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Document 52020IP0011

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Burundi und insbesondere zum Recht auf freie Meinungsäußerung (2020/2502(RSP))

    ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 76–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/76


    P9_TA(2020)0011

    Burundi, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu Burundi und insbesondere zum Recht auf freie Meinungsäußerung (2020/2502(RSP))

    (2021/C 270/07)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi, insbesondere diejenigen vom 9. Juli 2015 (1), 17. Dezember 2015 (2), 19. Januar 2017 (3), 6. Juli 2017 (4) und 5. Juli 2018 (5),

    unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. Oktober 2019 über die Finanzierung des Jahresaktionsprogramms 2019 für die Republik Burundi,

    unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) am 29. November 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zur Erklärung einiger Drittländer, sich den restriktiven Maßnahmen anzuschließen, die angesichts der Lage in Burundi verhängt wurden,

    unter Hinweis auf die am 23. Februar 2017, 25. Januar 2018 und 24. Oktober 2019 veröffentlichten Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Lage in Burundi,

    unter Hinweis auf den im September 2019 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Burundi,

    unter Hinweis auf das von 39 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterzeichnete Schreiben vom 9. Dezember 2019, in dem die Freilassung von Journalisten des burundischen Nachrichtenportals Iwacu gefordert wird,

    unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der HR/VP vom 10. Dezember 2019 zum Tag der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf die Resolutionen 2248 vom 12. November 2015 und 2303 vom 29. Juli 2016 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in Burundi,

    unter Hinweis auf den Bericht der Untersuchungskommission zu Burundi, der dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 15. Juni 2017 vorgelegt wurde,

    unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. März 2017 zur Lage in Burundi,

    unter Hinweis auf den am 20. September 2016 veröffentlichten Bericht über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi,

    unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi (Abkommen von Arusha) vom 28. August 2000,

    unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2015 angenommene Erklärung zu Burundi,

    unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. September 2017 angenommene Resolution 36/19 zur Verlängerung des Mandats der Untersuchungskommission zu Burundi,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 (6) sowie auf die Beschlüsse (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 (7), (GASP) 2016/1745 des Rates vom 29. September 2016 (8) und (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 (9) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,

    unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 8. Mai 2018 im Namen der Europäischen Union zur Lage in Burundi im Vorfeld des Verfassungsreferendums,

    unter Hinweis auf das zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen),

    unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat und die von Burundi ratifiziert wurde,

    unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (10),

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf das im Weltbericht 2019 von Human Rights Watch enthaltene Kapitel über Burundi,

    unter Hinweis auf die von Reporter ohne Grenzen erstellte Rangliste der Pressefreiheit 2019,

    gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl 2015 in Burundi Unruhen in der Bevölkerung hervorrief und die Wahlbeobachtermission der Vereinten Nationen in Burundi der Auffassung war, dass sie von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der wesentlichen Bedingungen für die wirksame Ausübung des Wahlrechts gekennzeichnet war, und die Wahl von der Opposition boykottiert wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass unabhängige Radiosender nach wie vor geschlossen sind, Dutzende von Journalisten immer noch nicht in der Lage sind, aus dem selbst auferlegten Exil zurückzukehren, und es für diejenigen, die geblieben sind, schwierig ist, frei zu arbeiten, was häufig auf — durch den offiziellen Diskurs, in dem neutrale Medien mit Feinden des Landes in Verbindung gebracht werden, geförderte — Schikanen seitens der Sicherheitskräfte zurückzuführen ist;

    C.

    in der Erwägung, dass die Lage in Burundi nach wie vor besorgniserregend ist, da viele Berichte über Verletzungen der grundlegenden bürgerlichen und politischen Freiheiten vorliegen, während sich steigende Preise negativ auf die wirtschaftlichen und soziokulturellen Rechte wie das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf Bildung, das Recht auf angemessene Ernährung und das Recht auf Freiheit von Hunger, die Rechte der Frau, das Recht auf Arbeit und die Gewerkschaftsrechte auswirken;

