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Document 52021XX0628(02)

    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.) 2021/C 251/06

    ABl. C 251 vom 28.6.2021, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/7


    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol

    (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

    (2021/C 251/06)

    Am 14. April 2021 nahm die Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) an.

    Trotz der bestehenden Zusammenarbeit mit Interpol ermittelte die Kommission Bereiche, in denen die Zusammenarbeit intensiviert oder sogar in neuen Bereichen eingerichtet werden könnte und sollte, um einer Reihe unverzichtbarer operativer Erfordernisse gerecht zu werden und bestehende Rechtsakte umzusetzen, um die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität besser zu unterstützen. Diese operativen Erfordernisse erfordern den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Interpol.

    Der EDSB möchte betonen, dass das Ziel, die (gegenwärtige und künftige) Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol bei einer breiten Palette von Tätigkeiten in einem einzigen Rechtsinstrument zu unterstützen, das geplante Abkommen sehr heterogen macht. Er betont daher, dass eine eingehende Folgenabschätzung erforderlich sein wird und dass der Ansatz nicht zu einer Schwächung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, führen darf.

    Das Datenschutzrecht der EU sieht grundsätzlich vor, dass Datenübermittlungen an eine internationale Organisation ohne zusätzliche Anforderungen nur dann erfolgen können, wenn diese internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Sichert die internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau zu, gelten Ausnahmen für spezifische Datenübermittlungen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Daher spricht der EDSB im Wesentlichen drei Empfehlungen aus, um sicherzustellen, dass das geplante Abkommen geeignete Garantien bieten kann:

    In den Verhandlungsrichtlinien sollte klargestellt werden, dass sichergestellt werden muss, dass das geplante Abkommen generell mit der Charta, den einschlägigen horizontalen Datenschutzvorschriften (Verordnung (EU) 2018/1725, Verordnung (EU) 2016/679 und Richtlinie (EU) 2016/680) sowie den spezifischen Datenschutzanforderungen und Garantien in den Basisrechtsakten zur Errichtung der EU-Agenturen oder IT-Systeme im Einklang steht.

    In dem künftigen Abkommen sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Interpol keinen direkten oder indirekten Zugang zu den EU-Datenbanken haben wird.

    Im Zusammenhang mit Weiterübermittlungen sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die von der EU an Interpol übermittelten personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, eine Todesstrafe oder eine Form grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

    Schließlich empfiehlt der EDSB, dass die Bezugsvermerke in der Präambel der Empfehlung nicht nur auf die angemessene verfahrensrechtliche Grundlage, sondern auch auf die einschlägige materiellrechtliche Grundlage verweisen, darunter in Anbetracht des Gegenstands des künftigen Abkommens Artikel 16 AEUV.

    Der EDSB steht auch weiterhin während der Verhandlungen und der förmlichen Konsultation, die zu dem Vorschlag an den Rat für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens gemäß Artikel 218 AEUV gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 stattfinden muss, beratend zur Verfügung.

    1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

    1.

    Die Internationale Kriminalpolizeiorganisation (Interpol) (1) ist mit 194 Mitgliedstaaten die weltweit größte zwischenstaatliche kriminalpolizeiliche Organisation. Die EU und Interpol arbeiten bereits seit langem intensiv in einer Reihe von Rechtsdurchsetzungsbereichen zusammen. Interpol ist ein wichtiger Partner der EU im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, sowie im Bereich des integrierten Grenzmanagements.

    2.

    In der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion von 2020 (2) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol zu intensivieren, da dies für die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs von wesentlicher Bedeutung ist. In der Strategie wird eingeräumt, dass Interpol in dieser Hinsicht eine wichtige Aufgabe zukommt. Neben der bestehenden Zusammenarbeit mit Interpol wurden Bereiche ermittelt, in denen die Zusammenarbeit verstärkt oder auch erst eingerichtet werden könnte, um einer Reihe operativer Erfordernisse gerecht zu werden und bestehende Rechtsakte umzusetzen, um die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität besser zu unterstützen.

    3.

    Daher hat die Kommission am 14. April 2021 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol (3) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen.

    4.

    Der Begründung zufolge (4) sollen mit dem geplanten Kooperationsabkommen zwischen der EU und Interpol folgende Ziele verfolgt werden:

    Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (5) und Interpol, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen bei der Bekämpfung des Terrorismus sowie der grenzüberschreitenden und transnationalen schweren organisierten Kriminalität sowie der derzeitigen operativen Erfordernisse, des Mandats von Europol und der neuesten Datenschutzregelung der EU.

    Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien für einen kontrollierten Zugang zu Interpols Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und zur Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) über das Europäische Suchportal (ESP) durch EU-Mitgliedstaaten und EU-Agenturen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Einklang mit ihren Zugangsrechten, mit EU- oder nationalem Recht, das einen solchen Zugang abdeckt, und in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte. (6)

    Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien, damit die EU-Mitgliedstaaten und Frontex (7) (ihre Zentraleinheit für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)) über das ESP unter Wahrung der EU-Datenschutzanforderungen und der Grundrechte auf die Interpol-Datenbanken zugreifen können.

    Bereitstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien für die Umsetzung einer überarbeiteten Verordnung über das Visa-Informationssystem (8), die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Prüfung von Visumanträgen oder Aufenthaltstiteln über das ESP auf die Datenbanken SLTD und TDAWN zuzugreifen, und zwar in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen an die Grundrechte.

    Aufbau und Regelung der Zusammenarbeit zwischen der durch die Verordnung (EU) 2017/1939 („EUStA-Verordnung“) (9) eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) und Interpol im Einklang mit ihren Mandaten und in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte.

    Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Europol, von Frontex-Personal der Kategorie 1 (Statutspersonal der ständigen Reserve (10)) und EUStA zum Zugriff auf einschlägige Interpol-Datenbanken zur Erfüllung ihrer Aufgaben, in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen der Grundrechte.

    Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Eurojust (11)und der EUStA zum Austausch operativer Informationen mit Interpol in voller Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzanforderungen und den Anforderungen an die Grundrechte.

    5.

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung 2018/1725 konsultiert die Kommission nach der Annahme einer Empfehlung an den Rat nach Artikel 218 AEUV, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat, den EDSB. Der EDSB wurde bereits während der Ausarbeitung der Empfehlung auch informell konsultiert und übermittelte seine informellen Anmerkungen im August 2020. Er begrüßt, dass seine Ansichten in einem frühen Stadium des Verfahrens eingeholt (und in gewissem Umfang umgesetzt) wurden, und fordert die Kommission auf, dieses bewährte Verfahren fortzusetzen.

    6.

    Der EDSB wurde formell am 14. April 2021 von der Kommission konsultiert und erwartet, dass in der Präambel des Ratsbeschlusses auf die vorliegende Stellungnahme verwiesen wird. Diese Stellungnahme greift etwaigen künftigen zusätzlichen Bemerkungen oder Empfehlungen des EDSB nicht vor, insbesondere wenn weitere Probleme festgestellt werden oder neue Informationen verfügbar werden, sowie der förmlichen Konsultation, die gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu den Vorschlägen für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens an den Rat stattfinden muss. In diesem Zusammenhang begrüßt der EDSB Erwägungsgrund 19 der Empfehlung, wonach die Kommission ihn während der Aushandlung des Abkommens bzw. in jedem Fall vor Abschluss des Abkommens konsultieren sollte. Darüber hinaus greift diese Stellungnahme etwaigen künftigen Maßnahmen, die der EDSB in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 einleitet, nicht vor.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    43.

    Der EDSB begrüßt, dass das Abkommen die Grundrechte und die in der Charta anerkannten Grundsätze uneingeschränkt achten sollte, insbesondere das Recht auf ein Privat- und Familienleben, das in Artikel 7 der Charta verankert ist, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das in Artikel 8 der Charta verankert ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.

    44.

    Im Mandat sollte jedoch klargestellt werden, dass das Abkommen die folgenden drei Ebenen der Einhaltung umfassen sollte:

    generell der Charta;

    der einschlägigen horizontalen Datenschutzvorschriften: Verordnung (EU) 2018/1725, Richtlinie (EU) 2016/680 und Verordnung (EU) 2016/679;

    der spezifischen Datenschutzanforderungen und Garantien in den Basisrechtsakten zur Einrichtung der EU-Agenturen oder IT-Systeme.

    45.

    Auch das Ziel, einen erheblichen Teil der (derzeitigen und künftigen) Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol in einem einzigen Rechtsinstrument zu untermauern, macht das geplante Abkommen sehr heterogen, da es ein breites Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Der EDSB betont daher, dass eine eingehende Folgenabschätzung erforderlich ist und dass der Ansatz nicht zu einer Schwächung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre führen sollte.

    46.

    In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses in Bezug auf Interpol könnte das geplante Abkommen eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Interpol sein, sofern es rechtsverbindlich und gegenüber allen Vertragsparteien des Abkommens durchsetzbar wäre und angemessene Datenschutzgarantien enthalten würde.

