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Document 52020IP0012

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Nigeria, insbesondere den jüngsten Terroranschlägen (2020/2503(RSP))

    ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 83–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/83


    P9_TA(2020)0012

    Nigeria, insbesondere die jüngsten Terroranschläge

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Nigeria, insbesondere den jüngsten Terroranschlägen (2020/2503(RSP))

    (2021/C 270/08)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria, insbesondere diejenige vom 18. Januar 2018 (1),

    unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 24. Dezember 2019 zu Nigeria,

    unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union vom 25. November 2019,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen vom 2. September 2019, die sie zum Abschluss ihres Besuchs in Nigeria abgab,

    unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2019 zu Terroranschlägen im Nordosten Nigerias,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 29. Juli 2018 zum Terroranschlag von Boko Haram in Borno im Nordosten Nigerias,

    unter Hinweis auf das im „World Report 2019“ von Human Rights Watch enthaltene Kapitel über Nigeria,

    unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 29. August 2019 zu Nigeria angesichts des fehlenden zweiten periodischen Berichts des Landes,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben,

    unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit von 2013,

    unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Hauwa Ibrahim im Jahr 2005 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments verliehen wurde,

    unter Hinweis auf den Globalen Terrorismusindex 2019,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des Entwicklungsausschusses an die VP/HR und das für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständige Mitglied der Kommission zu den Beschränkungen für humanitäre Maßnahmen im Nordosten Nigerias,

    unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Kapitel IV,

    unter Hinweis auf das von Nigeria im April 1991 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

    unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

    gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Nigeria in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat, was eine ernsthafte Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen und Massenmorde weit verbreitet sind, insbesondere im Nordosten des Landes; in der Erwägung, dass seit Beginn des Aufstands von Boko Haram in Nigeria im Jahr 2009 mehr als 36 000 Menschen getötet wurden;

    B.

    in der Erwägung, dass in dem Land seit zehn Jahren ein regionaler bewaffneter Konflikt herrscht; in der Erwägung, dass insbesondere gewalttätiger Extremismus und terroristische Aktivitäten zunehmen und dschihadistische Gruppierungen wie Boko Haram (ISWAP) an Macht und Einfluss gewinnen; in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 mit zunehmender Häufigkeit Anschläge auf Polizei und Militär, Politiker, Schulen, religiöse Bauten, öffentliche Einrichtungen und Zivilpersonen in Nigeria verübt; in der Erwägung, dass die Opfer zum weitaus größten Teil Muslime sind;

    C.

    in der Erwägung, dass Nigeria im globalen Terrorismusindex unter 163 Ländern hinter Irak und Afghanistan an dritter Stelle rangiert und damit das am drittstärksten von Terrorismus betroffene Land der Welt ist;

    D.

    in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in einigen Landesteilen durch eine Eskalation religiöser und ethnischer Gewalt verschärft hat, auch durch den Konflikt in der landwirtschaftlich geprägten Region „Middle Belt“, wo sich Landwirte und Hirtennomaden im Konflikt um Boden- und Wasserressourcen befinden;

    E.

    in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich Dutzende Menschen in der Gefangenschaft von Boko Haram befinden, darunter führende Vertreter christlicher Kirchen, Angehörige der Sicherheitskräfte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen;

    F.

    in der Erwägung, dass die Bevölkerung Nigerias — bei dem es sich um das bevölkerungsreichste Land Afrikas handelt — zu fast gleichgroßen Teilen aus Muslimen und Christen besteht; in der Erwägung, dass das Land die größte christliche Gemeinschaft in der Region beherbergt, wobei im Norden Nigerias nahezu 30 Millionen Christen leben; in der Erwägung, dass sich die historische Rivalität zwischen dem überwiegend muslimischen Norden und dem christlich geprägten Süden durch die Ausbreitung des radikalen Islam dramatisch verschärft hat;

    G.

    in der Erwägung, dass sich Boko Haram in einem am 26. Dezember 2019 veröffentlichten Video zu der Hinrichtung von elf Personen bekannt hat; in der Erwägung, dass die Gruppierung behauptete, dass es sich bei den Opfern um Christen gehandelt habe und dass der Anschlag eine Vergeltungsmaßnahme für den Tod des IS-Führers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gewesen sei;