    D.

    in der Erwägung, dass die Abhaltung der für Mai 2020 anberaumten Wahl durch den Stillstand bei der Erzielung einer politischen Lösung im Rahmen des innerburundischen Dialogs ernsthaft gefährdet wird; in der Erwägung, dass diese Wahl das Abgleiten Burundis in ein autoritäres System noch verstärken könnte, wenn kein konstruktiver politischer Dialog stattfindet; in der Erwägung, dass bei einer immer größeren Einschränkung des politischen Spielraums und vor dem Hintergrund, dass ein für eine friedliche, transparente und glaubwürdige Wahl förderliches Umfeld geschaffen werden muss, weiterhin Unsicherheit darüber besteht, ob alle interessierten Akteure in den Prozess eingebunden werden;

    E.

    in der Erwägung, dass die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Untersuchungskommission zu Burundi in ihrem Bericht vom 4. September 2019 betonte, dass einige Monate vor der Präsidentschafts- und Parlamentswahl 2020 bei den Gegnern der Regierungspartei CNDD-FDD Angst und Einschüchterung vorherrschen und dass die Spannungen weiter zunehmen, während die die Wahl im Mai 2020 näher rückt, und die lokalen Behörden und Mitglieder der berüchtigten Jugendorganisation der Regierungspartei, die Imbonerakure, weiterhin politisch motivierte Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen verüben; in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission zu Burundi wiederholt Forderungen gestellt hat, die Regierung Burundis sich jedoch geweigert hat, mit ihr zusammenzuarbeiten;

    F.

    in der Erwägung, dass das Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen in Burundi, das mit der Regierung Burundis bei der Friedenskonsolidierung, der Reform des Sicherheitssektors und der Reform der Justiz zusammengearbeitet und zum Aufbau institutioneller und zivilgesellschaftlicher Kapazitäten in Menschenrechtsfragen beigetragen hat, im März 2019 auf Drängen der Regierung Burundis geschlossen wurde, die bereits im Oktober 2016 alle Formen der Zusammenarbeit mit dem Büro ausgesetzt hatte;

    G.

    in der Erwägung, dass die Weltbank das Wirtschaftswachstum Burundis im Jahre 2019 auf 1,8 % schätzte, gegenüber 1,7 % im Jahre 2018; in der Erwägung, dass der gesamtstaatliche Haushalt für den Zeitraum 2019–2020 ein Defizit in Höhe von 189,3 Mrd. BIF (14,26 %) aufweist, gegenüber einem Defizit in Höhe von 163,5 Mrd. BIF im Zeitraum 2018–2019; in der Erwägung, dass sich dem UNHCR zufolge am 30. September 2019369 517 burundische Flüchtlinge in Nachbarländern aufhielten; in der Erwägung, dass seit September 2017 insgesamt 78 000 Flüchtlinge freiwillig nach Burundi zurückgekehrt sind; in der Erwägung, dass mit Stand vom 28. Februar 2019130 562 Burundier Binnenvertriebene waren;

    H.

    in der Erwägung, dass Burundi in der von Reporter ohne Grenzen geführten Rangliste der Pressefreiheit 2019 auf Platz 159 von 180 steht; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Redefreiheit von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, eine freie Wahl mit Stimmabgabe in Kenntnis der Sachlage sicherzustellen; in der Erwägung, dass freier, unabhängiger und unparteiischer Journalismus eine Erweiterung des grundlegenden Menschenrechts auf freie Meinungsäußerung ist; in der Erwägung, dass staatlich kontrollierte traditionelle Medien wie Radio und Zeitungen nach wie vor dominierende Informationsquellen sind; in der Erwägung, dass die Stärkung der Medienkompetenz und des Zugangs zum Internet und zu den sozialen Medien notwendig ist, um den Zugang zu Informationen zu ermöglichen und die soziale und politische Stabilität und den Dialog zu stärken und somit für eine freie und faire Wahl mit Stimmabgabe in Kenntnis der Sachlage zu sorgen;

