

    Auswirkungen auf wasserabhängige Tätigkeiten

    Auswirkungen auf wasserabhängige physische Umgebungen

    Auswirkungen auf den Wasserkreislauf (z. B. Überschwemmungen, Niedrigwasserereignisse)

    Land

    Abfallaufkommen

    Menge der erzeugten Abfälle

    Auswirkungen auf die Kosten der Abfallbewirtschaftung

    Auswirkungen auf die physische Umgebung (z. B. durch Deponien oder Verbrennungsemissionen) und somit auf Ströme

    Änderung der Landnutzung

    Hektar erschlossener oder intensiver genutzter Flächen

    Änderungen der Erträge und Rohstoffe aus Böden

    Änderungen der CO2-Sequestrierung und -Speicherung

    Änderungen der Kosten für Dienstleistungen, die auf natürlichem Wege erbracht worden wären

    Auswirkungen auf Interaktionen vor Ort und im Freien

    Änderungen des kulturellen Wertes von Land

    Biologische Vielfalt

    Auswirkungen auf Arten

    Anteil betroffener Arten, Niveau der Bedrohung und/oder des Schutzes betroffener Arten

    Änderungen der lokalen Population und des Erhaltungszustands von Arten

    Änderungen des Wertes genetischer Ressourcen (etwa Opportunitätskosten)

    Änderungen der Kosten für Dienstleistungen, die auf natürlichem Wege erbracht worden wären (z. B. Schädlingsbekämpfung)

    Änderungen des kulturellen Wertes von Arten

    Auswirkungen auf Lebensräume und Ökosysteme

    Wegfall oder Zustandsverschlechterung einer Habitat- oder Ökosystemfläche

    Änderungen des Erhaltungszustands eines Habitats oder des Zustands eines Ökosystems (60)

    Änderungen der Erträge und Ressourcen aus Böden und aus dem Meer

    Änderungen der Kosten für Dienstleistungen, die auf natürlichem Wege erbracht worden wären

    Änderungen des kulturellen Wertes von Land und Meer

    Änderungen der Resilienz (z. B. Naturkatastrophen)

    Quelle:

    Technical Support Document for Environmental Proofing of Investments under the InvestEU Programme.

    Entsprechend Kapitel 2.1 umfasst der Ansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung der Umweltdimension mehrere Schritte. Dazu gehört ein Entscheidungspunkt (auf der Basis des beim Projekt-Screening für eine oder mehrere Komponenten ermittelten Risikoniveaus), an dem beschlossen werden kann, dass bei Auswirkungen mit potenziell geringem Risiko (d. h. wahrscheinlich unerheblichen Auswirkungen) keine weitere Prüfung erforderlich ist. (61)

    Bei Projekten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Anhang-I- oder im UVP-Screening entsprechend bewertete Anhang-II-Projekte), wird der Durchführungspartner

    die ermittelten Auswirkungen und Risiken sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert (Minderungsmaßnahmen) und — im äußersten Fall — ausgeglichen werden sollen (Kompensationsmaßnahmen), überprüfen. Die entsprechenden Informationen sollten dem UVP-Bericht und anderen Dokumenten wie Genehmigungen, zusätzlichen Studien oder Berichten aus anderen Bewertungen zu entnehmen sein;

    überprüfen, ob eine Bewertung der Risiken sämtlicher erheblicher negativer Auswirkungen, die nach der Minderung fortbestehen, erfolgt ist (die Restauswirkungen sollten im UVP-Bericht bewertet worden sein):

    Wurden im UVP-Bericht Restauswirkungen mit mittlerem Risiko und/oder hohem Risiko ausgewiesen, sollte der Durchführungspartner eine Prüfung im Hinblick auf die erheblichen negativen Auswirkungen durchführen. Nach Möglichkeit sollte die Prüfung auch eine Quantifizierung und Monetarisierung umfassen. Diese weitere Bewertung kann zusätzliche (Kompensations-/Ausgleichs-)Maßnahmen auslösen, wie später in diesem Kapitel noch erläutert wird.

    Weist der UVP-Bericht nur Restauswirkungen mit als gering eingestuftem Risiko aus, ist keine weitere Prüfung erforderlich.

    Bei Projekten, die gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen, jedoch Minderungsmaßnahmen erfordern, wird der Durchführungspartner

    die ermittelten Auswirkungen und Risiken sowie die in der Screening-Entscheidung und der Begleitdokumentation vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verhinderung der Entstehung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt überprüfen:

    Wurden Restauswirkungen mit mittlerem Risiko und/oder hohem Risiko festgestellt (z. B. in der Screening-Dokumentation oder im Überprüfungsverfahren), sollte eine Prüfung der erheblichen negativen Auswirkungen durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte die Prüfung auch eine Quantifizierung und Monetarisierung umfassen.

    Wenn lediglich Restauswirkungen mit geringem Risiko festgestellt wurden, ist keine weitere Prüfung erforderlich.

    Bei Projekten, die gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen und keine Minderungsmaßnahmen erfordern, und bei Projekten, die nicht unter die UVP-Richtlinie fallen, wird der Durchführungspartner

    in Zusammenarbeit mit dem Projektträger ermitteln, ob zusätzliche Studien oder Berichte notwendig sind, und die in diesen zusätzlichen Studien und Berichten festgestellten Auswirkungen und Risiken überprüfen und mögliche Minderungsmaßnahmen erwägen, um zu vermeiden oder zu verhindern, dass erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt entstehen.

    Wo dies verhältnismäßig (möglich und sinnvoll) ist, sollten die festgestellten Auswirkungen quantifiziert und monetarisiert werden.

    Für alle Projekte:

    Dem Durchführungspartner wird dringend empfohlen, die Checkliste der positiven Agenda zu nutzen, um Möglichkeiten zur Verbesserung der Projektleistung zu ermitteln.

    Der Durchführungspartner muss dem InvestEU-Investitionsausschuss Bericht erstatten und das Projekt überwachen.

    Es muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen in Bezug auf die verschiedenen Naturkapitalbestandteile konsistent sind, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass Nachhaltigkeitsprüfungen verhältnismäßig (möglich und sinnvoll) sein müssen. Bei der Überprüfung von Projekten im Hinblick auf eine Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ führt der Durchführungspartner diese Bewertungsschritte auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten Dokumentation (d. h. Umweltberichte, Beschlüsse, Genehmigungen) durch. Diese Dokumentation kann durch vom Projektträger ausgefüllte Fragebögen (z. B. auf der Grundlage der Sorgfaltsprüfungsverfahren des Durchführungspartners) oder — je nach Bedarf — durch andere Studien und Berichte ergänzt werden.

    In jedem Fall ist die Einhaltung der Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für alle Projekte.

    Abbildung 8

    Screening und Nachhaltigkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltdimension

    Image 12

    In den folgenden Abschnitten wird erläutert, wie Durchführungspartner mit Unterstützung der Projektträger bei den einzelnen Bewertungsschritten vorgehen können.

    2.3.2.   Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Alle Finanzierungen und Investitionen, die aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden, müssen, unabhängig davon, ob sie einer Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen oder nicht, die geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften erfüllen. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften ist eine Grundvoraussetzung für jegliche Förderung. Die Durchführungspartner müssen entsprechende Verfahren zur Überprüfung der Rechtskonformität (62) einführen oder ihre bestehenden überarbeiten.

    Um sicherzustellen, dass alle Durchführungspartner akzeptable Standards anwenden, werden in diesem Abschnitt

    allgemeine Grundsätze für die Überprüfungen der Einhaltung der Rechtsvorschriften festgelegt sowie

    besondere Überprüfungen der Übereinstimmung mit zentralen EU-Umweltrichtlinien empfohlen.

    Die allgemeinen Grundsätze sind nachfolgend aufgelistet:

    Die geforderte Rechtskonformität richtet sich nach dem Sorgfaltsprüfungsverfahren, wie es normalerweise vom Durchführungspartner angewendet wird (63).

    Es wird empfohlen, sowohl Projekte der Kategorien in Anhang I der UVP-Richtlinie als auch Anhang-II-Projekte, für die eine UVP erforderlich ist (d. h. Projekte mit erheblichen und/oder möglichen erheblichen Auswirkungen) erst in einem hinreichend ausgereiften Stadium im Hinblick auf eine Finanzierung im Rahmen von „InvestEU“ zu prüfen. Auf diese Weise kann der Durchführungspartner den Großteil der Überprüfungen der Rechtskonformität durchführen, bevor Mittel gebunden werden. In Ausnahmefällen wäre eine flexiblere Handhabung dieser Empfehlung denkbar, sodass Projekte bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf eine Finanzierung geprüft werden können. In solchen Ausnahmefällen wären der Abschluss der Verfahren und die Erfüllung der Konformitätsanforderungen Bedingungen für die jeweilige Auszahlung (64). Projekte, die in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, können dem Investitionsausschuss jedoch erst in einem hinreichend ausgereiften Stadium vorgelegt werden, d. h., wenn der UVP-Bericht abgeschlossen und die öffentliche Konsultation beendet ist.

    In Ausnahmefällen, in denen ein Projekt nicht ausgereift ist (wenn z. B. Umweltverträglichkeitsprüfungen und/oder Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen sind), müsste dieses Projekt anhand der verfügbaren Informationen bewertet werden. Die Bewertung könnte dann zunächst darauf beschränkt werden, die zentralen geltenden Umweltrichtlinien zu ermitteln und eine klare Angabe dazu zu machen, wann die Einhaltung der Rechtsvorschriften bestätigt werden kann. Für Projekte, die in Anhang II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, sollte in der Regel die Screening-Entscheidung der zuständigen Behörden vorliegen, wenn das Projekt dem Investitionsausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. In hinreichend begründeten Fällen können jedoch auch weniger ausgereifte Projekte vorgelegt werden (z. B. wenn nur geringe Risiken zu erwarten sind, wie z. B. bei Projekten mit Ladestationen). In solchen Fällen kann der Durchführungspartner die Nachhaltigkeitsprüfung anhand der in diesem Leitfaden vorgeschlagenen Checklisten durchführen. Bei Projekten, die potenziell problematisch sind (z. B. wegen ihrer möglichen erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete oder wegen des Widerstands der Öffentlichkeit) sollten projektspezifische Umweltbedingungen vom Durchführungspartner vorgeschlagen und in den Finanzierungsvertrag aufgenommen werden. Unabhängig von den etwaigen spezifischen Bedingungen eines Projekts sollte der Finanzierungsvertrag, wie bereits erwähnt, bei solchen unausgereiften Projekten standardmäßig eine generelle Bedingung bezüglich der Vorlage fehlender Bewertungen und/oder Genehmigungen enthalten. Diese Bedingungen müssen dann spätestens vor der jeweiligen Auszahlung erfüllt sein, und die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sollte zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der Investitionsausschuss darüber informiert worden sein (65). Ergibt die Bewertung, dass ein Projekt zu unausgereift ist und zu viele Risiken birgt, sollte dieses Projekt keine Unterstützung erhalten, und der Durchführungspartner sollte zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung der EU-Garantie stellen.

    Die Umweltrichtlinien der EU und deren Umsetzung in nationales Recht sollten der wichtigste Bezugspunkt bei den Überprüfungen der Einhaltung der Rechtsvorschriften sein.

    Die abgeschlossene Prüfung der Übereinstimmung eines Projekts mit den geltenden EU-Umweltvorschriften sollte zu einem klaren Urteil führen, ob ein Projekt „konform“ oder „nicht konform“ ist. Diese Prüfung sollte unterstützt werden durch Nachweise in Form von Genehmigungen, Bewilligungen, Lizenzen oder Berechtigungen, die von den zuständigen Behörden unter Bezugnahme auf einschlägige Richtlinien oder umgesetzte nationale Rechtsvorschriften bereitgestellt werden.

    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der EU- und/oder nationalen Rechtsvorschriften bei einem Projekt, sollten die Durchführungspartner die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission konsultieren (66).

    In den folgenden Unterabschnitten werden die für die Prüfungen der Rechtskonformität maßgeblichen Umweltrichtlinien erläutert.

    a)   Die UVP-Richtlinie

    Die UVP-Richtlinie gilt für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Projekte, die in den Anhängen I und II dieser Richtlinie festgelegt sind:

    Verpflichtende UVP: Alle in Anhang I aufgeführten Projekte werden als Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt betrachtet und erfordern daher eine UVP.

    UVP nach Festlegung durch die Mitgliedstaaten (Screening): Bei Projekten, die in Anhang II aufgeführt sind, müssen die nationalen Behörden entscheiden, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden soll. Diese Entscheidung erfolgt im Rahmen des Screening-Verfahrens, bei dem die Auswirkungen von Projekten anhand von Schwellenwerten/Kriterien oder im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung ermittelt werden. Die nationalen Behörden müssen die in Anhang III der UVP-Richtlinie festgelegten Kriterien berücksichtigen.

    Die Überprüfung der UVP-Konformität sollte erweisen, dass das Projekt die wesentlichen Anforderungen der UVP-Richtlinie erfüllt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass einige wenige Projekte möglicherweise noch nach der früheren, nicht überarbeiteten UVP-Regelung (Richtlinie 2011/92/EU) und nicht nach der überarbeiteten, aktuellen UVP-Regelung (Richtlinie 2011/92/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (67)) genehmigt wurden. Die Überprüfung der UVP-Konformität sollte anhand der geltenden Richtlinie erfolgen, die in Kraft war, als das UVP-Verfahren ausgelöst wurde (siehe Artikel 3 der Richtlinie 2014/52/EU).

    Die Checkliste 0 (siehe Anhang 3) enthält eine Liste möglicher Fragen, die Durchführungspartnern bei der Überprüfung der Einhaltung der UVP-Richtlinie als Richtschnur dienen soll.

    b)   Die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinie

    Das Netz „Natura 2 000“ wurde gemäß der Habitatrichtlinie (68) errichtet. Entsprechend dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen, um den günstigen Erhaltungszustand der i) in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen in deren gesamtem Verbreitungsgebiet in der EU und der ii) in Anhang II aufgeführten Arten in deren gesamtem Verbreitungsgebiet in der EU zu gewährleisten. Gemäß der Vogelschutzrichtlinie (69) muss das Netz spezielle Schutzgebiete für 194 besonders bedrohte Arten und alle Zugvogelarten umfassen.

    Projekte, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, müssen gemäß Artikel 6 durch den Mitgliedstaat einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Bei dieser Prüfung müssen die Auswirkungen des Projekts oder Plans auf das Gebiet im Hinblick auf die gebietsbezogenen Erhaltungsziele (70) ermittelt werden. Die zuständigen Behörden können dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie (71)).

    Unter außergewöhnlichen Umständen kann trotz negativer Bewertung für ein Projekt grünes Licht gegeben werden, wenn i) keine Alternativlösungen vorhanden sind und ii) der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, als begründet erachtet wird. In solchen Fällen muss der Mitgliedstaat geeignete Ausgleichsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie). Die Kommission ist über diese Maßnahmen mittels des „Formblatts für die Mitteilung von Informationen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie“ zu informieren (72). In bestimmten Fällen, in denen erhebliche Auswirkungen auf einen prioritären Lebensraum oder eine prioritäre Art bestehen, doch das Projekt aus sozioökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Die „Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie 92/43/EWG“ (73) enthalten weitere Informationen zur Ergänzung dieses Abschnitts.

    Für Durchführungspartner sind bei der Überprüfung der Einhaltung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie drei Szenarien möglich:

    Ein Projekt wurde von den Behörden des Mitgliedstaats von der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung ausgenommen (d. h., das Projekt hat voraussichtlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf (ein) Natura-2000-Gebiet(e)) oder

    ein Projekt wurde von den Behörden des Mitgliedstaats einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen, die zu einer positiven Schlussfolgerung der Behörden geführt hat, nämlich dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf (ein) Natura-2000-Gebiet(e) haben wird (gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie), oder

    ein Projekt einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, die zu einer negativen Schlussfolgerung der Behörden des Mitgliedstaats geführt hat (d. h., das Projekt hat erhebliche negative Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete (gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie).

    Die Checkliste 0 (siehe Anhang 3) enthält eine Liste von Fragen, die bei der Überprüfung der Einhaltung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie als Richtschnur dienen sollen, je nachdem, welches der oben beschriebenen Szenarien auf eine bestimmte Finanzierung oder Investition zutrifft.

    c)   Die Wasserrahmenrichtlinie

    Die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) gewährleistet die vollumfängliche Einbeziehung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in das Management der Wasserqualität und der Wassermenge. Die Richtlinie gilt für Süß-, Küsten- und Übergangsgewässer und gewährleistet einen integrierten Ansatz für eine Wasserwirtschaft, bei der die Intaktheit ganzer Ökosysteme gewahrt wird.

    Das wichtigste Ziel der Richtlinie besteht darin, (bis 2015 (74)) für einen guten Zustand der mehr als 111 000 Oberflächengewässer (z. B. Flüsse, Seen, Küstengewässer) und der mehr als 13 000 Grundwasserkörper im Gebiet der EU zu sorgen. Die Herstellung eines „guten Zustands“ umfasst die Sicherstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer und eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (Grundwasserkörper sind die Hauptquelle für die Entnahme von Trinkwasser).

    Mit der Wasserrahmenrichtlinie wird auch die Anforderung eingeführt, dass die Bewirtschaftung von Flüssen an Einzugsgebieten ausgerichtet sein muss (d. h. an der jeweiligen natürlichen geografischen und hydrologischen Einheit) und nicht an administrativen oder politischen Grenzen. Im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete ist erläutert, wie die für ein Einzugsgebiet festgelegten Ziele (Ziele für den ökologischen Zustand, den mengenmäßigen Zustand, den chemischen Zustand und Schutzgebietsziele) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erreicht werden sollen.

    Für Durchführungspartner sind bei der Überprüfung der Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie zwei Szenarien möglich:

    Im ersten Szenario geht das Projekt mit einer neuen Änderung der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder mit Änderungen des Grundwasserpegels einher, die NICHT den Zustand des Wasserkörpers verschlechtern oder das Nichterreichen eines guten Gewässerzustands/Gewässerpotenzials mit sich bringen. In diesem Fall muss der Durchführungspartner die vom Projektträger vorgelegte Begründung für diese Schlussfolgerung überprüfen.

    Im zweiten Szenario geht das Projekt mit einer neuen Änderung der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder mit Änderungen des Grundwasserpegels einher, die den Zustand des Wasserkörpers verschlechtern oder das Nichterreichen eines guten Gewässerzustands/Gewässerpotenzials mit sich bringen. In solchen Fällen sollten die Durchführungspartner prüfen, ob alle in Artikel 4 Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h.,

    alle praktikablen Minderungsmaßnahmen wurden getroffen, um die negativen Auswirkungen zu mindern,

    der Nutzen des Projekts überwiegt den Nutzen der Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und/oder das Projekt ist von übergeordnetem öffentlichem Interesse,

    es gibt keine wesentlich besseren Umweltoptionen zur Erreichung des Projektziels, die technisch durchführbar und nicht unverhältnismäßig teuer sind, und

    das Projekt und die oben genannten Begründungen sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete (RBMP) enthalten.

    In der Checkliste 0 (siehe Anhang 3) werden Fragen vorgeschlagen, die bei der Überprüfung Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie als Richtschnur dienen können.

    d)   Weitere einschlägige Richtlinien

    Je nach Art der Finanzierungen und Investitionen, die unter eine bestimmte Unterstützungslinie fallen, wird von den Durchführungspartnern erwartet, dass sie auf der Grundlage der von den Projektträgern vorgelegten Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen usw. die Einhaltung bestimmter Richtlinien überprüfen. Dies könnten folgende Richtlinien sein:

    Richtlinie 2001/42/EG (75) — die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung

    Bei bestimmten Finanzierungen und Investitionen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihres Standorts ökologisch sensibel sind, ist es ratsam, dass der Durchführungspartner prüft, ob ein Projekt mit einem Rahmenplan (z. B. einem sektoralen oder Bodennutzungsplan) vereinbar ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob es Alternativen oder kumulative Auswirkungen gibt.

    Richtlinie 2010/75/EU (76) — die Industrieemissionsrichtlinie

    Der Durchführungspartner sollte bestätigen, dass das Projekt mit der Industrieemissionsrichtlinie übereinstimmt, und zwar auf der Grundlage

    einer (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht immer gültigen und verfügbaren) Genehmigung, aus der hervorgeht, dass das Projekt den gemäß der Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerten und gegebenenfalls den in Durchführungsbeschlüssen festgelegten mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerten entspricht, oder

    der als Teil des Antrags eingereichten Umweltprojektdokumentation (z. B. Umweltgenehmigungen usw.).

    Richtlinie 2008/98/EG (77) — die Abfallrahmenrichtlinie

    Der Durchführungspartner überprüft die Übereinstimmung des Projekts mit der Abfallrahmenrichtlinie, wobei in der Begründung auf die wichtigsten Anforderungen der Richtlinie Bezug zu nehmen ist. Insbesondere muss in der Begründung erläutert werden,

    inwiefern das Projekt mit der Abfallhierarchie vereinbar ist (Artikel 4);

    inwiefern das Projekt zur Erreichung der Ziele der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings beiträgt (Artikel 11 Absatz 2);

    ob das Projekt mit dem einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist (und darin als unabdingbare Voraussetzung enthalten ist) und ob es mit dem relevanten Abfallvermeidungsprogramm im Einklang steht (Artikel 28 und 29).

    Richtlinie 2012/18/EU (78) — die Seveso-III-Richtlinie

    Die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) zielt auf die Vermeidung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ab. Da es aber dennoch zu Unfällen kommen kann, geht es in der Richtlinie auch darum, die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen — nicht nur für die menschliche Gesundheit, sondern auch für die Umwelt. Die Richtlinie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen oberhalb bestimmter Grenzwerte vorhanden sein können (z. B. weil sie dort verarbeitet oder gelagert werden). Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind bestimmte Industrietätigkeiten, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die ein ähnliches Schutzniveau bieten (z. B. Nuklearbetriebe oder die Beförderung gefährlicher Stoffe).

    Je nach der Menge vorhandener gefährlicher Stoffe werden Betriebe in eine untere oder eine obere Klasse eingestuft, wobei letztere strengeren Anforderungen unterliegt. Der Durchführungspartner überprüft die Übereinstimmung des Projekts mit der Seveso-III-Richtlinie auf der Grundlage der zusammen mit dem Antrag eingereichten Umweltprojektdokumentation (z. B. UVP, Umweltgenehmigungen usw.). Insbesondere prüft der Durchführungspartner, ob Projekte, die nach Abschluss in den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, entweder die Anforderungen der unteren oder der oberen Klasse erfüllen müssen (insbesondere die Verpflichtung des Projektträgers, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen ist).

    2.3.3.   InvestEU-Screening im Hinblick auf die Umweltdimension

    Wenn Projekte einer UVP unterliegen oder wenn bezüglich dieser Projekte über die Notwendigkeit einer UVP entschieden werden muss, wird davon ausgegangen, dass das diesbezügliche Verfahren und die entsprechende Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum InvestEU-Screening- und -Nachhaltigkeitsprüfungsverfahren darstellen, da die Richtlinie Folgendes vorschreibt:

    Bei Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ist eine Beschreibung der Merkmale des Projekts und/oder der geplanten Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, Bestandteil des UVP-Berichts.

    Bei Projekten, bei denen im Rahmen eines Screenings festgestellt wird, dass eine UVP nicht erforderlich ist, sind in dem entsprechenden Beschluss alle Merkmale des Projekts und/oder alle gegebenenfalls vorgeschlagenen Maßnahmen anzugeben, die zur Vermeidung oder Verhinderung der Entstehung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorgesehen sind.

    In diesen Fällen würden im Rahmen des InvestEU-Screenings die im UVP-Bericht ermittelten Restauswirkungen (die nach den Minderungsmaßnahmen, die bei der Umweltprüfung ermittelt wurden, fortbestehen) für die vier Umweltkomponenten (Luft, Wasser, Land und Boden, biologische Vielfalt) sowie für die Querschnittsthemen Lärm und Geruchsbelastung überprüft.

    Bei Projekten, die nicht unter die UVP-Richtlinie fallen oder die aufgrund von Schwellenwerten oder Kriterien, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen und keine Minderungsmaßnahmen erfordern, werden die Auswirkungen auf diese Komponenten und Querschnittsthemen im Rahmen des InvestEU-Screenings geprüft.

    Zunächst sollten ökologische Auswirkungen (Restauswirkungen (79)) anhand der Checkliste 1 (80) (siehe Anhang 3) überprüft werden. In Spalte 1 der Checkliste 1 sollte angegeben werden, ob (Rest-)Auswirkungen vorhanden sind oder nicht.

    Wie bereits erwähnt, erfolgt diese Überprüfung auf der Grundlage der vom Projektträger zur Verfügung gestellten Umweltdokumentation. Diese Dokumentation kann Berichte zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschlüsse und Genehmigungen, zusätzliche Studien oder Berichte enthalten, wenn dies als notwendig erachtet wird. Wenn eine (Rest-)Auswirkung ermittelt wurde, sollte das Risiko dieser Auswirkung als Kombination aus ihrem Ausmaß und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens eingestuft werden.

    Um das Ausmaß der (Rest-)Auswirkung (Spalte 2 der Checkliste 1) zu bezeichnen, sollte der Durchführungspartner ausgehend von den Angaben des Projektträgers eine der drei folgenden Einstufungen verwenden:

    gering Image 13 mittel Image 14 erheblich/nachteilig

    Um das Ausmaß der Auswirkung einzustufen, stützt sich der Durchführungspartner auf die zugrunde liegende Umweltdokumentation, erforderlichenfalls auf zusätzliche Berichte sowie auf das Urteil von Sachverständigen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Emissionsvolumina, Art der ermittelten Auswirkungen usw. Weitere detaillierte Angaben zu den einzelnen Naturkapitalbestandteilen sind im Dokument „Technical Support Document for Environmental Proofing of Investments“ und in folgenden Tabellen zu finden:

    Tabelle Luft S3-1:

    für Auswirkungen auf die Luftqualität

    Tabelle Wasser S2-5 und Tabelle Wasser S3-3

    für Auswirkungen auf die Wasserumwelt

    Tabelle Land S2-2 und Tabelle Land S3-1

    für Auswirkungen auf Boden/Land

    Tabelle Biologische Vielfalt S2-1 und Tabelle Biologische Vielfalt S3-1

    für Auswirkungen auf die biologische Vielfalt

    Tabelle CC S3-1

    für Lärmauswirkungen

    Tabelle CC S3-2

    für Geruchsauswirkungen

    Der Durchführungspartner sollte darüber hinaus auf der Grundlage von Informationen des Projektträgers und der von diesem durchgeführten Bewertungen die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen angeben (Spalte 3 der Checkliste 1):

    gering (unwahrscheinlich) Image 15 mittel (gleiche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten oder Nichteintreten der Auswirkung) Image 16 hoch (wahrscheinlich)

    Das Risikoniveau (Spalte 4 der Checkliste 1) für jede Auswirkung wird dann durch die Kombination des ermittelten Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung bewertet (siehe Matrix in Abbildung 8). Bei Projekten mit UVP wird erwartet, dass in den dazugehörigen Berichten das Ausmaß der Restauswirkungen bewertet wird.

    Abbildung 9

    Einstufung des Risikos für ermittelte Auswirkungen

    Image 17

    Bei Auswirkungen mit mittlerem und/oder hohem Risiko muss der Durchführungspartner eine Nachhaltigkeitsprüfung durchführen. Bei Auswirkungen mit geringem Risiko ist keine weitere Prüfung erforderlich.

    Zusätzlich wird dem Durchführungspartner dringend empfohlen, die Möglichkeit der positiven Agenda zu nutzen (siehe Kapitel 2.3.5).

    2.3.4.   Nachhaltigkeitsprüfung: Minderung, Quantifizierung und Monetarisierung

    Bei Projekten, die eine UVP erfordern, oder Projekten, die gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen, jedoch Minderungsmaßnahmen erfordern: Für jede ermittelte Restauswirkung mit mittlerem und/oder hohem Risiko bittet der Durchführungspartner den Projektträger, (auf freiwilliger Basis) zu untersuchen, ob zusätzliche Maßnahmen (z. B. Minderungsmaßnahmen) durchführbar wären, mit denen das Restrisiko auf ein niedrigeres Niveau gebracht werden könnte.

    Bei Projekten, die nicht unter die UVP-Richtlinie fallen oder die gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen und keine Minderungsmaßnahmen erfordern: Wenn der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit dem Projektträger anhand der Checkliste 1 Auswirkungen mit mittlerem und/oder hohem Risiko feststellt, sollten nach Möglichkeit Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, um das Risiko auf ein niedrigeres Niveau zu bringen.

    Alle Maßnahmen, die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben, sollten prinzipiell an folgender Hierarchie von Minderungsmaßnahmen ausgerichtet sein, die für den Naturkapitalbestandteil maßgeblich ist:

    Vermeidung negativer Auswirkungen (falls möglich).

    Verringerung des Ausmaßes jeglicher unvermeidbarer Auswirkungen hinsichtlich Dauer, Intensität und Art (direkt, indirekt und kumulativ).

    Sanierung und Wiederherstellung, um sicherzustellen, dass Bestände, die durch ein Projekt geschädigt oder negativ beeinflusst wurden, wiederhergestellt oder erneuert werden.

    Ausgleich als äußerstes Mittel bei negativen Auswirkungen (mit mittlerem bis hohem Risiko), die nicht vermieden, minimiert oder durch Wiederherstellung ausgeglichen werden können.

    Abbildung 10

    Hierarchie der Minderungsmaßnahmen

    Image 18

    Quelle:

    Europäische Kommission — Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments.

    Wie erfolgreich Minderungsmaßnahmen sind, hängt vom Kontext und vom Standort und darüber hinaus von der zu mindernden Auswirkung ab. Beispiele für Minderungsmaßnahmen enthält das Dokument „Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments“.

    Wenn der Projektträger zusätzliche durchführbare Maßnahmen anbieten kann, sollte der Durchführungspartner den Projektträger bitten, das Restrisiko erneut zu bewerten (siehe Checkliste 1).

    In Zusammenarbeit mit dem Projektträger stellt der Durchführungspartner, auf der Grundlage der vorhandenen Dokumentation (Umweltbericht, Genehmigungen usw.), falls und soweit verfügbar, eine Quantifizierung der Restauswirkungen bereit, die nach der Minderung (Minderungsmaßnahmen infolge der Umweltprüfungen und/oder Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen der InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung vorgeschlagen wurde) ein mittleres und/oder hohes Risiko aufweisen.

    Ein Leitfaden zur Quantifizierung findet sich im Dokument „Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments“ sowie in folgenden Tabellen:

    Tabelle Luft S3-1:

    für Auswirkungen auf die Luftqualität

    Tabelle Wasser S3-3:

    für Auswirkungen auf die Wasserumwelt

    Tabelle Land S3-1

    für Auswirkungen auf Boden/Land

    Tabelle Biologische Vielfalt S3-1 und S3-2

    für die biologische Vielfalt

    Tabelle CC S3-1

    für Lärmauswirkungen

    Tabelle CC S3-2

    für Geruchsauswirkungen

    Die Quantifizierung ermöglicht es den Durchführungspartnern, nachdem alle Minderungsmaßnahmen festgelegt und in das vorgeschlagene Projekt aufgenommen wurden, das Ausmaß der (Rest-)Auswirkungen auf die Umwelt zu ermessen. Die Quantifizierung ist auch eine Vorbedingung dafür, dass die monetäre Bewertung dieser Auswirkungen — sofern diese verhältnismäßig und sinnvoll ist — in die gesamtwirtschaftliche Bewertung des Projekts einfließen kann.

    Wie im Dokument „Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments“ und im Leitfaden „Guide to Cost-Benefit Analysis of Investment Projects“ (Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten) (2014) der Kommission erörtert, basiert die monetäre Bewertung ökologischer Auswirkungen typischerweise auf dem Konzept des ökonomischen Gesamtwerts, bei dem Nutzungs- und Nichtnutzungswerte berücksichtigt werden (81). Um ihn zu bemessen, können verschiedene Bewertungstechniken eingesetzt werden, die häufig (aber nicht ausschließlich) auf Erhebungen und/oder Choice-Experiment-Methoden beruhen.

    Diese Techniken sind in der Regel ressourcenintensiv (es werden sehr viele projektspezifische Daten und Analysen benötigt). Aus diesem Grund wird häufiger ein Ansatz der Nutzeninformationsübertragung (Benefit Transfer) angewendet, bei dem länderspezifische Referenzwerte (d. h. Einheitskosten) für ökologische Auswirkungen aus bereits vorliegenden Studien verwendet werden können, um die Bewertung zu erleichtern.

    Die Abschnitte 4 bis 8 des Dokuments „Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments“ enthalten eine Überprüfung von Einheitswerten, um die Anwendung der Benefit-Transfer-Methode für die monetäre Bewertung zu vereinfachen (82). Darüber hinaus werden in dem Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“ (Leitfaden für wirtschaftliche Bewertungen), den die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung mithilfe von Jaspers derzeit erstellt, für eine Reihe ausgewählter Sektoren bewährte Verfahren für die wirtschaftliche Bewertung ökologischer Auswirkungen beschrieben.

    Die verwendete Monetarisierungsmethode hängt daher von mehreren Faktoren ab, etwa den verfügbaren Daten, der Projektgröße, der Art der Auswirkung usw.

    Die Anwendbarkeit dieser Techniken bleibt dem fachlichen Ermessen des Durchführungspartners/Projektträgers überlassen, ebenso die Frage, ob und wie eine monetäre Bewertung der ökologischen Auswirkungen nach deren Minderung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist.

    Wenn die monetäre Bewertung der ökologischen Auswirkungen des Projekts erfolgt ist, muss sie in die umfassendere wirtschaftliche Bewertung des Projekts aufgenommen werden, die im Zusammenhang mit EU-geförderten Projekten üblicherweise von den Durchführungspartnern durchgeführt wird, wie in Kapitel 2.6 dieses Leitfadens („Wirtschaftliche Bewertung der Finanzierung oder Investition“) dargelegt.

    2.3.5.   Positive Agenda

    Projektträgern wird dringend empfohlen, im Hinblick auf potenzielle Maßnahmen, die zur Verstärkung der positiven Effekte des Projekts beitragen könnten, die Checkliste 2 der positiven Agenda zu nutzen, die für jede einzelne Umweltkomponente entwickelt wurde (Anhang 3). Die freiwillige Checkliste der positiven Agenda kann für Projekte aller Art verwendet werden, für Projekte unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte und für Projekte aller Risikokategorien. Den Projektträgern wird empfohlen, die Checkliste der positiven Agenda auszufüllen und daraufhin zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition vorzuschlagen. Wenn zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz des Projekts festgelegt und in das Projekt aufgenommen werden, sollten die Projektträger unbedingt die daraus resultierenden positiven Auswirkungen quantifizieren und — sofern verhältnismäßig und sinnvoll — monetarisieren, um sie in die gesamtwirtschaftliche Bewertung des Projekts einzubeziehen.

    Die Checkliste der positiven Agenda kann sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

    Luft (Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien, Minimierung der Schadstoffemissionen und der Verwendung gefährlicher Stoffe);

    Wasserumwelt (Verbesserung der Süßwasser- und Wiedergabequalität, Förderung einer effizienten Wassernutzung, Begrenzung von Wasserentnahmen und Verklappung);

    Land und Boden (Förderung der Erosionsreduzierung, Verbesserung der organischen Bodensubstanz und der biologischen Vielfalt, Verringerung der Bodendegradation, Sanierung schadstoffbelasteter Standorte);

    Biologische Vielfalt (Erhaltung biodiversitätsreicher und/oder geschützter Gebiete, Wiederherstellung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen, Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen, Kontrolle oder Entfernung gebietsfremder Arten, Erhaltung einheimischer Arten oder genetischer Vielfalt);

    Lärm (Verringerung der Lärmbelastung);

    Geruch (Verringerung von Geruchsemissionen).

    2.3.6.   Berichterstattung und Überwachung

    Wie in Kapitel 4 beschrieben muss der Durchführungspartner am Ende des Screening- und Prüfungsverfahrens dem InvestEU-Investitionsausschuss eine Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung vorlegen, die folgende Hauptaspekte abdeckt:

    Für alle Projekte: eine Bestätigung der Einhaltung der zentralen EU-Umweltrechtsvorschriften (gemäß Checkliste 0).

    Das Ergebnis eines jeden Screenings:

    Gibt es Auswirkungen, deren Risiko als mittel und/oder hoch eingestuft wurde (Spalte 4 in Checkliste 1)?;

    Gibt es (zusätzliche) freiwillige Minderungsmaßnahmen für diese Auswirkungen mit mittlerem und/oder hohem Risiko (Spalte 5 in Checkliste 1) und wird das Risiko dadurch verringert?

    Das (Rest-)Risiko, das nach allen im Rahmen der InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung vorgeschlagenen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen verbleibt (Spalte 6 in Checkliste 1).

    Eine (vorzugsweise quantifizierte) Bewertung der Restauswirkungen mit mittlerem und/oder hohem Risiko (Spalte 6 in Checkliste 1) und, sofern verhältnismäßig (d. h. sinnvoll und möglich), auch eine Monetarisierung dieser Auswirkungen.

    Sonstige Anmerkungen in Bezug auf die positive Agenda (siehe Checkliste 2).

    Hinsichtlich der beim Programm „InvestEU“ erforderlichen Überwachung sollte der Durchführungspartner auf der Grundlage der Überwachung, die er im Rahmen seiner internen Verfahren durchgeführt und/oder die er von den Projektträgern erbeten hat, Folgendes bestätigen und darüber Bericht erstatten:

    Alle wesentlichen Änderungen des ursprünglich gemeldeten Ergebnisses der Nachhaltigkeitsprüfung, die sich aus dem Abschluss von Genehmigungsverfahren ergeben.

    Die Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nachteiligen und hochriskanten Auswirkungen.