    H.

    in der Erwägung, dass diese Morde Teil einer größeren Zahl von Terroranschlägen sind, darunter der Angriff auf ein christliches Dorf in der Nähe von Chibok am 24. Dezember 2019, bei dem sieben Dorfbewohner starben und ein Mädchen entführt wurde, die Ermordung von drei Zivilpersonen außerhalb von Biu am 23. Dezember 2019 und die Ermordung von sieben Zivilpersonen in Nganzai am 22. Dezember 2019;

    I.

    in der Erwägung, dass nach Angaben der Organisation Humanitarian Aid Relief Trust seit 2015 mehr als 6 000 Christen von dschihadistischen Gruppierungen ermordet wurden oder infolge der unter der Devise „your land or your blood“ (dein Land oder dein Blut) laufenden Strategie, die von militanten Angehörigen der ethnischen Gruppe der Fulani durchgeführt wird, verschwunden sind; in der Erwägung, dass Christen in den Bundesstaaten, in denen die Scharia herrscht, fortwährend Opfer von Diskriminierung sind und häufig als Bürger zweiter Klasse angesehen werden;

    J.

    in der Erwägung, dass Präsident Muhammadu Buhari zwar die Morde verurteilt und die Bevölkerung nachdrücklich aufgefordert hat, eine Spaltung entlang der Glaubensgrenzen zu verhindern, dass diese Anschläge jedoch völlig ungestraft verübt wurden und die Täter selten zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass aus einem Bericht von Amnesty International hervorgeht, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte bei den tödlichen Angriffen auf Bauerngemeinschaften bewusst fahrlässig gehandelt haben;

    K.

    in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch das nigerianische Militär mehr als 3 600 Kinder, die Hälfte davon Mädchen, gefangenhält, da sie der Mitgliedschaft in islamistischen und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt werden, wobei häufig nur wenige oder gar keine Beweise vorliegen; in der Erwägung, dass viele Inhaftierte Opfer von Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, werden und in Gefangenschaft an Krankheiten, Hunger, Dehydrierung oder Schussverletzungen sterben; in der Erwägung, dass das Militär den Zugang zu den Hafteinrichtungen systematisch verweigert, sodass nicht geprüft werden kann, unter welchen Bedingungen Kinder dort festgehalten werden;

    L.

    in der Erwägung, dass die Lage von Mädchen und Frauen in Nigeria aufgrund allgemeiner diskriminierender Praktiken, des eingeschränkten Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung, der weit verbreiteten Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und der Praktizierung von Kinderehen besonders problematisch ist;

    M.

    in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) erklärt hat, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram und die nigerianischen Sicherheitskräfte in Nigeria Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts begangen haben, darunter die vorsätzliche Tötung und Verfolgung; in der Erwägung, dass der IStGH in seinem vorläufigen Prüfungsbericht 2019 zu dem Schluss kommt, dass die nigerianischen Staatsorgane zwar eine Reihe von Schritten zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mutmaßlicher Täter ergriffen haben, dass jedoch die bislang gegen Mitglieder von Boko Haram und die nigerianischen Sicherheitskräfte eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen offenbar sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Tiefe begrenzt waren;

    N.

    in der Erwägung, dass die Regierung seit 2015 für ihren unzureichenden Umgang mit dem islamischen Aufstand im ganzen Land kritisiert wird; in der Erwägung, dass das nigerianische Militär und die nigerianische Polizei mit unzähligen Sicherheitsbedrohungen konfrontiert sind, überfordert wirken und nicht in der Lage sind, die gleichzeitig auftretenden Sicherheitskrisen zu bewältigen;

    O.