    I.

    in der Erwägung, dass Burundi zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, wobei 74,7 % der Bevölkerung in Armut leben und das Land auf dem Index der menschlichen Entwicklung auf Platz 185 von 189 steht; in der Erwägung, dass über 50 % der burundischen Bevölkerung unter chronischer Ernährungsunsicherheit leiden, dass fast die Hälfte der Bevölkerung unter 15 Jahre alt ist und allein im Jahr 2019 über acht Millionen Menschen an Malaria erkrankten, von denen 3 000 an der Krankheit starben; in der Erwägung, dass Armut, schlechte soziale Dienste, hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Chancen nach wie vor Gewalt im Land auslösen;

    J.

    in der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat Burundis am 27. September 2018 ein dreimonatiges Verbot internationaler nichtstaatlicher Organisationen angekündigt hat, wodurch die Tätigkeit von rund 130 internationalen nichtstaatlichen Organisationen, von denen einige lebensrettende Hilfe leisteten, erheblich erschwert wird;

    K.

    in der Erwägung, dass die Regierung am 18. Juli 2019 zwei Dekrete zur Einrichtung eines interministeriellen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses für in Burundi tätige internationale nichtstaatliche Organisationen erlassen hat;

    L.

    in der Erwägung, dass sich die Regierung seit der Schließung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in Burundi am 28. Februar 2019 weigert, Menschenrechtsverletzungen anzuerkennen, und keine Bereitschaft gezeigt hat, irgendeine Form der Zusammenarbeit mit dem Amt aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission zu Burundi derzeit das einzige unabhängige internationale Gremium ist, das in Burundi begangene Menschenrechtsverletzungen und -verstöße untersucht;

    M.

    in der Erwägung, dass die Behörden Burundis die Arbeit der Untersuchungskommission zu Burundi immer noch vollständig und systematisch ablehnen und ihr den Zugang zu dem Land verweigern, da sie sie für politisch voreingenommen halten, wobei sie jedoch keine Beweise zur Untermauerung ihrer Anschuldigungen vorgelegt haben;

    N.

    in der Erwägung, dass Burundi im Oktober 2017 aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ausgetreten ist; in der Erwägung, dass die Regierung Burundis trotz der Forderungen der internationalen Gemeinschaft, ein Verfahren für einen erneuten Beitritt zum Römischen Statut einzuleiten, nichts unternommen hat;

    O.

    in der Erwägung, dass Tansania und Burundi 2019 eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach die 180 000 burundischen Flüchtlinge bis 31. Dezember 2019 freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren oder zurückgeführt werden sollen; in der Erwägung, dass der UNHCR im August 2019 berichtete, dass die Bedingungen in Burundi der Förderung der Rückkehr nicht zuträglich sind, da Rückkehrer zu den Hauptzielen von Menschenrechtsverletzungen gehörten;

    P.

    in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Burundis am 30. Dezember 2019 die Verhängung einer 15-jährigen Strafe für vier Journalisten des Presseunternehmens Iwacu, Christine Kamikazi, Agnès Ndirubusa, Térence Mpozenzi, Egide Harerimana, und ihren Fahrer Adolphe Masabarakiza beantragt hat, die am 22. Oktober 2019 in der Provinz Bubanza der Gemeinde Musigati festgenommen worden waren, als sie über Zusammenstöße zwischen Rebellen und Regierungskräften im Nordwesten Burundis berichteten, und denen vorgeworfen wird, an der Untergrabung der inneren Sicherheit des Staates beteiligt gewesen zu sein;

    Q.

