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Document 52020IP0014

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP))

    ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 91–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/91


    P9_TA(2020)0014

    Laufende Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV — Polen und Ungarn

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (2020/2513(RSP))

    (2021/C 270/10)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (1),

    unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017 (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (6),

    unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (7),

    unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Standardmodalitäten für Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV, die vom Rat am 18. Juli 2019 gebilligt wurden,

    unter Hinweis auf die Annahme eines Gesetzes durch den polnischen Sejm am 20. Dezember 2019, mit dem eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Rechtsakte eingeführt wurden; unter Hinweis auf das an die Venedig-Kommission gerichtete Ersuchen des polnischen Senats, eine dringende Stellungnahme zu diesem Gesetz abzugeben,

    gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widergespiegelten und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankerten Werte gründet, d. h. auf die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören; in der Erwägung, dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken angenommen haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die allen in der Union lebenden Personen zustehen;

    B.

    in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst, und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

    C.

    in der Erwägung, dass durch Artikel 7 Absatz 1 EUV eine Präventivphase begründet wird, die der Union die Möglichkeit einräumt, im Falle der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte tätig zu werden; in der Erwägung, dass im Rahmen eines solchen vorbeugenden Handelns ein Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist und dass mit der Maßnahme das Ziel verfolgt wird, etwaige Sanktionen zu vermeiden;

    D.

    in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission und dem Parlament in Bezug auf Polen bzw. Ungarn ausgelöst wurde, nachdem die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, festgestellt worden war;

    E.

    in der Erwägung, dass der Rat bisher drei Anhörungen Polens und zwei Anhörungen Ungarns im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ organisiert hat;

    F.

    in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz am 11. Dezember 2019 um eine schriftliche Erklärung zu einem mutmaßlichen Verstoß eines Beamten der ungarischen Delegation gegen Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates über die Vertraulichkeit der Sitzungen ersucht hat;

    1.

    nimmt Kenntnis von den vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV als Reaktion auf die Gefahr einer Verletzung der gemeinsamen europäischen Werte in Polen und Ungarn organisierten Anhörungen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Anhörungen nicht regelmäßig, strukturiert und offen organisiert werden; fordert den kroatischen Ratsvorsitz und die weiteren künftigen Vorsitze nachdrücklich auf, die Anhörungen regelmäßig zu organisieren; betont, dass Anhörungen objektiv, faktengestützt und transparent sein müssen und dass die betroffenen Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zusammenarbeiten müssen; empfiehlt, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen angibt; weist darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte sichergestellt ist, und fordert den Rat auf, darauf hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorrang des Unionsrechts zu achten;

    2.

    bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass durch die Standardmodalitäten für Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV nicht sichergestellt wird, dass das Parlament hinsichtlich der Vorlage des begründeten Vorschlags dieselbe Behandlung erfährt wie die Kommission und ein Drittel der Mitgliedstaaten; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 7 Absatz 1 EUV im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens für ein Drittel der Mitgliedstaaten, das Parlament und die Kommission gleiche Rechte und ein gleichberechtigter Verfahrensstatus vorgesehen sind; begrüßt die Bemühungen des finnischen Ratsvorsitzes, in einen informellen Dialog mit dem Parlament zu treten; ist der Ansicht, dass ein informeller Dialog die förmliche Vorlage des begründeten Vorschlags im Rat nicht ersetzen kann; besteht darauf, dass die Einladung des Parlaments zu einer förmlichen Ratstagung auf der Grundlage des Initiativrechts und des in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen nach wie vor aussteht; fordert den Rat erneut auf, das Parlament in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

    3.

    bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Anhörungen noch zu keinen nennenswerten Fortschritten der beiden betreffenden Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte geführt haben; stellt mit Besorgnis fest, dass die Berichte und Erklärungen der Kommission und internationaler Gremien wie der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats darauf hindeuten, dass sich die Lage sowohl in Polen als auch in Ungarn seit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV verschlechtert hat; weist darauf hin, dass das Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt nach wie vor untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Beschluss der Kommission, hinsichtlich der Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten, und zu seinem eigenen Vorschlag, in dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht; fordert den Rat deshalb auf, dafür zu sorgen, dass bei Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV auch auf neue Entwicklungen eingegangen wird und die Gefahr von Verletzungen der Unabhängigkeit der Justiz, der Meinungsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit, der Freiheit der Künste und Wissenschaften, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Gleichbehandlung bewertet wird; fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente, insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof, in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Polen und Ungarn zu begegnen;

    4.

    weist darauf hin, dass der begründete Vorschlag der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit in Polen einen begrenzten Geltungsbereich hat; fordert den Rat auf, zu prüfen, wie Vorwürfe von Grundrechtsverletzungen in Polen im Rahmen seiner laufenden Anhörungen behandelt werden können;

    5.

    ist der Ansicht, dass die jüngsten Entwicklungen bei den laufenden Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV erneut unterstreichen, dass ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte dringend benötigt wird, wie er vom Parlament in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung vorgeschlagen wurde, in der eine jährliche unabhängige faktengestützte und diskriminierungsfreie Überprüfung, bei der alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen dahingehend bewertet werden, ob die in Artikel 2 EUV festgelegten Werte eingehalten werden, länderspezifische Empfehlungen, an die sich eine interparlamentarische Aussprache anschließen soll, sowie ein ständiger Politikzyklus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten innerhalb der Organe der EU vorgesehen sind; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über die interinstitutionelle Vereinbarung gemäß Artikel 295 AEUV aufzunehmen; bekräftigt, dass der Mechanismus die laufenden und künftigen Verfahren nach Artikel 7 EUV nicht ersetzen, sondern ergänzen und stärken soll;

    6.

    bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Polens und Ungarns und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.

    (2)  ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0058.

    (4)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0101.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0032.

    (6)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

    (7)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0349.


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