    47.

    Nach Auffassung des EDSB sollte die Einführung geeigneter Garantien implizieren, dass das mit Interpol geschlossene internationale Abkommen

    gewährleistet, dass es Schutzvorkehrungen im geltenden EU-Recht in Bezug auf die Übermittlung durch die betreffenden Agenturen und Einrichtungen der EU und die Weiterübermittlung personenbezogener Daten, einschließlich der besonderen Bestimmungen über die Übermittlung operativer Daten durch Europol und die EUStA gibt. Insbesondere sollte im Zusammenhang mit Weiterübermittlungen ausdrücklich festgelegt werden, dass von der EU an Interpol übermittelte personenbezogene Daten nicht dazu verwendet werden dürfen, eine Todesstrafe oder eine Form grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken;

    ausdrücklich klarstellt, dass Interpol keinen direkten oder indirekten Zugang zu den EU-Datenbanken haben wird;

    angibt, wann und unter welchen Umständen automatisierte Einzelentscheidungen zulässig sind (oder nicht);

    weitere Einzelheiten zur Meldepflicht von Interpol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält;

    weitere operative Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten angibt.

    48.

    Ferner empfiehlt der EDSB, im Mandat die Möglichkeit festzulegen, das Abkommen auszusetzen oder zu kündigen, wenn eine der Parteien gegen seine Bestimmungen über personenbezogene Daten verstößt, und dass personenbezogene Daten, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen und vor seiner Aussetzung oder Kündigung übermittelt wurden, weiterhin im Einklang mit dem Abkommen verarbeitet werden dürfen.

    49.

    Der EDSB empfiehlt, dass die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe des Beschlusses des Rates nicht nur auf die angemessene verfahrensrechtliche Grundlage, sondern auch auf die einschlägige materiellrechtliche Grundlage verweisen, darunter Artikel 16 AEUV.

    Brüssel, den 25. Mai 2021.

    Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


    (1)  Gründung der IKPO-Interpol [I/CONS/GA/1956 (2017)].

    (2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“, Brüssel, 24. Juli 2020, COM(2020)605 final.

    (3)  COM(2021)177 final.

    (4)  Seite 8.

    (5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) („Europol-Verordnung“). Der Begründung zufolge besteht bereits ein Kooperationsabkommen mit Interpol, das den Austausch personenbezogener Daten vorsieht und 2001, also lange vor der Europol-Verordnung, geschlossen wurde. Durch dieses hat Europol jedoch keinen direkten oder indirekten Zugang zu Informationen und den Datenbanken von Interpol, insbesondere nicht zu den Ausschreibungen, die Informationen über Terroristen enthalten. Darüber hinaus tauscht die Agentur nur über den Verbindungsbeamten von Interpol bei Europol oder ihren Verbindungsbeamten bei Interpol Informationen mit Interpol aus oder greift zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Datenbanken von Interpol zu. Das Abkommen wurde später durch mehrere auf die Zusammenarbeit bezogene Dokumente ergänzt, die zwischen den Organisationen vereinbart oder abgeschlossen wurden, z. B. über die Zusammenarbeit durch Verbindungsbeamte und indem eine sichere Kommunikationsleitung für den Informationsaustausch eingerichtet. In Gang gesetzt und betrieben wurde.

    (6)  Nach der Annahme der Verordnungen über die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa, also der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27) und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

    (7)  Frontex bezeichnet die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1) („Frontex-Verordnung“).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung XX/2018 [Interoperabilitäts-Verordnung] und des Beschlusses 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (COM/2018/302 final) und siehe politische Einigung: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5537-2021-INIT/en/pdf

    (9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (10)  Gemäß Artikel 54 der Frontex-Verordnung muss sich die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache aus vier Kategorien von Personal zusammensetzen. Kategorie 1 umfasst Statutspersonal, das gemäß Artikel 55 dieser Verordnung als Teammitglieder in Einsatzbereiche entsandt wird. Die Agentur trägt zu der ständigen Reserve mit Mitgliedern ihres Statutspersonals (Kategorie 1) bei, die als Teammitglieder mit den Aufgaben und Befugnissen gemäß Artikel 82 dieser Verordnung in Einsatzbereiche entsandt werden. Zu ihren Aufgaben gehört die Bekämpfung von grenzüberschreitenden Kriminalität und Terrorismus.

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138) („Eurojust-Verordnung“).


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