    in der Erwägung, dass Jean Bigirimana, Reporter bei dem Unternehmen Iwacu, seit dem 22. Juli 2016 vermisst wird und Berichten zufolge zuletzt im Gewahrsam von Mitgliedern des nationalen Nachrichtendienstes in Muramvya, 45 km östlich der Hauptstadt Bujumbura, gesehen wurde; in der Erwägung, dass sich die Behörden Burundis nie zu seinem Verschwinden geäußert haben;

    R.

    in der Erwägung, dass am 13. Oktober 2015 der Journalist Christophe Nkezabahizi sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder in ihrem Haus in Bujumbura ermordet wurden; in der Erwägung, dass die Behörden keine wirklichen Anstrengungen unternommen haben, um dieses Gewaltverbrechen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen;

    S.

    in der Erwägung, dass in Artikel 31 der burundischen Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, garantiert wird; in der Erwägung, dass Burundi auch Vertragspartei der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker ist, in der das Recht jedes Burundiers, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, garantiert wird; in der Erwägung, dass die Regierung Burundis die Verantwortung hat, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, zu dessen Vertragsstaaten Burundi gehört, zu fördern und zu schützen;

    T.

    in der Erwägung, dass der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und der Medien in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt wurde und viele Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten weiterhin im Exil leben; in der Erwägung, dass viele derjenigen, die in Burundi geblieben sind, eingeschüchtert, inhaftiert oder wegen erfundener Beschuldigungen vor Gericht gestellt werden;

    U.

    in der Erwägung, dass die Regierung und Mitglieder des Jugendflügels der Regierungspartei, der Imbonerakure, eine nationale Kampagne organisiert haben, um „freiwillige“ Beiträge der Bevölkerung zur Finanzierung der Wahl 2020 zu sammeln; in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 6. Dezember 2019 hervorgeht, dass Mitglieder der Imbonerakure und Beamte der lokalen Regierung zu diesem Zweck oft Gewalt und Einschüchterung angewendet, die Bewegungsfreiheit und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen eingeschränkt und diejenigen geschlagen haben, die sich nicht fügten;

    V.

    in der Erwägung, dass der Menschenrechtsaktivist Germain Rukuki, Mitglied von Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter, im April 2019 wegen Rebellion und Bedrohung der Staatssicherheit sowie wegen der Teilnahme an einer aufständischen Bewegung und wegen Angriffen auf das Staatsoberhaupt zu 32 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass der Aktivist Nestor Nibitanga, ein für die Vereinigung für den Schutz der Menschenrechte und den Schutz inhaftierter Personen (Association Burundaise pour la Protection des Droits Humains et des Personnes Détenues — APRODH) tätiger Beobachter, im August 2018 zu fünf Jahren Haft wegen Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt wurde;

    W.

    in der Erwägung, dass die BBC und der Sender Voice of America (VOA) seit Mai 2019, als ihre Lizenzen ursprünglich für sechs Monate ausgesetzt wurden, nicht mehr in Burundi senden dürfen, wie das Komitee zum Schutz von Journalisten seinerzeit berichtete; in der Erwägung, dass Burundis Medienaufsichtsbehörde, der nationale Kommunikationsrat (Conseil National de la Communication — CNC), am 29. März 2019 mitteilte, er habe der BBC die Betriebsgenehmigung entzogen und die Suspendierung von VOA verlängert; in der Erwägung, dass der nationale Kommunikationsrat außerdem ein Verbot für sämtliche Journalisten aussprach, mittelbar oder unmittelbar Informationen bereitzustellen, die von der BBC oder VOA gesendet werden könnten;

    X.

    in der Erwägung, dass der Rat am 24. Oktober 2019 die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Burundi bis zum 24. Oktober 2020 verlängert hat;

    Y.

    in der Erwägung, dass diese Maßnahmen aus einem Verbot der Einreise und einem Einfrieren der Vermögenswerte betreffend vier Personen bestehen, von denen angenommen wird, dass sie durch ihre Tätigkeiten die Demokratie in Burundi untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung für die Krise in Burundi behindern;