    in der Erwägung, dass es der multinationalen Eingreiftruppe seit ihrer Gründung im Jahr 2015 gelungen ist, terroristische Gruppen aus zahlreichen Gebieten zu vertreiben, die sich unter ihrer Kontrolle befanden, dass die Region jedoch nach wie vor höchst instabil ist; in der Erwägung, dass der jüngst vollzogene Abzug von 1 200 Soldaten des Tschad, der mit einer Zunahme der Gewalt im Nordosten des Landes zusammenfiel, Besorgnis in der Bevölkerung ausgelöst hat; in der Erwägung, dass Hunderte nigerianischer Zivilpersonen, die in der Nähe untergebracht waren, aus dem Gebiet flohen, da sie nach dem Abzug erneute Angriffe der Dschihadisten befürchteten;

    P.

    in der Erwägung, dass die EU, die Bundesrepublik Deutschland und die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) im Oktober 2019 ein Projekt für Friedens- und Sicherheitsarchitektur und Einsätze ins Leben gerufen haben; in der Erwägung, dass das Ziel des Projekts darin besteht, die Mechanismen und Kapazitäten der ECOWAS zur Konfliktbewältigung und zur Unterstützung eines Umfelds in Westafrika für die Zeit nach dem Konflikt zu stärken;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Lage in Nigeria eine beispiellose humanitäre Krise verursacht und nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OHCA) dazu geführt hat, dass im Nordosten des Landes mehr als zwei Millionen Menschen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch den meisten Binnenvertriebenen ihre Grundrechte auf Nahrung, Unterkunft, Bildung, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie ihr Recht auf Freizügigkeit verwehrt werden; in der Erwägung, dass die EU 28,3 Mio. EUR zur Unterstützung der humanitären Hilfe in dem Land bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die derzeit bereitgestellten Mittel bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf an humanitärer Hilfe zu decken;

    R.

    in der Erwägung, dass laut dem Nigeria-Kapitel des „World Report 2019“ von Human Rights Watch im Jahr 2018 über 35 000 Binnenvertriebene trotz Sicherheitsbedenken und mangelnder Deckung ihrer Grundbedürfnisse, einschließlich Nahrung und Unterkunft, in die Gemeinden im Nordosten des Landes zurückgekehrt sind;

    S.

    in der Erwägung, dass fast die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung in extremer Armut lebt und dass schätzungsweise über sieben Millionen Nigerianer dringend auf lebensrettende Hilfe angewiesen sind;

    T.

    in der Erwägung, dass Tausende Nigerianer auf den Migrationsrouten in Richtung EU in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche und soziale sowie sichere Lebensbedingungen ihr Leben aufs Spiel setzen;

    U.

    in der Erwägung, dass der Raum für humanitäre Maßnahmen im Land durch die Entführung und Ermordung mehrerer humanitärer Helfer kleiner geworden ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 acht Mitarbeiter der humanitären Hilfe getötet wurden und seit 2011 somit insgesamt 26 Helfer in dem Konflikt ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass Hilfslieferungen häufig durch Sicherheitsrisiken behindert werden, die zum Abzug vieler humanitärer Organisationen geführt haben;

    V.

    in der Erwägung, dass die Regierung darüber hinaus eine Reihe von internationalen Hilfsorganisationen und Wohltätigkeitsorganisationen aufgelöst hat, weil sie angeblich Geldwäsche für islamistische Gruppen betrieben haben; in der Erwägung, dass die nigerianischen Streitkräfte im September 2019 das sofortige Verbot der Hilfsorganisationen „Action Against Hunger“ und „Mercy Corps“ verlangt haben, wodurch 400 000 Menschen von Hilfslieferungen abgeschnitten wurden;

    W.

    in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze, also auch über Fragen wie die ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung, aufgenommen hat;

    1.

    verurteilt die in dem Land verübten Terroranschläge; bekräftigt seine Besorgnis über die anhaltende Krise in Nigeria und die instabile Sicherheitslage im Nordosten des Landes und verurteilt nachdrücklich die wiederholten Verletzungen der Menschenrechte sowie des internationalen und humanitären Rechts, unabhängig davon, ob sie auf Beweggründen der Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit beruhen;

    2.

    verurteilt insbesondere die jüngste Zunahme der Gewalt gegen ethnische und religiöse Gemeinschaften, darunter auch religiöse Einrichtungen und Besucher von Gottesdiensten;

