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Document 62019TA0387

    Rechtssache T-387/19: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — DF und DG/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Entscheidung, mit der der Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bei der Rückkehr an den Dienstsitz versagt wurde – Haftung)

    ABl. C 263 vom 5.7.2021, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/17


    Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 — DF und DG/EIB

    (Rechtssache T-387/19) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Entscheidung, mit der der Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bei der Rückkehr an den Dienstsitz versagt wurde - Haftung)

    (2021/C 263/22)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: DF, DG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: M. Loizou und K. Carr im Beistand der Rechtsanwälte J. Currall und B. Wägenbaur)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidungen der EIB vom 6. März 2018 und vom 28. Februar 2019, den Klägern keine Einrichtungsbeihilfe zu gewähren, zweitens der Entscheidungen der EIB vom 19. und vom 27. März 2019, mit denen die Entscheidung, die Einrichtungsbeihilfe nicht zu gewähren, bestätigt und ihr Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt wurde, und drittens der Entscheidungen der EIB vom 14. Juni 2019, mit denen die Entscheidung, die Einrichtungsbeihilfe nicht zu gewähren, bestätigt wurde, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch diese Entscheidungen entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 6. März 2018 und vom 19. März 2019, DF die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen nicht zu gewähren, werden aufgehoben.

    2.

    Die Entscheidungen der EIB vom 28. Februar und vom 27. März 2019, DG die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen nicht zu gewähren, werden aufgehoben.

    3.

    Die EIB wird verurteilt, DF und DG die Einrichtungsbeihilfe nach den Art. 5 und 17 des Anhangs VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen, vorbehaltlich der Berechnung der Beträge, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung durch die EIB zu zahlen.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die EIB trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


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