    Die Erfüllung eventueller Umweltauflagen und -verpflichtungen durch den Projektträger.

    2.4.   Soziale Dimension

    2.4.1.   Allgemeiner Ansatz zur Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit

    Die Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen von „InvestEU“ gefördert werden, zielen darauf ab, positive soziale Auswirkungen für die Gesellschaft insgesamt zu erzeugen. Es kann jedoch auch Projekte geben, die für manche Personen oder Gemeinschaften nachteilige Folgen haben. So wäre es beispielsweise denkbar, dass ein Infrastrukturprojekt potenziell regionale Ungleichheiten begünstigt oder die öffentliche Gesundheit beeinträchtigt oder dass es Landnutzungsänderungen und/oder Auswirkungen auf verschiedene Aspekte des Lebens der Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt. Mögliche negative Effekte, die sich nachteilig auf die sozialen Bedingungen auswirken, sollten so früh wie möglich erkannt werden, und wenn es machbar ist, sollte die Konzeption dieser Projekte so angepasst werden, dass diese Auswirkungen vermieden oder minimiert werden können, und/oder es sollten geeignete Minderungsmaßnahmen zur Bewältigung der unvermeidbaren Auswirkungen festgelegt werden. Durch die Nachhaltigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass entsprechende Situationen von den Projektträgern erkannt, bewertet und angemessen bewältigt werden.

    Branchenstandards zur Bewertung der sozialen Dimension sind weitgehend aufeinander abgestimmt. Dennoch variieren sie noch leicht zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. Beim ersten Screening einer Finanzierung oder Investition sollte angestrebt werden, direkte, indirekte und kumulative Auswirkungen auf grundlegende soziale Aspekte weitestgehend zu erkennen. Mit der sozialen Nachhaltigkeitsprüfung — die eine Verbesserung des ursprünglichen Vorschlags mit sich bringt — würde sicherstellen, dass nachteilige Auswirkungen minimiert und die Vorteile der sozialen Dimension maximiert werden, wann immer dies nötig ist.

    Um dies zu erreichen, sollte die Überprüfung der sozialen Aspekte der Projekte mindestens folgende zentralen Komponenten umfassen:

    Screening und Bestimmung der positiven Auswirkungen der Projekte und des damit verbundenen Risikos;

    Einstufung der Risiken für direkt finanzierte Projekte oberhalb des Schwellenwerts auf der Grundlage einer Bewertung potenzieller negativer Auswirkungen;

    Überprüfung der sozialen Bilanz des Projekts anhand der in den folgenden Abschnitten beschriebenen Screening-Kriterien für die soziale Dimension und gegebenenfalls einschließlich bestimmter Projektbedingungen;

    Empfehlungen zur Verstärkung positiver sozialer Auswirkungen anhand der in Kapitel 2.4.6 dieses Leitfadens beschriebenen Checkliste der positiven Agenda.

    Das folgende Flussdiagramm gibt einen Überblick über das gesamte Verfahren zur Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit.

    Image 19

    2.4.2.   Einzuhaltende rechtliche Anforderungen für die soziale Dimension

    Durch seine Konzeption und Ausgestaltung trägt das Programm „InvestEU“ auch zur sozialen Nachhaltigkeit in der EU bei, indem es die Erneuerung der Wirtschaft, die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen fördert. Die rechtlichen Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten für Projekte sowie Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen eines der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ unterstützt werden sollen, bilden eine sichere Basis für die Erreichung sozial nachhaltiger Wirkungen.

    Ähnlich wie bei den Umweltaspekten ist die einschlägige Sozialgesetzgebung eine solide Grundlage für das Verfahren der auf soziale Aspekte zielenden Nachhaltigkeitsprüfung. Die EU verfügt über einen soliden Rechtsrahmen, der die Rechte der Europäerinnen und Europäer als Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) und Interessenträger in vielen Bereichen garantiert, etwa Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, Offenlegung von Informationen und Konsultationen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung (83). Im Vergleich zum Umweltrecht sind die Befugnisse der EU im sozialen Bereich allerdings begrenzter, da soziale Aspekte in erster Linie durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden. Dennoch wird in der InvestEU-Verordnung ausdrücklich gefordert, die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen — auch auf die Gleichstellung der Geschlechter — und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der notwendigen Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten.

    Daher wird die Basis für die Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit sein, die Einhaltung der für diese Bereiche geltenden einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zu betrachten und zu untersuchen, welche sozialen Fortschritte mit den InvestEU-Interventionen erreicht werden können. Die Prüfung der Rechtskonformität wird über den gesamten Prozess hinweg fortgesetzt, da möglicherweise in der Anfangsphase nicht alle relevanten rechtlichen Anforderungen bekannt sind (siehe einzuhaltende rechtliche Anforderungen in Anhang 1) (84). Aus diesem Grund wird vom Projektträger erwartet, dass er für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge trägt, die Optionen der positiven Agenda beachtet (siehe Kapitel 2.4.6) und den Durchführungspartnern auf Verlangen entsprechende Nachweise (85) vorlegt.

    2.4.3.   Screening im Hinblick auf die soziale Dimension von Finanzierungen und Investitionen

    Nach der Überprüfung der Rechtskonformität erfolgt, je nach Höhe der Gesamtprojektkosten der Investition, als nächster Schritt das Screening.

    Um das Ausmaß und die Komplexität der potenziellen sozialen Auswirkungen und Risiken zu ermitteln, sollte der Durchführungspartner das vorgeschlagene Projekt einem Screening unterziehen. Das Ausmaß und die Komplexität der sozialen Aspekte variieren von Projekt zu Projekt. Projekte können sowohl negative als auch positive soziale Auswirkungen haben. Der Durchführungspartner muss sicherstellen, dass i) die negativen sozialen Auswirkungen von Projekten durch das nachstehend beschriebene Screening-Verfahren ermittelt werden und ii) positive soziale Auswirkungen von Projekten durch die Nutzung der Checkliste der positiven Agenda (86) begünstigt werden. Ebenso sollten sämtliche Möglichkeiten zur Maximierung von positiven Auswirkungen, die möglicherweise im Laufe des Screening-Verfahrens ermittelt werden, berücksichtigt werden.

    Bei der auf soziale Aspekte zielenden Nachhaltigkeitsprüfung werden die Durchführungspartner auf ihren bestehenden Standards und Verfahren aufbauen, diese anwenden und sie erforderlichenfalls gemäß den Anforderungen dieses Leitfadens ergänzen.

    Für Projekte unterhalb des Schwellenwerts von 10 Mio. EUR endet das Prüfverfahren im Prinzip an dieser Stelle. Bei Projekten unterhalb des Schwellenwerts, die einer Prüfung gemäß der UVP-Richtlinie (87) unterliegen, würden bestimmte soziale Aspekte als Bestandteil des UVP-Verfahrens bewertet werden. In solchen Fällen wird den Durchführungspartnern dringend empfohlen, das UVP-Verfahren durch das in diesem Leitfaden beschriebene Screening im Hinblick auf die soziale Dimension zu ergänzen. Ebenso wird ihnen nahegelegt, anhand der Checkliste der positiven Agenda die Empfehlungen zur Steigerung der positiven sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen, unabhängig von der Projektgröße. In allen Fällen müssen Mindestanforderungen in Bezug auf Arbeit, Gesundheit, Sicherheit und andere einschlägige Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit, die im Unionsrecht festgelegt sind, eingehalten werden.

    Projekte oberhalb des Schwellenwerts von 10 Mio. EUR werden auf relevante soziale Auswirkungen und Risiken geprüft. Die folgenden Punkte werden als die zentralen sozialen Aspekte betrachtet, die bei der Durchführung einer Ex-ante-Bewertung der sozialen Dimension zu berücksichtigen sind:

    1.

    Arbeitsbedingungen,

    2.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit und Sicherheit,

    3.

    Schutz und Inklusion schutzbedürftiger Personen und/oder Gruppen (88),

    4.

    Gleichstellung der Geschlechter,

    5.

    Landerwerb und -enteignung (89).

    6.

    Schutz des Kulturerbes,

    7.

    Einbeziehung von Interessenträgern (90).

    Durch das vorab erfolgende Screening von Projekten soll der Projektträger dazu veranlasst werden, Überlegungen zu den voraussichtlich wichtigsten sozialen Auswirkungen und Risiken des Projekts anzustellen, und dem Durchführungspartner die Möglichkeit gegeben werden, diese Auswirkungen und Risiken möglichst umfassend zu erkennen. Dabei sollte der Durchführungspartner auch die Kapazität des Projektträgers, die Gesamtsituation, den Standort, den Sektor und die Art des Projekts berücksichtigen.

    Das Screening-Verfahren im Hinblick auf die soziale Dimension wird zusammen mit den Klima- und Umweltelementen betrachtet und erfasst im Falle von Finanzierungen und Investitionen, die gemäß der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, alle relevanten sozialen Aspekte des UVP-Verfahrens. Die sozialen Aspekte entsprechen den einschlägigen Anforderungen an die Projektträger in der Phase der Nachhaltigkeitsprüfung. Anhand der bereitgestellten Informationen sollten die Durchführungspartner feststellen können, dass es keine offensichtlichen Verstöße und keine laufenden Untersuchungen gibt. Durch das vorab erfolgende Screening dieser Aspekte sollte der Durchführungspartner auch dazu veranlasst werden, Verbesserungen der Projektkonzeption, einschließlich Unterstützung durch technische Hilfe, vorzuschlagen, um potenzielle nachteilige Auswirkungen zu bewältigen und/oder positive Auswirkungen zu verstärken.

    Möglicherweise stellt der Durchführungspartner durch das InvestEU-Screening-Verfahren fest, dass einer oder mehrere der nachstehend beschriebenen sozialen Aspekte nicht angemessen erfasst sind, obwohl sie nach der in Kapitel 2.4.4 dieses Leitfadens beschriebenen Risikoeinstufung ein mittleres oder hohes Risiko aufweisen. In einem solchen Fall wird für den jeweiligen Bereich die Nachhaltigkeitsprüfung ausgelöst und der Endempfänger aufgefordert, eine angemessene weitere Bewertung durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

    Arbeitsbedingungen

    Das übergeordnete Ziel bei diesem sozialen Aspekt besteht darin, den Schutz der Grundrechte von Arbeitnehmern zu gewährleisten und effiziente Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Führungskräften zu fördern, die auf der Entwicklung fairer Arbeitsbedingungen beruhen und im Einklang mit den nationalen Arbeits-, Beschäftigungs- und Sozialversicherungsgesetzen sowie den Grundprinzipien und Standards stehen, die im EU-Recht und in den wichtigsten Übereinkommen der ILO verankert sind.

    Projektträger/Endempfänger müssen die genannten Arbeitsrechtsvorschriften in Bezug auf alle am Projekt Mitarbeitenden einhalten, einschließlich Arbeitskräften in Vollzeit, Arbeitskräften in Teilzeit, Leiharbeitskräften, befristet Beschäftigten, Saisonarbeitskräften und Wanderarbeitnehmern, unabhängig davon, ob diese unmittelbar vom Auftraggeber oder von einem Dritten verpflichtet werden, sowie für Hauptlieferanten (91).

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    die Wahrscheinlichkeit von Risiken von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern oder ausländischen Arbeitnehmern, geschlechtsspezifischen Ungleichheiten, Diskriminierung und/oder Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit oder anderen Risiken von Verstößen gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte aufgrund der Gesamtsituation eines Landes, des Sektors, des Projektträgers, des Auftragnehmers oder der Lieferkette (92) ermitteln;

    prüfen, ob die Managementkapazitäten des Projektträgers für die Mitarbeiterzahl und die Projektgröße angemessen sind und ob sie mit den nationalen Gesetzen im Einklang stehen, falls Risiken für die Arbeitskräfte festgestellt wurden.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit und Sicherheit  (93)

    In Übereinstimmung mit dem Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte für ein „gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld und Datenschutz“ von Arbeitnehmern besteht bei diesem sozialen Aspekt das Ziel darin, Gesundheit, Sicherheit und Schutz aller am Projekt beteiligten Personen sicherzustellen, zu fördern und zu schützen. Dies sollte erreicht werden, indem gesunde und sichere Arbeitsbedingungen geschaffen, Gesundheits- und Sicherheitsgefahren bewertet und gemanagt und alle nachteiligen Auswirkungen für Gesundheit und Sicherheit vermieden werden. Gegebenenfalls sind bei der Nachhaltigkeitsprüfung spezifische Aspekte zu berücksichtigen, die die Sicherheit von Gefahrstoffen sowie natürliche Gefahren, Sicherheit, die Exposition gegenüber Krankheiten, die Verkehrs- und Straßenverkehrssicherheit und die Notfallvorsorge betreffen.

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    die Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen des Projekts und die Risiken, die es für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellt, ermitteln (94);

    die Kapazitäten des Projektträgers in Bezug auf das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentlicher Gesundheit und Sicherheit prüfen, falls nachteilige Auswirkungen und Risiken festgestellt wurden.

    Schutz und Inklusion schutzbedürftiger Personen und/oder Gruppen  (95)

    Gemäß den Grundsätzen 2, 3 und 17 der europäischen Säule sozialer Rechte, nämlich „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit“ und „Inklusion von Menschen mit Behinderungen“, besteht das übergeordnete Ziel bei diesem sozialen Aspekt darin, die Rechte und Interessen schutzbedürftiger Gruppen und/oder Personen zu wahren und zu fördern, alle Risiken und/oder nachteiligen Auswirkungen, die sie betreffen könnten, zu identifizieren und dafür zu sorgen, dass diese Gruppen und/oder Personen während der gesamten Projektdauer durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Bei Bedarf sollten daher einschlägige Verpflichtungen erwogen und/oder entschlossene Maßnahmen ergriffen werden, um, falls erforderlich, Hindernisse für Menschen, die aufgrund von Behinderungen häufig vom Entwicklungsprozess ausgeschlossen sind, zu beseitigen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen und uneingeschränkt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

    Bei Projekten, von denen indigene Völker (96) betroffen sind, ist es das Ziel, sicherzustellen, dass durch das Projekt die uneingeschränkte Achtung ihrer Rechte, Ansprüche, Identität, Kultur und Lebensgrundlagen unterstützt wird, und in unvoreingenommene Verhandlungen mit den von dem Projekt betroffenen indigenen Völkern aufzunehmen und deren freiwillig, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung (Free, Prior, and Informed Consent (FPIC)) zu erhalten (97).

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf schutzbedürftige, marginalisierte oder diskriminierte Personen und/oder Gruppen hat, wie z. B. eine Verschärfung von Ungleichheiten durch Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Qualität von Dienstleistungen und Wohnraum, einschließlich Energie, Bildung und Gesundheit;

    die Wahrscheinlichkeit für Risiken und/oder nachteilige Auswirkungen ermitteln, die möglicherweise unverhältnismäßig stark Menschen mit Behinderungen betreffen, und zwar in Bezug auf ein faires Arbeitsumfeld, Nichtdiskriminierung, die Verhütung jeglicher Form von Gewalt und die Verhinderung potenzieller Zugangshindernisse zu Diensten oder zu Vorteilen des Projekts (98);

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass durch das Projekt indigene Völker beeinträchtigt werden;

    bei möglichen Beeinträchtigungen der vorstehend genannten Personen oder Gruppen durch das Projekt die Fähigkeit des Projektträgers prüfen, Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, damit sich das Projekt nicht unverhältnismäßig stark auf diese Personen und/oder Gruppen auswirkt.

    Gleichstellung der Geschlechter

    Im Einklang mit Grundsatz 2 der europäischen Säule sozialer Rechte, „Gleichstellung der Geschlechter“, besteht das übergeordnete Ziel bei diesem sozialen Aspekt darin, für Frauen und Männer Chancengleichheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern und gleiche Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen für alle Arbeitskräfte ungeachtet ihres Geschlechts einzuführen. Obwohl die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen in Europa gestiegen ist, bestehen weiterhin Ungleichheiten, z. B. geschlechtsspezifische Einkommensgefälle, die sich negativ auf die Stärkung der Teilhabe von Frauen auswirken. Durch die Geschlechtergleichstellung als ein Schlüsselelement der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (99) sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung (100) sollen die Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte gesellschaftliche Verantwortung und Teilhabe von Frauen und Männern gefördert werden.

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen hat, die Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betreffen könnten oder die spezifische geschlechtsspezifische Risiken oder diskriminierende soziale Normen mit sich bringen,

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt erhebliche Risiken im Hinblick auf geschlechtsspezifische Diskriminierung und/oder geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung birgt, einschließlich früherer Beschwerden bezüglich dieser Aspekte und negativer Berichterstattung durch Medien/nichtstaatliche Organisationen über das Projekt und/oder den Projektträger;

    bei identifizierten Risiken prüfen, ob der Projektträger in der Lage ist, mit diesen angemessen umzugehen.

    Schutz des Kulturerbes

    Das übergeordnete Ziel bei diesem Aspekt besteht darin, bei InvestEU-Projekten zur Erhaltung des kulturellen Erbes beizutragen, das kulturelle Erbe vor den nachteiligen Auswirkungen projektbezogener Maßnahmen zu schützen, indem die Bewertung und das Management der Auswirkungen auf das Kulturerbe vorangetrieben werden, und, wo dies angebracht und durchführbar ist, das Bewusstsein für das Kulturerbe und dessen Wertschätzung gefördert wird. Der Projektträger hat daher Verpflichtungen, was den Umgang mit dem Kulturerbe angeht. Es wird von ihm verlangt, dass er Maßnahmen ergreift, um zu ermitteln und zu bewerten, welche Auswirkungen die aus dem Fonds „InvestEU“ geförderten Finanzierungen und Investitionen auf das kulturelle Erbe haben, und entsprechende Entscheidungen zu treffen und umzusetzen.

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt Auswirkungen auf das materielle und/oder immaterielle Kulturerbe hat, auch im Hinblick auf die Bedeutung des Kulturerbes;

    prüfen, ob der Projektträger in der Lage ist, die festgestellten Auswirkungen auf das kulturelle Erbe zu bewältigen, und, falls Auswirkungen festgestellt wurden, die relevanten Interessenträger konsultieren;

    die Stellungnahme der für das Kulturerbe zuständigen Behörde als Teil der Genehmigungsdokumentation berücksichtigen (falls in dieser Phase verfügbar).

    Landerwerb und -enteignung

    Das übergeordnete Ziel bei diesem sozialen Aspekt ist es, das Recht umgesiedelter Menschen auf angemessenen Wohnraum, einen angemessenen Lebensstandard und Eigentum zu fördern und die negativen Auswirkungen zu bewältigen, die sich aus dem Verlust ihrer Vermögenswerte oder dem Verlust des Zugangs zu Vermögenswerten und/oder aus Einschränkungen zum Thema Landnutzung ergeben. Bei Projekten, die die physische oder wirtschaftliche Umsiedlung von Menschen erfordern, wird vom Projektträger erwartet, dass er die geltenden nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Landerwerb und/oder -enteignung einhält. Ebenso wird erwartet, dass der Projektträger die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (insbesondere Artikel 17), die Europäische Sozialcharta (insbesondere Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 3) und den Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte einhält. Besonders aufmerksam wird bei Projekten vorgegangen, die die Umsiedlung von Menschen erforderlich machen, die Land oder Güter ohne formelle Berechtigung bewohnen oder anderweitig nutzen, wie etwa Slumbewohner, informelle Siedler oder andere schutzbedürftige Gruppen.

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt Landerwerb und -enteignung erforderlich macht,

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt Umsiedlungen erforderlich macht oder sich auf die Landnutzung durch informelle Eigentümer oder informelle Landnutzer auswirkt.

    Einbeziehung von Interessenträgern  (101)

    Das übergeordnete Ziel hinsichtlich dieses sozialen Aspekts besteht darin, die wirksame und inklusive Einbeziehung der Interessenträger zu fördern, damit ihre folgenden Rechte gewahrt bleiben: i) Zugang zu Umweltinformationen, ii) Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsfindungsprozess sowie iii) Zugang zu Gerichten (102). Die Einbeziehung sollte verhältnismäßig sein, was Art und Umfang des Projekts und dessen potenzielle Auswirkungen und Risiken angeht. Vom Projektträger wird erwartet, dass er die zuständigen Behörden bei der Durchführung des entsprechenden Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch in grenzüberschreitenden Kontexten, unterstützt.

    In der Screening-Phase sollte der Durchführungspartner

    ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Projekt erhebliche Reputationsrisiken, Widerstand durch lokale Gemeinschaften oder Probleme mit Altlasten mit sich bringt (z. B. laufende oder bevorstehende Gerichtsverfahren, Klagen, Proteste und/oder Kontrolle durch zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO));

    prüfen, ob der Projektträger in der Lage wäre, gegebenenfalls die Interessenträger angemessen einzubeziehen und/oder die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterstützen, falls Risiken festgestellt wurden;

    anhand der ermittelten ökologischen und sozialen Auswirkungen und Risiken beurteilen, in welchem Umfang eine Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich der Offenlegung von Projektinformationen, der Konsultation und des Zugangs zu Beschwerden, für das Projekt möglicherweise erforderlich ist, oder, bei fortgeschrittenen Projekten, inwieweit die Interessenträger bisher einbezogen wurden.

    2.4.4.   Einstufung sozialer Risiken

    Nach dem Screening-Verfahren sollten die Durchführungspartner in der Lage sein, anhand der ermittelten sozialen Auswirkungen die sozialen Risikoniveaus für das vorgeschlagene Projekt zu bestimmen. Bei der Bestimmung der sozialen Risikoniveaus sollte der Durchführungspartner auch prüfen, ob die Projektträger in der Lage wären, diese sozialen Auswirkungen und Risiken zu mindern.

    Dieses erste Screening sollte auch Aufschluss darüber geben, ob das Projekt im Rahmen von „InvestEU“ förderfähig ist. Kommt der Durchführungspartner beispielsweise aufgrund des Screenings zu dem Schluss, dass das vorgeschlagene Projekt einige erhebliche dauerhafte Auswirkungen hätte, die weder gemindert noch ausgeglichen werden können und sehr hohe soziale Restrisiken bergen, wäre das Projekt für eine Finanzierung im Rahmen des Programms „InvestEU“ nicht akzeptabel. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Methode zur Einstufung sozialer Risiken vor der Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen.

    Tabelle 4

    Einstufung sozialer Risiken

    Risikokategorie

    Definition

    Beispiele für Arten von Auswirkungen und Risiken

    Mögliche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsprüfung

    Geringes Risiko

    Es gibt keine oder nur geringfügige vorübergehende negative soziale Auswirkungen bzw. einige dauerhafte negative soziale Auswirkungen, jedoch ohne erhebliche Beeinträchtigungen, deren Folgen vollständig gemindert werden können.

    Das Projekt beeinträchtigt keine oder nur sehr wenige schutzbedürftige Personen und/oder Gruppen.

    Das Projekt birgt keine erheblichen Risiken für Arbeitskräfte.

    Das Risiko für Gesundheit und Sicherheit ist minimal.

    Die bisherige Einbeziehung von Interessenträgern war angemessen, und es wurden keine Risiken ermittelt.

    Eine Finanzierung oder Investition dieser Art würde keine weitere Nachhaltigkeitsprüfung erfordern.

    Mittleres Risiko

    Soziale Auswirkungen sind leicht erkennbar, doch ist zu erwarten, dass die wesentlichen nachteiligen Folgen durch Abhilfe- und/oder Minderungsmaßnahmen verringert oder begrenzt werden können.

    Das Projekt erfordert die Umsiedlung informeller Siedler oder Landnutzer, wobei die Auswirkungen der Umsiedlungsmaßnahmen von geringem Ausmaß sind und leicht durch Minderungsmaßnahmen bewältigt werden können.

    Das Projekt wirkt sich negativ und unmittelbar auf schutzbedürftige Personen aus, wobei die potenziellen Auswirkungen begrenzt sind und durch Minderungsmaßnahmen leicht behoben werden können.

    Für Gesundheit und Sicherheit besteht ein mittleres Risiko.

    Bei dem Projekt sind Auswirkungen auf das kulturelle Erbe möglich, für die geeignete Minderungsmaßnahmen erforderlich sind.

    Eine Finanzierung oder Investition dieser Art erfordert möglicherweise zusätzliche Maßnahmen zur Bewertung und/oder Bewältigung der ermittelten Auswirkungen und Risiken. Möglicherweise bringt sie auch spezifische soziale Vertragsbedingungen und eine regelmäßige Überwachung und/oder Berichterstattung über die erkannten sozialen Problemstellungen mit sich.

    Hohes Risiko

    Es kann zu äußerst umfangreichen negativen und/oder langfristigen sozialen Auswirkungen kommen, deren Schweregrad in der Screening-Phase kaum absehbar ist.

    Das Projekt erfordert die Umsiedlung informeller Siedler oder Landnutzer, wobei die Auswirkungen der Umsiedlungsmaßnahmen von erheblichem Ausmaß sind und geeignete Minderungsmaßnahmen erforderlich machen.

    Das Projekt hat erhebliche direkte negative Auswirkungen auf schutzbedürftige Menschen, sodass geeignete Minderungsmaßnahmen erforderlich sind.

    Bei dem Projekt sind erhebliche Auswirkungen auf indigene Völker möglich (z. B. Auswirkungen auf deren Land, Wohnungen, Lebensgrundlagen oder kulturelles Erbe).

    Aufgrund der Gesamtsituation eines Landes, des Sektors, des Projektträgers, des Auftragnehmers oder der Lieferkette (103) bestehen Risiken von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und/oder Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit oder andere Risiken von Verstößen gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte.

    Für Gesundheit und Sicherheit besteht ein hohes Risiko.

    Das Projekt wird zur dauerhaften Zerstörung einer Kulturerbestätte führen.

    Das Projekt birgt ein erhebliches Reputationsrisiko (z. B. laufende oder erwartete Gerichtsverfahren, Beschwerden, Proteste und/oder Kontrolle zivilgesellschaftlicher Organisationen).

    Eine Finanzierung oder Investition dieser Art erfordert grundsätzlich weitere angemessene Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung der ermittelten Auswirkungen und Risiken. Möglicherweise bringt sie auch spezifische soziale Vertragsbedingungen und eine regelmäßige Überwachung und/oder Berichterstattung über die erkannten sozialen Problemstellungen mit sich.

    Inakzeptabel

    Das Ausmaß dauerhafter sozialer Auswirkungen oder Risiken ist nicht akzeptabel.

    Das Projekt ist mit dem Einsatz von Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Schuldknechtschaft verbunden.

    Das Projekt kann dazu führen, dass die individuellen Rechte und Freiheiten von Menschen eingeschränkt oder Menschenrechte verletzt werden.

    Eine Finanzierung oder Investition dieser Art würde für eine Finanzierung im Rahmen des Programms „InvestEU“ als inakzeptabel befunden.

    Je nachdem, wie hoch das mit der oben beschriebenen Methode ermittelte soziale Risikoniveau des Projekts ist, müssen die Durchführungspartner zur Phase der Nachhaltigkeitsprüfung übergehen, die im nächsten Abschnitt beschrieben ist, und folgende Maßnahmen durchführen:

    i.

    Projekte mit hohem sozialen Risiko

    Eine eingehende Bewertung der ermittelten sozialen Auswirkungen und Risiken ist erforderlich, und es könnten Minderungs- oder Abhilfemaßnahmen erforderlich sein:

    Der Durchführungspartner ermittelt die geltenden rechtlichen Anforderungen und stellt sicher, dass der Projektträger alle erforderlichen Schritte kennt und unternimmt, um sämtliche Genehmigungen, Zulassungen usw. einzuholen, und dass er im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Standards handelt.

    Der Durchführungspartner ermittelt, welche erheblichen sozialen Risiken potenziell bestehen, welche Interessenträger von dem Projekt möglicherweise betroffen sind und welche zuständigen Behörden kontaktiert bzw. konsultiert werden müssen:

    a.

    Er stellt sicher, dass die Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Konsultation, im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen erfolgt ist und gegebenenfalls die zugehörige Dokumentation öffentlich zugänglich ist.

    b.

    Je nach der aktuellen Phase des Projekts (frühe Konzeptionsphase oder bereits genehmigt) könnten Modifikationen der Konzeption oder Minderungsmaßnahmen gemäß der Beschreibung im folgenden Abschnitt empfohlen werden.

    Der Projektträger ist für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (falls erforderlich) oder jeder anderen vom Durchführungspartner als notwendig erachteten Untersuchung verantwortlich.

    Es können Verpflichtungen in den Finanzierungsvertrag aufgenommen werden, und für Auszahlungen könnten bestimmte Auflagen gelten, z. B. der Erhalt der vorgeschriebenen Genehmigungen und Zulassungen, die Umsetzung der vereinbarten Risikominderungsmaßnahmen usw.

    ii.

    Projekte mit mittlerem sozialem Risiko

    Für diese Projekte ist eine begrenzte Bewertung für die Bereiche erforderlich, in denen besondere Auswirkungen festgestellt wurden. Abhilfe- bzw. Minderungsmaßnahmen können zwar noch in einem gewissen Umfang erforderlich sein, werden aber auf punktuelle Interventionen reduziert:

    a.

    Der Durchführungspartner ermittelt die geltenden rechtlichen Anforderungen und stellt sicher, dass der Projektträger alle erforderlichen Schritte kennt und unternimmt, um sämtliche Genehmigungen und Zulassungen einzuholen, einschließlich ggf. der Erstellung des UVP-Berichts usw.

    b.

    Für die betreffenden Bereiche ist noch eine soziale Bewertung erforderlich.

    c.

    Für die ermittelten punktuellen Auswirkungen können vom Durchführungspartner besondere Untersuchungen verlangt werden.

    d.

    Möglicherweise werden noch punktuelle Minderungs- bzw. Abhilfemaßnahmen festgelegt, zu deren Umsetzung der Durchführungspartner den Projektträger eventuell berät.

    iii.

    Projekte mit geringem sozialem Risiko

    Diese Projekte sind von der eingehenden Analyse und einer weiteren Prüfung der sozialen Dimension ausgenommen. Als nächstes kann der Schritt der Checkliste der positiven Agenda durchgeführt werden.

    2.4.5.   Prüfung der sozialen Nachhaltigkeit (104)

    Wenn im Rahmen des InvestEU-Screenings festgestellt wurde, dass ein Projekt soziale Auswirkungen hat, die einer genaueren Untersuchung bedürfen, muss die soziale Dimension einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden. Das heißt, eine Nachhaltigkeitsprüfung erfolgt nur für den Aspekt oder die Aspekte, der/die von der geförderten Finanzierung oder Investitionen erheblich betroffen wäre(n). Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist, muss er dies laut Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung gegenüber dem Investitionsausschuss begründen.

    Der Projektträger/Endempfänger sollte sicherstellen, dass EU- und internationale Standards, die in den sieben in Kapitel 2.4.2 genannten Bereichen gelten, bei der Konzeption des Projekts bei neuen Projekten und bei Projekten in einer frühen Entwicklungsphase angemessen berücksichtigt werden. Die Auswirkungen sollten bewertet und zusammen mit anderen Komponenten der Umwelt- und/oder sozialen Bewertung integriert gemanagt werden, um einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz beim Risikomanagement zu ermöglichen.

    Einflussfaktoren des Projekts, die dabei zu beachten sind (Aufzählung nicht erschöpfend):

    die Fähigkeit des Projektträgers, die ermittelten Auswirkungen und die damit verbundenen internen Standards und Verfahren zu managen,

    der Schweregrad der Auswirkungen, definiert als Funktion des Bereichs (d. h. der Art der Auswirkungen), des Ausmaßes (d. h. der Zahl der betroffenen Personen und der Dauer der Folgen) und des Grades der Behebbarkeit (d. h., inwieweit die Auswirkungen vermieden oder gemindert werden können),

    die bisherigen Leistungen von Auftragnehmern und öffentlichen/privaten Sicherungsgebern, die mit dem Projekt verbunden sind,

    mögliche Altlasten.

    Die Projekte, bei denen mittlere und hohe soziale Risiken festgestellt wurden, werden einer weitergehenden Prüfung hinsichtlich derselben sozialen Aspekte unterzogen, und zwar mit folgenden Zielsetzungen:

    i)

    Durchführung einer weiteren angemessenen Folgenabschätzung oder weiterer einschlägiger Untersuchungen und/oder

    ii)

    Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen, die in der Screening-Phase ermittelt wurden.

    Die soziale Nachhaltigkeitsprüfung auf der Grundlage der sozialen Aspekte wird wie folgt durchgeführt:

    Arbeitsbedingungen. Hinsichtlich dieses Aspekts überprüft der Durchführungspartner, ob bezüglich des Projekts entsprechende Systeme vorhanden sind, um die Einhaltung der einschlägigen EU- und internationalen Vorschriften für Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Im Falle potenzieller erheblicher Risiken und Auswirkungen für die individuellen und/oder kollektiven Rechte der Projektmitarbeitenden wird eine geeignete weitere Bewertung vorgenommen, und es sollten geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden. Bei Projekten, bei denen hohe Risiken für Arbeitskräfte festgestellt wurden, kann der Durchführungspartner vom Projektträger aktuelle Berichte oder Stellungnahmen der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (sofern verfügbar), Bewertungen der Arbeitsbedingungen im Zuge der Projektvorbereitung oder regelmäßige Prüfungen der Arbeitsbedingungen während der Projektdurchführung verlangen.

    Wenn die Bewertungen die potenziellen Auswirkungen und Risiken bestätigen, sollte der Projektträger Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Je nach dem betroffenen Bereich muss der Projektträger möglicherweise Verfahren einführen, mit denen sichergestellt wird, dass die vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer festgeschrieben und eingehalten werden, dass Streitbeilegungsmechanismen verfügbar sind und dass ein gutes Kommunikationssystem Arbeitnehmern den Zugang zu vorhandenen Mechanismen ermöglicht.

    Der Durchführungspartner prüft insbesondere, ob der Projektträger interne Verfahren eingeführt hat, die der Art bzw. Größe des Projekts angemessen sind, beispielsweise:

    Personalstrategien, z. B. Einführung und Einhaltung schriftlich formulierter Personalstrategien und Managementsysteme oder -verfahren, die u. a. Risiken wie Kinder- und Zwangsarbeit Rechnung tragen;

    Leitlinien für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, um etwa Einstellungsentscheidungen auf der Grundlage persönlicher Merkmale vorzubeugen, die nichts mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu tun haben, wie Geschlecht, Rasse, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung, Migrantenstatus, Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnische, soziale oder indigene Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Familienstand, Behinderungen, Alter, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität;

    ein Streitbeilegungsmechanismus oder alternative Wege, die es Arbeitnehmern ermöglichen, auf arbeitsplatzbezogene Probleme aufmerksam zu machen.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Personalstrategien, Arbeitskräfte und vertragliche Vereinbarungen

    Hohe Zahl von Wanderarbeitnehmern [ohne hoch qualifizierte entsandte Arbeitskräfte], die unter anderen Bedingungen arbeiten als das inländische Personal.

    Arbeitnehmerbeteiligung und Vereinigungsfreiheit

    Es gibt (öffentliche) Vorwürfe wegen Diskriminierung oder Repressalien gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern.

    Bestimmte Formen der Nötigung

    Die Papiere der Arbeitskräfte werden vom Arbeitgeber einbehalten.

    Die Arbeitskräfte müssen eine Einstellungsgebühr bezahlen oder dem Arbeitgeber die Anreisekosten erstatten.

    Jugendliche Arbeitskräfte

    Bei dem Projekt werden Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt.

    Wenn das Projekt noch in einem frühen Stadium ist, kann eine Bewertung der Arbeitsbedingungen durchgeführt werden, um die Risiken für die Arbeitskräfte zu ermitteln und genauer zu bewerten.

    Bei Projekten, die sich schon in der Durchführung befinden, könnten in regelmäßigen Abständen Prüfungen der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden.

    Geeignete Minderungsmaßnahmen zur Behebung wahrgenommener Mängel (z. B. werden Wanderarbeitnehmer zu gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitskräfte beschäftigt und auf faire Weise eingestellt); Indikatoren für die Berichterstattung über Verbesserungen (z. B. verbesserte Arbeitsbedingungen, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen).

    Möglicherweise muss genau geprüft werden, wie Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und/oder Zulieferer ihre Arbeitskräfte behandeln.

    Eventuell können vor der Auszahlung Vereinbarungen zur Sicherstellung akzeptabler Mindeststandards zwischen dem Durchführungspartner und dem Projektträger vereinbart und auf Wunsch des Durchführungspartners in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit und Sicherheit. In Bezug auf diesen sozialen Aspekt prüft der Durchführungspartner, ob die Projektträger/Endempfänger die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte schützen und fördern, indem sie geeignete Managementpläne und Maßnahmen einsetzen, um sowohl bei routinemäßigen als auch bei nicht routinemäßigen Tätigkeiten für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen und Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die von einem Projekt betroffenen Gemeinschaften und Verbraucher zu minimieren.

    So sollte der Durchführungspartner beispielsweise überprüfen und vom Projektträger/Endempfänger verlangen, sicherzustellen, dass den Arbeitskräften angemessen Ausrüstung zur Verfügung steht, um ihren Schutz während der Durchführung des Projekts zu gewährleisten, dass Verfahren zur Abhilfe bei Gesundheits- und Sicherheitsproblemen bzw. Mechanismen für einen finanziellen Ausgleich vorhanden sind.

    Der Durchführungspartner überprüft insbesondere, ob der Endempfänger je nach Größe und Art des Projekts Folgendes vorweisen kann:

    eine Risikobewertung zur Bewertung der Gefahren und nachteiligen Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit und Sicherheit, die im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten bestehen;

    einen Plan für das Gesundheits- und Sicherheitsmanagement, der regelmäßig aktualisiert wird;

    angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Arbeitskräfte, um ihren Schutz während der Durchführung des Projekts zu gewährleisten. Jede Person, die an Projektstandorten anwesend ist, einschließlich Mitarbeitenden, Besuchern, Kunden, und Unterauftragnehmern, sollte in angemessener Weise und kostenlos gemäß dem Gesundheits- und Sicherheitsmanagementplan ausgestattet sein;

    eine solide Überwachung während des gesamten Projektlebenszyklus, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten;

    die Organisation — in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und betroffenen Gemeinschaften — von Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Projektaktivitäten, um in Notsituationen wirksame Maßnahmen ergreifen zu können;

    eine Bewertung des Risikos übertragbarer Krankheiten, einschließlich COVID-19, und Ausarbeitung eines Managementplans für den Fall, dass während der Projektüberprüfung COVID-Infektionen festgestellt werden.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Erhebliche gesundheitliche Auswirkungen des Projekts auf die lokale Bevölkerung.