    3.

    spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus und bekundet dem nigerianischen Volk seine Solidarität, das seit über einem Jahrzehnt unter den Auswirkungen des Terrorismus in der Region leidet;

    4.

    fordert die nigerianischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Achtung der Menschenrechte im Land zu gewährleisten und die Zivilbevölkerung vor Terrorismus und Gewalt zu schützen; beharrt darauf, dass diese Bemühungen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes unternommen werden müssen;

    5.

    hält jede Form der Auslöschung von Menschen oder von ethnischen Säuberungen für barbarisch und betrachtet sie als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit; fordert die nigerianische Regierung eindringlich auf, gegen die eigentlichen Ursachen der Gewalt vorzugehen und dabei gleiche Rechte für alle Bürger und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, dass der interreligiöse Dialog und das friedliche Zusammenleben der Bürger unabhängig von ihrer Religion weiter gefördert werden müssen, und zwar in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren, einschließlich des nigerianischen interreligiösen Rates;

    6.

    weist darauf hin, dass Frauen und Kinder den Auswirkungen von Konflikten, Terrorismus und Gewalt im Land am stärksten ausgesetzt sind; bedauert die Tatsache, dass Kinder zunehmend von Terrorgruppen rekrutiert und als Kindersoldaten oder Selbstmordattentäter eingesetzt werden;

    7.

    ist zutiefst besorgt über die Berichte über die Misshandlung von in militärischen Einrichtungen inhaftierten Kindern; fordert die nigerianischen Staatsorgane auf, den Vereinten Nationen Zugang zu den Haftanstalten des Militärs zu gewähren, ein förmliches Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, mit dem sichergestellt wird, dass vom Militär inhaftierte Kinder rasch an die für den Kinderschutz zuständigen Behörden übergeben werden, und die Inhaftierung von Kindern durch das Militär einzustellen; beharrt darauf, dass die Gegenmaßnahmen der Terrorismusbekämpfung sowie die Justiz und Strafverfolgung auf den Schutz der Rechte der besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Kinder, zugeschnitten sein sollten;

    8.

    erinnert die nigerianischen Staatsorgane an ihre Verpflichtung, die Rechte von Kindern zu schützen und den von Terrorismus oder Konflikten Betroffenen Schutz und Fürsorge zu gewähren, unter anderem durch die Gewährleistung ihres Zugangs zu Bildung; erinnert ferner daran, dass Bildungschancen und wirtschaftliche Möglichkeiten ein wirksames Mittel gegen Radikalisierung sind, und fordert die internationalen Partner nachdrücklich auf, die Bereitstellung einer zugänglichen und hochwertigen Bildung als Teil einer Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus in der Region zu unterstützen;

    9.

    ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen in Nigeria nach wie vor Opfer von Diskriminierung, Gewalt, sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung werden; fordert Nigeria nachdrücklich auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vollständig umzusetzen; drängt auf mehr Unterstützung für die Opfer der weit verbreiteten sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt, einschließlich psychologischer Unterstützung;

    10.

    betont, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit von grundlegender Bedeutung für die Stabilität des Landes und die Schaffung eines dauerhaften Friedens ist; fordert daher die nigerianischen Staatsorgane auf, unverzüglich gründliche und transparente Ermittlungen durchzuführen, damit die Täter vor Gericht gestellt und zur Rechenschaft gezogen werden; fordert, dass die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des nigerianischen Justizwesens verbessert werden, damit die Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Korruption wirksam eingesetzt werden kann;

    11.

    bedauert, dass es keine neuen Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram (ISWAP) gibt und dass immer mehr und immer schlimmere Selbstmordanschläge und direkte Angriffe auf Militäreinrichtungen verübt werden; erinnert daran, dass Nigerias Präsident Buhari 2019 mit dem Versprechen wiedergewählt wurde, den von Boko Haram und anderen Terrorgruppen angeheizten militanten Extremismus zu besiegen, und fordert den Präsidenten nachdrücklich auf, seine Wahlversprechen einzulösen;

    12.