    Z.

    in der Erwägung, dass bei den Bemühungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) um eine vermittelte Lösung der politischen Krise, die durch den Beschluss des Präsidenten von 2015 ausgelöst wurde, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren, immer noch keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza mehrfach bekräftigt hat, dass er keine weitere Amtszeit anstreben wird, die Regierungspartei aber noch nicht ihren Kandidaten für die nächste Präsidentschaftswahl benannt hat;

    1.

    verurteilt entschieden die derzeitigen Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Burundi, einschließlich der weiter gefassten Beschränkungen der öffentlichen Freiheiten, sowie die massiven Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterungen und willkürlichen Verhaftungen von Journalisten und die Rundfunkverbote, durch die das Klima der Angst bei Burundis Medien verstärkt, die Einschränkungen bei der Berichterstattung verschärft und eine angemessene Berichterstattung verhindert wird, insbesondere im Vorfeld der Wahl im Jahr 2020;

    2.

    ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Menschenrechtslage in Burundi, durch die jede Initiative für Aussöhnung, Frieden und Gerechtigkeit untergraben wird, und insbesondere über die Fortführung willkürlicher Festnahmen und außergerichtlicher Hinrichtungen;

    3.

    verurteilt zutiefst die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in dem Land, insbesondere für tatsächliche und mutmaßliche Anhänger der Opposition, auch für Burundier, die aus dem Ausland zurückkehren; weist darauf hin, dass Burundi an die Menschenrechtsklausel des Cotonou-Abkommens gebunden ist; fordert die burundischen Stellen nachdrücklich auf, diesen missbräuchlichen Trend unverzüglich umzukehren und die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zu erfüllen, einschließlich derjenigen, die in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und anderen internationalen Mechanismen, die die Regierung ratifiziert hat, verankert sind;

    4.

    erinnert die Regierung Burundis daran, dass zu den Bedingungen für die Abhaltung inklusiver, glaubwürdiger, friedlicher und transparenter Wahlen das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu Informationen, die Pressefreiheit, die Medienfreiheit und das Bestehen eines freien Raums, in dem sich Menschenrechtsverteidiger ohne Einschüchterung oder Angst vor Repressalien äußern können, zählen; fordert die burundischen Stellen daher nachdrücklich auf, Maßnahmen aufzuheben, mit denen die Arbeit der Zivilgesellschaft eingeschränkt oder behindert wird und der Zugang zu unabhängigen traditionellen und modernen Medien und die Freiheit dieser Medien eingeschränkt werden;

    5.

    fordert die burundischen Behörden auf, die Anschuldigungen gegen die kürzlich inhaftierten Journalisten der Iwacu und alle anderen Personen, die wegen der Ausübung ihrer Grundrechte festgenommen wurden, zurückzunehmen und die Betroffenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

    6.

    betont die entscheidende Rolle der Zivilgesellschaft und der Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl, und fordert die burundischen Behörden auf, der Einschüchterung, Schikane und willkürlichen Verhaftung von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Oppositionsmitgliedern ein Ende zu setzen; fordert die Behörden ferner auf, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten die Möglichkeit zu geben, ihrer rechtmäßigen Pflicht zur Untersuchung und Meldung von Menschenrechtsverletzungen ungehindert nachzukommen;

    7.

    nimmt mit großer Besorgnis die wachsende Zahl von Binnenvertriebenen in Burundi und den Nachbarländern zur Kenntnis; fordert die EU auf, die Finanzierung und andere humanitäre Maßnahmen für Burundier, die Binnenvertriebene oder Flüchtlinge sind, zu verstärken;

    8.

    fordert die burundischen Behörden auf, der Erpressung von Bürgern ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass niemandem der Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Lebensmitteln, Wasser und Bildung verwehrt wird, und humanitären Akteuren zu ermöglichen, unabhängig tätig zu werden und Hilfe zu leisten, die auf der Verpflichtung beruht, die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen;