    Mittleres oder hohes Risiko für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    Bewertung der Risiken für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bzw. für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit, in Form von separaten oder umfassenderen Bewertungen und Berichten (z. B. UVP-Bericht).

    Ausarbeitung und Umsetzung der jeweiligen Gesundheits- und Sicherheitsmanagementpläne, etwa Notfallpräventions-, -vorsorge und -bekämpfungspläne, Pläne zur Prävention und Eindämmung von Krankheiten, Verkehrsmanagementpläne, Sicherheitsmanagementpläne und Pläne für die Steuerung des Zustroms. Auch geeignete Schulungen und Verhaltenskodizes für die Sicherheitskräfte und sämtliche sonstigen Sicherheitsvorkehrungen vor Ort gehören dazu.

    Schutz und Inklusion schutzbedürftiger Personen und/oder Gruppen. Hinsichtlich dieses sozialen Aspekts ergreift der Durchführungspartner die notwendigen Maßnahmen, um potenzielle Risiken und Auswirkungen des Projekts auf das Leben und die Lebensgrundlagen schutzbedürftiger, marginalisierter oder diskriminierter Personen und Gruppen sowie indigener Völker zu ermitteln und zu vermeiden. Wenn diese Auswirkungen und Risiken nicht vermieden werden können, wird der Durchführungspartner gemeinsam mit dem Projektträger Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkungen zu reduzieren, zu minimieren, zu mindern oder wirksam zu kompensieren bzw. zu beheben. Bei dieser Überprüfung sollte berücksichtigt werden, welcher Art die Investition ist, die für eine Unterstützung im Rahmen von „InvestEU“ vorgeschlagen wird, da dies für spezifische Projekte (z. B. soziale Infrastruktur) von größerer Bedeutung ist. Bei potenziellen Auswirkungen auf indigene Völker verlangt der Durchführungspartner von den Projektträgern, dass diese die Anwesenheit der indigenen Völker in oder deren kollektive Verbundenheit mit einem vorgeschlagenen Projektgebiet überprüfen. Im Falle der Anwesenheit tragen die Projektträger Sorge für eine freiwillig, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung (Free, Prior, and Informed Consent (FPIC)) und entwickeln geeignete Pläne für eine Minderung und einen Ausgleich der Auswirkungen, einschließlich Mechanismen zum Vorteilsausgleich.

    Der Durchführungspartner überprüft insbesondere, ob der Endempfänger je nach Größe und Art des Projekts Folgendes vorweisen kann:

    Der Projektträger/Endempfänger trifft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minimierung von Risiken und nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Personen und/oder Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen (z. B. Sicherstellung von Gleichbehandlung und Vermeidung bzw. Minimierung der Auswirkungen von Diskriminierung während des gesamten Projektzyklus).

    Bei Projekten, die sich auf indigene Völker auswirken: i) ein zufriedenstellendes FPIC-Verfahren, ii) einen geeigneten Plan für die Minderung von Auswirkungen und/oder einen Vorteilsausgleich mit den indigenen Gemeinschaften, iii) eine unterzeichnete Vereinbarung, in der die (bedingte oder bedingungslose) Zustimmung der indigenen Gemeinschaft zu dem Projekt und dem dazugehörigen Plan bestätigt wird (der Plan muss realistisch und mit einem angemessenen Budget versehen sein).

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich Schutz und Inklusion schutzbedürftiger Personen und/oder Gruppen

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Potenzielle unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen von Projektmaßnahmen und/oder dazugehörigen Einrichtungen auf schutzbedürftige Gruppen, u. a. indigene Bevölkerungsgruppen.

    Das Projekt könnte bestehende Hindernisse für den Zugang zu Dienstleistungen für ohnehin bereits marginalisierte und ausgegrenzte Personen und/oder Gruppen wie Menschen mit Behinderungen noch verstärken.

    Eine soziale Bewertung (separat oder als Teil der UVP), die die Art, den Bereich, den Charakter und die Größenordnung sowohl der positiven als auch der negativen Auswirkungen des Projekts auf diese Personen und/oder Gruppen umfasst (105).

    Wenn das Projekt indigene Völker beeinträchtigt, wäre eine soziale Bewertung angebracht, die auf die kulturellen und sozioökonomischen Besonderheiten und die Befindlichkeiten indigener Gemeinschaften zugeschnitten ist.

    Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, Minderung oder Behebung der negativen Auswirkungen und gegebenenfalls zur Verstärkung der positiven Auswirkungen für schutzbedürftige Personen und/oder Gruppen, einschließlich der Ermittlung von Möglichkeiten und Maßnahmen für einen Vorteilsausgleich für die betroffenen Gemeinschaften und diese Gruppen.

    Wenn die Finanzierung oder Investition indigene Völker beeinträchtigt:

    i)

    ein zufriedenstellendes FPIC-Verfahren,

    ii)

    ein geeigneter Plan für die Minderung von Auswirkungen und/oder einen Vorteilsausgleich mit den indigenen Gemeinschaften sowie

    iii)

    eine unterzeichnete Vereinbarung, in der die (bedingte oder bedingungslose) Zustimmung der indigenen Gemeinschaft zu dem Projekt und dem dazugehörigen Plan, der realistisch und mit einem angemessenen Budget versehen sein muss, bestätigt wird.

    Gleichstellung der Geschlechter. Bei Projekten, bei denen potenzielle nachteilige geschlechtsspezifische Auswirkungen und Risiken ermittelt werden, fordert der Durchführungspartner den Projektträger auf, eine weitere Bewertung der potenziellen Auswirkungen sowohl auf Frauen als auch auf Männer durchzuführen und darin zu erläutern, welche Ungleichheiten, geschlechtsspezifische Lohngefälle, Diskriminierungen, Herausforderungen, Verwundbarkeiten und sonstigen versteckten Risiken von Schäden, die für eine Finanzierung oder Investition relevant sind, bestehen.

    Der Projektträger wird ferner aufgefordert, sämtliche möglichen und geeigneten geschlechtsbezogenen Abhilfemaßnahmen zu ermitteln, um jede Form von Gewalt und Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung, sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, sowie von Mobbing, Einschüchterung und/oder Ausbeutung wirksam zu verhindern und zu bekämpfen. Zu diesen Maßnahmen könnte es beispielsweise gehören, i) eine Kultur der organisierten Unterstützung zu entwickeln, in der Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt sowie über sexuelle Belästigung, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch ernst genommen werden, ii) allgemein zugängliche Beschwerdemechanismen zu schaffen, die es Arbeitskräften, Nutzern von Dienstleistungen und Gemeinschaften ermöglichen, Vorfälle zu melden oder Befürchtungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt sowie sexuelle Belästigung, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu äußern, sowie iii) für Mitarbeitende und externe Interessenträger Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, bei denen klargemacht wird, was unter geschlechtsspezifischer Gewalt und unter sexueller Belästigung, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu verstehen ist, und dass das Unternehmen in diesem Punkt eine Nulltoleranzposition einnimmt.

    Der Durchführungspartner überprüft insbesondere, ob der Projektträger/Endempfänger je nach Größe und Art des Projekts Folgendes vorweisen kann:

    Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, zur Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung und zur Verhinderung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Diskriminierung während des gesamten Projektzyklus. Zu diesen Strategien und Verfahren könnte etwa eine Unternehmensstrategie in Bezug auf Geschlechtergleichstellung, Vielfalt und Inklusion gehören, die Anliegen rund um geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung erfasst, entweder als gesonderte Strategie oder als Bestandteil umfassenderer Strategien;

    angemessene Gegenmaßnahmen im Falle von Gewalt in jeglicher Form, etwa geschlechtsspezifische Gewalt, Einschüchterung, Ausbeutung, Mobbing, Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung, und/oder Missbrauch.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Das Projekt verschärft die Schutzbedürftigkeit von Frauen aufgrund von Problemen wie Diskriminierung, sozialen Einstellungen und Ausgrenzung aus Entscheidungsprozessen.

    Diskriminierung und Chancenungleichheit bei den Beschäftigten des Projekts und Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie sexueller Belästigung, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch im Zusammenhang mit dem Projekt.

    Durchführung einer geschlechtsspezifischen Analyse, um die möglichen Auswirkungen der Finanzierung oder Investition auf Frauen und Männer sowie auf die Beziehungen zwischen den Geschlechtern (die wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen Männern und Frauen, die von sozialen Einrichtungen konstruiert und verstärkt werden) zu bewerten.

    Ein geschlechtsspezifischer Aktionsplan oder ein ähnliches Dokument, in dem die Interventionsmaßnahmen beschrieben sind, mit denen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten begegnet und den unterschiedlichen Bedürfnissen von Frauen und Männern Rechnung getragen werden soll.

    Geschlechtergerechte Managementpläne und eine sinnvolle Einbindung von Frauen in die Konzeption und Durchführung von Projekten.

    Entwicklung wirksamer Systeme, Strategien und Verhaltenskodizes zur Minderung der Risiken von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie sexueller Belästigung, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.

    Landerwerb und -enteignung. Bei Projekten, die den Erwerb oder die Enteignung von Land erforderlich machen, holt der Durchführungspartner beim Projektträger die maßgeblichen Informationen darüber ein, ob das Projekt mit den geltenden nationalen bzw. regionalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Landerwerb und/oder -enteignung im Einklang steht.

    Bei Projekten, die die Nutzung von — oder den Zugang zu — natürlichen Ressourcen durch die Bevölkerung beeinträchtigen, sollte der Durchführungspartner prüfen, ob diese Auswirkungen in den verfügbaren Berichten (z. B. UVP-Bericht) ordnungsgemäß bewertet und gemindert wurden. Wenn derartige Auswirkungen nicht berücksichtigt wurden, sollten die Durchführungspartner vom Projektträger entsprechende Bewertungen verlangen.

    Bei Projekten, die die Umsiedlung von Personen erfordern, die Land oder Güter ohne formelle Berechtigung bewohnen (z. B. Slumbewohner oder informelle Siedler), überprüft der Durchführungspartner, ob der Projektträger/Endempfänger je nach Größe und Art des Projekts Folgendes vorweisen kann:

    einen dokumentierten Ansatz für die Umsiedlungen, Entwürfe für Durchführungs- und Überwachungsvereinbarungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Vorgang im Einklang mit den geltenden nationalen bzw. regionalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Landerwerb und/oder -enteignung sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 17), der Europäischen Sozialcharta (insbesondere Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 3) und dem Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt wird.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich Landerwerb und unfreiwilliger Neuansiedlung

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Mögliche weitere Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Physische oder wirtschaftliche Umsiedlung von Personen ohne formelle Berechtigung, illegalen Siedlern oder Slumbewohnern.

    In einigen Fällen sind möglicherweise eine Volkszählung (106) und eine sozioökonomische Grundlagenerhebung (107) erforderlich, um die Zahl der umgesiedelten Personen, die betroffenen Existenzgrundlagen und die Grundstücke, für die ein Ausgleich erforderlich ist, zu ermitteln.

    Minderungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen (möglicherweise in Form eines Aktionsplans) um sicherzustellen, dass die Lebensbedingungen der von dem Projekt Betroffenen zumindest wiederhergestellt und idealerweise sogar verbessert werden.

    Schutz des Kulturerbes. Im Hinblick auf diesen sozialen Aspekt stellt der Durchführungspartner sicher, dass der Projektträger/Endempfänger das Management des kulturellen Erbes in seine Finanzierung oder Investition einbindet, um nachteilige Auswirkungen seiner Projekte/Aktivitäten auf das Kulturerbe zu vermeiden oder zu mindern. Sind solche Auswirkungen unvermeidbar, führt der Durchführungspartner Anforderungen ein, um den Schutz des Kulturerbes vor nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit InvestEU-Finanzierungen und -Investitionen zu unterstützen, indem er die Bewertung der Auswirkungen auf das Kulturerbe und das Management des Kulturerbes, den gerechten Ausgleich Vorteile aus der Nutzung des kulturellen Erbes und die Sensibilisierung und Wertschätzung für das Kulturerbe fördert. Bei Projekten, für die eine UVP erforderlich ist, sollten Auswirkungen auf das materielle Kulturerbe (d. h. physische kulturelle Ressourcen) im Genehmigungsverfahren behandelt werden, und die Informationen sollten dem UVP-Bericht zu entnehmen sein.

    Zu diesem Zweck überprüft der Durchführungspartner, ob der Projektträger/Endempfänger gegebenenfalls Folgendes vorweisen kann:

    eine Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf das materielle und immaterielle Kulturerbe, in der auch auf die Bedeutung des Kulturerbes eingegangen wird;

    eine Stellungnahme der für das Kulturerbe zuständigen Behörde und eine Bestätigung, dass die einschlägigen Interessenträger konsultiert wurden;

    Minderungsmaßnahmen und die Umsetzung eines Verfahrens und Programms für den Umgang mit Zufallsfunden.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich des Kulturerbes

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Die Finanzierung oder Investition umfasst erhebliche Aushub- oder Abbrucharbeiten, Erdbewegungen, Flutungen oder sonstige Veränderungen der physischen Umgebung.

    Die Finanzierung oder Investition wird an einem Ort oder in der Nähe eines Ortes durchgeführt, der von dem betreffenden Land als Kulturerbestätte anerkannt ist.

    Die Finanzierung oder Investition hat nachteilige Auswirkungen auf die Kultur, das Wissen und die Gepflogenheiten lokaler Gemeinschaften.

    Eine fachkundige Bewertung der Bedeutung des Kulturerbes, der Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften und der einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie der Ergebnisse der Konsultationen mit betroffenen Gemeinschaften.

    Die Bewertung und Minderung der Auswirkungen auf das Kulturerbe erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen nationaler und/oder lokaler Gesetze, mit Vorschriften und Bewirtschaftungsplänen für Schutzgebiete, mit nationalen Verpflichtungen nach internationalem Recht und international anerkannten bewährten Verfahren.

    Geeignete Minderungsmaßnahmen, um etwaige negative Auswirkungen auf das Kulturerbe einzudämmen und zu mindern, nebst einem entsprechenden Zeitplan für die Umsetzung und den für diese Maßnahmen benötigten Mitteln.

    Festlegung von Regeln für den Umgang mit Zufallsfunden.

    Verfahren und Systeme, um das kulturelle Erbe in einer Weise zu verwalten, die dem operativen Kontext und dem Kulturerbe angemessen ist.

    Einbeziehung von Aspekten des Kulturerbemanagements in alle maßgeblichen operativen Pläne und Verfahren, etwa Genehmigungssysteme für Bodenstörungen, Personalpolitik, Gesundheits- und Sicherheitsverfahren.

    Einbeziehung von Interessenträgern. Im Hinblick auf diesen sozialen Aspekt stellt der Durchführungspartner sicher, dass bei den vorgeschlagenen Projekten Verfahren zur Einbeziehung von Interessenträgern bestehen, die den ökologischen und sozialen Risiken des Projekts Rechnung tragen. Diese Prozesse sollten auf einem inklusiven und systematischen Ansatz für eine konstruktive Zusammenarbeit mit Interessenträgern basieren. Der Durchführungspartner prüft, ob der Projektträger die Interessenträger frühzeitig in die umweltbezogene Entscheidungsfindung einbezieht, wenn alle Optionen noch offen sind, damit sie einen sinnvollen Beitrag leisten können und damit sichergestellt ist, dass ihre Meinungen, Interessen und Anliegen berücksichtigt werden, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

    Bei Projekten mit rechtlichen Anforderungen bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung sollte der Durchführungspartner während des gesamten Projektlebenszyklus Informationen über den bestehenden oder geplanten Dialog zwischen dem Projektträger, den betroffenen Gemeinschaften und anderen interessierten Kreisen sammeln.

    Für Projekte, die besonders komplex oder mit erheblichen Risiken verbunden sind, kann die Erstellung eines Plans zur Einbeziehung von Interessenträgern oder eines gleichwertigen dokumentierten Verfahrens gefordert werden, um die wichtigsten Interessenträger zu ermitteln und die richtigen Formen und Ebenen für die Einbeziehung festzulegen.

    Der Durchführungspartner überprüft insbesondere, ob der Projektträger/Endempfänger je nach Bereich und Auswirkungen des Projekts Folgendes vorweisen kann:

    Belege dafür, dass die einschlägigen Informationen entweder auf elektronischem Weg oder auf andere geeignete Weise zeitnah offengelegt werden, sodass die Öffentlichkeit ungehindert und wirksam auf sie zugreifen kann. Zu diesen Informationen gehören der Zweck des Projekts, seine Risiken, seine nachteiligen Auswirkungen und seine Chancen, das Verfahren zur Einbeziehung von Interessenträgern, der Beschwerdemechanismus und gegebenenfalls die geplanten öffentlichen Konsultationen;

    detaillierte Vorkehrungen für das Konsultationsverfahren, gegebenenfalls auch im grenzüberschreitenden Kontext;

    Zusammenfassung der Ergebnisse des gesamten Konsultationsverfahrens und der Art und Weise, wie diese Ergebnisse berücksichtigt wurden oder wie anderweitig damit verfahren wurde, angesichts der Entscheidung(en) der jeweils zuständigen Behörden, die die Anforderungen des EU-Rechtsrahmens erfüllen;

    ein Plan zur Einbeziehung der Interessenträger oder ein gleichwertiges dokumentiertes Verfahren, in dem die Strategien für die Einbindung der Interessenträger beschrieben werden. Dieses Dokument sollte, falls während der Durchführung des Projekts Änderungen eintreten, aktualisiert werden;

    Verfügbarkeit eines wirksamen Beschwerdemechanismus, damit Interessenträger ihre Einwände äußern können und ein gutes Beschwerdeverfahren sichergestellt wird, einschließlich Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Schutzmaßnahmen, falls erforderlich;

    geplante Maßnahmen zur Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit rechtswidrigen oder missbräuchlichen Handlungen, von denen Interessenträger betroffen sind. In solchen Fällen sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, ggf. einschließlich einer Meldung an die zuständigen Behörden, um ein nochmaliges Vorkommen zu vermeiden.

    Beispiele für die Nachhaltigkeitsprüfung hinsichtlich der Einbeziehung von Interessenträgern

    Ermittelte Auswirkungen und Risiken

    Beispiele für mögliche weitere Bewertungen, wenn Risiken festgestellt werden

    Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen, wenn Risiken festgestellt werden

    Erhebliche ökologische und/oder soziale Auswirkungen, die eine Offenlegung von Projektinformationen und/oder Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen.

    Die Finanzierung oder Investition birgt große Reputationsrisiken, stößt auf den Widerstand lokaler Gemeinschaften oder wirft Probleme wegen Altlasten auf.

    Über die rechtlichen Anforderungen hinaus wäre eine Analyse der Interessenträger wünschenswert, bei der es darum geht, die verschiedenen Interessenträger zu identifizieren, zu analysieren und zu dokumentieren, und zwar sowohl diejenigen, die (wahrscheinlich) direkt oder indirekt von dem Projekt positiv oder negativ betroffen sein werden, als auch diejenigen, die möglicherweise ein Interesse an dem Projekt haben oder es beeinflussen könnten (zusätzliche interessierte Kreise). Diese Analyse kann im Rahmen des UVP-Verfahrens erfolgen.

    Für komplexe und risikoreiche Projekte: ein Plan zur Einbeziehung der Interessenträger oder ein gleichwertiges Dokument, in dem das gesamte Verfahren der Einbeziehung der Interessenträger für das Projekt beschrieben wird und Aktivitäten, Aufgaben, Ressourcen und Zeitpläne angegeben sind und das während des gesamten Projektzyklus als Referenzdokument dient.

    Ein Beschwerdemechanismus auf Projektebene, damit Interessenträger während des gesamten Projektzyklus die Möglichkeit haben, ihre Anliegen und Beschwerden vorzubringen und Missstände beseitigt werden können.

    2.4.6.   Positive Agenda

    Mit dem Verfahren der Nachhaltigkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass Projekte, für die eine Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ beantragt wird, anhand bestimmter sozialer Mindestkriterien angemessen geprüft werden. Dieses Verfahren erfolgt in einem höchst heterogenen Kontext, da Projektträger und ihre Durchführungspartner bei der Bewertung der sozialen Dimension unterschiedlich hohe Maßstäbe ansetzen und die sozialen Aspekte der Projekte sich außerordentlich vielfältig darstellen.

    Die sozialen Kriterien konzentrieren sich auf die Identifizierung, die Bewertung und das Management der möglichen negativen Auswirkungen. Dennoch wird den Projektträgern dringend empfohlen, auch die Checkliste der positiven Agenda für potenzielle Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Verstärkung der positiven Auswirkungen des Projekts beitragen könnten. Die Verwendung der Checkliste der positiven Agenda ist ein freiwilliger Schritt, der für alle Szenarien (d. h. für Projekte sowohl unterhalb als auch oberhalb des Schwellenwerts und Projekte aller Risikokategorien) äußerst empfehlenswert ist. Die Verwendung der Checkliste der positiven Agenda könnte bei der Bewertung der Finanzierung oder Investition weitere Punkte bringen (108).

    Die positive Agenda umfasst folgende drei zentralen Elemente:

    Geschlechtergleichstellung und Befähigung von Frauen zu aktiver Mitgestaltung Die Projektträger/Endempfänger werden ermutigt, in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern Projekte zu planen und zu konzipieren, die den unterschiedlichen Bedürfnissen von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen Rechnung tragen. Projekte auf diese Weise zu planen und zu gestalten führt zu besseren und nachhaltigeren Finanzierungen und Investitionen, die das Leben vieler Menschen verbessern helfen und einen erheblichen Multiplikatoreffekt haben. Diese geschlechtersensible Perspektive verbessert den Zugang zu und die Inanspruchnahme der Vermögenswerte oder Dienstleistungen, die durch Investitionen ermöglicht werden, und vergrößert damit den gesellschaftlichen Nutzen.

    So kann beispielsweise die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts im Verkehrssektor positive Auswirkungen mit sich bringen. Wegen langer, unzuverlässiger oder unsicherer Pendelstrecken verzichten Frauen häufig auf besser bezahlte, formelle Beschäftigungsverhältnisse, die tendenziell in Handels- und Wirtschaftszentren konzentriert sind, und nehmen dafür schlechter bezahlte, informelle oder Teilzeitjobs in Kauf, die näher bei ihrem Wohnort liegen. In diesem Fall würde die Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Aspekten dazu führen, dass öffentliche Verkehrsmittel stärker genutzt werden und effektiver sind. Außerdem würden sich dadurch mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen ergeben. Im Wassersektor wiederum gibt es zahlreiche Belege dafür, dass weibliche Führungskräfte in der lokalen Wasserversorgung und Frauen als Botschafterinnen für gutes hygienisches Verhalten zu einer nachhaltigeren Wasserversorgung und Abwasserentsorgung beitragen.

    Eine vielfältige Belegschaft und die Beteiligung von Frauen an betrieblichen Entscheidungsprozessen können die Leistung und Kapitalrendite der Unternehmen erheblich beeinflussen. Betriebe mit einer größeren Geschlechtervielfalt erzielen finanzielle Erträge, die eher über dem nationalen Mittelwert in ihrem Sektor liegen. Auch gibt es Hinweise darauf, dass diejenigen Unternehmen und Länder am erfolgreichsten sind, die die Innovationskraft und Kreativität sowohl von Frauen als auch von Männern am besten zu nutzen wissen.

    Die Durchführungspartner sollten möglichst Folgendes unterstützen:

    Projekte, bei denen die vorrangige Absicht darin besteht, ein anerkanntermaßen vorhandenes geschlechtsspezifisches Gefälle abzubauen, oder bei denen der Frauenanteil unter den Begünstigten überproportional hoch ist (z. B. Kliniken für reproduktive Gesundheit oder Unterstützung von Landwirtinnen beim Zugang zu Krediten);

    einen Sektor, der in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und Zeitersparnis für Frauen transformative Auswirkungen haben kann (z. B. Pflegewirtschaft, Forschung in Bezug auf Gebärmutterhalskrebs);

    Integration bestimmter Konzeptionsmerkmale in Infrastrukturprojekten, um einen gleichberechtigten Zugang für Frauen und Männer sicherzustellen (z. B. Busverbindungen und Fahrpläne, die an die Nutzungsgewohnheiten und die Bedürfnisse von Frauen angepasst sind, geschlechtergerechte Architektur oder Stadtplanung);

    Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen, direkt und indirekt. Dazu gehören besondere Maßnahmen, um Frauen in die Erwerbstätigkeit zu bringen oder die berufliche Segregation auf der Ebene des Projektträgers und/oder während der Projektdurchführung zu beseitigen (z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Diversitätsstrategien, die über die reine Erfüllung gesetzlicher Vorschriften hinausgehen).

    Soziale Inklusion: Den Projektträgern/Endempfängern wird nahegelegt, in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern Überlegungen anzustellen, wie Projekte geplant und konzipiert werden können, damit sie die soziale Inklusion und Gleichstellung fördern. Soziale Ausgrenzung und Armut sind in der EU nach wie vor ein Problem (109). Im Sinne des globalen Engagements für die Agenda 2030 würde die Umsetzung des Grundsatzes, niemanden zurückzulassen, für ein Projekt zusätzliche Punkte in der Bewertungsmatrix einbringen.

    Die Durchführungspartner sollten die Unterstützung insbesondere von Projekten in Betracht ziehen, mit denen Folgendes gefördert wird:

    Erschwinglichkeit: Erschwingliche Dienstleistungen oder Infrastrukturen, mit denen mehr schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen erreicht werden sollen bzw. damit diesen ein gleichberechtigter Zugang ermöglicht werden soll (z. B. Tarife oder Gebühren für öffentliche Verkehrsmittel, Sozialwohnungen, Gesundheit und/oder Bildung, falls dafür Gebühren erhoben werden, Kreditsicherheiten).

    Zugänglichkeit und Abhilfe bei Ungleichheiten: Anschluss an Versorgungsnetze (z. B. Anschlüsse für Haushalte sozioökonomische benachteiligten Gebieten), Beseitigung geografischer Ungleichheiten beim Zugang zu Dienstleistungen des Gesundheits- und Bildungswesens, Anbindung abgelegener Gebiete und Schließung von Lücken bei Dienstleistungen für unterversorgte Gebiete oder Gruppen, z. B. kostenloser Schülerverkehr.

    Nichtdiskriminierung: Gezielte Ausrichtung auf bestimmte Gruppen, die beim Zugang zu Dienstleistungen mit Hindernissen konfrontiert sind, Einführung spezifischer Maßnahmen zur Förderung der Inklusion (z. B. Überwindung sozialer Normen, die den Zugang zu Gesundheitsdiensten einschränken, durch Sicherstellung des Zugangs für weibliche Erwerbstätige), Aufbau einer barrierefreien Infrastruktur (z. B. zur Ermöglichung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen).

    Erhöhung der Widerstandsfähigkeit: Den Projektträgern/Endempfängern wird nahegelegt, in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern Investitionen zu unterstützen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schocks verringern und die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft beim Auftreten dieser Schocks stärken. Die Häufigkeit und Intensität solcher Schocks — einschließlich der COVID-19-Pandemie, globaler Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen und Auswirkungen des Klimawandels — haben in den letzten Jahren zugenommen. Zentrale Anliegen beim Konzept einer dringend erforderlichen Erhöhung der Widerstandsfähigkeit sollten Wohlergehen und Inklusion sein.

    Die Durchführungspartner sollten die Unterstützung insbesondere von Projekten in Betracht ziehen, mit denen Folgendes gefördert wird:

    Sozial inklusive Klimaschutzmaßnahmen: Einhaltung des Grundsatzes, niemanden zurückzulassen, indem sichergestellt wird, dass durch Klimaschutzmaßnahmen ein inklusiver und fairer Übergang zu einer CO2-armen Gesellschaft gefördert wird, auch für die Menschen, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind (z. B. Anpassung an den Klimawandel, erschwingliche Versicherungen gegen Klimarisiken, klimaschonende Technologien für Landwirte, netzunabhängige erneuerbare Energien Informationsquellen usw.).

    Wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit: Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung unvorhergesehener Schocks durch Infrastrukturinvestitionen in geografischen Gebieten mit größerer Schockanfälligkeit (d. h. in Gebieten mit einer höheren Exposition gegenüber Schocks und einer geringeren Fähigkeit, diesen standzuhalten) oder in Gebieten, die in nächster Zeit gefährdet sein könnten, und Aufbau nachhaltiger privatwirtschaftlicher Ökosysteme durch Investitionen in finanzielle Inklusion und Schaffung von Arbeitsplätzen.

    2.4.7.   Berichterstattung und Überwachung

    Wie in Kapitel 4 beschrieben, muss der Durchführungspartner dem InvestEU-Investitionsausschuss am Ende des Prüfungsverfahrens eine Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung vorlegen, die folgende Hauptpunkte umfasst:

    Bestätigung der Überprüfung der Rechtskonformität;

    Einstufung der Risiken für direkt finanzierte Projekte oberhalb des Schwellenwerts auf der Grundlage einer Bewertung potenzieller negativer Auswirkungen;

    bei Projekten mit geringem Risiko: Begründung, warum keine weitere Prüfung erforderlich ist;

    Ergebnis der weiteren Bewertung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung und Erstellung einer sozialen Bewertungsmatrix;

    gegebenenfalls Pläne für das Management der ermittelten Risiken und Auswirkungen;

    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verstärkung positiver sozialer Auswirkungen, falls zutreffend.

    Die nächste wichtige Phase ist die Überwachung durch den Projektträger; bezüglich der sozialen Dimension ist dies allerdings keine singuläre Maßnahme, sondern ein kontinuierlicher und iterativer Prozess. Aus diesem Grund ist es von zentraler Bedeutung, dass ökologische und soziale Aspekte bei der allgemeinen Projektüberwachung berücksichtigt werden.

    Stellt der Durchführungspartner erhebliche Auswirkungen fest, die die Sozialbilanz des Projekts beeinträchtigen könnten, kann er in Zusammenarbeit mit dem Projektträger Minderungsmaßnahmen (wie die in den vorhergehenden Abschnitten beschrieben) empfehlen, und die Finanzierung oder Investition kann mit Auflagen genehmigt werden. Auch könnten bestimmte Überwachungsanforderungen in die vertragliche Vereinbarung mit dem Endempfänger aufgenommen werden.

    2.5.   Horizontale Bestimmungen für die drei Dimensionen

    In diesem Abschnitt werden den Durchführungspartnern einige allgemeine Empfehlungen an die Hand gegeben, die für alle drei Dimensionen gelten. Diese Empfehlungen beziehen sich darauf, i) wie die Fähigkeit des Projektträgers/Endempfängers beurteilt wird, allen in diesem Leitfaden beschriebenen klimabezogenen, ökologischen und sozialen Aspekten Rechnung zu tragen, und ii) welche Art von vertraglichen Vereinbarungen der Durchführungspartner gegebenenfalls in Betracht ziehen könnte.

    2.5.1.   Kapazität des Projektträgers

    Beim Sorgfaltsprüfungsverfahren in den Bereichen Klima, Umwelt und Soziales ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg einer Maßnahme bzw. für das reibungslose Management von Nachhaltigkeitsaspekten die Kapazität des Projektträgers/Endempfängers, allen diesbezüglichen Anforderungen gerecht zu werden. Je erfahrener ein Projektträger/Endempfänger ist, desto größer sind die Chancen, dass er in der Lage ist, die klimabezogenen, ökologischen und sozialen Auswirkungen bewältigen.

    Um die Kapazität des Projektträgers/Endempfängers zu beurteilen, kann der Durchführungspartner prüfen, (110)

    ob der Projektträger über Verfahren und Systeme verfügt, um Nachhaltigkeitsproblemen zu begegnen, und ob er sich eindeutig zu einer effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen, zur Achtung der Menschenrechte, zur Gleichbehandlung und zu anderen sozialen Aspekten verpflichtet hat;

    ob der Projektträger diesbezüglich irgendwelche Zielsetzungen hat, ob dabei auch die Geschäftsleitung einbezogen ist und ob die Verpflichtungen von der Führungsebene mitgetragen werden;

    ob der Projektträger über geeignete Instrumente für die Umsetzung der Verpflichtungen, Methoden und Instrumente verfügt, die für die Bewertung der unterschiedlichen Auswirkungen erforderlich sind, und ob er in der Lage ist, auf Erkenntnisse aller Art zu reagieren, sie zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten;

    ob der Projektträger über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem oder ein gleichwertiges System verfügt, das sich an EMAS oder ISO 14001, ISO 45001 oder einem gleichwertigen Regelwerk orientiert oder danach zertifiziert ist, und ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem geprüft wird;

    ob die personellen und finanziellen Ressourcen ausreichen, um die Nachhaltigkeitsprobleme zu bewältigen;

    ob der Umgang mit Nachhaltigkeitsbelangen und der Austausch mit dem Durchführungspartner nachverfolgt wird.

    2.5.2.   Vertragliche Vereinbarungen

    Bei der Sorgfaltsprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeit kommt der Durchführungspartner möglicherweise zu dem Schluss, dass i) der Projektträger/Endempfänger zusätzliche Maßnahmen ergreifen muss (z. B. Umsetzung eines Umwelt- und Sozialmanagementsystems, Minderungsmaßnahmen) oder ii) bestimmte Lizenzen und Genehmigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden können oder iii) bestimmte vereinbarte Maßnahmen überwacht werden müssen usw. Wenn dies der Fall ist, könnte der Durchführungspartner folgende Maßnahmen ergreifen:

    Aufnahme von Vertragsklauseln und Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die geeigneten Nachhaltigkeitsmaßnahmen umgesetzt werden und dass bei Regelverstößen oder Nichtumsetzung Sanktionen verhängt werden. Diese Klauseln und Vereinbarungen können Folgendes zum Inhalt haben:

    Bedingungen für den Vertragsabschluss, sodass die noch offenen Punkte vor der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags erfüllt sein müssen;

    Bedingungen für die Auszahlung, sodass die Auszahlung von Mitteln erst erfolgen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind;

    besondere Vereinbarungen, wonach bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen spezifische Sanktionen ausgelöst werden können, die im Extremfall möglicherweise sogar die Rückforderung der Finanzmittel nach sich ziehen;

    Einführung von Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für das Projekt (z. B. bezüglich der Durchführung von Präventiv-, Abhilfe-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, durch die negative Auswirkungen verringert/beseitigt/ausgeglichen wurden, Fortschrittsberichten über den Stand der Umsetzung verschiedener Maßnahmen und über die Nachhaltigkeitsbilanz der Finanzierung oder Investition, Informationen über Rechtsstreitigkeiten usw.).

    Die entsprechenden Anforderungen sollten klar formuliert sein, um Missverständnisse in Bezug auf die Aufgaben, die Inhalte und die Erwartungen an die Projektträger/Endempfänger zu vermeiden.

    2.6.   Wirtschaftliche Bewertung der Finanzierung oder Investition

    Die Bewertung der ökologischen, sozialen und Klimaauswirkungen des Projekts fügt sich ein in die umfassendere wirtschaftliche Bewertung, die für Projekte, die mit öffentlichen EU-Mitteln gefördert werden, häufig durchgeführt wird.

    Mit der wirtschaftlichen Bewertung soll eingeschätzt werden, inwieweit ein Investitionsprojekt zum allgemeinen sozialen Wohlstand und zum Wirtschaftswachstum beiträgt. Dabei werden der Nutzen und die Kosten berücksichtigt, die das Projekt für die Gesellschaft mit sich bringt, und beurteilt, welchen Wert das Projekt für alle Interessenträger generiert, um festzustellen, ob die Gesellschaft als Ganzes von dem Projekt profitiert.

    Die wirtschaftliche Bewertung kann dazu genutzt werden, eine Rangfolge der Investitionsprojekte nach deren sozioökonomischem Wert zu erstellen, und ist möglicherweise hilfreich, wenn es darum geht, begrenzt verfügbare Finanzmittel und Ressourcen den verschiedenen Investitionen oder Nutzungsmöglichkeiten zuzuweisen. Je nach den verfügbaren und identifizierbaren Daten zu Projektkosten und -nutzen können für die wirtschaftliche Bewertung verschiedene Instrumente eingesetzt werden, darunter Kosten-Nutzen-Analyse, die Kosten-Wirksamkeits-Analyse, die Minimalkostenanalyse und — in begrenzterem Umfang — die multikriterielle Analyse (111).

    Bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von „InvestEU“ richtet sich der Investitionsausschuss bei seiner Entscheidung über die Gewährung der EU-Garantie nach mehreren Kriterien. Eines dieser Kriterien ist der Beitrag des Projekts zu nachhaltigem Wachstum. Um dieses Kriterium zu prüfen, können die Ergebnisse der wirtschaftlichen Bewertung verwendet werden. Wenn beispielsweise eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen wird, wäre die wirtschaftliche Ertragsrate ein Indikator dafür, welchen Wert das Projekt für das Gemeinwohl generiert. In anderen Fällen kann die Wirtschaftsbilanz des Projekts anhand von Benchmarks überprüft werden.

    In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Formen und die vorhandenen Verfahren für die wirtschaftliche Bewertung vorgestellt. Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist für das Programm „InvestEU“ keine Voraussetzung; es werden auch alternative Ansätze der wirtschaftlichen Bewertung akzeptiert.

