Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0271

    Rechtssache T-271/21: Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Ortis/Kommission

    ABl. C 263 vom 5.7.2021, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/33


    Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Ortis/Kommission

    (Rechtssache T-271/21)

    (2021/C 263/44)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Ortis (Bütgenbach, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 der Kommission gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verstößt, und dass sie daher mit Rechtsfehlern behaftet ist;

    festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 ermessensmissbräuchlich ist;

    festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 und ihre wissenschaftliche Grundlage, die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sind;

    festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt;

    festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt;

    demzufolge

    die Verordnung (EU) Nr. 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten, für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Rechtsfehler. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (1) verstoße, der ein festgestelltes Risiko verlange, indem sie die genannten Stoffe und Zubereitungen in Anhang III Teil A dieser Verordnung einreihe, obwohl wissenschaftliche Unsicherheiten bestünden, und indem sie andere Erzeugnisse als Stoffe in Anhang III Teil C einreihe, und gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) verstoße, da sie auf einer unvollständigen und damit nicht im Einklang stehenden Risikobewertung beruhe.

    2.

    Ermessensmissbrauch, da mehrere genaue, plausible und übereinstimmende Indizien zeigten, dass das von der Kommission vorgebrachte Ziel des Gesundheitsschutzes der Verbraucher nicht der Wirklichkeit entspreche. Die angefochtene Verordnung bewirke insbesondere, allein den Arzneimitteln das Recht vorzubehalten, die Zubereitungen und Stoffe zu verwenden, die Hydroxyanthracen-Derivate (im Folgenden: HAD) enthalten, die Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugeordnet würden, obwohl das nicht das verfolgte Ziel sei.

    3.

    Offensichtliche Beurteilungsfehler. Die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. November 2017, auf der die angefochtene Verordnung beruhe, sei mit mehreren Beurteilungsfehlern behaftet, da die EFSA das genotoxische und karzinogene Risiko von HAD bewertet habe, indem sie weder ihre eigene Risikobewertungsmethodik noch die Risikobewertungsmethoden der OECD angewandt habe und zu Ergebnissen gelangt sei, die den Ergebnissen der Europäischen Arzneimittelagentur widersprechen. Die angefochtene Verordnung sei daher mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da die Kommission zum einen Stoffe und Zubereitungen Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugeordnet habe, obwohl die Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 wissenschaftliche Unsicherheiten erkennen lasse, zum anderen habe sie das ALARA-Prinzip auf die Risikomanagementmaßnahmen nicht angewandt und schließlich habe sie die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach der Stellungnahme der EFSA vom 22. November 2017 nicht berücksichtigt.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Abfassung der angefochtenen Verordnung inkohärent sei, da sie sich zum einen auf den Begriff „Zubereitungen“ beziehe, obwohl dieser Begriff in keinem Text definiert werde, zum anderen bestimmte HAD-Stoffe zugleich verboten und erlaubt, zu sein schienen, aber geprüft würden, und schließlich das Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Nahrung und Futter) Klarstellungen im Text habe vornehmen müssen.

    5.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angefochtene Verordnung Stoffe in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 einreihe, ohne eine Grenze festzulegen, was dazu führe, diese zu verbieten, obwohl dieses Verbot nicht erforderlich sei, um das angestrebte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


    Top