    unterstützt die Ziele des von der EU und ECOWAS geleiteten Projekts für eine Friedens- und Sicherheitsarchitektur und Einsätze; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau von Kapazitäten und die Lösung von Konflikten in Westafrika nachdrücklich zu unterstützen;

    13.

    bekräftigt seine Unterstützung für die multinationale gemeinsame Eingreiftruppe in der Region und würdigt ihre Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus und die Wiederherstellung der Stabilität in der Tschadseeregion; erinnert daran, dass der Terrorismus keine Grenzen kennt, und fordert die Länder der Region auf, die Koordinierung ihrer Bemühungen um die Sicherheit der gesamten Region fortzusetzen;

    14.

    spricht sich für weitere Reformen des Sicherheitssektors in Nigeria aus, damit die Kapazitäten der nationalen und regionalen Akteure bei der Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, mit der fachlichen Unterstützung durch die EU in diesem Bereich fortzufahren;

    15.

    warnt vor einer Instrumentalisierung des Konflikts zwischen Bauern und Hirten als Mittel zum Schüren von religiösem Hass; fordert die nigerianische Regierung nachdrücklich auf, den Nationalen Plan zur Transformation der Viehwirtschaft umzusetzen, der sowohl die Interessen der Bauern als auch der Viehhalter schützen soll; ist der Ansicht, dass weitere Schritte notwendig sind, wie zum Beispiel die Stärkung der Mechanismen der Konfliktvermittlung, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung;

    16.

    betont die Wechselbeziehung zwischen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechten, verantwortungsvoller Regierungsführung und Sicherheit in dem Land; ist der Überzeugung, dass militärische Maßnahmen allein nicht ausreichen, um den Terrorismus wirksam zu bekämpfen; fordert die nigerianische Regierung auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, die sich den eigentlichen Ursachen des Terrorismus zuwendet und sich dabei auf einen präventiven Ansatz konzentriert, der darauf abzielt, dass Terrorideologien ihre Anziehungskraft verlieren, kein Raum für die Rekrutierung und Radikalisierung geschaffen wird und Finanzierungsquellen geschlossen werden, und indem auf Gemeinschaften ausgerichtete Programme von Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt und finanziert werden;

    17.

    fordert die EU, die Afrikanische Union und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Kampfes gegen den Terrorismus in Nigeria zu verstärken und die politischen und sicherheitspolitischen Unterstützungsmaßnahmen im Land sowie in der gesamten Region fortzusetzen;

    18.

    ist zutiefst besorgt über die Folgen der Sicherheitslage im Land für die Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe; fordert die EU auf, ihre humanitären und entwicklungspolitischen Bemühungen nicht nur in Nigeria, sondern in der gesamten Region fortzusetzen; begrüßt die zusätzlichen 50 Mio. EUR, die die EU im Jahr 2019 zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und der Widerstandsfähigkeit Nigerias zugesagt hat;

    19.

    erkennt an, welchem Druck Nigeria und seine Nachbarländer durch die Binnenvertreibung ausgesetzt sind; fordert mehr Unterstützung für die Binnenvertriebenen in Nigeria und eine bessere Koordinierung dieser Maßnahmen einschließlich zusätzlicher Mittel von der internationalen Gemeinschaft; erinnert daran, dass Entwicklungsfonds nicht von ihrem eigentlichen Zweck der Beseitigung von Armut in allen ihren Formen abweichen sollten;

    20.

    verurteilt alle Angriffe auf die Mitarbeiter und Einrichtungen der humanitären Hilfe und fordert nachdrücklich Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und sicherer Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer derart wichtigen Arbeit;

    21.

    ist äußerst besorgt über die dramatische Zuspitzung des Klimawandels und seine Auswirkungen auf Menschenleben und Lebensgrundlagen, insbesondere in dem als „Middle Belt“ bezeichneten Landesteil; bekräftigt, dass langfristige Lösungen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung des Zugangs zu ihnen gefunden werden müssen; erinnert daran, dass der Bewältigung des Klimanotstands eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und des Friedens in der Region zukommt;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten und dem Parlament von Nigeria, der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 43.


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