    2.6.1.   Formen der wirtschaftlichen Bewertung

    Die Kosten-Nutzen-Analyse ist der bevorzugte Ansatz für die Bewertung von Investitionsprojekten, da sie einen soliden, objektiven und faktengestützten analytischen Rahmen für die Projektbeurteilung bietet. Die Kosten-Nutzen-Analyse basiert auf der monetären Quantifizierung der erwarteten Nutzen- und Kostenströme eines Projekts und wird typischerweise zur Bewertung einer Vielzahl öffentlicher und privater Investitionen angewendet. Wenn der Nutzen die Kosten überwiegt, gilt das Projekt, soweit die erwartete wirtschaftliche Ertragsrate die gesellschaftliche Mindestrendite übersteigt, als wirtschaftlich tragfähig.

    Bei Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse wird eine monetäre Bewertung der ökologischen, sozialen und klimatischen Auswirkungen durchgeführt (sofern die Monetarisierung dieser Auswirkungen möglich und sinnvoll ist), und zwar in Form von Cashflow-Elementen der Analyse (entweder positiv oder negativ), die in die Berechnung der Indikatoren für die Wirtschaftsleistung einfließt, einschließlich der wirtschaftlichen wirtschaftliche Ertragsrate (112).

    Die Kosten-Nutzen-Analyse erfolgt in der Regel als Vergleich zwischen einem Szenario „mit Projekt“ und einem Szenario „ohne Projekt“.

    Die Kosten-Wirksamkeits-Analyse wird empfohlen, wenn es nur ein einziges Projektergebnis gibt und die Entscheidungsträger Optionen vergleichen möchten, bei denen zu den geringsten Kosten dasselbe Ziel erreicht wird, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. Diese Analyse wird typischerweise für kleine Projekte oder für solche Projekte verwendet, die keine eigenständige Analyseeinheit darstellen, sondern eine notwendige Komponente innerhalb einer größeren Investition sind, wie z. B. die Wahl einer Technologie, der Einkauf von Geräten oder Maschinen oder die Erarbeitung einer bestimmten Aktivität oder eines bestimmten Programms. Die Minimalkostenanalyse wird verwendet, wenn die verschiedenen Optionen dasselbe Ziel mit der gleichen Intensität, aber mit unterschiedlichen Kosten erreichen. Sie werden dann auf der Basis ihrer Lebenszykluskosten verglichen.

    Bei Anwendung der Kosten-Wirksamkeits-Analyse (oder die Minimalkostenanalyse) wird die Bewertung der ökologischen und klimabezogenen Auswirkungen oft nicht in die wirtschaftliche Analyse einbezogen, weil sie bezüglich der Art und Größe bzw. Bedeutung des Projekts nicht als verhältnismäßig betrachtet wird (oder weil die Auswirkungen für alle betrachteten Projektoptionen als gleichwertig angesehen werden). In diesem Fall — oder wenn es überhaupt keine wirtschaftliche Bewertung gibt — ist es sinnvoll, die betreffenden Auswirkungen separat zu bewerten (als Teil einer Bewertung der ökologischen, sozialen und klimabezogenen Aspekte des Projekts nach den in diesem Leitfaden beschriebenen Grundsätzen). Ein Alternativansatz wäre, das Kosten-Wirksamkeits-Ergebnis (üblicherweise als Verhältnis zwischen Kosten und Output ausgedrückt) so anzupassen, dass die wichtigsten externen wirtschaftlichen Effekte des Projekts, wie CO2- und Luftschadstoffemissionen, einbezogen werden (wie dies z. B. im Energiesektor üblich ist). Wenn diese externen Effekte negativ sind, können sie als Kosten veranschlagt werden (d. h., sie sind dann Bestandteil des Zählers des Kosten-Wirksamkeits-Verhältnisses).

    Die multikriterielle Analyse ist ein Instrument, das Entscheidungsträgern Aufschluss darüber gibt, inwiefern das Projekt und seine Optionen zu dem übergeordneten politischen Rahmen passen und zu den politischen Zielen beitragen. Sie wird in der Regel für sektorübergreifende Projekte oder Projekte mit vielen Zielen/Auswirkungen verwendet, die nicht immer monetarisiert werden können. Die multikriterielle Analyse eignet sich besonders für die Planungsphase des Projektentwicklungszyklus, um verschiedene Investitionsszenarien zu bewerten.

    Bei der multikriterielle Analyse werden die ökologischen, sozialen und klimabezogenen Auswirkungen quantitativ und qualitativ bewertet. Diese Auswirkungen können als politische Ziele angesetzt werden, für die Kriterien, Gewichtungen und Bewertungsindikatoren verwendet werden (um die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, dass sie durch das Projekt erfüllt werden). Bei der Methode der multikriteriellen Analyse können quantitative Aspekte der Projektleistung als Kriterien einbezogen werden. Zum Beispiel kann eine monetäre Bewertung der Auswirkungen auf den Klimaschutz eines der Kriterien sein und ein Mindestwert dafür verlangt werden. Auf diese Weise werden einige für die Kosten-Nutzen-Analyse typische Ziele in die multikriterielle Analyse integriert.

    2.6.2.   Verfahren zur wirtschaftlichen Bewertung

    Als Bestandteil der Kohäsionspolitik wird in der Verordnung für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014–2020 für Großprojekte eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse vorgeschrieben. Diese muss der im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten (2014) (113) beschriebenen Methode folgen. Für den Zeitraum 2021–2027 wird ein flexiblerer und verhältnismäßigerer Ansatz vorgeschlagen, der mit dem von der EIB und anderen potenziellen Durchführungspartnern verfolgten Ansatz zur wirtschaftlichen Bewertung übereinstimmt (siehe unten). Der neue Ansatz wird auch in dem demnächst erscheinenden Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“ (Leitfaden für die wirtschaftliche Bewertung), den die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung in Koordination mit anderen Generaldirektionen der Kommission und mithilfe von Jaspers derzeit erstellt, beschrieben sein.

    Der Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“ wird den Leitfaden der Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse von 2014 nicht ersetzen, sondern ergänzen, und ist als Ressource gedacht, die für verschiedene Fonds im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 genutzt werden kann. Obwohl die Kosten-Nutzen-Analyse das Standardbewertungsinstrument für mehrere von der Kommission finanzierte Initiativen bleiben wird, werden für bestimmte Situationen andere Instrumente empfohlen.

    Im Rahmen von „InvestEU“ könnten einige potenzielle Durchführungspartner jedoch auch eine wirtschaftliche Bewertung als Teil ihres üblichen Projektbewertungsprozesses einsetzen, wie im Folgenden für einige exemplarisch ausgewählte internationale Finanzinstitutionen beschrieben.

    Die Europäische Investitionsbank (EIB) führt eine wirtschaftliche Bewertung der von der Bank finanzierten Projekte durch. Die EIB verwendet die Kosten-Nutzen-Analyse als Standardmethode für die Bewertung der wirtschaftlichen Ertragsrate eines Projekts, bei der dem allgemeinen Nutzen und den allgemeinen gesellschaftlichen Kosten eines Projekts Rechnung getragen wird, darunter auch den externen Effekten für die Umwelt. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Gegebenheiten der einzelnen Sektoren setzt die EIB aber auch die Kosten-Wirksamkeits-Analyse und neuerdings die multikriterielle Analyse ein. Die Bewertungen der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten basieren auf den Umwelt- und Sozialstandards, die die Bank in ihrem entsprechenden Handbuch veröffentlicht hat. Die Ergebnisse der wirtschaftlichen Bewertung fließen in die Gesamtevaluierung von Projekten ein, die ein EIB-Darlehen beantragen. In der Veröffentlichung „Economic Appraisal of Investment Projects at the EIB“ (Wirtschaftliche Bewertung von Investitionsprojekten bei der EIB) von 2013 (114) werden die Methoden der wirtschaftlichen Bewertung dargelegt, die die Bank zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Projekten einsetzt.

    Der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verfolgte Nachhaltigkeitsansatz sieht vor, dass ökologische und soziale Anforderungen in die Prüfung und Umsetzung aller von der Bank finanzierten Projekte einbezogen werden. Alle von der EBWE finanzierten Projekte unterliegen einer Prüfung ihrer ökologischen und sozialen Aspekte anhand der Umwelt- und Sozialgrundsätze der EBWE und der damit verbundenen Leistungsanforderungen sowie der grundlegenden Umweltstandards der EU. Außerdem hat die EBWE im Januar 2019 begonnen, eine wirtschaftliche Bewertung von Projekten mit hohen Treibhausgasemissionen vorzunehmen. Im Allgemeinen wird bei der Anwendung der wirtschaftlichen Bewertung eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, es sei denn, eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse wird unter bestimmten Umständen als angemessener erachtet, wie in der Veröffentlichung „Methodology for the economic assessment of EBRD projects with high greenhouse gas emissions“ (Methodik für die wirtschaftliche Bewertung von EBWE-Projekten mit hohen Treibhausgasemissionen) (2019) beschrieben (115).

    In ähnlicher Weise prüft die Nordische Investitionsbank (NIB) die potenziellen Auswirkungen von Projekten sowie die ökologischen und sozialen Risiken anhand ihrer Nachhaltigkeitspolitik und -leitlinien (116). Die Bank prüft die von den Kreditnehmern zur Verfügung gestellten einschlägigen Informationen, z. B. eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder geeignete Genehmigungen und Lizenzen. Neben der Nachhaltigkeit analysiert die NIB auch die technische und wirtschaftliche Qualität der Projekte anhand einer quantitativen und einer qualitativen Bewertung.

    2.6.3.   Empfehlungen für InvestEU

    Ob die Kosten-Nutzen-Analyse und/oder andere wirtschaftliche Bewertungsmethoden im Rahmen von InvestEU zur Anwendung kommen, wird davon abhängen, welches Projektbewertungsverfahren der Durchführungspartner üblicherweise verwendet (aktuell oder geplant). Die Wahl der am besten geeigneten Instrumente wird in der Regel unter Berücksichtigung des betreffenden Sektors, der Verfügbarkeit empirischer Daten und der Komplexität des Projekts dem professionellen Ermessen des Durchführungspartners überlassen.

    Für diejenigen Durchführungspartner, die (noch) nicht über einen etablierten Ansatz oder ein etabliertes Verfahren zur Durchführung wirtschaftlicher Bewertungen (als Teil ihres üblichen Projektbewertungsverfahrens) verfügen, können der in Kürze erscheinende Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“ und die übrigen in Anhang 4 genannten Referenzdokumente eine hilfreiche Orientierung bieten (mit Empfehlungen zu der für eine Investitionsart jeweils am besten geeigneten wirtschaftlichen Bewertungsmethode).

    Wie in Kapitel 2.2 zur klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung erörtert, basiert die empfohlene Methode für die monetäre Bewertung der Auswirkungen auf den Klimawandel auf der Methodik der EIB zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks. Diese besteht darin, die Mengen an Treibhausgasemissionen, die durch das Projekt erzeugt (oder vermieden) werden, mithilfe geeigneter Emissionsfaktoren zu schätzen und sie mit einem CO2-Schattenpreis zu bewerten.

    Zur Sicherung der Klimaverträglichkeit ist es wichtig, dass die wirtschaftliche Analyse des Projekts eine glaubwürdige Basis hat, die mit der allgemeinen Richtung der EU-Klimapolitik übereinstimmt. Auch wenn die Geschwindigkeit und die Art der Umstellung in gewissem Maße vom fachlichen Ermessen abhängen, verlangt es die gute Praxis, dass die Basisannahmen deutlich gemacht werden. Wenn als Basisannahme zum Beispiel von fortgesetzten hochintensiven kohlenstoffreichen Tätigkeiten bis zum Jahr 2050 ausgegangen wird, würde dies wohl kaum als glaubwürdig angesehen werden.

    Wie bereits in Kapitel 2.3 zur ökologischen Nachhaltigkeitsprüfung erwähnt, basiert die monetäre Bewertung ökologischer Auswirkungen typischerweise auf einem Konzept des ökonomischen Gesamtwerts, der mit verschiedenen Techniken und externen Referenzwerten geschätzt werden kann. Für einige spezifische Auswirkungen wie Lärm oder Luftverschmutzung liefern Studien länderspezifische Referenzwerte (Einheitskosten). Diese Referenzwerte können verwendet werden, um die Auswirkungen (sowohl negative als auch positive), die quantifiziert werden konnten, zu monetarisieren und in den Bewertungsprozess miteinzubeziehen (117).

    Sowohl monetarisierte ökologische und soziale Auswirkungen (sofern machbar und verhältnismäßig) als auch monetarisierte Treibhausgasemissionen, die durch das Projekt erzeugt bzw. vermieden werden, sollten normalerweise in die wirtschaftliche Bewertung einbezogen werden, um die wirtschaftliche Ertragsrate des Projekts oder alternative einschlägige Indikatoren zu bestimmen (118), die dem InvestEU-Investitionsausschuss übermittelt werden.

    2.7.   Unternehmensfinanzierung für allgemeine Zwecke

    Falls eine Finanzierung für allgemeine Zwecke (119) für eine Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ in Betracht kommt und die in der InvestEU-Verordnung und den Investitionsleitlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind (in Bezug auf politische Prioritäten, Zusätzlichkeit, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen usw.), sollte für Projekte oberhalb des Schwellenwerts eine vereinfachte Version der Nachhaltigkeitsprüfung anwendbar sein. In diesem Fall gibt es keinen spezifischen Vermögenswert oder Zweck, der analysiert und dessen Auswirkungen ermittelt und bewertet werden können.

    In dieser Situation sollte die Bewertung des Durchführungspartners schwerpunktmäßig ausgerichtet sein auf i) den Ansatz des Endempfängers bei der Vorgehensweise des Endempfängers bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsbelangen in seine Verfahren und ii) die generelle Fähigkeit des Endempfängers, ökologische und soziale Risiken zu bewältigen.

    In solchen Fällen werden dem Durchführungspartner folgende Maßnahmen empfohlen:

    Prüfen, ob der Endempfänger in einem Sektor tätig ist, der üblicherweise mit höheren ökologischen und sozialen Risiken verbunden ist;

    Überprüfen, ob der Endempfänger über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem verfügt, einschließlich einer Strategie für die ökologische und soziale Verantwortung und nachgewiesener Fähigkeiten im Management und in der Bewältigung einschlägiger klimabezogener, ökologischer oder sozialer Risiken und Auswirkungen (bei seinen Geschäften oder Tätigkeiten). Zum Beispiel könnte der Durchführungspartner überprüfen, ob

    Organisationsstrukturen und -verfahren mit festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten vorhanden sind, ebenso wie qualifiziertes Fachpersonal, auch für die externe Kommunikation;

    finanzielle Mittel verfügbar sind, um das Umwelt- und Sozialmanagementsystem oder ein gleichwertiges System, das sich an EMAS oder ISO 14001, ISO 45001 oder einem gleichwertigen Regelwerk orientiert oder danach zertifiziert ist, wirksam umzusetzen;

    das Umwelt- und Sozialmanagementsystem extern geprüft wird, der letzte Prüfbericht vorhanden ist usw.;

    je nach Endempfänger der Jahresbericht, wenn ein solcher erstellt wird, Informationen zu ESG-Kriterien (ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien) enthält und wie umfassend/detailliert/adäquat diese sind.

    Prüfen der Nachhaltigkeitsbilanz des Endempfängers:

    Einhaltung der für ihre Tätigkeit und ihren Betrieb geltenden Umwelt- und Sozialgesetze (z. B. anhand von Betriebsgenehmigungen);

    frühere Nichteinhaltung von umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen in den letzten Jahren (120): Bußgelder und Strafen für Verstöße, Unfälle oder Vorfälle in den letzten Jahren, die erhebliche Umweltschäden oder schwere Verletzungen oder Todesfälle zur Folge hatten; Einsprüche/Rechtsbehelfe, die von Interessenträgern oder anderen Dritten eingeleitet wurden (z. B. wegen versehentlicher Freisetzung umweltschädlicher Stoffe, wegen Bränden, Arbeitsunfällen usw.);

    soziale Streitfragen und problematische Beziehungen zu Gemeinschaften, öffentliche Proteste, Beschwerden oder Anzeigen, Streiks usw.

    Derselbe Ansatz kann auch für direkte Kapitalbeteiligungen herangezogen werden, wenn diese Art der Intervention im Rahmen der ausgehandelten und in den Garantievereinbarungen enthaltenen Finanzprodukte möglich ist. Zusätzlich zu den oben genannten Punkten wird für direkte Kapitalbeteiligungen gegebenenfalls Folgendes erforderlich sein:

    Unternehmen, die unter das EHS fallen (121), mit einer durch InvestEU geförderten Investition < 30 % müssen aktiv ermutigt werden, Pläne für eine grüne Wende/Dekarbonisierung zu verabschieden;

    Unternehmen, die unter das EHS fallen, mit einer durch InvestEU geförderten Investition > 30 % müssen aktiv aufgefordert werden, Pläne für eine grüne Wende/Dekarbonisierung zu verabschieden.

    3.   NACHHALTIGKEITSPRÜFUNGSANSATZ FÜR INDIREKT BEREITGESTELLTE FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN

    Bei einer Finanzierung über Finanzintermediäre bewertet der Durchführungspartner die unterliegenden einzelnen Projekte oder Aktivitäten nicht unmittelbar. Der Grund dafür ist, dass zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger mindestens ein Finanzintermediär steht (122). Außerdem unterscheidet sich das Genehmigungsverfahren für Finanzierungen über Finanzintermediäre von dem für direkt bereitgestellte Finanzierungen (123). In diesem Fall werden die unterliegenden Einzelprojekte oder Aktivitäten einer Finanzierung oder Investition (im Folgenden „Transaktionen“ (124)) dem Investitionsausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt.

    Bei Finanzierungen über Finanzintermediäre wird die Verantwortung für die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der unterliegenden Transaktionen für alle drei Dimensionen an den Finanzintermediär delegiert. Der Umfang der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung hängt von der Art der Finanzierung, der potenziellen Art und dem Risikoniveau (125) der unterliegenden Transaktionen und der Art der Endempfänger (126) ab.

    3.1.   Allgemeine Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung

    Unabhängig von der Art der Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Ansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung Folgendes umfassen:

    eine vom Durchführungspartner vorgenommene Beurteilung der Fähigkeit des Finanzintermediärs und seiner Systeme und/oder Verfahren, die mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen ökologischen, klimabezogenen und sozialen Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu bewältigen, und

    konkrete Mindestanforderungen für unterliegende Transaktionen, die in Bezug auf das Risikoniveau dieser Transaktionen verhältnismäßig sind.

    3.2.   Arten der Finanzierung

    Die Finanzierung über Finanzintermediäre umfasst eine Vielzahl von Finanzierungsarten und eine ganze Reihe von Finanzintermediären mit unterschiedlichen Geschäftsaktivitäten. Aus diesem Grund muss zwischen den verschiedenen Arten der Vermittlung unterschieden werden, da die unterliegenden Transaktionen möglicherweise zu unterschiedlichen Auswirkungen führen und unterschiedliche Ansätze benötigen. Folgende Arten von Finanzierungen über Finanzintermediäre sollten unterschieden werden, um festlegen zu können, welcher Ansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung geeignet ist: i) Infrastrukturfonds, ii) nicht infrastrukturbezogene Fonds und iii) über Finanzintermediäre gewährte Kreditlinien oder andere Fremdkapitalprodukte, die auf KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und andere förderfähige Unternehmen ausgerichtet sind.

    3.2.1.   Infrastrukturfonds

    Infrastrukturprojekte sind die Projekte mit der größten Wahrscheinlichkeit für nachteilige Auswirkungen auf die drei Dimensionen. Aus diesem Grund sind die Anforderungen im Falle von Infrastrukturfonds strenger.

    Eine Nachhaltigkeitsprüfung wird — ausgehend vom Gesamtbetrag der Projektinvestitionskosten — für unterliegende Projekte mit Gesamtprojektkosten von 10 Mio. EUR (ohne MwSt.) oder mehr verlangt.

    In diesem Fall haben der Durchführungspartner und der Fondsverwalter unterschiedliche Zuständigkeiten.

    3.2.1.1.   Anforderungen an den Durchführungspartner

    Im Rahmen seiner Sorgfaltsprüfung muss der Durchführungspartner die Fähigkeit des Fondsverwalters beurteilen, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß Artikel 8 Absätze 5 und 6 der InvestEU-Verordnung eine Bewertung der ökologischen, sozialen und klimabezogenen Aspekte vorzunehmen (127).

    Zu diesem Zweck muss der Durchführungspartner prüfen, ob ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (128) vorhanden ist. Bezüglich des Umwelt- und Sozialmanagementsystems muss er auch die folgenden Punkte prüfen:

    die Anlagestrategien und -politik des Fonds unter Berücksichtigung klimabezogener, ökologischer und sozialer Faktoren. Der Durchführungspartner muss auch prüfen, ob diese Investitionsstrategien mit den im Übereinkommen von Paris definierten Temperatur- und Anpassungszielen im Einklang stehen und mit Wegen zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Entwicklung vereinbar sind;

    die organisatorische Kapazität und Kompetenz des Fonds, einschließlich einer Überprüfung, ob der Fondsverwalter über geschulte, speziell mit diesen Aufgaben betraute und engagierte Mitarbeitende verfügt.

    die bestehenden Verfahren, die vom Fonds während des gesamten Prüfungs- und Überwachungsprozesses umgesetzt werden müssen, um alle mit den geförderten Finanzierungen und Investitionen verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen;

    das Sorgfaltsprüfungsverfahren des Fonds, einschließlich einer Überprüfung der vorhandenen Instrumente und Verfahren des Fonds zur Bewertung einer Investition und zur Berichterstattung über das Ergebnis der Sorgfaltsprüfung gegenüber den Leitungsgremien des Fonds sowie der Übereinstimmung mit den Grundsätzen und dem Ziel der Nachhaltigkeitsprüfung;

    die Eignung der Instrumente und Verfahren für die Berichterstattung und Überwachung.

    Wenn der Durchführungspartner nach Überprüfung dieser Punkte keine wesentlichen Vorbehalte hat, was die Eignung des Umwelt- und Sozialmanagementsystem des Fonds und die Fähigkeit des Fonds, die ökologischen, klimabezogenen und sozialen Risiken der unterliegenden Investitionen zu erkennen und zu bewältigen, betrifft, kann der Durchführungspartner sich bei der Bewertung der Projekte, die vom Fonds im Rahmen von „InvestEU“ unterstützt werden sollen, auf das Umwelt- und Sozialmanagementsystem des Fonds stützen.

    Der Fondsverwalter ist verpflichtet, dem Durchführungspartner über die Umwelt-, Klima- und Sozialbilanz der unterliegenden Projekte Bericht zu erstatten. Der Durchführungspartner behält sich das Recht vor, vom Fondsverwalter Informationen (129) zu einzelnen Projekten anzufordern, um zu überprüfen, wie der Fonds die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Klima, Umwelt und Soziales durchführt.

    Wenn der Fondsverwalter zum Zeitpunkt der Bewertung durch den Durchführungspartner über kein Umwelt- und Sozialmanagementsystem verfügt oder wenn vom Durchführungspartner bestimmte Mängel (130) festgestellt werden, muss der Fonds bis zur ersten Inanspruchnahme oder spätestens bis zum endgültigen Abschluss ein angemessenes Umwelt- und Sozialmanagementsystem einführen oder das bestehende verbessern.

    3.2.1.2.   Anforderungen an den Fondsverwalter

    Im folgenden Abschnitt wird beschrieben, welcher Ansatz Fondsverwaltern zur Entwicklung ihres Umwelt- und Sozialmanagementsystems empfohlen wird.

    Vom Fondsverwalter wird erwartet, dass er ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem einrichtet und dieses für die gesamte Lebensdauer des Fonds oder zumindest für den Zeitraum, in dem die Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ in Anspruch genommen wird, beibehält. Im Umwelt- und Sozialmanagementsystem wird festgelegt, welche Strategien, Organisationsstruktur, Planungsaktivitäten, Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel erforderlich sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die Investitionen systematisch und strukturiert bewertet werden und dass die kontinuierliche Einhaltung der nachstehenden Umwelt-, Klima- und Sozialanforderungen überwacht wird:

    i.

    Prüfung aller Projekte anhand der Liste der von einer Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ ausgeschlossenen Tätigkeiten oder sämtlicher anderer Ausschlusslisten, die der Durchführungspartner unter Anwendung seiner internen Richtlinien festgelegt hat;

    ii.

    Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umwelt-, Klima- und Sozialgesetze und -verordnungen (einschließlich der geltenden Verpflichtungen in Bezug auf Umwelt, Klima, Soziales und Arbeit, die durch Unionsrecht und nationales Recht festgelegt sind);

    iii.

    Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeitsprüfung sowie

    iv.

    Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Standards und internen Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners.

    Im Zuge des Investitionsprozesses muss der Fondsverwalter gegenüber dem Durchführungspartner folgende Verpflichtungen erfüllen:

    i.

    Ermittlung der potenziell erheblichen ökologischen, klimabezogenen und sozialen Risiken;

    ii.

    Einstufung der jeweils mit der Investition verbundenen Risiken entsprechend ihrer Größenordnung;

    iii.

    Prüfung der vom Projektträger zu ergreifenden Minderungsmaßnahmen anhand der Umwelt-, Klima- und Sozialanforderungen;

    iv.

    Vereinbarung eines Aktionsplans mit dem Projektträger, wenn ein unterliegendes Projekt nicht den Umwelt-, Klima- und Sozialanforderungen entspricht.

    Der Fondsverwalter kann bei seiner Bewertung auch soweit möglich und nach bestem Vermögen die in der EU-Taxonomie festgelegten Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigen.

    Klimadimension

    Der Fondsverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Projektträgern die folgenden klimabezogenen Aspekte (131) in sein Umwelt- und Sozialmanagementsystem zu integrieren:

    Zur Anpassung an den Klimawandel: Bei Projekten oberhalb des Schwellenwerts sollte das Umwelt- und Sozialmanagementsystem geeignete Verfahren zur Bewertung der Signifikanz umfassen und gegebenenfalls Risiken für die Anpassung an den Klimawandel und Klimaanfälligkeitsrisiken sowie geeignete Konzeptions- bzw. Minderungsmaßnahmen einbeziehen. Wenn erhebliche Risiken erkannt werden, sollte der Fondsverwalter prüfen, ob der Projektträger geeignete Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ergreift (132).

    Zur Minderung des Klimawandels: Das Umwelt- und Sozialmanagementsystem muss für Projekte mit einem Ausstoß von mehr als 20 000 t CO2e/Jahr eine angemessene Analyse, Quantifizierung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen sicherstellen.

    Umweltdimension

    Bei Projekten, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sollte der Fondsverwalter aufgefordert werden, i) zu überprüfen, ob die Umweltverfahren in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, ii) die zugehörige Dokumentation anzufordern, iii) zu überprüfen, ob die öffentliche Konsultation und die Einbeziehung von Interessenträgern stattfindet, und iv) zu überprüfen, ob die in der Bewertung enthaltenen Minderungsmaßnahmen vom Projektträger umgesetzt werden.

    Bei Anhang-II-Projekten, für die (als Ergebnis einer Einzelfallprüfung) gemäß UVP-Screening keine UVP erforderlich ist, sollte der Fondsverwalter die Screening-Entscheidung anfordern und überprüfen, ob der Projektträger alle von den zuständigen Behörden vorgesehenen Minderungsmaßnahmen umsetzt.

    Bei Projekten, die den Anforderungen der Habitatrichtlinie und/oder der Vogelschutzrichtlinie unterliegen (133), muss der Fondsverwalter überprüfen, dass die Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie, eingehalten werden und dass die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass

    ein Projekt von den Behörden des Mitgliedstaats von der Notwendigkeit einer angemessenen Prüfung ausgenommen wurde, d. h., dass das Projekt voraussichtlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben würde, oder

    ein Projekt von den Behörden des Mitgliedstaats einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, die zu einer positiven Schlussfolgerung der Behörden geführt hat, nämlich dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf (ein) Natura-2000-Gebiet(e) haben wird (gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie), oder

    ein Projekt einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, die zu einer negativen Schlussfolgerung der Behörden des Mitgliedstaats geführt hat (d. h., das Projekt hat erhebliche negative Auswirkungen auf (ein) Natura-2000-Gebiet(e) (gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie).

    Bei Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen, wird dringend empfohlen, dass der Fondsverwalter entweder die Orientierungshilfen in Kapitel 2 zur Ermittlung potenzieller Auswirkungen (und Checkliste 1) verwendet oder international anerkannte Standards anwendet, wie z. B. die Leistungsstandards (Performance Standards) der International Finance Corporation (IFC), die Umwelt- und Sozialstandards der EIB, die Leistungsanforderungen (Performance Requirements) der EBWE oder die Äquator-Prinzipien.

    Soziale Dimension

    Die Projekte sollten mit den in Kapitel 1.4 beschriebenen Mindestanforderungen an den sozialen Schutz übereinstimmen.

    Darüber hinaus sollte der Fondsverwalter überprüfen, ob der Projektträger über geeignete Verfahren verfügt, um zumindest die Einhaltung der nationalen Gesetze (u. a. zu Beschäftigung, Arbeit und zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und öffentlicher Gesundheit und Sicherheit) gewährleisten zu können. Der Fondsverwalter muss auch prüfen, ob der Projektträger über Systeme zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit, der Sicherheit und des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer verfügt. Gegebenenfalls sind spezifische Aspekte zu berücksichtigen, die die Sicherheit von Gefahrstoffen sowie natürliche Gefahren, Sicherheit, die Exposition gegenüber Krankheiten, die Verkehrs- und Straßenverkehrssicherheit und die Notfallvorsorge betreffen.

    Der Fondsverwalter sollte auch prüfen, ob die in den einschlägigen Umwelt- und Sozialrichtlinien vorgeschriebene Einbeziehung von Interessenträgern und die öffentliche Konsultation durchgeführt wurden.

    Wenn bei Projekten, die eine UVP erfordern, erhebliche soziale Auswirkungen festgestellt wurden, muss der Fondsverwalter prüfen, ob die im UVP-Bericht oder in den Screening-Entscheidungen genannten Minderungsmaßnahmen vom Projektträger umgesetzt werden.

    Es wird empfohlen, dass der Fondsverwalter die Analyse der sozialen Aspekte entsprechend den Bestimmungen in Kapitel 2.4 möglichst ausweitet (134).

    Damit von der positiven Agenda mehr Gebrauch gemacht wird, wird dem Fondsverwalter nahegelegt, gemeinsam mit den Projektträgern/Endempfängern zu prüfen, ob die positiven ökologischen, sozialen und klimabezogenen Auswirkungen der von ihnen finanzierten Projekte verstärkt werden können und damit deren Gesamtnachhaltigkeitsbilanz verbessert werden kann (135).

    Der Fondsverwalter muss dem Durchführungspartner regelmäßig über die wichtigsten Entwicklungen der Umwelt-, Klima- und Sozialbilanz der Investitionen des Fonds Bericht erstatten, einschließlich über vereinbarte branchenbezogene und einschlägige Umwelt-, Sozial- und Klimaindikatoren (wie z. B. Treibhausgasemissionen, Schaffung von Arbeitsplätzen, keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt usw.) sowie über den wirtschaftlichen Nutzen, sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht, sofern dies machbar ist.

    3.2.2.   Nicht-Infrastruktur-Eigenkapital- oder Fremdkapitalfonds

    Die potenziellen negativen Auswirkungen auf die drei Dimensionen von InvestEU-Investitionen in Nicht-Infrastrukturfonds hängen von der Nachhaltigkeitsrisikoexposition ab, die der Fonds voraussichtlich bewältigen muss, d. h. vom Nachhaltigkeitsrisikoprofil der erwarteten zugrunde liegenden Transaktionen.

    Der Durchführungspartner muss beurteilen, ob ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem oder ähnliche Verfahren (d. h. Verfahren zum Management von ökologischen, klimabezogenen und sozialen Risiken) vorhanden sind, und überprüfen, ob dieses Umwelt- und Sozialmanagementsystem bzw. diese Verfahren angesichts des Nachhaltigkeitsrisikoprofils des Fonds verhältnismäßig sind.

    Der Fondsverwalter muss zumindest zu Folgendem in der Lage sein:

    i.

    Prüfung aller Transaktionen anhand der Liste der von einer Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ ausgeschlossenen Tätigkeiten oder sämtlicher anderer Ausschlusslisten, die der Durchführungspartner unter Anwendung seiner internen Richtlinien festgelegt hat;

    ii.

    Forderung, dass bei allen finanzierten Transaktionen die einschlägigen nationalen Umwelt-, Klima- und Sozialgesetze und -verordnungen eingehalten werden, einschließlich der jeweils erforderlichen umwelt-, arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, Baugenehmigungen, Betriebserlaubnisse und Genehmigungen.

    iii.

    Ermittlung der Transaktionen mit erheblichem Umwelt-, Klima- oder sozialem Risiko und Sicherstellung, dass bei diesen Hochrisikoprojekten mindestens folgende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sofern relevant:

    a.

    Für Projekte, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern: Der Fondsverwalter muss überprüfen, ob alle Genehmigungen vorhanden sind und ob alle Bewertungen und Zulassungen mit der geltenden nationalen Gesetzgebung im Einklang stehen.

    b.

    Wenn aus dem Fonds möglicherweise Investitionen in Unternehmen erfolgen, die unter das EHS (136) fallen, gelten die folgenden Anforderungen:

    i.

    Für Fonds mit einer durch InvestEU geförderten Investition < 30 %: Unternehmen, die unter das EHS fallen, müssen aktiv ermutigt werden, Pläne für eine grüne Wende/Dekarbonisierung zu verabschieden.

    ii.

    Für Fonds mit einer durch InvestEU geförderten Investition > 30 %: Unternehmen, die unter das EHS fallen, müssen aktiv aufgefordert werden, Pläne für eine grüne Wende/Dekarbonisierung zu verabschieden.

    c.

    Für Investitionen in Fonds, bei denen Ziele sozialer Auswirkungen fester Bestandteil der vom Finanzintermediär verfolgten Strategie sind (Impact Investing): Die Rechenschaftspflicht für die Erreichung der Wirkung sollte sichergestellt werden.

    3.2.3.   Über Finanzintermediäre gewährte Kreditlinien oder andere Fremdkapitalprodukte, die auf KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und andere förderfähige Unternehmen ausgerichtet sind

    Gemäß mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass der Aufbau von Fachwissen bezüglich der drei Dimensionen Umwelt, Klima und Soziales einen gewissen Zeit- und Investitionsaufwand seitens der Finanzintermediäre erfordert, wird ein vereinfachter Ansatz für die Nachhaltigkeitsprüfung eingeführt.

    Der Durchführungspartner muss beurteilen, ob der Finanzintermediär über angemessene Verfahren für das Umwelt-, Klima- und Sozialrisikomanagement verfügt, die ihm Folgendes ermöglichen, und ermitteln, inwieweit er dazu in der Lage ist:

    i.

    Prüfung aller Transaktionen anhand der Liste der von einer Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ ausgeschlossenen Tätigkeiten oder sämtlicher anderer Ausschlusslisten, die der Durchführungspartner unter Anwendung seiner internen Richtlinien festgelegt hat;

    ii.

    Forderung, dass bei allen finanzierten Transaktionen den einschlägigen nationalen Umwelt-, Klima- und Sozialgesetzen und -verordnungen entsprechen (einschließlich der jeweils erforderlichen umwelt-, arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, Baugenehmigungen, Betriebserlaubnisse und Genehmigungen).

    iii.

    Transaktionen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, identifizieren und überprüfen, ob alle Genehmigungen vorhanden sind und ob alle Bewertungen und Zulassungen mit der geltenden nationalen Gesetzgebung im Einklang stehen.

    iv.

    Darüber hinaus erfordern Transaktionen, bei denen die Endkunden Segmente aus Einzelpersonen mit einer sozialpolitischen Zielsetzung sind (z. B. schutzbedürftige Gruppen oder Sozialunternehmen), möglicherweise einen angemessenen Schutz, der an hohen ethischen Finanzierungsgrundsätzen ausgerichtet ist, wie dies heute bei Mikrofinanzierungsgeschäften der Fall ist, die unter den europäischen Verhaltenskodex für Mikrofinanzierungsgeschäfte („European Code of Good Practice for Micro-finance operations“) fallen. Dies sollte in der Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner näher spezifiziert werden.

    Der Durchführungspartner wird dem Finanzintermediär nahelegen, in allen seinen Geschäftsaktivitäten bewährte Verfahren bezüglich aller drei Nachhaltigkeitsdimensionen anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten im Rahmen von „InvestEU“ gefördert werden oder nicht.

    Insbesondere wird der Finanzintermediär zu folgenden Maßnahmen aufgefordert:

    Entwicklung und Aufrechterhaltung tragfähiger Umwelt-, Klima- und Sozialmanagementverfahren durch Einführung eines Umwelt- und Sozialmanagementsystems, einschließlich der Entwicklung und Aufrechterhaltung der notwendigen organisatorischen Kapazitäten für das Management ökologischer, klimabezogener und sozialer Risiken und der Zuteilung angemessener personeller und finanzieller Ressourcen für diese Funktion.

    Gegebenenfalls sollte der Finanzintermediär Möglichkeiten der Entwicklung von Finanzierungslösungen mit hohem ökologischem, klimabezogenem und/oder sozialem Nutzen im Einklang mit den Bestimmungen des Leitfadens „Climate and environmental tracking guidance“ und den Bestimmungen für InvestEU-Finanzprodukte prüfen, wenn möglich unter Berücksichtigung der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen, zur Unterstützung des europäischen Grünen Deals. Der Finanzintermediär sollte auch Möglichkeiten der Entwicklung von Finanzierungslösungen prüfen, die zur Gleichstellung der Geschlechter, zur sozialen Inklusion und zur wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und Sektoren, die besonders von Strukturproblemen betroffen sind, beitragen.

    Wenn der Durchführungspartner Lücken feststellt, kann technische Unterstützung genutzt werden, um diese Lücken zu schließen.