    9.

    betont, dass erhebliche Verbesserungen der politischen Lage und der Menschenrechtslage, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, sowie Fortschritte bei der Aussöhnung erforderlich sind, um glaubwürdige Wahlen zu ermöglichen; fordert die Regierung Burundis auf, dafür zu sorgen, dass Verletzungen dieser Rechte unparteiisch untersucht und die Täter in Gerichtsverfahren, die internationalen Standards genügen, strafrechtlich verfolgt werden;

    10.

    fordert die Behörden nachdrücklich auf, gründliche und transparente Untersuchungen durchzuführen, um alle mutmaßlichen Täter, die Tötungen, Verschwindenlassen, Erpressungen, Schlagen, willkürliche Festnahmen, Drohungen, Schikanen oder andere Arten von Missbrauch begangen haben, in fairen und glaubwürdigen Gerichtsverfahren vor Gericht zu bringen; ist zutiefst besorgt über die anhaltende Straffreiheit der Verantwortlichen für die von der Imbonerakure begangenen Menschenrechtsverletzungen; fordert die burundischen Stellen nachdrücklich auf, eine unabhängige Untersuchung des Verschwindens des Journalisten Jean Bigirimana, der seit dem 22. Juli 2016 vermisst wird, und seines Kollegen Christophe Nkezabahzi, der am 13. Oktober 2015 zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern ermordet wurde, einzuleiten;

    11.

    erkennt die Schlüsselrolle der Region an, verkörpert insbesondere durch die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC) und die Afrikanische Union (AU), wenn es gilt, eine nachhaltige Lösung für die politische Krise in Burundi zu finden, und betont, dass ein aktiverer Ansatz und verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die Krise zu beenden, die burundische Bevölkerung zu schützen und eine weitere Eskalation in der Region zu verhindern; fordert die AU auf, rasch ihre Menschenrechtsbeobachter nach Burundi zu entsenden und sicherzustellen, dass sie ungehinderten Zugang zum ganzen Land haben, damit sie ihr Mandat wahrnehmen können;

    12.

    bringt sein Bedauern über den Stillstand bei der Umsetzung des Abkommens von Arusha zum Ausdruck und fordert die Garanten des Abkommens nachdrücklich auf, sich um Aussöhnung zu bemühen; bringt sein Eintreten für den innerburundischen Dialog zum Ausdruck; fordert den HR/VP auf, die EAC bei der Förderung des innerburundischen Dialogs zu unterstützen; fordert alle Teilnehmer des innerburundischen Dialogs nachdrücklich auf, konstruktiv zusammenzuarbeiten und die uneingeschränkte Beteiligung der Opposition, von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft zu ermöglichen;

    13.

    fordert Burundi nachdrücklich auf, zur Agenda der Tagungen der regionalen und internationalen Gemeinschaft zurückzukehren, um sich auf einen Kompromiss für die Umsetzung bestehender Beschlüsse auf der Ebene der Vereinten Nationen und der AU zu einigen, namentlich der Umsetzung der Resolution 2303, der Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung mit den Beobachtern der AU und der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit dem OHCHR;

    14.

    bedauert, dass Burundi sich weiterhin weigert, mit der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und der Wiederaufnahme der Tätigkeiten des örtlichen Büros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zuzustimmen;

    15.

    fordert die Vereinten Nationen auf, die unparteiischen Untersuchungen aller mutmaßlichen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Recht, einschließlich derjenigen, die von Staatsbediensteten und der Imbonerakure begangen wurden, fortzusetzen und die Verantwortlichen angemessen strafrechtlich zu verfolgen; betont, dass Straftäter und Mörder unabhängig davon, welcher Gruppe sie angehören, vor Gericht gestellt werden müssen und dass Opfer und Überlebende schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in Burundi angemessen entschädigt werden müssen;

    16.

    fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zivilgesellschaft und Medienorganisationen, einschließlich Frauenorganisationen, die noch vor Ort tätig sind, aber auch die im Exil tätigen, insbesondere diejenigen, die sich für die Förderung und den Schutz der politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und Medienrechte einsetzen, flexibel und direkt finanziell zu unterstützen;

    17.

    fordert die Diplomaten der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Burundi auf, die vollständige Umsetzung der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern sicherzustellen, insbesondere durch die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen aller Journalisten, politischen Gefangenen und Menschenrechtsverteidiger in Burundi, insbesondere der Journalisten der Iwacu, und durch Besuche von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Journalisten im Gefängnis;

    18.

    fordert die Ausweitung der gezielten Sanktionen der EU und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, eigene gezielte Sanktionen, einschließlich Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögenswerten, gegen Personen zu verhängen, die für anhaltende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Burundi verantwortlich sind; fordert den HR/VP auf, dringend eine erweiterte Liste der Namen der Personen auszuarbeiten, die für die Planung, Organisation und Durchführung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, um sie in die Liste der burundischen Amtsträger aufzunehmen, gegen die bereits Sanktionen der EU verhängt wurden;

    19.

    bedauert zutiefst, dass Burundi keine Maßnahmen ergriffen hat, um erneut dem Römischen Statut beizutreten; fordert die burundische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich ein solches Verfahren einzuleiten; fordert die EU auf, alle Bemühungen des Internationalen Strafgerichtshofs, die in Burundi begangenen Verbrechen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen, zu unterstützen;

    20.

    bedauert die anhaltende Unterfinanzierung der Bemühungen zur Bewältigung der burundischen Flüchtlingskrise, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Flüchtlinge hat; fordert die internationale Gemeinschaft und die humanitären Organisationen auf, alle diejenigen, die derzeit Flüchtlinge und aufgrund des Konflikts Vertriebene sind, stärker zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemäß den Empfehlungen der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Burundi Asylbewerbern aus Burundi den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und die Lage in Burundi im Hinblick auf die Wahl im Jahre 2020 aufmerksam zu verfolgen;

    21.

    bringt seine tiefe Besorgnis über Berichte zum Ausdruck, wonach der Druck auf burundische Flüchtlinge zunimmt, im Vorfeld der Wahl im Jahre 2020 nach Hause zurückzukehren; fordert die Regierungen in der Region auf, dafür zu sorgen, dass die Rückkehr von Flüchtlingen freiwillig geschieht, auf fundierten Entscheidungen beruht und auf sichere und würdevolle Weise erfolgt; weist darauf hin, dass nach Auffassung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Voraussetzungen für eine sichere, würdevolle und freiwillige Rückkehr nicht erfüllt sind;

    22.

    fordert die Regierung Burundis auf, politischen Gegnern im Exil zu gestatten, frei zurückzukehren und Wahlkampf zu betreiben, ohne Einschüchterung, Festnahme oder Gewalt, und externen Beobachtern zu gestatten, die Vorbereitungen für die Wahl sowie die Wahl- und Auszählungsverfahren zu beobachten;

    23.

    bekräftigt, dass ein inklusiver politischer Dialog im Rahmen der internationalen Vermittlung und im Einklang mit dem Abkommen von Arusha und der Verfassung von Burundi nach wie vor der einzige Weg ist, um für einen dauerhaften Frieden in Burundi zu sorgen; fordert daher die EAC als wichtigste einladende Stelle im interburundischen Dialog auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die burundische Regierung entschlossen und unverzüglich in einen alle Seiten einbeziehenden Dialog mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Lösung der derzeitigen Krise einzubinden;

    24.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Burundi, dem Präsidenten des burundischen Parlaments, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 137.

    (2)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 190.

    (3)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 10.

    (4)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 146.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0305.

    (6)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

    (7)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

    (8)  ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 29.

    (9)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 147.

    (10)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 90.


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