    4.   ROLLEN, ZUSTÄNDIGKEITEN UND DAS INVESTEU-VERFAHREN

    4.1.   Rollen und Zuständigkeiten

    Dieses Dokument wurde in erster Linie erarbeitet, um den Durchführungspartnern zu helfen, die Anforderungen der InvestEU-Verordnung an die Nachhaltigkeitsprüfung zu erfüllen. Wichtig ist jedoch auch, die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Akteure klarzumachen. Die Nachhaltigkeitsprüfung ist ein Unterfangen, an dem zahlreiche Interessenträger beteiligt sind, wobei die Hauptverantwortung stets beim Projektträger/Endempfänger liegt.

    Dieser Abschnitt enthält Informationen darüber, auf welche Weise die einzelnen Parteien in den Prozess eingebunden sind, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird; bei der Darstellung wird zwischen direkter und indirekter Finanzierung unterschieden.

    4.1.1.   Rolle und Zuständigkeiten des Projektträgers/Endempfängers

    Der Projektträger/Endempfänger ist der Hauptverantwortliche für die Entwicklung und Durchführung des Projekts. Berücksichtigt man die in den Kapiteln 2 und 3 enthaltenen Informationen zur Nachhaltigkeitsprüfung bei direkter und indirekter Finanzierung, ergeben sich für den Projektträger/Endempfänger die nachstehenden Zuständigkeiten.

    Bei direkter Finanzierung oder Infrastrukturfonds hat der Projektträger/Endempfänger folgende Zuständigkeiten:

    Er ist dafür verantwortlich, i) die Einhaltung der einschlägigen EU-, nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, ii) sich über die notwendigen Formalitäten zu informieren, iii) die erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen einzuholen und die durch diese Genehmigungen und Zulassungen festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

    Er ist dafür verantwortlich, dem Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) alle notwendigen Informationen und Unterlagen mit angemessenem Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Sorgfaltsprüfung durchführen und die Anforderungen dieses Leitfadens erfüllen kann.

    Er ist verantwortlich für die Durchführung zusätzlicher Studien oder Folgenabschätzungen nach den gesetzlichen Vorgaben (z. B. gemäß der UVP-Richtlinie), wenn dies von den zuständigen Behörden oder vom Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) verlangt wird. Der Projektträger/Endempfänger ist auch für die Durchführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren der Konsultation/Einbeziehung von Interessenträgern (z. B. gemäß der UVP-Richtlinie) verantwortlich, falls dies von den zuständigen Behörden oder vom Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) verlangt wird.

    Je nach Inhalt der erteilten Genehmigungen ist der Projektträger/Endempfänger für die fortlaufende Überwachung, Bewertung und Bewältigung der klimabezogenen, ökologischen und/oder sozialen Auswirkungen des Projekts verantwortlich. Der Projektträger/Endempfänger ist auch dafür verantwortlich, einen Klima-, Umwelt- und/oder Sozialmanagementplan oder etwas Gleichwertiges (da kein spezifischer derartiger Plan in der UVP-Richtlinie verlangt wird) zu erstellen, um erkannte Auswirkungen zu bewältigen. In diesem Plan könnten Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung negativer Auswirkungen oder Aktivitäten zur Verstärkung der positiven Auswirkungen des Projekts festgelegt werden.

    Er muss die Bestimmungen des Finanzierungsvertrags einhalten und die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Klima-, Umwelt- und Sozialverpflichtungen erfüllen. Dies umfasst die Einhaltung der Anforderung, dem Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) regelmäßige Berichte (falls verlangt) über die Klima-, Umwelt- und/oder Sozialbilanz des Projekts zu übermitteln, je nach Erfordernis entweder auf der Grundlage dieses Leitfadens oder gemäß den bestehenden Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners.

    Er muss möglicherweise organisatorische Strukturen schaffen, mit denen ökologische und soziale Probleme wirksam erkannt und bewältigt werden können.

    Er informiert den Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) frühzeitig und unter Beifügung von Belegen über jede wesentliche Änderung, die möglicherweise den Nachhaltigkeitsstatus des Projekts oder die ursprüngliche Konzeption des Projekts erheblich beeinträchtigen und die durchgeführte Bewertung verändern wird (z. B. Aussetzung oder Zurücknahme von Genehmigungen auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg, Unfälle), oder über Rechtsstreitigkeiten, die während der Laufzeit der Finanzierung auftreten könnten.

    Er informiert den Durchführungspartner (bzw. Fondsverwalter) frühzeitig und unter Beifügung von Belegen über jeden Vorfall/Unfall, der potenzielle Folgen für die Klima-, Umwelt- und/oder Sozialbilanz des Projekts oder auf die Beziehungen zu den Interessenträgern/Gemeinschaften haben könnte.

    Er setzt sich mit jeder sonstigen Anforderung auseinander, die sich aus der Nachhaltigkeitsprüfung des Projekts ergeben könnte.

    Bei indirekter Finanzierung (außer Infrastrukturfonds)

    Außer für Infrastrukturfonds (siehe oben) gilt für Finanzierungen über Finanzintermediäre ein vereinfachter Ansatz, wie in Kapitel 3 beschrieben. In diesem Fall hat der Endempfänger mindestens folgende Pflichten:

    Er ist dafür verantwortlich, i) die Einhaltung der einschlägigen EU-, nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, ii) sich über die notwendigen Formalitäten zu informieren, iii) die erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen einzuholen und die durch diese Genehmigungen oder Zulassungen festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

    Er legt dem Finanzintermediär einen Nachweis über formelle Genehmigungsverfahren vor (in Form von Genehmigungen, Beschlüssen oder Zulassungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften), je nach Anforderung des Finanzintermediärs oder gegebenenfalls.

    Er bestätigt die Rechtskonformität gegebenenfalls durch eine Selbsterklärung.

    Er ist dafür verantwortlich, dem Finanzintermediär alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Sorgfaltsprüfung durchführen und die Anforderungen dieses Leitfadens erfüllen kann.

    Er ist verantwortlich für die Umsetzung von Dekarbonisierungsplänen, falls zutreffend (gemäß Kapitel 3.2.2).

    4.1.2.   Rolle und Zuständigkeiten des Durchführungspartners

    Direkte Finanzierung

    Bei einer direkten Finanzierung hat der Durchführungspartner folgende Zuständigkeiten:

    Er muss alle Projekte anhand der Liste der von einer Förderung aus dem Fonds „InvestEU“ ausgeschlossenen Tätigkeiten prüfen (Anhang V Abschnitt B der InvestEU-Verordnung).

    Er muss die Übereinstimmung des Projekts mit dem maßgeblichen Rechtsrahmen prüfen und sicherstellen, dass alle Genehmigungen/Lizenzen gemäß den rechtlichen Anforderungen vorliegen.

    Er muss gegebenenfalls das InvestEU-Screening und die Nachhaltigkeitsprüfung entsprechend dieser Anleitung durchführen. Dies kann beispielsweise folgende Schritte beinhalten:

    Überprüfung der vom Projektträger/Endempfänger vorgelegten Unterlagen;

    Ermittlung und Überprüfung möglicher, durch das Projekt verursachter negativer Restauswirkungen; Quantifizierung und, wenn möglich, Monetarisierung sowohl negativer als auch positiver Auswirkungen, die in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einfließen;

    Anforderung zusätzlicher Studien und Berichte, falls sich aus der Bewertung eine entsprechende Notwendigkeit ergibt, und Überprüfung der vom Projektträger vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen für die ermittelten Auswirkungen;

    Beratung und Unterstützung des Projektträgers/Endempfängers bei der Bewältigung der klimabezogenen, ökologischen und/oder sozialen Risiken des Projekts, falls erforderlich und im möglichen Umfang;

    Beurteilung der Fähigkeit des Projektträgers/Endempfängers, alle mit der Nachhaltigkeitsprüfung zusammenhängenden Anforderungen zu bewältigen und umzusetzen;

    gegebenenfalls Durchführung der wirtschaftlichen Bewertung des Projekts;

    Überwachung des Projekts und seines Nachhaltigkeitsstatus während der Vertragslaufzeit mit dem Projektträger sowie der Erfüllung der im Finanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen;

    Übermittlung der Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung (oder der Begründung für den Verzicht auf die Nachhaltigkeitsprüfung) an den Investitionsausschuss und Aufnahme eines Dialogs, falls zusätzliche Klarstellungen erforderlich sind.

    Indirekte Finanzierung

    Bei der Finanzierung über Finanzintermediäre sollte der Durchführungspartner „InvestEU“ als ein Instrument fördern, das die Grundsätze eines nachhaltigen Finanzwesens unterstützt und Finanzintermediäre dazu anhalten, ein nach Nachhaltigkeitsgesichtspunkten verantwortungsvolles Verhalten zu verfolgen. Je nach Art der Vermittlung könnte dies folgende Schritte umfassen:

    Bei Infrastrukturfonds: Bewertung der Fähigkeit des Fondsverwalters, gegebenenfalls die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen in Kapitel 3 zu erfüllen;

    Bewertung der Fähigkeit des Finanzintermediärs und der Systeme und/oder Verfahren, über die der Finanzintermediär verfügt, um die mit seinen Geschäftstätigkeiten verbundenen ökologischen, klimabezogenen und sozialen Risiken gemäß den Anforderungen dieses Leitfadens zu ermitteln, zu bewerten und zu bewältigen;

    Aufnahme spezifischer Anforderungen in die Vereinbarungen mit den Finanzintermediären, falls dies erforderlich wäre, um sicherzustellen, dass die geltenden Bestimmungen dieses Leitfadens angemessen befolgt werden.

    Wann immer dies möglich ist, sollte der Durchführungspartner die Finanzintermediäre bei der Entwicklung ihrer eigenen Umwelt- und Sozialsysteme unterstützen und die Finanzintermediäre anregen, Finanzprodukte zu entwickeln, die zum europäischen Grünen Deal beitragen.

    4.1.3.   Rolle des Finanzintermediärs

    Die Rollen und Zuständigkeiten des Finanzintermediärs sind in Kapitel 3 ausführlich beschrieben.

    4.1.4.   Rolle des Investitionsausschusses (137)

    Bei direkten Finanzierungen und Investitionen muss der Investitionsausschuss bei der Entscheidungsfindung die von den Durchführungspartnern gemäß den Bestimmungen in Kapitel 4.2 bereitgestellten Informationen berücksichtigen.

    Der Investitionsausschuss ist berechtigt, von den Durchführungspartnern zusätzliche Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten und die Ergebnisse der Prüfung anzufordern, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn er die Begründung, warum keine Nachhaltigkeitsprüfung notwendig ist, für unzureichend befindet.

    4.1.5.   Rolle der Kommission

    Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern, dass dieser Leitfaden in allen Politikbereichen des Fonds „InvestEU“ konsequent und kohärent angewendet wird.

    Die Kommission informiert die Durchführungspartner auf dem Weg über die einschlägigen Leitungsgremien und mittels entsprechender Unterlagen über die Entwicklung der politischen Prioritäten der EU und die Nachhaltigkeitsverpflichtungen und darüber, wie diese in InvestEU zum Tragen kommen.

    Die Kommission ist dafür verantwortlich, diesen Leitfaden zu aktualisieren und insbesondere die Ergebnisse der Zwischenevaluierung aufzunehmen. Sie ist auch dafür verantwortlich, diesen Leitfaden gemäß allen relevanten methodischen oder rechtlichen Entwicklungen, die die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung oder die Nachhaltigkeitsbilanz der geförderten Finanzierungen und Investitionen möglicherweise verbessern, zu aktualisieren.

    4.1.6.   Zuständige Behörden (138)

    Die zuständigen Behörden sind eine besondere Kategorie von Interessenträgern, die bei der Nachhaltigkeitsprüfung eine wichtige Rolle spielen, obwohl sie nicht direkt daran beteiligt sind. Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen von allen Wirtschaftsakteuren ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden. Sie sind für die Rechtsdurchsetzung, die Durchführung aller erforderlichen Überprüfungen und die Erteilung von Genehmigungen, Lizenzen oder anderen Arten von Zulassungen zuständig.

    In einigen Fällen hätten die zuständigen Behörden grundsätzlich die Möglichkeit, Projektträger während des gesamten rechtlichen Verfahrens zu unterstützen. Außerdem könnten sie den Durchführungspartnern oder Finanzintermediären dabei helfen, die ökologischen oder sozialen Auswirkungen der Projekte und deren allgemeineren Kontext im Hinblick auf die kumulativen Auswirkungen auf diese Dimensionen zu verstehen.

    4.2.   InvestEU-Verfahren

    Die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung werden in die verschiedenen damit verbunden Arbeitsabläufe integriert und fließen in den Entscheidungsprozess mit ein. Im folgenden Abschnitt wird erläutert, wie die Prüfung auf diese anderen Prozesse abgestimmt werden könnte. Es wird auch auf die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Finanzierung eingegangen. Die Nachhaltigkeitsprüfung ist jedoch nur Teil eines umfassenderen Rahmens, und alle Anforderungen dieses Leitfadens sollten an die übergreifenden Prozesse des Programms „InvestEU“ angepasst werden (139).

    4.2.1.   Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

    Alle Finanzierungen und Investitionen werden einer Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen unterzogen, und die Durchführungspartner müssen der Kommission diesbezüglich ein entsprechendes Antragsformular übermitteln (140). Für die EIB gilt das Verfahren gemäß Artikel 19. Mit dem Verfahren soll sichergestellt werden, dass die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen der EU entspricht (141) und im Einklang mit den politischen Zielen und Ambitionen der EU steht oder zu ihnen beiträgt, auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit. Nur Finanzierungen und Investitionen, die die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen erfolgreich durchlaufen haben, werden dem Investitionsausschuss vorgelegt. Der Schritt der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen ist Teil des allgemeineren InvestEU-Verfahrens der Einreichung und Genehmigung von Finanzierungen und Investitionen (142).

    Bei direkten Finanzierungen wird die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen für eigenständige Investitionen (Investitionsprojekte, allgemeine Unternehmensfinanzierung usw.) durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung ermöglichen die den Durchführungspartnern zur Verfügung stehenden Informationen möglicherweise keine eingehendere Bewertung bzw. keine Durchführung des vollständigen InvestEU-Screenings zur Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit. Daher stellt der Durchführungspartner nach bestem Vermögen vorläufige Informationen über die für die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die drei Nachhaltigkeitsdimensionen bereit.

    Die auf die ökologische und die soziale Dimension bezogenen Informationen für die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen sollten knapp und präzise sein und der Kommission ein klares Bild der rechtlichen und regulatorischen Aspekte vermitteln, die für das Projekt relevant sind. Weiterhin sollten nach Möglichkeit Informationen bereitgestellt werden zu i) Besonderheiten des Standorts und nahe gelegener Schutzgebiete und zu ii) eingeleiteten öffentlichen Konsultationen und ähnlichen Einzelheiten. Auf der Grundlage dieser Informationen wird erwartet, dass der Durchführungspartner in der Lage ist, die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ermitteln, insbesondere wenn das Projekt in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt oder wenn sektorale Rechtsvorschriften anwendbar sind (z. B. Habitatrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Industrieemissionsrichtlinie).

    Während der Konsultation kann die Kommission Rückmeldungen zu Besonderheiten verschiedener Sektoren oder Bereiche oder zur Anwendbarkeit der Umweltvorschriften der EU geben. Das Konsultationsverfahren wird in der Garantievereinbarung näher spezifiziert und beschrieben.

    Zusammengefasst könnte der Durchführungspartner im Antragsformular für die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen Folgendes angeben:

    die allgemein für das Projekt geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit dies zum betreffenden Zeitpunkt festgestellt werden kann (143), in Abhängigkeit von der Ausgereiftheit des Projekts (z. B. EU-, internationale oder nationale Rechtsvorschriften, die für die drei Dimensionen relevant sind, in größtmöglichem Umfang);

    ob das Projekt in den Geltungsbereich der UVP-Richtlinie fällt — Anhang I oder Anhang II — und ob die Entscheidungsfindung hinsichtlich der UVP abgeschlossen ist; falls das Projekt unter Anhang II fällt, ob das Screening-Verfahren durch die zuständige Behörde abgeschlossen wurde und wenn ja, ob eine UVP erforderlich ist;

    ob die überarbeitete UVP-Richtlinie auf das Projekt Anwendung findet und ob die jeweiligen Bestimmungen zum Klimawandel eingehalten werden;

    Verweise auf die Wasserrahmenrichtlinie, die Habitatrichtlinie, die Vogelschutzrichtlinie, die Industrieemissionsrichtlinie usw., soweit anwendbar und soweit möglich.

    4.2.2.   Formular zur Beantragung der Garantie

    Bei direkten Finanzierungen und Investitionen kann festgestellt werden, dass auf der Grundlage des InvestEU-Screenings keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist. Ist dies der Fall, sollte dem Investitionsausschuss eine Begründung übermittelt werden (Vorlage siehe Anhang 2).

    In Fällen, in denen eine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, muss der Durchführungspartner gemäß dem Leitfaden eine Zusammenfassung (144) der Klima-, der Umwelt- und der sozialen Dimension erstellen. Diese Zusammenfassung ist dem Formular zur Beantragung der Garantie als Anhang beizufügen. Die Vorlage für diese Zusammenfassung ist diejenige, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der Leitung des Programms „InvestEU“ abgestimmt wurde.

    Die Zusammenfassung sollte knappe und präzise Informationen über die Nachhaltigkeitsbilanz des vorgeschlagenen Projekts enthalten, die dem Investitionsausschuss dabei helfen, das klimabezogene, ökologische und soziale Profil der Finanzierung oder Investition besser zu verstehen. Sie sollte Detailinformationen zu der/den relevanten Dimension/en bieten. Falls für eine oder zwei Dimensionen keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, ist diese Information in die oben genannte Begründung aufzunehmen.

    Die Zusammenfassung ist dazu gedacht, Folgendes zu illustrieren: i) festgestellte (negative oder positive) Auswirkungen, ii) die wichtigsten durchgeführten Maßnahmen und iii) die nach Ergreifung aller Minderungsmaßnahmen verbleibenden Restrisiken (145). Ferner sollte erläutert werden, warum diese Restrisiken oder geminderten Auswirkungen hinreichend akzeptabel sind, um mit der Finanzierung des Projekts fortzufahren, und warum sie im Einklang mit den Zielen des Programms „InvestEU“ stehen. Gegebenenfalls sollten auch die Monetarisierung und Einbeziehung negativer und positiver Auswirkungen (einschließlich externer Effekte in der wirtschaftlichen Bewertung) erfasst werden. Es wird empfohlen, eine nicht zu technische Sprache zu verwenden. Dies trägt dazu bei, ein breiteres Publikum anzusprechen und dem Investitionsausschuss ein klares Bild vom Nachhaltigkeitsstatus des vorgeschlagenen Projekts zu vermitteln.

    Ausführlichere Informationen darüber, was in die Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung aufgenommen werden könnte, finden sich in Anhang 2.

    4.2.3.   Bewertungsmatrix

    Die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung des Projekts müssen auch in die Bewertungsmatrix aufgenommen werden, die dem Formular zur Beantragung der Garantie beigefügt ist. Die Nachhaltigkeitsprüfung ist neben mehreren anderen Erwägungen einer der Aspekte, die bei der Bewertung der Finanzierungen und Investitionen, für die eine EU-Garantie beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Die spezifischen Anforderungen und Kriterien für die Bewertungsmatrix sind in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt enthalten.

    4.2.4.   Berichterstattung an die Kommission

    Die InvestEU-Verordnung enthält Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Überwachungspflichten — siehe Artikel 17 und 28 sowie Anhang III.

    Grundsätzlich sind der Kommission folgende Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung mitzuteilen:

    1.

    Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung — diese sollte jährlich für jedes Projekt, das einer (nachträglichen) Prüfung unterzogen wird, zusammen mit den Berichten der Durchführungspartner an die Kommission übermittelt werden — bei direkter Finanzierung.

    Bei Infrastrukturfonds sollte jährlich eine vereinfachte Fassung der Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung übermittelt werden (im Einklang mit den übrigen Anforderungen an die Berichterstattung, die zwischen dem Durchführungspartner und dem Fondsverwalter festgelegt wurden, und im Einklang mit dem gesamten Arbeitsablauf für die Berichterstattung). Diese vereinfachte Fassung sollte mindestens Informationen über die Art der Transaktion, den Sektor, die Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, die ermittelten Auswirkungen und (gegebenenfalls) ergriffenen Minderungsmaßnahmen, die Methoden zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks und, soweit möglich, Empfehlungen zur Verbesserung der positiven Agenda enthalten.

    2.

    Jede wesentliche Änderung des Nachhaltigkeitsprofils oder der Leistung der genehmigten Finanzierung oder Investition, etwaige Rechtsstreitigkeiten, sobald diese auftreten, oder Vertragsverletzungen durch den Endempfänger (falls in den Finanzierungsvertrag bestimmte Klauseln aufgenommen wurden), sobald diese erfolgt sind. Wenn möglich, können auch Informationen über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen aufgenommen werden.

    Dies ist für die direkte Finanzierung erforderlich. Bei indirekter Finanzierung sollten die Durchführungspartner ihre eigenen Vorschriften und Verfahren anwenden und sind nicht verpflichtet, der Kommission Bericht zu erstatten.

    3.

    Jährliche Treibhausgasemissionen des Projekts, falls diese Emissionen über den Schwellenwerten liegen, die für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks verwendet werden — dies ist in den Anforderungen an die operative Berichterstattung festzulegen. Dies ist für direkte Finanzierungen und Infrastrukturfonds erforderlich.

    4.

    Jährliche Treibhausgasemissionen, die verringert/vermieden wurden, in t CO2e — als aggregierter Wert —, müssen in den Anforderungen an die operative Berichterstattung spezifiziert werden. Dies ist für die direkte Finanzierung erforderlich.

    5.

    Anzahl der Projekte, die einer vollständigen Bewertung der Klimarisiken und der Klimaanfälligkeit hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel unterzogen werden. Dies ist für direkte Finanzierungen und Infrastrukturfonds erforderlich.

    6.

    Bei Finanzierungen über Finanzintermediäre sollten die Durchführungspartner mitteilen, wie viele Finanzintermediäre über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem verfügen.

    Die Anforderungen an die Berichterstattung werden in der Garantievereinbarung näher spezifiziert.


    (1)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0523&from=DE

    (2)  In diesem Dokument geht es nicht um die finanzielle Leistungsfähigkeit von Finanzierungen und Investitionen, die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ erhalten.

    (3)  „InvestEU-Screening“ ist ein Begriff, der nur für die Zwecke dieses Leitfadens verwendet wird; er ist nicht zu verwechseln mit Screenings, die von jeweils zuständigen Behörden durchgeführt werden, z. B. im Kontext der UVP-Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften.

    (4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0024&from=DE

    (5)  Eine nicht erschöpfende Liste der gegebenenfalls zu berücksichtigenden und einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen ist in Anhang 1 dieses Leitfadens enthalten. Die geltenden Rechtsvorschriften können sich je nach Wirtschaftszweig und Land unterscheiden.

    (6)  Von Durchführungspartnern oder Finanzintermediären wird nicht erwartet, dass sie die für die Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen zuständigen Behörden ersetzen. Sie sollten überprüfen, ob ein Nachweis der Rechtskonformität in Form von Genehmigungen oder Zulassungen vorhanden ist, oder gegebenenfalls eine Selbsterklärung verlangen.

    (7)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/economy-works-people/jobs-growth-and-investment/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de

    (8)  https://unfccc.int/process-and-meetings/the-paris-agreement/the-paris-agreement

    (9)  https://sdgs.un.org/goals

    (10)  https://www.weforum.org/reports/the-global-risks-report-2018

    (11)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU.

    (12)  Ohne MwSt.

    (13)  Dies gilt unbeschadet der für verschiedene Produkte konzipierten spezifischen Förderkriterien.

    (14)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (15)  Die sechs Umweltziele der Taxonomieverordnung sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

    (16)  Die Nachhaltigkeitsprüfung ist in Übereinstimmung mit diesem Leitfaden anwendbar für alle Tätigkeiten, die durch InvestEU abgedeckt sind, unabhängig davon, ob sie durch die EU-Taxonomie erfasst sind oder nicht.

    (17)  Die Finanzierungen und Investitionen sollten die in den Investitionsleitlinien, den Finanzproduktbögen oder der Garantievereinbarung festgelegten Förderkriterien erfüllen.

    (18)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

    (19)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

    (20)  „Ausgelegt“ ist definiert als gebaut und erworben mit der ausdrücklichen Absicht, während der Projektlebensdauer überwiegend fossile Brennstoffe zu transportieren oder zu lagern (Quelle: Klimabank-Fahrplan 2021-2025 der EIB-Gruppe).

    (21)  Im Rahmen der Mindestanforderungen an den sozialen Schutz gilt zudem, dass die Wirtschaftstätigkeiten „gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte durchgeführt werden“ müssen. Da die spezifischen Anforderungen bezüglich der Einhaltung dieser Vorgaben noch beschlossen werden müssen, ist dieser Teil derzeit nicht auf Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms „InvestEU“ anwendbar.

    (22)  Diese kann in Form einer Selbsterklärung des Endempfängers abgegeben werden. Sie kann auch erfolgen durch Aufnahme der entsprechenden Angaben in die vertraglichen Vereinbarungen i) zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder ii) zwischen dem Durchführungspartner und dem Finanzintermediär bzw. zwischen dem Finanzintermediär und dem Endempfänger.

    (23)  Auch bekannt als Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung (einschließlich Zugang zu Informationen und einem Konsultationsverfahren) und Zugang zu Gerichten im EU-Rechtsrahmen (wie in der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, und in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) festgelegt).

    (24)  Der Begriff „Projektmitarbeiter“ bezeichnet i) Personen, die direkt vom Projektträger (einschließlich des Projektinitiators und der mit der Projektdurchführung befassten Stellen) eingestellt oder verpflichtet wurden, um speziell an dem Projekt mitzuarbeiten (direkte Arbeitnehmer), sowie ii) Personen, die über Dritte eingestellt oder beauftragt wurden, um Arbeiten zu den Kernfunktionen des Projekts auszuführen, unabhängig vom Standort (Vertragsarbeitnehmer). Zusätzlich sollten eventuell festgestellte Risiken von Kinderarbeit und/oder Zwangsarbeit in Lieferketten analysiert und abgestellt werden.

    (25)  Zum Zeitpunkt dieser Zwischenevaluierung wird die EU-Taxonomie in Kraft sein, und die technischen Kriterien für das Screening werden feststehen. Möglicherweise wird es auch zusätzliche Orientierungshilfen zur Anwendung dieser Kriterien geben.

    (26)  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12129-Revision-of-Non-Financial-Reporting-Directive

    (27)  Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung werden „Finanzierungen und Investitionen [für die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ beantragt wurde, Anm. d. Red.] […] auf ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen geprüft. Falls solche Auswirkungen bestehen, erfolgt eine Prüfung der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales sicherzustellen. […] Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, kommen für eine Förderung nach dieser Verordnung nicht in Betracht.“

    (28)  Zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung eventuell noch vorhandener negativer Folgen oder Verfolgung einer „positiven Agenda“ (d. h. einer Agenda von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt-, Sozial- und Klimabilanz der Finanzierung oder Investition).

    (29)  Für die im UVP-Bericht bezeichneten Auswirkungen, bezüglich derer das UVP-Verfahren als wichtiger Input für die Nachhaltigkeitsprüfung dient. In diesem Zusammenhang ist auch Kapitel 2.4.3 zu beachten, in dem Empfehlungen für Projekte unterhalb des Schwellenwerts gegeben werden.

    (30)  Beispielsweise muss für die Untergruppe von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen (Anhang-I- oder im UVP-Screening entsprechend bewertete Anhang-II-Projekte), welche gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung durchgeführt wird, das Ergebnis der klimabezogenen Nachhaltigkeitsprüfung auch im UVP-Bericht enthalten sein.

    (31)  Bei der Bewertung der Umwelt-, Klima- und/oder sozialen Dimension müssen auch zugehörige/ergänzende Infrastrukturen und Einrichtungen berücksichtigt werden, die als Bestandteil des Projekts gelten können oder ohne die das Projekt nicht durchführbar wäre; dies wird in der Regel von Durchführungspartnern im Rahmen ihrer internen Sorgfaltsprüfung ebenso gehandhabt (siehe beispielsweise die Umwelt- und Sozialstandards der EIB und die Umwelt- und Sozialpolitik der EBWE). Einige allgemeine Anhaltspunkte zu diesem Thema sind unter folgendem Link zu finden: https://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/Note%20-%20Interpretation%20of%20Directive%2085-337-EEC.pdf.

    (32)  Der Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ wird in der ersten Hälfte des Jahres 2021 veröffentlicht.

    (33)  Siehe auch den methodischen Rahmen, der von der EUFIWACC (European Financing Institutions Working Group on Adaptation to Climate Change — Arbeitsgruppe der Europäischen Finanzierungsinstitutionen zur Anpassung an den Klimawandel) entwickelt wurde: https://www.eib.org/attachments/press/integrating-climate-change-adaptation-in-project-development.pdf

    (34)  https://www.eib.org/attachments/strategies/eib_project_carbon_footprint_methodologies_en.pdf

    (35)  Die IFI-Gruppe zur Berechnung von Treibhausgasemissionen arbeitet derzeit an einem Dokument mit zusätzlichen Leitlinien für gute Verfahren, das 2021 veröffentlicht werden soll.

    (36)  Übereinkommen von Paris: https://unfccc.int/process-and-meetings/the-paris-agreement/the-paris-agreement

    (37)  Projektzyklusmanagement (PCM) ist der Prozess der Planung, Organisation, Koordinierung und Steuerung eines Projekts, der über alle Phasen hinweg, d. h. von der Planung über die Umsetzung und den Betrieb bis hin zur Stilllegung, wirksam und effizient erfolgt.

    (38)  Siehe auch EUFIWACC (2016) unter http://www.eib.org/attachments/press/integrating-climate-change-adaptation-in-project-development.pdf

    (39)  Siehe Abschnitt über Screening. In bestimmten Sektoren — z. B. im städtischen Nahverkehr — sind Projekte beispielsweise oft in ein integriertes Planungsdokument (z. B. einen Plan für nachhaltige städtische Mobilität) eingebunden, der darauf abzielt, ein kohärentes Investitionsprogramm festzulegen.

    (40)  Es gibt unterschiedliche Definitionen für Anfälligkeit und Risiken, siehe z. B. den Vierten Sachstandsbericht (AR4) des IPCC (2007) zum Begriff der Anfälligkeit sowie den Sonderbericht zum Thema Klimawandel und Extremereignisse (SREX) des IPCC (2012) und den Fünften Sachstandsbericht (AR5) des IPCC (2014) zum Begriff des Risikos (als Funktion der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen einer Gefahr), http://ipcc.ch/.

    (41)  Einen strukturierten Überblick über Indikatoren für den Klimawandel und Indikatoren für die Auswirkungen des Klimawandels (Gefahren) bieten z. B. der Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) „Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2016“, https://www.eea.europa.eu/publications/climate-change-impacts-and-vulnerability-2016, EEA Report ‚Climate change adaptation and disaster risk reduction in Europe‘, https://www.eea.europa.eu/publications/climate-change-adaptation-and-disaster, das Technische Papier des ETC/CCA (European Topic Centre on Climate Change Impacts, Vulnerability and Adaptation) mit dem Titel „Extreme weather and climate in Europe“ (2015), http://cca.eionet.europa.eu/reports und https://www.eionet.europa.eu/etcs/etc-cca/products/etc-cca-reports/extreme-20weather-20and-20climate-20in-20europe, sowie https://www.eea.europa.eu/soer-2020/intro (Kapitel 7) http://www.eea.europa.eu/soer-2015/europe/climate-change-impacts-and-adaptation

    (42)  Weitere Informationen zu den empfohlenen Klimamodellprojektionen sind im Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ zu finden.

    (43)  Die Bewertung der Klimaanfälligkeit kann in einer relativ frühen Phase des Projektentwicklungszyklus erfolgen, und die Entscheidung für eine ausführliche Bewertung der Klimarisiken muss je nach Projektreifegrad manchmal vom Projektträger getroffen werden. In solchen Fällen könnte die Bewertung dann einer unabhängigen Überprüfung (oder einer internen Überprüfung durch den Durchführungspartner) unterzogen werden, bevor die Phase der Finanzierungsentscheidung erreicht ist.

    (44)  Wie im Leitfaden „Guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ empfohlen, kann es sachdienlich sein, die Investition in einem größeren Kontext zu betrachten. Der Klimawandel beeinflusst auch das Umwelt- und das Sozialsystem im Bereich der durch „InvestEU“ geförderten Investition und deren Wechselwirkungen mit diesen Systemen. Außerdem könnten die Transaktionen der Investition auch dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden, dass sich der Klimawandel auf andere Infrastrukturen auswirkt, auf die sich die Investitionstätigkeiten stützen, etwa auf damit in Verbindung stehende Einrichtungen. Daran wird deutlich, wie wichtig es ist, integriert und sektorübergreifend zu denken, um Klimarisiken und -resilienz im größeren Zusammenhang von Ökosystemen und Sozialsystemen zu verstehen.

    (45)  Es kann bei einem Investitionsprojekt auch Elemente geben, die als nicht wesentlich eingeschätzt werden und bei denen die Kosten der Anpassungsmaßnahmen den Nutzen der Risikovermeidung überwiegen würden, weswegen es möglicherweise sinnvoller wäre, bei einer solchen nicht wesentlichen Infrastruktur unter bestimmten Umständen nichts zu unternehmen. Auch dies ist eine Form des Risikomanagements.

    (46)  Es gibt immer mehr Literatur und Erfahrung zu Anpassungsoptionen und deren Bewertung und Planung sowie zu den entsprechenden Ressourcen für bestimmte Mitgliedstaaten. Empfehlungen für interessierte Durchführungspartner:

    Climate-ADAPT (http://climate-adapt.eea.europa.eu/) — Beispiele von Anpassungsmaßnahmen und Fallstudien,

    Studie „Climate change adaptation of major infrastructure projects“ der GD REGIO: https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/studies/2018/climate-change-adaptation-of-major-infrastructure-projects

    EUA-Bericht Nr. 8/2014 „Adaptation of transport to climate change in Europe“: http://www.eea.europa.eu/publications/adaptation-of-transport-to-climate

    EUA-Bericht Nr. 1/2019 „Adaptation challenges and opportunities for the European energy system — Building a climate-resilient low-carbon energy system“: https://www.eea.europa.eu/publications/adaptation-in-energy-system

    (47)  In diesem Leitfaden wird der Begriff „Minderung“ je nach Kontext im Sinne des Klimaschutzes und des Umweltschutzes gebraucht. Was beispielsweise die klimabezogene Nachhaltigkeitsprüfung angeht, bezieht sich „Minderung“ auf menschliches Eingreifen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Vergrößerung der Senken von Treibhausgasen.

    (48)  Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ („das ‚energy efficiency first-Prinzip‘“) ist in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) definiert. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.328.01.0001.01.DEU

    (49)  Einschließlich u. a. sicheres Parken und Kontrollen der Außengrenzen.

    (50)  In bestimmten Sektoren — z. B. im städtischen Nahverkehr — sind Projekte beispielsweise oft in ein integriertes Planungsdokument (z. B. einen Plan für nachhaltige städtische Mobilität) eingebunden, mit dem ein kohärentes Investitionsprogramm definiert werden soll. Auch wenn die einzelnen Investitionen/Projekte, die in solchen Investitionsprogrammen enthalten sind, möglicherweise nicht über den Schwellenwerten liegen, kann es zweckdienlich sein, die Treibhausgasemissionen auf der Ebene des gesamten Programms zu bewerten, um so seinen insgesamt hohen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erfassen.

    (51)  Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit und der Reduzierung von Güterverkehrslärm dienen, können ausgenommen werden.

    (52)  Es kann vorkommen, dass geringwertige Treibhausgasemissionen aufgrund kumulativer Effekte den Ausschlag dafür geben, dass Projekte von der Kategorie „nicht erhebliche Auswirkungen“ in die Kategorie „erhebliche Auswirkungen“ wechseln und dann bei der Nachhaltigkeitsprüfung bilanziert werden müssen.

    (53)  Es wird empfohlen, den gleichen Ansatz für die Planungsphase zu wählen, z. B. im Verkehrssektor, wo die wichtigsten Entscheidungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen von Optionen bezüglich der Konfiguration des Netzes und der Auswahl von Verkehrsträgern und -strategien getroffen werden.

    (54)  Der CO2-Fußabdruck kann vom Durchführungspartner anhand der vom Projektträger erhaltenen Informationen berechnet oder beim Projektträger angefordert werden. Falls der CO2-Fußabdruck vom Projektträger selbst berechnet wird, sollte idealerweise eine Überprüfung durch den Durchführungspartner oder durch einen unabhängigen externen Sachverständigen verlangt werden. Alternativ könnte die Bewertung des CO2-Fußabdrucks von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden.

    (55)  EIB Project Carbon Footprint Methodologies for the Assessment of Project GHG Emissions and Emission Variations, Juli 2020, https://www.eib.org/attachments/strategies/eib_project_carbon_footprint_methodologies_en.pdf

    (56)  EIB Group Climate Bank Roadmap 2021-25 (Klimabank-Fahrplan der EIB-Gruppe 2021–2025) https://www.eib.org/attachments/strategies/eib_group_climate_bank_roadmap_en.pdf. Dies bezieht sich nicht auf die — expliziten oder impliziten — Kosten verschiedener Klimaschutzmaßnahmen (Steuern, Genehmigungen, Regelungen, Normen usw.), sondern auf den Gesamtschattenpreis für die Erreichung der Ziele über die gesamte Wirtschaftsaktivität hinweg.

    (57)  Werden höhere CO2-Preise verwendet, ist dies durch eine solide Methodik auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze hinreichend zu begründen.

    (58)  Für die Zwecke dieses Leitfadens ist Land im Sinne von Boden zu verstehen.

    (59)  Definition der Natural Capital Coalition.

    (60)  Entsprechend den EU-Leitlinien zur Integration von Ökosystemen und deren Dienstleistungen in die Entscheidungsfindung, SWD (2019) 305 final.

    (61)  Weitere Informationen zu den Rollen und Zuständigkeiten sind Kapitel 4.1 zu entnehmen.

    (62)  Dazu gehört auch die Anforderung von Konformitätserklärungen von den Endempfängern.

    (63)  Wenn Durchführungspartner die Zusammenarbeit mit dem Projektträger aufnehmen, ist die Entscheidungsfindung im Bereich der Umweltdimension möglicherweise noch im Gange. Dies könnte bedeuten, dass die Durchführungspartner zu Beginn nur den für das Projekt geltenden Rechtsrahmen ermitteln können, dass die umweltbezogene Entscheidungsfindung parallel zum allgemeinen Sorgfaltsprüfungsverfahren stattfinden könnte und die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden kann.

    (64)  Bei Projekten, die aus mehreren Komponenten bestehen, wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften für jede erarbeitete Komponente überprüft. In bestimmten Fällen könnten aufschiebende Bedingungen für die einzelnen Auszahlungen zu den entsprechenden Projektkomponenten gelten. Studien zur Projektentwicklung und mit diesen Studien verbundene Auszahlungen sind von dieser Anforderung ausgenommen.

    (65)  Wenn sich aufgrund der Ergebnisse der umweltbezogenen Entscheidung wesentliche Änderungen verglichen mit der ursprünglichen Bewertung des Durchführungspartners ergeben, sollte die Nachhaltigkeitsprüfung aktualisiert werden, um diese Änderungen zu berücksichtigen. Hierüber sollte die Kommission entsprechend den Bestimmungen in Kapitel 4.2 in Kenntnis gesetzt werden.

    (66)  Informationen zu den Regelungen bezüglich dieser Konsultation der Kommission enthält Kapitel 4.

    (67)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

    (68)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0043

    (69)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009L0147

    (70)  Gemäß dem Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura-2000-Gebiete (2012) müssen gebietsbezogene Erhaltungsziele den für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen in den betreffenden Gebieten zu erreichenden Zustand vorgeben, um den Beitrag der Gebiete zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf nationaler, biogeografischer oder europäischer Ebene zu maximieren (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie).

    (71)  Artikel 6 Absatz 3 gilt auch für Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie.

    (72)  https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/form_art_6_4_de.doc

    (73)  https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/natura_2000_assess_de.pdf

    (74)  Die Ergebnisse der Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie zeigen, dass es mit der Richtlinie gelungen ist, einen Governance-Rahmen für eine integrierte Wasserbewirtschaftung für die mehr als 110 000 Wasserkörper in der EU zu schaffen, die Verschlechterung des Wasserzustands zu verlangsamen und die chemische Verschmutzung zu verringern.

    Andererseits hat sich die Umsetzung der Richtlinie erheblich verzögert, und weniger als die Hälfte der Wasserkörper in der EU befinden sich in einem guten Zustand, obwohl die Frist für die Erreichung dieses Ziels — mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen — im Jahr 2015 abgelaufen ist.

    (75)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

    (76)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (77)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (78)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

    (79)  Bei Finanzierungen und Investitionen, die einer UVP unterliegen oder die gemäß UVP-Screening keiner UVP unterliegen, jedoch Minderungsmaßnahmen erfordern.

    (80)  Die bereitgestellten Checklisten können vom Durchführungspartner an die Anforderungen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektkategorie angepasst werden.

    (81)  Siehe insbesondere Kapitel 4.3 über Umweltsanierung, -schutz und -risikovermeidung.

    (82)  Diese Einheitswerte variieren allerdings hinsichtlich ihrer Robustheit und Akzeptanz. So ist die Verwendung vorhandener Einheitswerte für die mit erhöhten Luft- und Lärmbelastungen verbundenen Schadenskosten heutzutage in der EU akzeptierte und konsolidierte Praxis. Im Gegensatz dazu werden vorhandene Einheitswerte für Auswirkungen auf Wasser, Böden und biologische Vielfalt seltener herangezogen, da sie als stärker standortspezifisch gelten.

    (83)  Die diesbezüglich wichtigsten sozialen Grundsätze und Standards finden sich in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in verschiedenen Richtlinien, die die Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtssysteme umsetzen müssen.

    (84)  Aus dem Fonds „InvestEU“ werden in erster Linie Finanzierungen und Investitionen in der EU gefördert. In einer begrenzten Zahl von Fällen können jedoch auch Nachbarländer involviert sein (z. B. bei grenzüberschreitenden oder ähnlichen Projekten). In diesen Einzelfällen müssen die Projektträger prüfen, ob die sozialen Aspekte im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind und deren Grundsätzen entsprechen.

    (85)  Nachweise können in Form von Kopien einschlägiger rechtlicher Genehmigungen, Beschlüsse und Stellungnahmen oder, falls nichts dergleichen vorhanden ist, durch eine Selbsterklärung des Projektträgers über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften erbracht werden.

    (86)  Siehe Anhang 3.

    (87)  Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU.

    (88)  In manchen Fällen sind bestimmte Personen oder Gruppen aufgrund ihrer sozioökonomischen Merkmale schutzbedürftig und werden ausgegrenzt, systematisch diskriminiert oder ausgeschlossen. Zu diesen Merkmalen gehören unter anderem biologisches Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, soziales Geschlecht, Geschlechtsidentität, ethnische Zugehörigkeit, Kastenzugehörigkeit, indigene oder soziale Herkunft, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Aktivismus, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einer anderen Form der Arbeitnehmerorganisation, Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, Bildung und/oder Alphabetisierung, Gesundheitszustand, Migrant/Flüchtling, Minderheiten- oder wirtschaftlicher Status (in Bezug auf Einkommen und Zugang zu Dienstleistungen).

    (89)  Einschließlich sowohl physischer als auch wirtschaftlicher Umsiedlung.

    (90)  Auch bekannt als Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung (einschließlich Zugang zu Informationen und Konsultationsverfahren) im EU-Rechtsrahmen (z. B. Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)).

    (91)  Hauptlieferanten sind Lieferanten, die laufend direkt für das Projekt benötigte Waren oder Materialien liefern, die für die zentralen Funktionen des Projekts von grundlegender Bedeutung sind.

    (92)  Vor allem bei Projekten, bei denen bestimmte Transaktionen aufgrund internationaler Lieferketten außerhalb der EU stattfinden.

    (93)  Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz wurden auf der Grundlage von Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bereits zahlreiche verschiedene EU-Maßnahmen verabschiedet. Die europäischen Richtlinien sind rechtlich bindend und müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz finden sich auf der Website der GD Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission.

    (94)  Bei Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, werden einige dieser Aspekte (darunter auch solche, die sich auf Auswirkungen und Risiken für die Gesundheit der Gemeinschaft und die öffentliche Gesundheit beziehen) möglicherweise im Genehmigungsverfahren behandelt, und die entsprechenden Informationen können in den UVP-Bericht aufgenommen werden, sofern sie in dieser Phase verfügbar sind.

    (95)  Definition siehe Fußnote 84.

    (96)  Zu den in der europäischen Arktis lebenden indigenen Völkern gehören die Samen und die Inuit (Kalaallit). Die Samen leben in den Polargebieten Finnlands, Schwedens, Norwegens und Nordwestrusslands, die Nenzen, Ewenken und Tschuktschen in Russland und die Inuit (Kalaallit) in Grönland. Durchführungspartner können auch in den Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Ländern und Gebieten der Union präsent sein.

    (97)  Die FAO hat ein FPIC-Handbuch mit bewährten Verfahren erarbeitet: https://www.refworld.org/pdfid/57fdec864.pdf

    (98)  Entsprechend der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020. Für den Zeitraum 2021–2030 soll eine neue Strategie verabschiedet werden.

    (99)  https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/gender-equality/gender-equality-strategy_de

    (100)  Ziel 5 für nachhaltige Entwicklung: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.“

    (101)  Interessenträger sind Personen und/oder Gemeinschaften, die i) direkt und indirekt von dem Projekt betroffene sind, einschließlich ihrer rechtmäßigen Vertreter, ii) ein Interesse an dem Projekt haben und/oder die Möglichkeit, seine Ergebnisse positiv oder negativ zu beeinflussen, und iii) an dem Projekt beteiligt sind: a) Einrichtungen, Gruppen und Einzelpersonen, die unterschiedliche Funktionen im Rahmen des Projekts ausüben, und b) Projektmitarbeitende. Sie werden in der EU gemäß den Begriffsbestimmungen im entsprechenden EU-Rechtsrahmen auch als „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet (z. B. in der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, und in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)).

    (102)  Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), https://unece.org/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf. Zur Definition des Begriffs „Umweltinformationen“ siehe Anhang 1.

    (103)  Insbesondere bei Hauptlieferanten.

    (104)  Beispiele für Minderungsmaßnahmen enthält die Veröffentlichung „Guidance on social sustainability proofing of investment and financing operations“.

    (105)  In Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen für Folgenabschätzungen der IAIA.

    http://www.socialimpactassessment.com/documents/IAIA%202015%20Social%20Impact%20Assessment%20guidance%20document.pdf

    (106)  Die Volkszählung sollte eine Bestandsaufnahme der Verluste (Vermögenswerte, Zugang zu Ressourcen oder Dienstleistungen usw.), eine detaillierte Geländevermessung und eine genaue Bewertung der verlorenen Werte beinhalten und die gesamte betroffene Bevölkerung erfassen.

    (107)  Die sozioökonomische Grundlagenerhebung kann aus einer Stichprobenerhebung abgeleitet werden und ist maßgeblich für die Ermittlung des aktuellen sozioökonomischen, kulturellen und politischen Profils sowie der allgemeinen Widerstandsfähigkeit oder Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen und für das Ausmaß und die Art der daraus resultierenden Auswirkungen.

    (108)  Details siehe Anhang 3.

    (109)  2017 waren 22,4 % der EU-Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht — darunter 24,9 % aller Kinder in Europa, 23,3 % der Frauen und 18,2 % der über 65-Jährigen. Rund 7 % aller Europäerinnen und Europäer lebten noch immer unter Bedingungen erheblicher materieller Deprivation, und diese Zahl dürfte durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch steigen.

    (110)  Auch die Informationen in Kapitel 2.7 können hilfreich sein, wenn es darum geht, die Kapazität des Projektträgers zu beurteilen.

    (111)  Es ist zu beachten, dass diese Werkzeuge nicht unbedingt alternativ, sondern ergänzend zueinander verwendet werden können. Zum Beispiel kann die multikriterielle Analyse eingesetzt werden, um in der Vorbereitungsphase eines Projektzyklus strategische Optionen ausfindig zu machen. Wenn die strategische Option identifiziert ist, kann anschließend ein Vergleich der spezifischen technischen Lösungen mittels Kosten-Nutzen-Analyse, Kosten-Wirksamkeits-Analyse oder Minimalkostenanalyse durchgeführt werden.

    (112)  Für den Zeitraum 2014–2020 wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1) Richtwerte für den sozialen Abzinsungssatz festgelegt (5 % für aus dem Kohäsionsfonds geförderte Mitgliedstaaten und 3 % für andere Mitgliedstaaten), die auch noch für den Zeitraum 2021–2027 nützliche Referenzwerte darstellen. Ähnliche Werte werden auch in dem 2014 veröffentlichten Leitfaden der Europäischen Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten empfohlen. Eine Beschreibung einiger einschlägiger bewährter Verfahren wird auch der Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“ (Leitfaden für wirtschaftliche Bewertungen) enthalten, den die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung in Koordination mit anderen Generaldirektionen der Kommission und mithilfe von Jaspers derzeit erstellt und der demnächst erscheinen wird.

    (113)  Siehe: https://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/studies/pdf/cba_guide.pdf

    (114)  Siehe https://www.eib.org/attachments/thematic/economic_appraisal_of_investment_projects_en.pdf

    (115)  Siehe: https://www.ebrd.com/news/publications/institutional-documents/methodology-for-the-economic-assessment-of-ebrd-projects-with-high-greenhouse-gasemissions.html

    (116)  Siehe: https://www.nib.int/filebank/a/1332328414/506da9436eb1c0d4ec17b8b5a929d820/56-Sustainability_Policy_Guidelines-2012.pdf

    (117)  Das von der GD Umwelt erstellte Dokument „Technical Support Document for the Environmental Proofing of Investments“ enthält eine Überprüfung von Einheitswerten, um die Anwendung eines Benefit-Transfer-Ansatzes für die monetäre Bewertung zu vereinfachen. Einige Informationen und einschlägige Literaturhinweise finden sich auch im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten. Darüber hinaus werden in dem Leitfaden „Economic Appraisal Vademecum“, den die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung mithilfe von Jaspers derzeit erstellt, für eine Reihe ausgewählter Sektoren bewährte Verfahren für die wirtschaftliche Bewertung ökologischer Auswirkungen beschrieben.

    (118)  Unter Verwendung des gewählten Abzinsungssatzes, der in der Dokumentation zur Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben und begründet werden muss.

    (119)  Hierbei handelt es sich um eine Transaktion ohne definierten, konkreten Bereich, die eher dazu bestimmt ist, einem Unternehmen eine laufende Finanzierung zur Deckung seiner kurzfristigen betrieblichen Erfordernisse zu gewähren (z. B. Betriebsmittellinien)

    (120)  Dies kann durch Überprüfung von Medienberichten, Berichten und Websites nichtstaatlicher Organisationen, sozialen Medien, öffentlich zugänglichen Datenbanken usw. erfolgen. Empfohlen wird ein Zeithorizont der letzten fünf Jahre (falls dies nicht möglich ist, sollten zumindest die letzten zwei Jahre erfasst werden).

    (121)  Die unter das EHS fallenden Sektoren sind in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02003L0087-20200101&qid=1604659666744&from=DE#tocId68

    (122)  Ausführliche Informationen zu den Finanzintermediären, die einbezogen werden können, enthalten die Investitionsleitlinien (Kapitel 2.3.1, 6.1.2.1, 6.2.2.1, 6.3.2.1 und 6.4.2.1).

    (123)  Bezüglich der dem Investitionsausschuss zu übermittelnden Informationen.

    (124)  Mit Ausnahme des Abschnitts über Infrastrukturfonds, wo der Begriff „Projekt“ oder „Investition“ verwendet wird.

    (125)  In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Risiko“ auf ökologische und soziale Aspekte, nicht auf das finanzielle Risiko. Eine Orientierungshilfe für die Einstufung ökologischer und sozialer Risiken findet sich auf der entsprechenden Liste („Environmental and Social Risk Categorisation List“) der EBWE — https://www.ebrd.com/who-we-are/our-values/environmental-emanual-toolkit.html

    (126)  Die Endempfänger sind zum Zeitpunkt der Sorgfaltsprüfung des Finanzintermediärs nicht bekannt.

    (127)  Weitere Erläuterungen enthält Kapitel 2.

    (128)  Ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem ist definiert als ein System von Richtlinien, Verfahren und Vorgehensweisen, die geeignet sind, ökologische, klimabezogene und soziale Risiken und Auswirkungen, die mit den vom Finanzintermediär finanzierten unterliegenden Projekten oder Aktivitäten verbunden sind, zu erkennen, zu bewerten, zu bewältigen und zu überwachen.

    (129)  Die Informationsanforderung muss bezogen auf die unterliegenden Projekte angemessen und verhältnismäßig sein und mit allen bestehenden Rechtsvorschriften und Vertraulichkeitsverpflichtungen im Einklang stehen.

    (130)  In Bezug auf die Fähigkeit des Fondsverwalters, die Bewertung unterliegender Projekte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der in diesem Leitfaden erläuterten Nachhaltigkeitsprüfung sowie mit den Standards und internen Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners vorzunehmen.

    (131)  Zusätzliche Informationen sind auch in Kapitel 2.2 zu finden.

    (132)  Beispielsweise muss der Fondsverwalter im Falle eines UVP-Verfahrens, bei dem erhebliche Klimarisiken erkannt wurden, überprüfen, ob die im UVP-Bericht oder in den Screening-Entscheidungen genannten Minderungsmaßnahmen vom Projektträger umgesetzt werden.

    (133)  Weitere Informationen sind in Kapitel 2.3.2 zu finden.

    (134)  Darüber hinaus wird empfohlen, die in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Grundsätze angemessen zu berücksichtigen.

    (135)  Weitere Informationen zur positiven Agenda finden Sie in Kapitel 2 und Anhang 3.

    (136)  Die unter das EHS fallenden Sektoren sind in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02003L0087-20200101&qid=1604659666744&from=DE#tocId68

    (137)  Die Vorschriften und Verfahren für den Investitionsausschuss sowie das Genehmigungsverfahren sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens. Die hier gemachten Angaben dienen dazu, die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung im Hinblick auf die verschiedenen Phasen bzw. Interessenträger abzubilden, jedoch nur zu Informationszwecken.

    (138)  Dieser Abschnitt dient lediglich dazu, die wichtige Rolle der zuständigen Behörden zu würdigen. Keinesfalls sollen damit zusätzliche Überprüfungsanforderungen für die Durchführungspartner hinzugefügt werden.

    (139)  In die Garantievereinbarung werden spezifische Verpflichtungen aufgenommen.

    (140)  Gemäß Artikel 22 der InvestEU-Verordnung.

    (141)  Die Rechtskonformität umfasst hier die generelle Einhaltung der Rechtsvorschriften und bezieht sich nicht auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren der Nachhaltigkeitsprüfung, die in Kapitel 2 und Kapitel 3 näher ausgeführt wird.

    (142)  Das für den Fonds „InvestEU“ konzipierte Gesamtverfahren muss, wie im gesonderten Arbeitsablauf zum Einreichungs- und Genehmigungsverfahren dargelegt, befolgt werden.

    (143)  Vom Durchführungspartner wird erwartet, dass er alles angibt, was zu diesem Zeitpunkt nach bestem Vermögen möglich ist.

    (144)  Zu Zwecken der Veröffentlichung wird gegebenenfalls den Vorschriften und Verfahren bezüglich vertraulicher und sensibler Geschäftsinformationen angemessen Rechnung getragen.

    (145)  Restrisiken sind nur für UVP-pflichtige Projekte anzugeben, sofern sie von den zuständigen Behörden berechnet werden.


    ANHANG 1

    Liste der rechtlichen Anforderungen

    Die folgende Liste dient lediglich als Anhaltspunkt; sie deckt nicht alle rechtlichen Anforderungen ab, die für die verschiedenen Finanzierungen und Investitionen bezüglich der drei Dimensionen gelten könnten. Sie soll Durchführungspartner und gegebenenfalls Finanzintermediäre bei der Überprüfung der Rechtskonformität der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von „InvestEU“ unterstützen.

    Klimadimension — einzuhaltende rechtliche Anforderungen

    Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates. Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814).

    CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

    Umweltdimension — einzuhaltende rechtliche Anforderungen

    Nachstehend sind die wichtigsten Richtlinien aufgeführt, die im Leitfaden zur Umweltdimension angegeben sind.

    Je nach Art der Finanzierungen und Investitionen, die unter eine bestimmte Unterstützungslinie fallen, wird für direkte Finanzierungen von den Durchführungspartnern erwartet, dass sie auf der Grundlage der von den Projektträgern vorgelegten Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen usw. die Einhaltung bestimmter Richtlinien überprüfen.

    Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0052

    Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (Richtlinie 2001/42/EG)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001L0042

    Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0043

    Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009L0147

    Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000L0060

    Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32010L0075

    Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0098

    Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012L0018

    Soziale Dimension — einzuhaltende rechtliche Anforderungen

    Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen über einen soliden Rechtsrahmen für Menschenrechte sowie arbeitsrechtliche und Sozialschutzstandards. Im Rahmen des Sorgfaltsprüfungsverfahrens müssen Projektträger/Endempfänger, die Unterstützung im Rahmen von „InvestEU“ beantragen, dem Durchführungspartner Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

    Die nachstehende Checkliste soll Durchführungspartner und gegebenenfalls Finanzintermediäre bei der Überprüfung der Rechtskonformität der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von „InvestEU“ in Bezug auf die soziale Dimension unterstützen.

    Der Durchführungspartner sollte überprüfen, ob die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mit folgenden einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht:

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT

    die wichtigsten EU-Rechtsvorschriften zum Thema Beschäftigung, Soziales und Integration in folgenden Bereichen:

    Arbeitsrecht

    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Der vollständige Wortlaut der europäischen Rechtsvorschriften (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse usw.) und anderer offizieller Dokumente (Mitteilungen usw.) ist auf der EUR-Lex-Website der EU abrufbar.

    Rechtsinstrument

    Anwendungsbereich

    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000

    Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

    Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben

    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003

    Arbeitszeitrichtlinie

    Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom Montag, 28. Juni 1999

    Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom Montag, 15. Dezember 1997

    Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Richtlinie 2008/104/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008

    Leiharbeit

    Entschließung des Rates vom 30. November 1998 im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    Indigene Völker

    Richtlinie 89/391/EWG — „Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie“.

    Weitere EU-Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Arbeitsumfeld, das den beruflichen Bedürfnissen von Arbeitnehmern entspricht

    Arbeitsumfeld, das Arbeitnehmern eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht

    Richtlinie 89/654/EG vom 30. November 1989

    Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009

    Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit

    Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989

    Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit

    Richtlinie 94/33/EG des Rates vom Mittwoch, 22. Juni 1994

    Jugendarbeitsschutz

    Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom Montag, 19. Oktober 1992

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

    Richtlinie (EU) 2019/882

    Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen

    Beschluss 2010/48/EG des Rates

    Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (UVP-Richtlinie),

    geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014.

    Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 24. November 2010

    Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

    Richtlinie 2001/42/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (strategische Umweltprüfung)

    Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dienstag, 28. Januar 2003

    Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

    Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus, Aarhus 1988)

    Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und Zugang zu Gerichten

    Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen, Espoo 1991)

    Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit im grenzüberschreitenden Rahmen

    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

    Informationen über Aspekte der Arbeit

    Probezeit

    Zusätzliche Beschäftigung

    Rechtsvorschriften zur Missbrauchsbekämpfung bei Null-Stunden-Verträgen

    Anträge auf Versetzung

    Richtlinie 2011/98/EU

    Gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

    Richtlinie 2006/54/EG

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

    Richtlinie 2002/14/EG

    Allgemeiner Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft

    Richtlinie 2000/78/EG

    Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeiten

    Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

    Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer anderen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören

    Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung

    angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung

    Richtlinie 94/33/EG

    Kinderarbeit

    Gefährdungen für junge Menschen

    Arbeit und Nachtarbeit junger Menschen

    Jahresruhezeit und Pausen

    Empfehlung betreffend die Behandlung von Beschwerden im Betrieb (Empfehlung 130) der ILO, 1967

    Recht des Arbeitnehmers, Beschwerden vorzubringen, ohne dass ihm daraus Nachteile irgendwelcher Art entstehen

    Verfahren zur Behandlung von Beschwerden

    Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

    Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten


    ANHANG 2

    Dem InvestEU-Investitionsausschuss zu übermittelnde Informationen (Kapitel 2)

    I.   Begründung der Nichtdurchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung — gemäß den Anforderungen der InvestEU-Verordnung (Erwägungsgrund 13 und Artikel 8 Absatz 5)

    Einordnung des Projekts

    Gesamtkosten des Projekts (ohne MwSt.):

    Image 20 unter 10 Mio. EUR

    Image 21 über 10 Mio. EUR

    Ergebnisse des InvestEU-Screenings  (1)

    Falls das Projekt aufgrund des Schwellenwerts vom Screening/von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen ist, geben Sie dies bitte zusammen mit einer kurzen Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften an.

    Falls nicht:

    Klima

    Anpassung:

    Beschreiben Sie kurz, aus welchem Grund auf der Basis der Ergebnisse der Bewertung der Klimavulnerabilität keine Bewertung der Klimarisiken durchgeführt wird.

    Minderung:

    Wird empfohlen, den CO2-Fußabdruck für das Projekt gemäß Kapitel 2.2 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung zu berechnen?

    Image 22 Ja Image 23 Nein

    Begründen Sie kurz, warum der CO2-Fußabdruck nicht berechnet werden muss, bzw. geben Sie sonstige berücksichtige Erwägungen an.

    Umwelt

    Beschreiben Sie kurz den für das Projekt relevanten Rechtsrahmen für Umweltangelegenheiten:

    z. B. eine kurze Information dazu, ob ein Projekt mit einem Planungsrahmen übereinstimmt (d. h., ob es aus einem Plan/Programm hervorgegangen ist, der/das einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde); ob das Projekt in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, der Habitatrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie usw. fällt (oder nicht).

    Beschreiben Sie kurz die Ergebnisse des InvestEU-Screenings auf der Grundlage der Checkliste 1 in Anhang 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

    Geben Sie beispielsweise eine kurze Begründung dafür an, warum i) davon ausgegangen wird, dass das Projekt keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Naturkapitalbestandteile und die beiden Querschnittsthemen hat,

    ii) für das Projekt eine UVP erforderlich ist, aber keine erheblichen Restauswirkungen festgestellt wurden.

    Soziales

    Beschreiben Sie kurz die Ergebnisse des durchgeführten InvestEU-Screenings auf der Grundlage der Checkliste in Anhang 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

    Geben Sie beispielsweise eine kurze Begründung dafür an, warum davon ausgegangen wird, dass das Projekt keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Kriterien der sozialen Dimension hat, die in Kapitel 2.4 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden.

    II.   Informationen, die in die Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung aufgenommen werden könnten:

    a)

    Einordnung des Projekts: allgemeine Angaben zum Projekt (Sektor und Bereich der Förderfähigkeit, Art der Finanzierung, Betrag, Gesamtprojektkosten, Endempfänger, Standort usw.);

    b)

    UVP-Richtlinie: Projekt mit erforderlicher UVP (das unabhängig von den Gesamtprojektkosten einer Umweltprüfung unterzogen werden muss);

    c)

    Kurze Beschreibung des Verfahrens der Nachhaltigkeitsprüfung: Dieser Teil wird in das Formular zur Beantragung der Garantie übernommen und enthält die wichtigsten Nachhaltigkeitsaspekte des Projekts:

    Rechtskonformität und Übereinstimmung der Finanzierung oder Investition mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften und der EU-Politik in dem/den betreffenden Bereich(en) sowie mit anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen und nationalen Rechtsvorschriften bzw. gegebenenfalls bestehende Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

    Ergebnisse des Verfahrens der Nachhaltigkeitsprüfung: i) eine Zusammenfassung der positiven und negativen Auswirkungen auf Klima/Umwelt/Soziales; ii) vorgeschlagene Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten (sofern verfügbar); iii) Restrisiken (falls vorhanden) und iv) ggf. Monetarisierungsaspekte usw.;

    gegebenenfalls besondere Regelungen, z. B. besondere vertragliche Bestimmungen zu aufschiebenden Bedingungen und Vereinbarungen, besondere Überwachungsregelungen usw., Ermittlung von Infrastrukturprojekten, bei denen der Durchführungspartner nur begrenzte Minderungsmaßnahmen ermittelt hat, und ob diese empfohlen und umgesetzt wurden.

    d)

    Klimadimension — In diesem Abschnitt werden ausführlichere Informationen zur Klimadimension bereitgestellt, soweit zutreffend und relevant für das Projekt:

    der für das Projekt geltende klimapolitische Rechtsrahmen, z. B., ob die überarbeitete UVP-Richtlinie (2014) auf das Projekt Anwendung findet und ob Klimaerwägungen im Rahmen des UVP-Berichts angemessen berücksichtigt wurden;

    Anpassung an den Klimawandel: eine zusammenfassende Beschreibung und Ergebnisse der Bewertung der Klimavulnerabilität, Beschreibungen der erkannten Risiken und der Bewertung der Klimarisiken, der ergriffenen Anpassungsmaßnahmen und ihrer Kosten, der Restrisiken (sofern vorhanden) und der Art und Weise, wie diese während der Umsetzung und der operativen Phase des Projekts bewältigt werden;

    Klimaschutz: Grundlage für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks; wenn der CO2-Fußabdruck vom Durchführungspartner oder einer anderen Partei (Projektträger oder unabhängiger Sachverständiger) berechnet wurde, die verwendete Methodik, die Grundlage für die (nicht) durchgeführte Monetarisierung von Treibhausgasemissionen und die Ermittlung CO2-armer Optionen, die verwendeten CO2-Schattenpreise und die zugrunde liegende Methodik (falls abweichend von der empfohlenen), Angabe der voraussichtlichen Lebensdauer der Infrastruktur und Beschreibung der Vereinbarkeit des Projekts mit den Bedingungen der Klimaneutralität

    freiwillige Maßnahmen, die der Endempfänger vereinbart hat, um die Klimabilanz des Projekts zu verbessern (Anpassung an den Klimawandel unterhalb des Schwellenwerts, Einsatz besserer Technologien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen usw.).

    e)

    Umweltdimension — In diesem Abschnitt werden ausführlichere Informationen zur Umweltdimension bereitgestellt, soweit zutreffend und relevant für das Projekt:

    Einhaltung des für das Projekt geltenden Regulierungs- und Rechtsrahmens, der UVP-Richtlinie (verfügbare Entscheidungen über UVP oder Screening-Entscheidungen), sonstiger einschlägiger Richtlinien, Angaben dazu, ob Genehmigungen und Zulassungen notwendig sind sowie gegebenenfalls zu bestehenden Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

    Angaben dazu, ob für die Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung erforderlichen Informationen aus den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen formellen Berichten übernommen wurden und/oder vom Durchführungspartner zusätzliche Studien verlangt wurden;

    kurze Beschreibung der ermittelten Auswirkungen für die in diesem Leitfaden aufgeführten Umweltelemente, Bewertung von Alternativen, kumulative Auswirkungen, vorgeschlagene Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten, gegebenenfalls Quantifizierung und Monetarisierung der Restrisiken gemäß der wirtschaftlichen Bewertung des Projekts;

    Begründung, warum die Restrisiken oder festgestellten/geminderten Auswirkungen als akzeptabel angesehen werden, und Beschreibung etwaiger ermittelter und umgesetzter Minderungsmaßnahmen (zusätzlich zu den für die Einhaltung der Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Maßnahmen);

    freiwillige Maßnahmen auf der Grundlage der Checkliste der positiven Agenda in Anhang 3, die vom Projektträger/Endempfänger durchgeführt wurden, um die Umweltbilanz und deren Kosten zu verbessern, und Bestätigung der Einbeziehung dieser Maßnahmen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts.

    f)

    Soziale Dimension — In diesem Abschnitt werden ausführlichere Informationen zur sozialen Dimension bereitgestellt, soweit zutreffend und relevant für das Projekt:

    Einhaltung der für die Finanzierung oder Investition geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Chartas sowie gegebenenfalls Angaben zu bestehenden Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

    kurze Beschreibung der ermittelten Auswirkungen für die in diesem Leitfaden aufgeführten sozialen Kriterien, der vorgeschlagenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie gegebenenfalls zusätzlicher Berichte, die vom Durchführungspartner verlangt werden;

    Begründung, warum die Restrisiken oder festgestellten/geminderten Auswirkungen als akzeptabel angesehen werden und mit den InvestEU-Zielen im Einklang stehen;

    freiwillige Maßnahmen auf der Grundlage der Checkliste der positiven Agenda in Anhang 3, die vom Projektträger/Endempfänger durchgeführt wurden, um die Sozialbilanz des Projekts und deren Kosten zu verbessern;

    Auswirkungen der Investitionsziele, insbesondere auf die Gleichstellung der Geschlechter, die soziale Inklusion und/oder die soziale Widerstandsfähigkeit und/oder gegebenenfalls auf Gebiete und Sektoren, die von Strukturproblemen betroffen sind.

    g)

    Sonstige Nachhaltigkeitsaspekte — sonstige für die Nachhaltigkeitsbewertung relevante Aspekte, soweit für das Projekt zutreffend:

    Öffentliche Konsultationen und andere Formen der Einbeziehung von Interessenträgern: falls diese im Rahmen eines UVP-Verfahrens oder vom Projektträger auf freiwilliger Basis durchgeführt wurden, die daraus resultierenden Verpflichtungen und die gewählte Vorgehensweise zu deren Erfüllung, zusätzliche Minderungsmaßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes usw.;

    Informationen über die Fähigkeit des Projektträgers/Endempfängers, die ermittelten Auswirkungen zu bewältigen und die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen, sowie darüber, welche Systeme vorhanden sind und ob diese Systeme irgendeinem Revisionsverfahren unterzogen werden oder bestimmten Standards entsprechen;

    Informationen über vertragliche Vereinbarungen, in den Finanzierungsvertrag aufgenommene Klauseln, zusätzliche vom Projektträger/Endempfänger zu erfüllende Verpflichtungen, besondere Auszahlungsbedingungen, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsverpflichtungen in den Finanzierungsvertrag, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten.


    (1)  Im Einklang mit den Anforderungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit.


    ANHANG 3

    Checklisten für die Nachhaltigkeitsprüfung, die von den Durchführungspartnern für die einzelnen Dimensionen zu verwenden sind

    Checklisten für die Nachhaltigkeitsprüfung — Klimadimension (Kapitel 2)

    Klimadimension — Checklisten für das Screening und die Nachhaltigkeitsprüfung

    Klimaresilienz — Anpassung an den Klimawandel

    Screening-Phase

    Checkliste:

    Ja/Nein

    Anmerkungen und Informationen, die der Durchführungspartner dem Investitionsausschuss in der Dokumentation zum Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung übermitteln muss

    Wurden Informationen vorgelegt, um zu erläutern, in welchen Phasen der Projektentwicklung und auf welche Weise Anpassungs- bzw. Resilienzaspekte berücksichtigt wurden?

     

     

    Gibt es eine Beschreibung der für die Bewertung der Klimavulnerabilität und der Klimarisiken verwendeten Methodik, ist diese Methodik logisch und vollständig und steht sie letztlich im Einklang mit dem Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung?

     

     

    Gibt es Verweise auf relevante (1) Klimaprognosen und Datenquellen, die sowohl das aktuelle als auch das zukünftige Klima abdecken? Umfasst dies gegebenenfalls sowohl kurz- als auch langfristige Szenarien (d. h. die Projektlaufzeit und/oder den analysierten Zeitraum)?

     

     

    Wurden alle relevanten Gefahren (Faktoren für den Klimawandel) berücksichtigt?

     

     

    Wurde die Vulnerabilität des Projekts (und seiner Komponenten) bewertet (je nach Art und Standort des Projekts)?

     

     

    Bitte geben Sie die detaillierten Schlussfolgerungen der Vulnerabilitätsbewertung an und begründen Sie ausführlich, warum a) die Nachhaltigkeitsprüfung gestoppt oder b) als Nächstes eine Bewertung der Klimarisiken durchgeführt werden soll.

     

     

    Bewertung der Klimarisiken

    Wenn das Projekt als anfällig gegenüber bestimmten Klimafaktoren bewertet wurde (d. h., in der Screening-Phase wurde festgestellt, dass potenzielle Klimarisiken bestehen): Ist eine Risikobewertung durchgeführt worden (in der sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die Auswirkungen der Risiken für die Anpassung an den Klimawandel beurteilt wurden)?

     

     

    Wurden bezüglich des Projekts erhebliche Risiken für die Anpassung an den Klimawandel ermittelt?

     

     

    Wenn ja, wurden in dem Projekt entsprechende Maßnahmen vorgesehen (in die Konzeption und/oder den Betrieb und die Instandhaltung eingebunden)?

     

     

    Sind die Maßnahmen erwiesenermaßen geeignet, die Risiken auf ein akzeptables Maß zu reduzieren?

     

     

    Bitte geben Sie die detaillierten Schlussfolgerungen der Bewertung der Klimarisiken an.

     

     

    Wurde die Übereinstimmung mit EU- und gegebenenfalls nationalen, regionalen und lokalen Strategien und Plänen zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit anderen einschlägigen strategischen und Planungsdokumenten überprüft und bestätigt?

     

     


    Klimaneutralität — Minderung des Klimawandels

    Screening-Phase

    Checkliste:

    Ja/Nein

    Anmerkungen und Informationen, die der Durchführungspartner dem Investitionsausschuss in der Dokumentation zum Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung übermitteln muss

    Fällt das Projekt unter eine der Projektkategorien mit begrenzten erwarteten Emissionsniveaus, für die KEINE Bewertung des CO2-Fußabdrucks verlangt wird?

     

     

    Wird erwartet, dass die absoluten und/oder relativen Emissionen unter 20 000  t CO2e/Jahr liegen (positiv oder negativ)?

     

     

    Bitte geben Sie die detaillierten Schlussfolgerungen des Screenings an und begründen Sie ausführlich, warum a) die Nachhaltigkeitsprüfung bezogen auf die Minderung des Klimawandels gestoppt oder b) als Nächstes eine Schätzung und Monetarisierung der Treibhausgasemissionen durchgeführt werden soll.

     

     

    Übereinstimmung mit den Klimazielen der EU und Berechnung des CO2-Fußabdrucks

    Ist das Projekt bei Anwendung der Taxonomie-Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder einer anderen international anerkannten Methodik mit den Klimaneutralitätszielen der EU vereinbar? Bitte machen Sie nähere Angaben zur verwendeten Methodik zur Bestätigung der Vereinbarkeit und zu den Schlussfolgerungen.

     

     

    Wurden die Treibhausgasemissionen des Projekts nach einer international anerkannten Methodik berechnet? Bitte machen Sie nähere Angaben gemäß den Anforderungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

     

     

    Wurden die geschätzten jährlichen Treibhausgasemissionen des Projekts in einem standardisierten (oder durchschnittlichen) Betriebsjahr sowohl a) absolut als auch b) relativ (d. h. im Vergleich zu einem Basisszenario „ohne Projekt“) in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr angegeben?

     

     

    Wurden die inkrementellen Treibhausgasemissionen in Verbindung mit dem Projekt monetarisiert (unter Verwendung eines Standardschattenpreises für CO2) und wurden sie in die wirtschaftliche Bewertung oder die Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen?

     

     

    Führt das Projekt zu einer Erhöhung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen? Bitte machen Sie nähere Angaben.

     

     

    Wurde für das Projekt die Vereinbarkeit mit einem glaubwürdigen Weg zu den übergeordneten Zielen einer Senkung der Treibhausgasemissionen für 2030 bzw. 2050 überprüft und bestätigt? Wurde in diesem Zusammenhang für Infrastrukturen mit einer Laufzeit über das Jahr 2050 hinaus die Vereinbarkeit des Projekts mit einem Betrieb, einer Instandhaltung und einer endgültigen Stilllegung unter den Bedingungen der Klimaneutralität überprüft und bestätigt?

     

     

    Checklisten für die Nachhaltigkeitsprüfung — Umweltdimension (Kapitel 2)

    Umweltdimension — Einhaltung der Rechtsvorschriften — Checkliste 0

    A.1.

    Übereinstimmung der Finanzierung oder Investition mit einem Planungsrahmen

    Ja/Nein

    A.1.1.

    Ist die Finanzierung oder Investition Teil eines Plans/eines Programms/einer Strategie auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene?

     

    A.1.2.

    Falls ja, wurde dieser Plan/dieses Programm/diese Strategie einer Umweltprüfung gemäß der SUP-Richtlinie 2001/42/EG unterzogen?

     

    (Der Durchführungspartner stützt sich auf eine Selbsterklärung des Projektträgers.)

     

    A.2.

    Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates („UVP-Richtlinie“) in der geänderten Fassung

     

    A.2.1.

    Ist die Finanzierung oder Investition in den Anhängen der UVP-Richtlinie aufgeführt?

     

    In Anhang I der UVP-Richtlinie (weiter mit Frage A.2.2)

     

    In Anhang II der UVP-Richtlinie (weiter mit Frage A.2.3)

     

    In keinem der beiden Anhänge (weiter mit Frage A.2.4)

     

    (Es sollte kurz begründet werden, warum davon ausgegangen wird, dass die Finanzierung oder Investition in keinem der Anhänge aufgeführt ist.)

     

    A.2.2.

    Wenn sie unter Anhang I der UVP-Richtlinie fällt, fügen Sie bitte den UVP-Bericht, die nichttechnische Zusammenfassung und die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der das UVP-Verfahren abgeschlossen wird  (2), bei und verwenden Sie für zusätzliche Informationen und Erläuterungen das nachstehende Textfeld:

     

    1.

    Wurde der UVP-Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV der UVP-Richtlinie erstellt?

     

    2.

    Wurden Konsultationen mit Umweltbehörden, mit Behörden mit regionalen und lokalen Aufgabenbereichen, die von dem Projekt betroffen sind, mit der Öffentlichkeit und gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 6 und 7 der UVP-Richtlinie durchgeführt?

     

    3.

    Wurde die Entscheidung der zuständigen Behörde (sofern sie bereits erlassen wurde) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

     

     

     

    A.2.3.

    Wenn sie unter Anhang II der UVP-Richtlinie fällt:

     

    1.

    Falls eine UVP durchgeführt wurde, fügen Sie bitte die unter Punkt A.2.2 genannten erforderlichen Unterlagen bei.

     

    2.

    Falls keine UVP durchgeführt wurde, fügen Sie bitte die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b  (3) der UVP-Richtlinie geforderte Entscheidung (häufig als „Screening-Entscheidung“ bezeichnet) bei und bestätigen Sie, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und dass die Kriterien in Anhang III berücksichtigt wurden.

     

    3.

    Falls keine Entscheidung erfolgt ist, geben Sie bitte die nach nationalem Recht und gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der UVP-Richtlinie verwendeten Schwellenwerte oder Kriterien an.

     

     

     

    A.2.4.

    Wenn die Finanzierung oder Investition nicht unter die Anhänge der UVP-Richtlinie fällt, übermitteln Sie bitte die Baugenehmigung (oder eine andere einschlägige Genehmigung), sofern verfügbar.

     

     

     

    A.3.

    Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie); Bewertung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete

     

    A.3.1.

    Wurde die Finanzierung oder Investition einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3  (4) der Habitatrichtlinie unterzogen?

     

    A.3.2.

    Wenn Sie Frage A.3.1 mit „Ja“ beantwortet haben, übermitteln Sie bitte Folgendes:

     

    1.

    die Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie;

     

    2.

    ggf. eine Kopie des Standardbenachrichtigungsformulars zur Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie, wie an die Kommission (GD Umwelt) übermittelt, und/oder

     

    3.

    eine Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie, falls Projekte erhebliche Auswirkungen auf prioritäre Lebensräume und/oder Arten haben und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, ausgenommen Gesundheit des Menschen und öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt, geltend gemacht werden.

     

    A.3.3.

    Wenn Sie Frage A.3.1 mit „Nein“ beantwortet haben, übermitteln Sie bitte Folgendes:

     

    1.

    die Begründung, warum eine Verträglichkeitsprüfung nicht für notwendig erachtet wurde (als Teil einer UVP-Entscheidung oder als separates Dokument);

     

    2.

    eine Karte (im Maßstab von 1:100 000 oder in einem möglichst ähnlichen Maßstab), auf der der Standort der Finanzierung oder Investition und die betroffenen Natura-2 000 -Gebiete angegeben sind.

     

    A.4.

    Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (die „Wasserrahmenrichtlinie“); Bewertung der Auswirkungen auf Wasserkörper

     

    A.4.1.

    Wird die Finanzierung oder Investition den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder das Nichterreichen eines guten Gewässerzustands/Gewässerpotenzials mit sich bringen?

     

    1.

    Wenn Sie Frage A.4.1 mit „Ja“ beantwortet haben  (5), fügen Sie bitte die Bewertung sowie eine detaillierte Erläuterung dazu bei, wie sämtliche Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie erfüllt wurden bzw. erfüllt werden sollen.

     

    2.

    Wenn Sie Frage A.4.1 mit „Nein“ beantwortet haben, begründen Sie bitte, warum die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 7 genannten Ausnahmen nicht für notwendig erachtet wird (z. B. haben sich alle potenziellen Auswirkungen der Finanzierung oder Investition im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie als vorübergehend oder unbedeutend für die Größenordnung des Wasserkörpers erwiesen, und es wurden keine möglichen Kombinationseffekte bzw. Restauswirkungen auf den Wasserkörper ermittelt, wenn die festgelegten Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden usw.).

     

     

     

    A.5.

    Gegebenenfalls Informationen zur Einhaltung sonstiger Umweltrichtlinien

     

    A.5.1.

    Anwendung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (die „Industrieemissionsrichtlinie“) —

     

    Bitte erläutern Sie, inwiefern das Projekt den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) und gegebenenfalls auf die in der Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte.

     

     

     

    A.5.2.

    Sonstige einschlägige Umweltrichtlinien (bitte nachstehend erläutern)

     

     

     

    Umweltdimension — Screening und Nachhaltigkeitsprüfung im Hinblick auf Umweltelemente — Checkliste 1 (Kapitel 2)

    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen auf die Luft

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/ Kurzbeschreibung  (6)

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]  (7)

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]  (8)

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]  (9)

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die sich auf die Luftqualität auswirken, z. B. aufgrund von Staubemissionen, Energieverbrauch, Emissionen aus Produktionsverfahren oder erheblichen Änderungen der Verkehrsträger oder -infrastruktur?

     

     

     

     

     

     

    2.

    Liegt der Standort für das Projekt/die Finanzierung oder Investition in einem Luftqualitätsgebiet, das die im regionalen/nationalen Luftqualitätsplan festgelegten Ziele nicht erreicht? Würden sich die mit dem Projekt verbundenen Emissionen auf diese Ziele beziehen?

     

     

     

     

     

     

    3.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken könnten, oder potenzielle kumulative Auswirkungen mit anderen in derselben Gegend bestehenden oder geplanten Tätigkeiten (z. B. durch Zunahmen anderer industrieller Produktionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Produktionsclusters)?

     

     

     

     

     

     

    4.

    Wären im Zuge des Projekts weitere Tätigkeiten erforderlich, die zu einem Anstieg der atmosphärischen Emissionen führen könnten?

     

     

     

     

     

     


    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wasserumwelt

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/ Kurzbeschreibung

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Umfasst das Projekt Maßnahmen, die sich (vorübergehend oder dauerhaft) auf Oberflächengewässer, Grundwasserkörper oder Meeresgewässer auswirken?

     

     

     

     

     

     

    2.

    Führt das Projekt zu Risiken aufgrund einer Verschmutzung der Wasserumwelt durch Einleitungen von Schadstoffen in Oberflächengewässer, das Grundwasser, Küstengewässer oder das Meer? Oder führt es zu erheblichen Einleitungen in Abwasserbehandlungsanlagen?

     

     

     

     

     

     

    3.

    Umfasst das Projekt die Verwendung, Lagerung, Beförderung, Handhabung oder Herstellung von Stoffen/Gemischen (einschließlich Bioziden und Pestiziden), die für die Wasserumwelt schädlich sein könnten? Bitte berücksichtigen Sie bei der Beantwortung dieser Frage die entsprechende Gefahreneinstufung sowie jede andere Einstufung gemäß REACH (z. B. als SVHC aufgrund von PBT/vPvB oder endokrinschädigenden Eigenschaften).

     

     

     

     

     

     

    4.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken könnten, oder potenzielle kumulative Auswirkungen mit anderen in derselben Gegend/demselben Gebiet bestehenden oder geplanten Tätigkeiten (z. B. durch Zunahmen anderer industrieller Produktionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Produktionsclusters)?

     

     

     

     

     

     

    5.

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung Gebiete, die bereits Verschmutzungen oder Umweltschäden ausgesetzt sind, z. B. weil die bestehenden gesetzlich vorgeschriebenen Umweltnormen überschritten werden, die durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten?

     

     

     

     

     

     

    6.

    Ist der Projektstandort durch Erosionen, Überschwemmungen oder Dürren gefährdet, die Auswirkungen auf die Wasserumwelt auslösen könnten?

     

     

     

     

     

     


    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen auf Land und Boden

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die eine Erosion verursachen können?

    Dies kann auftreten durch

    Aufwühlen des Bodens, z. B. beim Pflügen von Hängen

    Entfernung von Pflanzendecken und/oder Hecken

    unsachgemäßen Einsatz schwerer Maschinen

     

     

     

     

     

    2.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu einem Rückgang der organischen Bodensubstanz führen können?

    Dies kann auftreten durch

    Umstellung der Flächennutzung

    Entwässerung von Feuchtgebieten

    Entwaldung

     

     

     

     

     

    3.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu einer Bodenverdichtung führen können?

    Dies kann auftreten durch

    unsachgemäßen Einsatz schwerer Maschinen

    hohe Viehbesatzdichte

    groß angelegte Baumaßnahmen

     

     

     

     

     

    4.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu einer Versalzung führen können?

    Dies kann auftreten durch

    schlechte Bewässerungstechnologie

    unsachgemäße Entwässerung

    Übernutzung des Grundwassers

     

     

     

     

     

    5.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu Erdrutschen führen können?

    Dies kann auftreten durch

    Geländebruch aufgrund von Bauarbeiten

    Landnutzungsänderungen, z. B. Entwaldung

    Abbau von Materialien

     

     

     

     

     

    6.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu Bodenverschmutzung führen können?

    Dies kann auftreten durch

    Industrieanlagen

    Bergbau

    Lagerung von Chemikalien

    atmosphärische Ablagerungen gefährlicher Chemikalien

     

     

     

     

     

    7.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu Versiegelung führen können?

    Dies kann auftreten durch

    Zersiedelung der Landschaft

    erhöhtes Verkehrsaufkommen

     

     

     

     

     

    8.

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung Gebiete oder Merkmale von historischer oder kultureller Bedeutung, die von dem Projekt betroffen sein könnten?

     

     

     

     

     

     

    9.

    Beeinträchtigt das Projekt die Nutzung von oder den Zugang zu natürlichen Ressourcen durch die Bevölkerung?

     

     

     

     

     

     

    10.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die sich auf die Landnutzung auswirken könnten, oder potenzielle kumulative Auswirkungen mit anderen in derselben Gegend/demselben Gebiet bestehenden oder geplanten Tätigkeiten (z. B. durch Zunahmen anderer industrieller Produktionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Produktionsclusters)?

     

     

     

     

     

     

    11.

    Wären im Zuge des Projekts weitere Tätigkeiten erforderlich, die zu Land- bzw. Bodennutzung führen könnten?

     

     

     

     

     

     


    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/ Kurzbeschreibung

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Gibt es ausgewiesene Gebiete, die von dem Projekt betroffen sein könnten?

     

     

     

     

     

     

    2.

    Bringt der Bau oder die Stilllegung des Projekts Maßnahmen mit sich, die vorübergehende Auswirkungen auf ein ausgewiesenes Gebiet oder ein natürliches Ökosystem verursachen?

     

     

     

     

     

     

    3.

    Bringt der Bau oder die Stilllegung des Projekts Maßnahmen mit sich, die Auswirkungen auf Schutzgebiete oder lokal wichtige Standorte oder natürliche Ökosysteme verursachen?

     

     

     

     

     

     

    4.

    Könnte das Projekt selbst während seiner operativen Phase Auswirkungen auf ein ausgewiesenes Gebiet, einen lokal wichtigen Standort oder ein natürliches Ökosystem haben?

     

     

     

     

     

     

    5.

    Führt das Projekt zu Risiken aufgrund der Verschmutzung ausgewiesener Gebiete oder natürlicher Ökosysteme?

     

     

     

     

     

     

    6.

    Umfasst das Projekt die Verwendung, Lagerung, Beförderung, Handhabung oder Herstellung von Stoffen/Gemischen (einschließlich Bioziden und Pestiziden), die für Flora und Fauna schädlich sein könnten?

     

     

     

     

     

     

    7.

    Gibt es weitere Gebiete am Standort oder in dessen Umgebung, die aufgrund ihrer Ökologie wichtig oder empfindlich sind und die von dem Projekt beeinträchtigt werden könnten, auch im Hinblick auf vorhandene bedrohte Arten?

     

     

     

     

     

     

    8.

    Gibt es Lebensräume oder natürliche Ökosysteme, die wichtig (z. B. als Nistplätze) oder empfindlich sind und die zwar nicht ausgewiesen sind, aber von dem Projekt betroffen sein könnten?

     

     

     

     

     

     

    9.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die sich auf die umgebende biologische Vielfalt auswirken könnten?

     

     

     

     

     

     

    10.

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung lokal wichtige Lebensräume oder natürliche Ökosysteme, die bereits Verschmutzungen oder Umweltschäden ausgesetzt sind, z. B. weil die bestehenden gesetzlich vorgeschriebenen Umweltnormen überschritten werden, die durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten?

     

     

     

     

     

     


    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen hinsichtlich Lärm

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/ Kurzbeschreibung

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Umfasst das Projekt/die Finanzierung oder Investition Maßnahmen, die zu Lärm- und Erschütterungsniveaus führen könnten, die über den Werten liegen, die Belästigung oder negative gesundheitliche Folgen verursachen? Bitte berücksichtigen Sie sowohl Auswirkungen bei Tag als auch bei Nacht.

     

     

     

     

     

     

    2.

    Ist das Projekt in einem Stadtgebiet oder Wohngebiet angesiedelt und kommt es während des Betriebs zu einem erheblichen Lärmpegelanstieg bei Tag oder bei Nacht?

     

     

     

     

     

     

    3.

    Falls das Projekt Änderungen bezüglich Verkehrsinfrastruktur oder Schienenfahrzeugen mit sich bringt: Wurden die Aspekte Lärm und Erschütterungen bei der Konzeption des Projekts bzw. der Ausrüstung berücksichtigt?

     

     

     

     

     

     

    4.

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung Verkehrswege, die anfällig für ein hohes Verkehrsaufkommen oder Staus sind oder die Lärmprobleme verursachen, und die durch das Projekt beeinflusst werden könnten?

     

     

     

     

     

     

    5.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die zu potenziellen kumulativen Auswirkungen mit anderen in derselben Gegend/demselben Gebiet bestehenden oder geplanten Tätigkeiten führen könnten (z. B. durch Zunahmen anderer industrieller Produktionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Produktionsclusters)?

     

     

     

     

     

     

    6.

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung Gebiete mit sensibler Flächennutzung, z. B. durch Krankenhäuser, Schulen, Orte der Glaubensausübung oder kommunale Einrichtungen, die von dem Projekt beeinträchtigt werden könnten?

    Gibt es am Standort oder in dessen Umgebung Gebiete, die bereits übermäßigen Auswirkungen im Zusammenhang mit Lärm und Erschütterungen ausgesetzt sind, z. B. weil bestehende EU-Ziele nicht erreicht werden, und die durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten?

     

     

     

     

     

     


    Checkliste zur Ermittlung potenziell erheblicher negativer Auswirkungen hinsichtlich Geruch

     

    SCREENING

    NACHHALTIGKEITSPRÜFUNG

    Frage

    Ja/Nein/ Kurzbeschreibung

    [1]

    Wie hoch ist das Ausmaß der Auswirkung?

    [2]

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung?

    [3]

    Wie hoch ist das Risikoniveau der Auswirkung?

    [4]

    Vorgeschlagene (zusätzliche) Risikominderung

    [5]

    Restrisikoniveau nach (zusätzlicher) Risikominderung

    [6]

    1.

    Kommt es beim Betrieb des Projekts zu Geruchsbelästigungen durch Emissionen?

     

     

     

     

     

     

    2.

    Sind Geruchsemissionen in einer Art und Intensität möglich, die zu Belästigung oder negativen Auswirkungen auf die Gesundheit führen könnte?

     

     

     

     

     

     

    3.

    Liegt der Standort in einem Gebiet, in dem unter Berücksichtigung der Windrichtung usw. die Möglichkeit besteht, dass die Wohnbevölkerung und andere Bevölkerungsgruppen davon betroffen sein könnten?

     

     

     

     

     

     

    4.

    Gibt es weitere Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Folgeentwicklungen, die zu potenziellen kumulativen Auswirkungen mit anderen in derselben Gegend/demselben Gebiet bestehenden oder geplanten Tätigkeiten führen könnten (z. B. durch zunehmende Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Cluster)?

     

     

     

     

     

     

    Umweltdimension — Positive Agenda — Checkliste 2 (Kapitel 2)

    Positive Agenda — Luftqualität

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    Sind dadurch erhebliche positive Auswirkungen möglich?

    Ja/Nein — Warum?

    Freiwillige Verpflichtung zur Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition

    1.

    Führt das Projekt zu Verbesserungen der Energieeffizienz? Diese könnten sich ergeben durch

    geringere Energieintensität der Produktionstätigkeiten

    geringere Energieintensität des Transportbedarfs;

    geringerer Transport-/Energiebedarf

    usw.

     

     

     

    2.

    Führt das Projekt zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen?

     

     

     

    3.

    Umfasst das Projekt die Gewinnung von Energie aus Abfällen?

     

     

     

    4.

    Erhöht das Projekt das Potenzial für die Wiederverwendung oder das Recycling von Endprodukten, und wird dadurch der Energieverbrauch für die Herstellung neuer Materialien verringert?

     

     

     

    5.

    Wurden entsprechende Produktionstechnologien gewählt, um das Potenzial für Luftemissionen an der Quelle zu minimieren?

     

     

     

    6.

    Wurden Produktionstechnologien im Einklang mit der Ökodesign-Richtlinie und den Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung ausgewählt?

     

     

     

    7.

    Wurden entsprechende Produktionstechnologien und chemische Mittel ausgewählt, um die Verwendung gefährlicher Stoffe, die in Abgasen oder durch Prozessemissionen in die Luft abgegeben würden, zu minimieren?

     

     

     

    8.

    Wurden im Rahmen der Projektkonzeption sonstige Maßnahmen ergriffen, um Emissionen in die Luft zu begrenzen?

     

     

     

    9.

    Gibt es weitere Aspekte, die umweltfreundliches Handeln sowohl beim Projektbetrieb als auch bei der Projektabwicklung belegen (z. B. Sensibilisierung der Anwohner und anderer Unternehmen, Nutzung von Chancen in einem wachsenden Umweltsektor usw.)?

     

     

     


    Positive Agenda — Wasserumwelt

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    Sind dadurch erhebliche positive Auswirkungen möglich?

    Ja/Nein — Warum?

    Freiwillige Verpflichtung zur Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition

    1.

    Führt das Projekt zu Verbesserungen der Wassereffizienz? Diese könnten sich ergeben durch

    Umstellung der Produktionstechnologien auf effizientere Technologien

    Einführung anderer Wassersparmaßnahmen

    mehr Wiederverwendung oder Recycling von Wasserressourcen

     

     

     

    2.

    Führt das Projekt zu verringerten Entnahmen aus der Wasserumwelt in Gebieten, die (saisonal oder das ganze Jahr) unter übermäßigen Entnahmen leiden (z. B. Bau eines Winterspeichers)?

     

     

     

    3.

    Führt das Projekt zu einer Verringerung der Einleitungen in die Wasserumwelt, sei es über die Kanalisation oder direkt?

     

     

     

    4.

    Erhöht das Projekt das Potenzial für die Wiederverwendung oder das Recycling von Endprodukten, und wird dadurch die Nachfrage nach neuen Materialien mit hoher Wasserintensität verringert?

     

     

     

    5.

    Wurden Produktionstechnologien und chemische Mittel ausgewählt, um das Potenzial für Freisetzungen gefährlicher Stoffe in die Wasserumwelt zu minimieren?

     

     

     

    6.

    Wurden im Rahmen der Projektkonzeption sonstige Maßnahmen ergriffen, um Auswirkungen auf die Wasserumwelt zu begrenzen?

     

     

     

    7.

    Gibt es weitere Aspekte, die umweltfreundliches Handeln sowohl beim Projektbetrieb als auch bei der Projektabwicklung belegen (z. B. Sensibilisierung der Anwohner und anderer Unternehmen, Nutzung von Chancen in einem wachsenden Umweltsektor)?

     

     

     


    Positive Agenda — Land/Boden

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    Sind dadurch erhebliche positive Auswirkungen möglich?

    Ja/Nein — Warum?

    Freiwillige Verpflichtung zur Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition

    1.

    Trägt das Projekt dazu bei, Erosionen zu stoppen? Dies könnte sich ergeben durch

    Wiederaufforstung

     

     

     

    2.

    Werden durch das Projekt die Qualität und die Quantität der organischen Bodensubstanz verbessert?

     

     

     

    3.

    Wird durch das Projekt die Versalzung verringert oder gestoppt?

     

     

     

    4.

    Werden durch das Projekt die hydrogeologischen Risiken verringert?

     

     

     

    5.

    Trägt das Projekt zur Sanierung schadstoffbelasteter Standorte bei?

     

     

     

    6.

    Werden durch das Projekt an Industriestandorten/urbanen Standorten Naturgebiete wiederhergestellt?

     

     

     

    7.

    Wird durch das Projekt die biologische Vielfalt der Böden bereichert?

     

     

     

    8.

    Trägt das Projekt zu dem hohen Landschaftswert an seinem Standort oder in dessen Umgebung bei?

     

     

     

    9.

    Werden durch das Projekt an dessen Standort oder in der näheren Umgebung Wege oder Einrichtungen geschaffen oder geschützt, die von der Öffentlichkeit für Freizeitzwecke genutzt werden?

     

     

     

    10.

    Werden durch das Projekt an dessen Standort oder in der näheren Umgebung Gebiete oder Merkmale von historischer oder kultureller Bedeutung geschützt?

     

     

     

    11.

    Wird durch das Projekt die Qualität oder die Quantität knapper Ressourcen, z. B. Grundwasser, Oberflächengewässer, Forstwirtschaft, Landwirtschaft oder Fischerei, verbessert?

     

     

     

    12.

    Wird durch das Projekt die Luftqualität verbessert oder zur Einhaltung der nationalen Emissionsobergrenzen für Luftschadstoffe beigetragen?

     

     

     


    Positive Agenda — biologische Vielfalt

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    Sind dadurch erhebliche positive Auswirkungen möglich?

    Ja/Nein — Warum?

    Freiwillige Verpflichtung zur Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition

    1.

    Führt das Projekt zu physischen Veränderungen in der Umgebung, die

    bei der Kontrolle oder Entfernung gebietsfremder Arten hilfreich sind?

    bei der Erhaltung einheimischer Arten oder der genetischen Vielfalt hilfreich sind?

    bei der Erhaltung von Gebieten mit großer biologischer Vielfalt und/oder geschützten Gebieten und/oder wild lebenden einheimischen Arten, insbesondere geschützten und/oder bedrohten Arten, hilfreich sind?

    bei der Schaffung von Schutzgebieten hilfreich sind?

    bei der Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme hilfreich sind?

     

     

     

    2.

    Führt das Projekt zu neuen Verfahren/Systemen, bei denen die Verwendung von Stoffen oder Materialien, die für die Umwelt gefährlich oder giftig sind (Flora, Fauna), reduziert oder vermieden wird?

     

     

     

    3.

    Führt das Projekt zu einer Verringerung der Erzeugung fester Abfälle? Oder führt das Projekt zu einer besseren Qualität der Abfälle, die auf dem Boden ausgebracht werden (z. B. Klärschlamm)?

     

     

     

    4.

    Wird durch das Projekt das Risiko verringert, dass geschützte Gebiete oder Gebiete mit großer biologischer Vielfalt oder natürliche Ökosysteme durch Schadstoffe verunreinigt werden?

     

     

     

    5.

    Wurden im Rahmen der Projektkonzeption sonstige Maßnahmen ergriffen, um Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu begrenzen?

     

     

     

    6.

    Wurden bei der Konzeption des Projekts naturbasierte Lösungen berücksichtigt (z. B. grüne Dächer, grüne Wände usw.)?

     

     

     

    7.

    Gibt es weitere Aspekte, die umweltfreundliches Handeln sowohl beim Projektbetrieb als auch bei der Projektabwicklung belegen (z. B. Sensibilisierung der Anwohner und anderer Unternehmen, Nutzung von Chancen in einem wachsenden Umweltsektor)?

     

     

     


    Positive Agenda — Verringerung von Lärm, Erschütterungen und Gerüchen

    Frage

    Ja/Nein/Kurzbeschreibung

    Sind dadurch erhebliche positive Auswirkungen möglich?

    Ja/Nein — Warum?

    Freiwillige Verpflichtung zur Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz der Finanzierung oder Investition

    Fragen zur Ermittlung positiver Auswirkungen auf die Verringerung von Lärm oder Erschütterungen

     

    1.

    Führt das Projekt zu einer Verringerung der lärm- und/oder erschütterungsbedingten Auswirkungen? Diese könnten sich ergeben durch

    spezifische Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen

    indirekte Verringerung des Lärms bei Nacht oder bei Tage durch Änderungen der Tätigkeiten

    Verbesserung der Infrastruktur, was zu Verringerungen der erschütterungsbedingten Auswirkungen führt

     

     

     

    2.

    Führt das Projekt dazu, dass mit Lärmemissionen verbundene Tätigkeiten aus einem Wohngebiet oder von einem Ort, an dem sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen aufhalten, z. B. einem Krankenhaus, verlagert werden?

     

     

     

    3.

    Umfasst das Projekt spezifische Maßnahmen zur Verringerung von Lärm oder Erschütterungen?

     

     

     

    4.

    Wurden entsprechende Produktionstechnologien gewählt, um das Potenzial für Auswirkungen an der Quelle zu minimieren?

     

     

     

    5.

    Wurden im Rahmen der Wahl des Projektstands und/oder der Projektkonzeption sonstige Maßnahmen ergriffen, um Auswirkungen zu begrenzen?

     

     

     

    Fragen zur Ermittlung positiver Auswirkungen auf die Verringerung von Gerüchen

     

    Führt das Projekt durch die Errichtung einer neuen Anlage zu einer Verringerung der Geruchsemissionen? Wenn ja, hätte dies Auswirkungen auf die Art, Häufigkeit oder Dauer der Geruchsemissionen usw.?

     

     

     

    Führt das Projekt dazu, dass mit Geruchsemissionen verbundene Tätigkeiten von einem Standort, in dessen Nähe sich große, sensible und/oder schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen aufhalten, verlagert werden?

     

     

     

    Umfasst das Projekt spezifische Maßnahmen zur Verringerung von Geruchsemissionen?

     

     

     

    Wurden entsprechende Produktionstechnologien gewählt, um das Potenzial für Auswirkungen an der Quelle zu minimieren?

     

     

     

    Wurden im Rahmen der Wahl des Projektstands und/oder der Projektkonzeption sonstige Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen zu begrenzen, z. B. Einsatz lokaler Lüftungssysteme in Verbindung mit Abgasbehandlungsmethoden?

     

     

     

    Checklisten für die Nachhaltigkeitsprüfung — Soziale Dimension (Kapitel 2)

    Soziale Dimension — Screening-Checkliste

    Den Durchführungspartnern wird empfohlen, beim Screening im Hinblick auf die soziale Dimension eines Projekts die folgende Checkliste als Orientierungshilfe zu verwenden. Mit dieser Checkliste sollen — auf der Grundlage der sieben im Leitfaden aufgeführten sozialen Aspekte — mögliche nachteilige Auswirkungen ermittelt werden.

    Anhand der Erläuterungen in Kapitel 2.4.3 zum Screening im Hinblick auf die soziale Dimension von Finanzierungen und Investitionen und der unten vorgeschlagenen Screening-Fragen sollten die Durchführungspartner in den mit „Ja“ und „Nein“ überschriebenen Spalten die Relevanz bestimmter sozialer Auswirkungen und Risiken angeben. Falls Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist es ratsam, dass die Durchführungspartner die Tabelle zur Einstufung sozialer Risiken in Kapitel 2.4.4 konsultieren, um das Risikoniveau zu bestimmen und als gering, mittel oder hoch einzustufen. Wird davon ausgegangen, dass einer oder mehrere der sozialen Aspekte ein mittleres oder hohes Risiko aufweisen, so sollte der Durchführungspartner eine Nachhaltigkeitsprüfung durchführen.

    Soziale Aspekte/Auswirkungen

    Ja

    Nein

    Informationen nicht verfügbar

    Risikoniveau (hoch/mittel/ gering) Kurzbeschreibung

    Arbeitsbedingungen

    Gibt es hinsichtlich des Rechtsrahmens offensichtliche Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung geltender EU- und nationaler Rechtsvorschriften, etwa in Bezug auf die Beziehungen zu den Beschäftigten und die Vergütung des Personals?

    Birgt das Projekt Risiken von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und/oder Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit oder andere Risiken von Verstößen gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte aufgrund der Gesamtsituation eines Landes, des Sektors, des Projektträgers, des Auftragnehmers oder der Lieferkette? (10)

    Verfügt der Projektträger, falls Risiken für die Arbeitskräfte festgestellt werden, über Managementkapazitäten, die der Mitarbeiterzahl und Größe des Projekts angemessen sind und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften stehen?

     

     

     

     

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit und Sicherheit

    Sind bei dem Projekt erhebliche (direkte/indirekte) Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz möglich?

    Sind bei dem Projekt erhebliche (direkte/indirekte) Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit möglich?

    Verfügt der Projektträger, falls Auswirkungen festgestellt werden, über geeignete Kapazitäten in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die den möglichen Auswirkungen des Projekts angemessen sind?

     

     

     

     

    Schutz und Inklusion schutzbedürftiger Personen und/oder Gruppen

    Sind bei dem Projekt nachteilige Auswirkungen auf schutzbedürftige Personen und/oder Gruppen möglich, unter anderem auf Menschen mit Behinderungen (z. B. eine Verschärfung von Ungleichheiten durch Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Qualität von Dienstleistungen und Wohnraum, einschließlich Energie, Bildung und Gesundheit)?

    Weist das Projekt Merkmale auf, mit denen Hindernisse für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Dienstleistungen beseitigt werden könnten? Wenn ja, ist der Projektträger in der Lage, diese umzusetzen?

    Ist bei dem Projekt Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet?

    Sind bei dem Projekt Auswirkungen auf Gruppen indigener Völker möglich (z. B. Auswirkungen auf deren Land, Wohnungen, Lebensgrundlagen oder kulturelles Erbe)?

    Verfügt der Projektträger, falls Auswirkungen festgestellt werden, über geeignete Kapazitäten, um diese angemessen zu bewältigen?

     

     

     

     

    Gleichstellung der Geschlechter

    Findet die Geschlechterperspektive bei der Konzeption, der Durchführung, dem Management und der Evaluierung des Projekts Berücksichtigung, und werden nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zur Verfügung gestellt?

    Sind bei dem Projekt erhebliche Auswirkungen möglich, von denen zu erwarten ist, dass sie Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betreffen?

    Birgt das Projekt spezifische geschlechtsspezifische Risiken oder diskriminierende geschlechtsspezifische soziale Normen?

    Sind bei dem Projekt erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Diskriminierung und/oder geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung möglich (einschließlich früherer Beschwerden bezüglich dieser Aspekte und negativer Berichte von Medien/nichtstaatlichen Organisationen über das Projekt und/oder den Projektträger)?

    Ist der Projektträger, falls Risiken festgestellt werden, in der Lage, diese Risiken zu mindern?

    Ist der Projektträger in der Lage, einen gleichberechtigten Zugang zu den sich aus dem Projekt ergebenden Vorteilen sowohl für Männer als auch für Frauen zu gewährleisten (mit Ausnahme von Projekten, die speziell auf Frauen ausgerichtet sind)?

     

     

     

     

    Schutz des Kulturerbes

    Sind bei dem Projekt nachteilige Auswirkungen auf nicht replizierbare Kulturgüter (z. B. archäologische, historische oder religiöse Stätten) oder Stätten mit einzigartigen Naturwerten oder immateriellem Kulturerbe (z. B. soziale Traditionen, Rituale und Feste) möglich? Wenn ja, ist das Gutachten der für das Kulturerbe zuständigen Behörde verfügbar?

    Falls Risiken ermittelt wurden: Bestehen im Rahmen des Projekts Kapazitäten, um erkannte Auswirkungen auf das Kulturerbe zu bewältigen?

     

     

     

     

    Landerwerb, Enteignung und Landnutzungsänderung

    Macht das Projekt Landerwerb, Landenteignungen oder Landnutzungsänderungen erforderlich?

    Erfordert das Projekt möglicherweise eine Umsiedlung informeller Eigentümer oder Landbewohner oder eine anderweitige Beschränkung oder Entziehung ihres Zugangs zur Landnutzung?

     

     

     

     

    Einbeziehung von Interessenträgern

    Führt das Projekt möglicherweise zu erheblichen Reputationsrisiken, zu Widerstand durch lokale Gemeinschaften oder zu Problemen wegen Altlasten (z. B. laufende oder bevorstehende Gerichtsverfahren, Ermittlungen, Klagen, Proteste und/oder Kontrolle zivilgesellschaftlicher Organisationen (ZGO))?

    Ist der Projektträger in der Lage, gegebenenfalls eine angemessene Einbeziehung der Interessenträger umzusetzen und/oder die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterstützen?

     

     

     

     

    Sonstige relevante Aspekte

    Ist die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit bzw. Leistung des Projektträgers insgesamt angemessen, um ökologische und soziale Fragen zufriedenstellend zu bewältigen?

    Verfügt der Projektträger über ein geeignetes und wirksames Managementsystem?

    Ist es in Bezug auf einen oder mehrere soziale Aspekte bei (ähnlichen) Projekten oder beim Projektträger in der Vergangenheit zu Klagen oder negativer Berichterstattung durch Medien oder nichtstaatliche Organisationen gekommen? Falls ja, erläutern Sie bitte, warum dies der Fall war und wie darauf reagiert wurde (Minderung/Ausgleich/Sonstiges).

     

     

     

     

    Soziale Dimension — Checkliste der positiven Agenda (Kapitel 2)

    Die Durchführungspartner und gegebenenfalls die Finanzintermediäre werden angeregt, die nachstehende Checkliste der positiven Agenda systematisch für jedes Projekt zu ermitteln und zu nutzen, das direkt oder indirekt Folgendes umfasst:

    Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem sozialen Ziel beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Unterstützung schutzbedürftiger Personen oder Gruppen beiträgt, indem Ungleichheiten bekämpft werden, oder die die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Teilhabe von Frauen, den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert, oder

    Investitionen in Humankapital oder wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gruppen oder Gemeinschaften.

    Der Zweck der positiven sozialen Auswirkungen setzt voraus, dass

    1.

    die Erzielung messbarer positiver sozialer Auswirkungen neben anderen Investitionszwecken ausdrücklich im Investitionsvorschlag oder anderen einschlägigen Unterlagen erwähnt wird, z. B. die Verpflichtung des Unternehmens zur Einhaltung der Grundsätze eines nachhaltigen Finanzwesens und zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, und

    2.

    im Investitionsplan oder einem anderen geeigneten Dokument, das zu diesem Zweck erstellt wurde,

    a.

    vorab die Ziele für die sozialen Auswirkungen, zu denen das Projekt oder die Transaktion beiträgt, definiert werden und

    b.

    eine angemessene Berichterstattung vorgesehen ist, um die erzielten Ergebnisse nachträglich darzustellen.

    Die Finanzierung oder Investition erhält zusätzliche Punkte in der InvestEU-Bewertungsmatrix, wenn zu einem oder mehreren der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aspekten positive Lösungen vorgewiesen werden können. Die in der Tabelle dargestellte Kategorisierung dient lediglich der Orientierung und muss mit der endgültigen Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix abgeglichen werden.

     

    Befriedigend

    Gut

    Sehr gut

    Hervorragend

    Gleichstellung der Geschlechter und wirtschaftliche Stärkung von Frauen

    Keine direkten, spezifischen oder erheblichen positiven Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, die sich aus dem Projekt ergeben.

    Beispiel : Unterstützung eines bestehenden Großunternehmens, dessen Personalpolitik im Einklang mit den Rechtsvorschriften steht und dessen Produkte geschlechtsneutral sind — Batterien.

    Einige positive Auswirkungen auf den Lebensstandard von Frauen, wie z. B. ein verbesserter Zugang zu sozialen oder wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus dem Projekt ergeben.

    Keine spezifischen Merkmale, um die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen oder Frauen besser zu erreichen.

    Beispiel : Ein neues Allgemeinkrankenhaus.

    Spezifische Konzeptionsmerkmale, um weibliche Begünstigte zu erreichen/die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen, inklusive Beschäftigungsstrategien, Verbesserung der Sicherheit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, Gleichstellungsanalyse/Aktionspläne.

    Beispiel : Planung des öffentlichen Verkehrs auf der Grundlage einer Analyse der Mobilitätsmuster von Frauen und Männern; Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Frauen als zentrales Merkmal der Bauphase und der operativen Phase des Projekts.

    Die Gleichstellung der Geschlechter ist die wichtigste beabsichtigte Auswirkung der Finanzierung oder Investition, wobei das übergeordnete Ziel des Projekts darin besteht, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und/oder ein erkanntes Geschlechtergefälle zu verringern.

    Das Projekt/die Dienstleistung

    ist für die besonderen Bedürfnisse von Frauen oder Mädchen konzipiert

    geht auf ein Problem ein, das unverhältnismäßig stark Frauen und/oder Mädchen betrifft, und/oder

    verringert in erheblichem Maße die Zeitnot und die Arbeitsbelastung von Frauen

    Basiert auf einer geschlechtsspezifischen Kontextanalyse und bezieht Indikatoren für die Auswirkung auf die Geschlechtergleichstellung ein.

    Beispiel : Unterstützung von Kliniken für reproduktive Gesundheit, Verkehrsverbindungen in Gebiete, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind, Bildung für Mädchen, weiblichem Unternehmertum.

    Soziale Inklusion

    Keine direkten, spezifischen oder erheblichen positiven Auswirkungen des Projekts auf die soziale Inklusion. Keine Relevanz und keine spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung, Inklusion, Erschwinglichkeit oder Zugänglichkeit, die über die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften hinausgehen.

    Der Nutzen des Projekts liegt in den Auswirkungen auf den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Diensten oder Infrastrukturen, die den Projektbegünstigten zuvor nicht zur Verfügung standen.

    Beispiel : Ein Krankenhaus, das eine bezahlbare Behandlung anbietet, die zuvor nicht verfügbar war; größere Verfügbarkeit von Sozialdiensten/erschwinglichen Bildungseinrichtungen/öffentlichen Verkehrsmitteln/Sozialwohnungen; erschwinglicher Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Das Projekt beinhaltet Merkmale zur Verbesserung der sozialen Inklusion und/oder der Arbeitsmarktintegration bestimmter Gruppen oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für bestimmte Gebiete oder zur Verbesserung des Lebensstandards schutzbedürftiger Personen oder Bevölkerungsgruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört möglicherweise die Sicherstellung des Zugangs zu sicheren, erschwinglichen, inklusiven, effizienten und nachhaltigen Mobilitäts- und Verkehrssystemen und -infrastrukturen oder die Förderung von hochwertiger und zugänglicher Bildung und von Möglichkeiten des lebenslangen Lernens in inklusiver und gerechter Weise.

    Zu den Merkmalen könnten beispielsweise materielle Konzeptionsmerkmale und/oder Maßnahmen zur Überwindung von Diskriminierung und Vorurteilen bei der Erbringung von Dienstleistungen gehören und/oder Maßnahmen, um für sozioökonomisch schwächere Bevölkerungsgruppen die Erschwinglichkeit und/oder für Menschen, die in stärker benachteiligten Gebieten leben, die Zugänglichkeit zu verbessern.

    Das Projekt gewährleistet den gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen.

    Beispiel : Unterstützung angemessener, sicherer und erschwinglicher Sozialwohnungen mit Fördermöglichkeiten, die auf bestimmte schutzbedürftige Gruppen ausgerichtet sind; angepasste Infrastruktur, um Zugangshindernisse für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen; gezielte Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen.

    Der primäre Zweck bzw. die primäre Intention des Projekts ist die Bekämpfung spezifischer und anerkannter Ungleichheiten in geografischer und/oder sozialer Hinsicht. Dies kann gezielte Maßnahmen umfassen, um überwiegend bestimmte Gruppen, wie schutzbedürftige Personen oder von sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen, als primäre Begünstigte des Projekts zu erreichen oder um bestimmte geografische Gebiete, in denen Notlagen herrschen, in den Blick zu nehmen.

    Beispiel : Unterstützung für Gemeinden, die eine große Zahl von Flüchtlingen aufnehmen; Erneuerung benachteiligter Vorstädte; Investitionen in soziale Unternehmen; Unterstützung von Strategien für integrierte Wohnumgebungen zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung.

    Erhöhung der Widerstandsfähigkeit

    Keine direkten spezifischen oder erheblichen positiven Auswirkungen auf das Ziel, niemanden zurückzulassen, bzw. auf die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit. Keine Relevanz und keine spezifischen Maßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit.

    Der Nutzen des Projekts liegt in den Auswirkungen auf den Zugang zu Dienstleistungen oder Infrastrukturen, die den Projektbegünstigten zuvor nicht zur Verfügung standen; keine spezifischen konzeptionellen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird, und keine Schwerpunktsetzung auf bestimmte geografische Räume oder auf besonders bedürftige Gruppen in dem betreffenden Gebiet.

    Beispiel : Zugang zu erneuerbaren Energien, aber keine Preisgestaltung, die Bedürfnissen und Einkommen Rechnung trägt.

    Das Projekt weist Merkmale auf, um die Inklusion bestimmter Gruppen oder die Zugänglichkeit für bestimmte Gebiete zu verbessern oder den Lebensstandard und die Anpassungsfähigkeit zu erhöhen und dabei den Zugang zu produktiver Vollbeschäftigung und zu menschenwürdiger Arbeit zu fördern, u. a. auch für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (dies muss über die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften hinausgehen).

    Zu den Merkmalen könnten beispielsweise materielle Konzeptionsmerkmale und/oder spezifische Analysen/regionale Kartierungen gehören, um die Projektkonzeption und die Investitionsauswahl in Richtung einer zukünftigen Nachhaltigkeitsprüfung zu lenken.

    Beispiel: Energieeffizienz in Sozialwohnungen zur Senkung der Energiekosten für wirtschaftlich/sozial schwache Bewohner; Energieeffizienz in Altenheimen, Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen.

    Der primäre Zweck bzw. die primäre Intention des Projekts:

    Wiederaufbau nach Katastrophen

    Anpassung an den Klimawandel für diejenigen, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind

    wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in Regionen, die als Not leidend und als anfällig für externe Schocks anerkannt sind

    Stadtentwicklung in Regionen mit starkem Zustrom von Menschen aus ländlichen Regionen

    medizinische Infrastruktur zur Unterstützung der Pandemiebekämpfung

    Dies kann gezielte Maßnahmen umfassen, um bestimmte Gruppen als primäre Begünstigte des Projekts zu erreichen oder um bestimmte geografische Gebiete, in denen Notlagen herrschen, in den Blick zu nehmen.

    Beispiel : Investitionen in biologische Vielfalt und naturnahe forstwirtschaftliche Betriebe, die von Frauen geführt werden; klimaresiliente Wohnungen und städtische Infrastruktur in benachteiligten Stadtvierteln und Verbesserung der grundlegenden Dienstleistungen; klimaresiliente öffentliche Infrastruktur in den am stärksten benachteiligten Gemeinden, die von Naturkatastrophen betroffen sind, um sie widerstandsfähiger gegenüber zukünftigen Schocks wie dem Zustrom von Flüchtlingen zu machen.


    (1)  Entsprechend den Projektgrenzen, einschließlich der voraussichtlichen Lebensdauer der materiellen Vermögenswerte.

    (2)  Dies kann in Form einer begründeten Schlussfolgerung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der UVP-Richtlinie) oder der Genehmigung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der UVP-Richtlinie) erfolgen.

    (3)  Artikel 4 Absatz 4, wenn das Screening im Rahmen der UVP-Richtlinie vor deren Überarbeitung im Jahr 2014 durchgeführt wurde.

    (4)  Bitte beachten Sie, dass Artikel 6 Absatz 3 auch für Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie gilt.

    (5)  Folgendes ist zu beachten: Wenn das Projekt/die Finanzierung oder Investition keine neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Wasserkörpers oder von Änderungen des Pegels eines Grundwasserkörpers mit sich bringt, ist die Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie auf Oberflächenwasserkörper mit sehr gutem Zustand und nachhaltige menschliche Tätigkeiten beschränkt. Ansonsten gelten Finanzierungen und Investitionen, die den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern (oder die Erreichung des Ziels behindern), als nicht konform.

    (6)  Bei Projekten, die einer UVP unterzogen oder nach dem Screening von einem UVP-Verfahren ausgenommen wurden, sollte die Antwort „Ja“ oder „Nein“ auf der Grundlage der Auswirkungen nach der Minderung erfolgen (als Ergebnis umweltbezogener Entscheidungsfindung).

    (7)  Das Ausmaß von Auswirkungen (Spalte 2) ist nach folgender Skala zu bewerten: gering — mittel — erheblich/nachteilig.

    (8)  Die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung (Spalte 3) ist nach folgender Skala zu bewerten: gering (unwahrscheinlich); mittel (gleiche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten oder Nichteintreten der Auswirkung); hoch (wahrscheinlich).

    (9)  Das Risikoniveau (Spalte 4) einer Auswirkung wird durch die Kombination des ermittelten Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung bewertet (siehe Matrix in Abbildung 8 auf S. 29).

    (10)  Einschließlich bei Projekten, bei denen bestimmte Transaktionen aufgrund internationaler Lieferketten außerhalb der EU stattfinden.


    ANHANG 4

    Weitere Quellen und Leitfäden, die bei der InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung berücksichtigt werden können

    Klima

    Europäische Kommission (erscheint in Kürze — 2021). Commission notice on technical guidance on the climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027 (Bekanntmachung der Kommission — Technische Leitlinien zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastruktur im Zeitraum 2021–2027).

    „Non-Paper Guidelines for Project Managers — Making vulnerable investments climate resilient“ (Non-Paper-Leitfaden für Projektmanager — Vulnerable Investitionen klimaresilient machen): https://climate-adapt.eea.europa.eu/metadata/guidances/non-paper-guidelines-for-project-managers-making-vulnerable-investments-climate-resilient/guidelines-for-project-managers.pdf

    European Financing Institutions Working Group on Adaptation to Climate Change (Arbeitsgruppe der europäischen Finanzinstitutionen zur Anpassung an den Klimawandel — EUFIWACC): https://www.eib.org/attachments/press/integrating-climate-change-adaptation-in-project-development.pdf

    International Financial Institution Framework for a Harmonised Approach to Greenhouse Gas Accounting (Rahmen internationaler Finanzierungsinstitutionen für einen harmonisierten Ansatz bei der Berechnung von Treibhausgasemissionen)

    Methodik der EIB zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks: https://www.eib.org/attachments/strategies/eib_project_carbon_footprint_methodologies_en.pdf

    Klimabank-Fahrplan der EIB-Gruppe: https://www.eib.org/en/publications/the-eib-group-climate-bank-roadmap

    Umwelt

    Europäische Kommission (erscheint in Kürze — 2021). Technical Support Document for Environmental Proofing of Investments funded under the InvestEU Programme (Dokument zur technischen Unterstützung bei der Sicherung der Umweltverträglichkeit von Investitionen im Rahmen des Programms „InvestEU“)

    Website der GD Umwelt zu Leitlinien für die Umweltverträglichkeitsprüfung — https://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm

    Website der GD Umwelt zu Leitlinien für Natura-2000-Gebiete — https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm

    Website der GD Umwelt zu Leitlinien zur Wasserrahmenrichtlinie — https://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/facts_figures/guidance_docs_en.htm

    Jaspers-Checklisten-Tool zur Wasserrahmenrichtlinie — http://www.jaspersnetwork.org/plugins/servlet/documentRepository/displayDocumentDetails?documentId=441

    Merkblätter zu besten verfügbaren Techniken (BREFs) und die entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen gemäß Richtlinie 2010/75/EU („Industrieemissionsrichtlinie“) — https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference

    Umwelt und Klima

    Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/products-groups-and-criteria.html

    EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge — https://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

    Branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) — https://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/sectoral_reference_documents_en.htm

    Soziales

    Europäische Kommission (2021), InvestEU Programme: Guidance on social sustainability proofing of investment and financing operations (Das Programm „InvestEU“: Leitfaden zur Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit von Investitionen und Finanzierungen):

    https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=8380&furtherPubs=yes

    Wirtschaftliche Bewertung

    Quellen

    Boardmand, A. E., Greenberg, D. H., Vining, A. R., und Weimer, D. L. (2018). Cost-Benefit Analysis, Concept and Practice, 5. Auflage, Cambridge University Press.

    CEDEX (2010), Economic evaluation of transport projects — Guidelines. https://www.evaluaciondeproyectos.es/EnWeb/Results/Manual/PDF/EnManual.pdf

    De Rus, G. (2010), Introduction to cost-benefit analysis: looking for reasonable shortcuts. Edward Elgar Publishing.

    GD MOVE (2019). Handbook on the external costs of transport. https://ec.europa.eu/transport/themes/sustainable/internalisation-transport-external-costs_en

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2019). Methodology for the economic assessment of EBRD projects with high greenhouse gas emissions. Technical note. https://www.ebrd.com/news/publications/institutional-documents/methodology-for-the-economic-assessment-of-ebrd-projects-with-high-greenhouse-gasemissions.html

    Europäische Kommission (2014). Guide to Cost-Benefit Analysis of Investment Projects. https://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/studies/pdf/cba_guide.pdf

    Europäische Kommission (erscheint in Kürze — 2021). Economic Appraisal Vademecum (Leitfaden für wirtschaftliche Bewertungen).

    Europäische Investitionsbank (2013). The Economic Appraisal of Investment Projects at the EIB. https://www.eib.org/attachments/thematic/economic_appraisal_of_investment_projects_en.pdf

    Florio, M. (2014), Applied welfare economics: Cost-benefit analysis of projects and policies. Routledge.

    Laird, J. J., und Venables, A. J. (2017). Transport investment and economic performance: A framework for project appraisal. Transport Policy, 56, S. 1-11.

    Markandya, A. (2016). Cost benefit analysis and the environment: How to best cover impacts on biodiversity and ecosystem services, OECD Environment Working Papers, Nr. 101, OECD Publishing, Paris. https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/5jm2f6w8b25l-en.pdf?expires=1604056519&id=id&accname=guest&checksum=41F76E5FE73B4454CBB4C8ACED91173A

    Nordische Investitionsbank (2012). Sustainability Policy and Guidelines. https://www.nib.int/filebank/a/1332328414/506da9436eb1c0d4ec17b8b5a929d820/56-Sustainability_Policy_Guidelines-2012.pdf

    OECD (2018). Cost-Benefit Analysis and the Environment: Further Developments and Policy Use, OECD Publishing, Paris. https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264085169-en.pdf?expires=1604056484&id=id&accname=ocid194786&checksum=3E0F811740359FD0A586F82414D62EBD

    Quellen — Kapazitätsaufbau

    GD REGIO – JASPERS-CBA-Forum zu Verkehrssektoren (2015)

    GD REGIO – JASPERS-CBA-Forum zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsinfrastruktur (2016)

    GD REGIO – JASPERS-CBA-Forum zu Umweltsektoren (2017)

    GD REGIO – JASPERS-CBA-Forum zu Energiesektoren (2018)

    GD REGIO – JASPERS-CBA-Forum zum Breitbandsektor (2019)

    Zusätzliche Quellen

    1.   Weltbankgruppe — Leitlinien in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit

    https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/topics_ext_content/ifc_external_corporate_site/sustainability-at-ifc/policies-standards/ehs-guidelines/ehsguidelines

    Allgemeine EHS-Richtlinien (für die Bereiche Umwelt, Gesundheit und Sicherheit) — https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/29f5137d-6e17-4660-b1f9-02bf561935e5/Final%2B-%2BGeneral%2BEHS%2BGuidelines.pdf?MOD=AJPERES&CVID=jOWim3p

    Die Allgemeinen EHS-Richtlinien enthalten Informationen über:

    Umweltschutz

    Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    Öffentliche Gesundheit und Sicherheit

    Bau und Stilllegung

    Referenzen und zusätzliche Quellen.

    Leitlinien für den Industriesektor:

    https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/topics_ext_content/ifc_external_corporate_site/sustainability-at-ifc/policies-standards/ehs-guidelines/ehsguidelines

    https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/topics_ext_content/ifc_external_corporate_site/sustainability-at-ifc/publications/publications_gpn_ehshydropwer

    2.   EIB-Quellen

    https://www.eib.org/de/publications/environmental-and-social-standards

    https://www.eib.org/de/publications/guidance-note-on-indegenous-and-local-community

    https://www.eib.org/de/publications/environmental-climate-and-social-guidelines-on-hydropower-development

    https://www.eib.org/de/publications/the-eib-in-the-circular-economy-guide

    https://www.eib.org/attachments/thematic/climate_solutions_de.pdf

    https://www.eib.org/de/publications/guidance-note-on-biodiversity-and-ecosystems

    https://www.eib.org/de/publications/the-eib-group-climate-bank-roadmap.htm

    3.   EBWE-Quellen

    https://www.ebrd.com/key-sustainability-downloads.html

    https://www.ebrd.com/who-we-are/our-values/environmental-and-social-policy/implementation.html

    4.   Finanzierung über Finanzintermediäre

    https://www.ebrd.com/who-we-are/our-values/environmental-emanual-information.html

    https://firstforsustainability.org/

    5.   Sonstige empfehlenswerte Quellen

    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „EU guidance on integrating ecosystems and their services into decision-making“;

    die OECD hat einen Beitrag über für die biologische Vielfalt schädliche Subventionen ausgearbeitet; darüber hinaus bietet ein kürzlich veröffentlichter OECD-Bericht für die G7 allgemeinere Informationen über die Finanzierung der biologischen Vielfalt, enthält allerdings Schätzungen zu für die biologische Vielfalt schädlichen Subventionen auf globaler Ebene sowie wichtige Empfehlungen;

    der OECD-Bericht über umweltschädliche Subventionen aus dem Jahr 2005;

    der in französischer Sprache verfasste Bericht über öffentliche Subventionen, die schädlich für die biologische Vielfalt sind;

    die Äquator-Prinzipien: https://equator-principles.com/best-practice-resources/

    der Leitfaden des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zu Banken und Nachhaltigkeit: https://www.unepfi.org/wordpress/wp-content/uploads/2017/06/CONSOLIDATED-BANKING-GUIDE-MAY-17-WEB.pdf

    Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI) — Prinzipien für verantwortliches Bankwesen: https://www.unepfi.org/banking/bankingprinciples/

    https://www.unpri.org/pri/about-the-pri.


    ANHANG 5

    Glossar

    Die folgenden Begriffsbestimmungen sind nur im Zusammenhang mit dem Programm „InvestEU“ zu verwenden und dienen der Erläuterung und leichteren Orientierung. Sie ersetzen keine offiziellen Definitionen. Einige stammen aus dem Leitfaden „Guidance on the Climate proofing of infrastructure in the period 2021–2027“ und gehen auf das IPCC-Glossar (1) oder die jeweils angegebene sonstige Quelle zurück.

    Anpassung: In menschlichen Systemen der Prozess der Anpassung an das tatsächliche oder erwartete Klima und dessen Auswirkungen, um Schäden zu verringern bzw. Chancen zu nutzen. In natürlichen Systemen der Prozess der Anpassung an das tatsächliche Klima und dessen Auswirkungen. Durch menschliche Eingriffe kann die Anpassung an das erwartete Klima und dessen Folgen begünstigt werden.

    Anpassungskapazität: Die Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Organismen, sich an mögliche Schäden anzupassen, Chancen zu nutzen oder auf Folgen zu reagieren.

    Anpassungsoptionen: Das Spektrum der für die Anpassung verfügbaren und geeigneten Strategien und Maßnahmen. Dieses umfasst vielfältige Aktionen, die als strukturell, institutionell, ökologisch oder verhaltensbezogen eingestuft werden können.

    Endempfänger: Jede juristische oder natürliche Person, die von einem Durchführungspartner, auch über Finanzintermediäre, weitergeleitete finanzielle Unterstützung im Rahmen von „InvestEU“ erhält und die in dem betreffenden InvestEU-Finanzprodukt festgelegten Bedingungen einhält.

    Exposition (2) : Das Vorhandensein von Personen, Lebensgrundlagen, Umweltdienstleistungen und -ressourcen, Infrastruktur oder wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Vermögenswerten an Orten, die von nachteiligen Auswirkungen betroffen sein könnten.

    Finanzierungen und Investitionen: Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten und in Form von Finanzierungen jeglicher Art gemäß Artikel 15 der InvestEU-Verordnung bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden. Entspricht der InvestEU-Finanzierung.

    InvestEU-Screening: Das in der InvestEU-Verordnung vorgeschriebene Verfahren, um mögliche Auswirkungen eines Projekts auf eine der drei Dimensionen zu ermitteln. Das InvestEU-Screening umfasst eine Gesamtbewertung der Ex-ante-Informationen in Verbindung mit Nachhaltigkeitsaspekten. Es wird vom Durchführungspartner bzw. vom Finanzintermediär auf der Grundlage der vom Endempfänger bereitgestellten Informationen durchgeführt.

    Das InvestEU-Screening sollte nicht mit dem Screening verwechselt werden, das von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen der UVP-Richtlinie durchgeführt wird.

    InvestEU-Nachhaltigkeitsprüfung: Methode zur Bewertung, Berichterstattung und Behandlung der Nachhaltigkeitsbilanz des vorgeschlagenen Projekts. Dabei werden die möglichen Auswirkungen der Projekte auf ihre Umgebung (z. B. positive und/oder negative klimabezogene, ökologische und/oder soziale Auswirkungen), aber auch die Auswirkungen von Klimaänderungen sowie ökologischen und sozialen Umständen auf das Projekt (z. B. Auswirkungen auf das Projekt aufgrund der Exposition gegenüber Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel oder der Verfügbarkeit von Ressourcen) sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bewertet.

    Klimaextrem (extremes Wetter- oder Klimaereignis): Das Auftreten eines Wertes einer Wetter- oder Klimavariablen oberhalb (oder unterhalb) eines Schwellenwerts nahe dem oberen (oder unteren) Ende des Bereichs der beobachteten Werte der Variablen. Der Einfachheit halber werden sowohl extreme Wetterereignisse als auch extreme Klimaereignisse zusammengenommen als Klimaextreme bezeichnet.

    Klimaneutralität: Konzept eines Zustands, in dem menschliche Tätigkeiten keine Nettoauswirkungen auf das Klimasystem haben. Um diesen Zustand zu erreichen, müssten Restemissionen durch Beseitigung von Emissionen (CO2) kompensiert und auch regionale oder lokale biogeophysikalische Effekte menschlicher Tätigkeiten, die beispielsweise die Bodenalbedo oder das lokale Klima beeinflussen, berücksichtigt werden.

    Klimaprojektion: Eine Klimaprojektion ist die simulierte Reaktion des Klimasystems auf ein Szenario zukünftiger Emissionen oder Konzentrationen von Treibhausgasen und Aerosolen, die im Allgemeinen anhand von Klimamodellen ermittelt wird. Klimaprojektionen unterscheiden sich von Klimavorhersagen durch ihre Abhängigkeit von dem verwendeten Emissions-/Konzentrations-/Strahlungsantriebsszenario, das wiederum auf Annahmen beispielsweise zu künftigen sozioökonomischen und technologischen Entwicklungen beruht, die realisiert werden können oder nicht.

    Klimawandel: Der Klimawandel ist ein Wandel des Zustands des Klimas, der sich (z. B. anhand statistischer Tests) an Veränderungen der Mittelwerte bzw. der Variabilität der Klimaeigenschaften ablesen lässt und über einen längeren Zeitraum, in der Regel Jahrzehnte oder länger, anhält. Der Klimawandel kann durch natürliche interne Prozesse oder durch externe Antriebe wie Modulationen der Sonnenzyklen, Vulkanausbrüche und anhaltende anthropogene Veränderungen der Zusammensetzung der Atmosphäre oder der Landnutzung ausgelöst werden. In Artikel 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) wird der Klimawandel wie folgt definiert: „Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen hinzukommen.“ Das UNFCCC unterscheidet somit zwischen dem Klimawandel, der auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der Atmosphäre verändern, und den Klimaschwankungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

    Projekt: Eine Investition in materielle Vermögenswerte und/oder in Aktivitäten mit einem klar definierten Umfang und klar definierten Zielen, wie z. B. Infrastruktur, Erwerb von Geräten, Maschinen oder anderen Sachanlagen, Technologieentwicklung, spezifische Forschung und Innovationsaktivitäten, Energieeffizienzsanierungen.

    Projektträger: Der Darlehensnehmer im Finanzierungsvertrag, die juristische Person, die das Projekt initiiert.

    Restauswirkung: Negative Auswirkung, die auch nach der Ergreifung von Minderungsmaßnahmen fortbesteht.

    Risiko: Das Potenzial für nachteilige Folgen, durch die Werte in Gefahr sind und deren Eintreten und Schweregrad ungewiss sind. Im Kontext der Bewertung von Klimaauswirkungen bezeichnet der Begriff „Risiko“ häufig das Potenzial nachteiliger Folgen einer klimabedingten Gefahr oder von Reaktionen zur Anpassung oder Minderung einer solchen Gefahr für Leben, Lebensgrundlagen, Gesundheit und Wohlbefinden, Ökosysteme und Arten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vermögenswerte, Dienstleistungen (einschließlich Ökosystemdienstleistungen) und Infrastruktur. Das Risiko ergibt sich aus der Wechselwirkung zwischen der Vulnerabilität (des betroffenen Systems), der zeitlichen Exposition (gegenüber der Gefahr) sowie der (klimabedingten) Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens.

    Risikobewertung: Die qualitative und/oder quantitative wissenschaftliche Einschätzung von Risiken.

    Risikomanagement: Pläne, Handlungen, Strategien oder Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit und/oder der Folgen von Risiken oder zur Reaktion auf Folgen.

    Schutzbedürftige Gruppen: In manchen Fällen sind bestimmte Personen oder Gruppen aufgrund ihrer sozioökonomischen Merkmale schutzbedürftig und werden ausgegrenzt, systematisch diskriminiert oder ausgeschlossen. Zu diesen Merkmalen gehören unter anderem biologisches Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, soziales Geschlecht, Geschlechtsidentität, ethnische Zugehörigkeit, Kastenzugehörigkeit, indigene oder soziale Herkunft, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Aktivismus, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einer anderen Form der Arbeitnehmerorganisation, Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, Bildung und/oder Alphabetisierung, Gesundheitszustand, Migranten-/Flüchtlingsstatus, Minderheiten- oder wirtschaftlicher Status (in Bezug auf Einkommen und Zugang zu Dienstleistungen).

    Sensitivität (3) : Grad der — nachteiligen oder günstigen — Beeinflussung eines Systems durch Klimaschwankungen oder -veränderungen. Die Folge kann direkt (z. B. ein veränderter Ernteertrag infolge einer Änderung des Mittelwerts, des Bereichs oder der Schwankungen der Temperatur) oder indirekt (z. B. Schäden durch häufigere Überflutungen von Küstengebieten, die durch den Anstieg des Meeresspiegels verursacht werden) eintreten.

    Strategische Umweltprüfung (SUP): Das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Die wichtigsten Punkte des SUP-Verfahrens sind die Erstellung des Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultationen sowie die Entscheidungsfindung.

    Umwelt- und Sozialmanagementsystem (4) : Ein System von Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen, die geeignet sind, ökologische, klimabezogene und soziale Risiken und Auswirkungen, die mit den geschäftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens oder — bei einer Finanzierung über Finanzintermediäre — den finanzierten zugrunde liegenden Projekten oder Aktivitäten verbunden sind, zu erkennen, zu bewerten, zu bewältigen und zu überwachen.

    Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Das Verfahren der Durchführung einer UVP gemäß der Richtlinie 2011/92/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Die wichtigsten Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Erstellung des UVP-Berichts, die Durchführung von Konsultationen mit den Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit, die Entscheidungsfindung und die Bekanntgabe der getroffenen Entscheidung.

    Urbane Resilienz: Die messbare Fähigkeit eines urbanen Systems und seiner Einwohner, über alle Schocks und Belastungen hinweg Kontinuität aufrechtzuerhalten und sich mit der Zeit positiv anzupassen und einen nachhaltigeren Lebensstil zu entwickeln.

    Vulnerabilität [Vierter Sachstandsbericht (AR4) des IPCC (5)]: Der Grad, in dem ein System für nachteilige Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich Klimaschwankungen und -extremen, empfänglich und zu deren Bewältigung unfähig ist. Die Vulnerabilität ist eine Funktion aus der Art, dem Ausmaß und der Geschwindigkeit von Klimaänderungen sowie den Schwankungen, denen ein System ausgesetzt ist, seiner Sensitivität und seiner Anpassungsfähigkeit.

    Vulnerabilität [Fünfter Sachstandsbericht (AR5) des IPCC (6)]: Die Neigung oder Veranlagung, negativ beeinflusst zu werden. Die Vulnerabilität umfasst eine Vielzahl von Konzepten und Elementen, darunter die Sensitivität oder Empfänglichkeit für Schäden und die mangelnde Fähigkeit zur Bewältigung und Anpassung.


    (1)  Glossar zum IPCC-Sonderbericht über eine globale Erwärmung um 1,5 °C: https://www.ipcc.ch/report/sr15/glossary/

    (2)  Glossar zum IPCC-Sonderbericht über das Management der Risiken von Extremereignissen und Katastrophen zur Förderung der Anpassung an den Klimawandel (SREX): https://archive.ipcc.ch/pdf/special-reports/srex/SREX-Annex_Glossary.pdf

    (3)  Glossar zum Vierten Sachstandsbericht (AR4) der Arbeitsgruppe II des IPCC: https://archive.ipcc.ch/pdf/glossary/ar4-wg2.pdf

    (4)  https://firstforsustainability.org/risk-management/managing-environmental-and-social-risk-2_2/managing-environmental-and-social-risk-2_2_2/what-is-an-esms/

    (5)  Vierter Sachstandsbericht (AR4) des IPCC: Climate Change 2007: Impacts, Adaptation, and Vulnerability, Anhang I: Glossar, https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/02/ar4-wg2-app-1.pdf

    (6)  Fünfter Sachstandsbericht (AR5) des IPCC, Synthesis Report, Anhang II: Glossar, https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2019/01/SYRAR5-Glossary_en.pdf


    ANHANG 6

    Zusätzliche Leitlinien für Finanzierungen über Finanzintermediäre (Kapitel 3)

    Einhaltung der Umweltvorschriften — Vereinfachte Checkliste 0 für Finanzintermediäre

    A.1. Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates („UVP-Richtlinie“) in der geänderten Fassung

    Ja/Nein

    A.1.1. Ist die Finanzierung oder Investition in den Anhängen der UVP-Richtlinie aufgeführt?

     

    In Anhang I der UVP-Richtlinie (weiter mit Frage A.1.2)

     

    In Anhang II der UVP-Richtlinie (weiter mit A.1.3)

     

     

    A.1.2. Wenn sie unter Anhang I der UVP-Richtlinie fällt, bestätigen Sie bitte Folgendes:

     

    1.

    Der UVP-Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV der UVP-Richtlinie wurde erstellt.

     

    2.

    Die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der das UVP-Verfahren abgeschlossen wird  (1), wurde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (sofern sie bereits vorliegt).

     

     

    A.1.3. Wenn sie unter Anhang II der UVP-Richtlinie fällt:

     

    1.

    Falls eine UVP durchgeführt wurde, bestätigen Sie bitte die unter Punkt A.1.2 genannten Aussagen.

     

    2.

    Falls keine UVP durchgeführt wurde, bestätigen Sie bitte, dass die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b  (2) der UVP-Richtlinie geforderte Entscheidung (häufig als „Screening-Entscheidung“ bezeichnet) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (sofern verfügbar).

     

     

     

    A.2. Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (Habitatrichtlinie); Bewertung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete

     

    A.2.1. Wurde die Finanzierung oder Investition einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie unterzogen?  (3)

     

     

    A.2.2. Wenn Sie Frage A.2.1 mit „Ja“ beantwortet haben, bestätigen Sie bitte, dass folgende Unterlagen vorliegen:

     

    1.

    die Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie

     

    2.

    ggf. das Standardbenachrichtigungsformular zur Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie, wie an die Kommission (GD Umwelt) übermittelt, und/oder

     

    3.

    eine Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie, falls Projekte erhebliche Auswirkungen auf prioritäre Lebensräume und/oder Arten haben und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, ausgenommen Gesundheit des Menschen und öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt, geltend gemacht werden

     

     

    A.2.3. Wenn Sie Frage A.2.1 mit „Nein“ beantwortet haben, bestätigen Sie bitte, dass die folgende Dokumentation vorliegt:

     

    1.

    Begründung, warum eine Verträglichkeitsprüfung nicht für notwendig erachtet wurde (als Teil einer UVP-Entscheidung oder als separates Dokument)

     

    Informationen zu Umwelt- und Sozialmanagementsystemen bei Finanzintermediären

    Finanzintermediären wird dringend empfohlen, ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem zu erarbeiten, das sich auf international anerkannte Standards und Verfahren stützt und bezogen auf das Niveau der Nachhaltigkeitsrisiken, denen das Institut aufgrund seines Portfolios ausgesetzt ist, verhältnismäßig ist.

    Bei der Bewertung der Fähigkeit des Finanzintermediärs, klimabezogene, ökologische und soziale Auswirkungen und Risiken zu bewältigen, könnte der Durchführungspartner Folgendes überprüfen (4):

    ob der Finanzintermediär über Strategien und Verfahren im Umwelt- und Sozialbereich verfügt;

    ob für die Umsetzung der oben genannten Strategien und Verfahren ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen wurden und ob das Personal über ausreichende Fähigkeiten und Kompetenzen in den Nachhaltigkeitsbereichen verfügt;

    ob Rollen und Zuständigkeiten innerhalb der Organisation klar definiert und bekannt sind; ob andere Abteilungen, z. B. die Rechts- und Kreditrisikoabteilung, für die ökologischen und sozialen Anforderungen sensibilisiert sind. In einem Best-case-Szenario ist die Bewertung der ökologischen und sozialen Risiken in den Gesamtprozess des Kredit- und Risikomanagements integriert (proportional zum Nachhaltigkeitsrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist);

    ob geeignete Systeme und Technologien vorhanden sind, um ökologische und soziale Aspekte und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten zu erfassen;

    ob die Geschäftsleitung eingebunden ist und die Ergebnisse regelmäßig überprüft;

    ob Überwachungsverfahren vorhanden und zentrale Leistungsindikatoren definiert sind;

    den bisherigen Hintergrund des Finanzintermediärs in Bezug auf ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG-Aspekte).

    Gegebenenfalls können die vorstehenden Punkte durch die diesbezüglichen Standards des Durchführungspartners ergänzt werden.

    Weitere Informationen und Anhaltspunkte sind den folgenden öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen:

    https://firstforsustainability.org/risk-management/

    https://www.ebrd.com/downloads/about/sustainability/14-env-social.pdf

    https://www.eib.org/de/publications/environmental-and-social-standards.htm

    Zusätzliche Quellen

    Die Veröffentlichung „EBRD Environmental and Social Risk Management Manual (E-Manual)“ (Handbuch für Umwelt- und Sozialrisikomanagement der EBWE) enthält umfassende Materialien und Leitlinien für das Management ökologischer und sozialer Risiken bei Darlehens- und Investitionstransaktionen im Einklang mit den einschlägigen Leistungsanforderungen der EBWE — https://www.ebrd.com/who-we-are/our-values/environmental-emanual-information.html

    Guidance for FIs on how to meet the requirements of PR 2 (Labour and working conditions) (Leitlinien für Finanzintermediäre zur Erfüllung der Anforderungen von Leistungsanforderung 2 (Arbeitsbedingungen))

    Guidance for FIs on how to meet the requirements of PR 4 (Health, Safety and Security) (Leitlinien für Finanzintermediäre zur Erfüllung der Anforderungen von Leistungsanforderung 4 (Gesundheit und Sicherheit))

    Principles of Employee Grievance Mechanisms for FIs (Grundsätze für Beschwerdemechanismen für Finanzintermediäre)

    Guidance — Introduction to E&S Risks (Leitfaden — Einführung in ökologische und soziale Risiken)

    Environmental and Social Management Systems (ESMS) in FIs (Umwelt- und Sozialmanagementsysteme bei Finanzintermediären)

    Guidance — Site Visit and Checklist for FIs (Leitfaden — Standortbesuch und Checkliste für Finanzintermediäre)

    Guidance — Regulatory Compliance Checking (Leitfaden — Überprüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen)

    Guidance — Using environmental and social experts (Leitfaden — Inanspruchnahme von Umwelt- und Sozialexperten)


    (1)  Dies kann in Form einer begründeten Schlussfolgerung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der UVP-Richtlinie) oder der Genehmigung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der UVP-Richtlinie) erfolgen.

    (2)  Artikel 4 Absatz 4, wenn das Screening im Rahmen der UVP-Richtlinie vor deren Überarbeitung im Jahr 2014 durchgeführt wurde.

    (3)  Wenn eine Finanzierung oder Investition einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wird, ist der Bericht über die Verträglichkeitsprüfung in der Regel ein besonderer Teil des UVP-Berichts, und die Entscheidung der zuständigen Behörde ist Teil der Entscheidung, mit der das UVP-Verfahren abgeschlossen wird. Bei Finanzierungen und Investitionen, auf die die geänderte Fassung der UVP-Richtlinie nicht anwendbar war, könnte es Fälle geben, in denen der Bericht über die Verträglichkeitsprüfung und die Entscheidung der zuständigen Behörde gesonderte Dokumente sind.

    (4)  Einige Informationen hierzu sind auch in Kapitel 3 enthalten.


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